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AS 2003 5165

Verordnung über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung

Verordnung über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung (Alarmierungsverordnung, AV)

vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Ziel

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung von Verhaltens- anweisungen und von Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung bei dro- hender Gefahr; b. die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich der Alarmierung.

2 Für die Alarmierung im Fall einer radioaktiven Gefährdung der Bevölkerung

gelten zusätzlich: a. die Verordnung vom 26. Juni 19912 über die Einsatzorganisation bei erhöh- ter Radioaktivität; b. die Notfallschutzverordnung vom 28. November 19833; c. die Verordnung vom 3. Dezember 19904 über die Nationale Alarmzentrale.

3 Für die Alarmierung bei Störfällen gilt zusätzlich die Störfallverordnung vom

27. Februar 19915.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Die im Zusammenhang mit der Warnung und Alarmierung sowie mit der Verbrei- tung von Verhaltensanweisungen und von Verhaltensempfehlungen an die Bevölke- rung verwendeten Begriffe werden im Anhang erläutert.

SR 520.12

2003-2161 5165

Alarmierungsverordnung AS 2003

2. Abschnitt:

Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen

Art. 3 Warnung Eine mögliche Gefahr oder Bedrohung wird möglichst frühzeitig durch eine War- nung den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemel- det. Diese sorgen dafür, dass rechtzeitig die Einsatzbereitschaft für eine spätere Alarmierung erstellt werden kann.

Art. 4 Alarmierungsbereitschaft 1 Bei drohender Gefahr wird das Erstellen der Alarmierungsbereitschaft angeordnet:

a. durch die Nationale Alarmzentrale (NAZ) bei allen Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; b. durch die von den Kantonen bezeichneten Stellen bei allen Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone oder die Gemeinden zuständig sind.

2 Die Alarmierungsbereitschaft umfasst:

a. die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel; b. das Sicherstellen des Empfangs der Alarmierungsaufträge über Radio bei den Alarmierungsstellen; c. die Einsatzbereitschaft des Alarmierungspersonals.

Art. 5 Anordnung der Alarmierung und der Verbreitung von Verhaltensanweisungen

1 Nach Erstellen der Alarmierungsbereitschaft kann die Bevölkerung mit den Alar-

mierungsmitteln stationäre und mobile Sirenen oder Telefon alarmiert werden und erhält über Radio sowie weitere Medien Verhaltensanweisungen.

2 Die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen wird angeord-

net durch: a. die zuständige Behörde des Bundes bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist; b. die zuständigen kantonalen Behörden bei Ereignissen, für deren Bewälti- gung die Kantone zuständig sind.

3 Bei hoher Dringlichkeit ordnet die NAZ die Alarmierung in eigener Kompetenz

an.

Art. 6 Aufträge zur Alarmierung und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen

1 Die NAZ erteilt auf Grund der Anordnungen der Bundesbehörde oder auf Veran-

lassung der kantonalen Behörde und bei hoher Dringlichkeit selbständig die Aufträ- ge:

Alarmierungsverordnung AS 2003

a. an die Gemeinden zur Auslösung des Allgemeinen Alarms mit stationären und mobilen Sirenen sowie zur Alarmierung per Telefon für abgelegene Gebäude; b. zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen und Informationen für die Bevölkerung über Radio an die schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft sowie die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstal- ter. 2 Bei örtlich eintretender Gefahr erfolgen die Aufträge zur Auslösung der akusti- schen Alarmierungszeichen und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen: a. in Friedenszeiten nach den Vorschriften der Kantone; b. im Falle von schnellen Störfällen bei Kernanlagen durch die verursachende Kernanlage; c. im Falle bewaffneter Konflikte durch die zivilen Führungsorgane der zustän- digen Behörden.

Art. 7 Information bei Sirenenalarmen Bei jedem Sirenenalarm, insbesondere bei einem Sirenenfehlalarm, ist unverzüglich die Kantonspolizei zu orientieren; diese veranlasst umgehend die Information der Bevölkerung über Radio und orientiert die NAZ.

Art. 8 Aufhebung von Alarmierungen und Verhaltensanweisungen Nach jeder Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen muss das Ende der Gefahr, die Lockerung oder die Aufhebung von Anweisungen durch die Behörde, die den Alarm ausgelöst hat, über Radio und weitere Medien bekannt gegeben werden.

Art. 9 Gefährliche Wetterereignisse und Lawinengefahren

1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist als Fach-

stelle zuständig für Warnungen an die Behörden und allgemein gültige Verhaltens- empfehlungen an die Öffentlichkeit bei gefährlichen Wetterereignissen wie starken Stürmen und starken flächigen Niederschlägen.

2 Das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ist als

Fachstelle zuständig für Warnungen an die Behörden und allgemein gültige Verhal- tensempfehlungen an die Öffentlichkeit bei Lawinengefahren.

3 Die Fachstellen regeln in Zusammenarbeit mit den Kantonen:

a. die Kriterien für Warnungen und Verhaltensempfehlungen; b. die Meldewege; c. die Zuständigkeiten.

Alarmierungsverordnung AS 2003

Art. 10 Störfälle in Kernanlagen 1 Die Betreiber von Kernanlagen sind verantwortlich dafür, dass das Erreichen von Warn- und Alarmierungskriterien rechtzeitig erkannt und gemeldet wird.

2 Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:

a. die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK); b. die NAZ; c. die zuständige Stelle des Standortkantons.

Art. 11 Überflutungsgefahr bei Stauanlagen

1 Die Betreiber von Stauanlagen sind für die rechtzeitige Auslösung der Warnung

oder Alarmierung im Falle von ausserordentlichen Ereignissen verantwortlich, die eine Überflutungsgefahr im Abflussgebiet der Stauanlage verursachen.

2 Sie übermitteln die Meldungen über die Auslösung der Warnung oder Alarmierung

unverzüglich: a. der NAZ; b. der zuständigen Stelle des Standortkantons.

Art. 12 Alarmierungszeichen «Allgemeiner Alarm»

1 Die Bevölkerung wird mit dem Alarmierungszeichen «Allgemeiner Alarm» alar-

miert: Allgemeiner Alarm Ein regelmässig auf- und absteigender Ton:

400 Hz

250 Hz

2 Das Alarmierungszeichen dauert bei stationären Sirenen eine Minute und wird

nach zwei Minuten Unterbruch einmal wiederholt.

3 Es bedeutet, dass wegen drohender Gefahr Verhaltensanweisungen, amtliche

Mitteilungen oder Informationen über Radio verbreitet werden, und fordert die Bevölkerung auf, das Radio anzustellen und die entsprechenden Mitteilungen entge- genzunehmen und zu befolgen.

Art. 13 Alarmierungszeichen «Wasseralarm» 1 Bei einer möglichen Gefährdung im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses bei einer Stauanlage wird die Bevölkerung vor der Auslösung eines Wasseralarms mit dem Alarmierungszeichen «Allgemeiner Alarm» aufgefordert, das Radio anzustellen und die entsprechenden Mitteilungen und Verhaltensanweisungen entgegenzuneh- men und zu befolgen.

Alarmierungsverordnung AS 2003

2 Bei Wasseralarm wird die Bevölkerung in der Nahzone von Stauanlagen akustisch

mit dem Alarmierungszeichen «Wasseralarm» alarmiert: Wasseralarm Zwölf tiefe Dauertöne von je 20 Sekunden Dauer in Abständen von 10 Sekunden:

200 Hz

3 Das Alarmierungszeichen «Wasseralarm» bedeutet, dass die Bevölkerung das

gefährdete Gebiet unmittelbar zu verlassen hat.

Art. 14 Schutz der Alarmierungszeichen Die stationären und mobilen Sirenen dürfen nur zur Alarmierung der Bevölkerung mit den nach Artikel 12 und 13 vorgesehenen Alarmierungszeichen verwendet werden.

3. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten

Art. 15 Bund

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation Vorschriften über das Verhalten der Bevölkerung bei Alarmierung.

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz legt die Anforderungen an die technischen

Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest. Es erteilt die Genehmigung für die technischen Systeme und legt die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Ver- haltensanweisungen fest.

3 Es beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung und vollzieht die dem Bund

übertragenen Aufgaben.

4 Es erlässt Weisungen über die Durchführung von Sirenen- und Systemtests.

Art. 16 Kantone 1 Die Kantone sorgen für die Planung und die Bereitstellung der technischen Syste- me zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung der Bevölkerung nach den Vorgaben des Bundes.

2 Sie legen die Massnahmen für die rechtzeitige Warnung der Behörden und die

Alarmierung der Bevölkerung fest.

3 Sie sorgen dafür, dass sie jederzeit in der Lage sind, Meldungen und Aufträge

entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. 4 Sie stellen sicher, dass die Sirenen in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und in der Zone 2 sektorweise zentral ausgelöst werden können.

Alarmierungsverordnung AS 2003

5 Sie informieren die Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen sowie im

Überflutungsgebiet (Nahzone und Fernzone) von Stauanlagen mit Merkblättern und Informationsschriften vorsorglich über das Verhalten bei Gefahr. 6 Sie regeln die Unterstützung der Betreiber von Stauanlagen mit Alarmierungsper- sonal. 7 Sie sorgen durch periodische Kontrollen für die Betriebsbereitschaft der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung und für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungs- organe.

Art. 17 Gemeinden Die Gemeinden stellen im Rahmen der Vorschriften sicher, dass die Bevölkerung alarmiert werden kann. Sie sorgen für die ständige Betriebsbereitschaft und den Unterhalt ihrer Alarmierungsmittel.

Art. 18 Betreiber von Kernanlagen

1 Die Betreiber von Kernanlagen legen in einem Notfallreglement im Einzelnen

folgendes fest: a. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmie- rung; b. die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisation; c. die Meldewege nach aussen.

2 Das Notfallreglement muss von der HSK genehmigt werden.

Art. 19 Betreiber von Stauanlagen

1 Die Betreiber von Stauanlagen legen in einem Notfallreglement im Einzelnen

folgendes fest: a. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und der Alarmie- rung; b. die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Organisation; c. die Meldewege nach aussen.

2 Das Notfallreglement muss vom Bundesamt für Wasser und Geologie genehmigt

werden. 3 Die Betreiber von Stauanlagen sorgen für den Unterhalt und die ständige Betriebs- bereitschaft des Wasseralarmsystems.

Alarmierungsverordnung AS 2003

4. Abschnitt: Kostentragung

Art. 20

1 Der Bund trägt die Kosten für die Sicherstellung (Projektierungs-, Material-,

Installations- und Erneuerungskosten) der Systeme zur Alarmierung der Bevölke- rung.

2 Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt

der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. 3 Die Betreiber von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt des Wasseralarmsystems sowie für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.

5. Abschnitt: Inanspruchnahme von Eigentum und Haftung

Art. 21

1 Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet,

dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertverminderung wird angemessen entschädigt.

2 Werden Alarmanlagen auf privatem Grund installiert, so sind die betreffenden

Eigentümer von der Haftpflicht gegenüber Dritten wegen allfälliger von der Alarm- anlage verursachter Schäden zu entlasten. Vorbehalten bleibt die Haftung der Eigen- tümer für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.

3 Die Entlastungsverpflichtung muss eingehen, wer für den Unterhalt der Alarman-

lagen verantwortlich ist.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 DieVerordnung vom 19. April 19726 über Wasseralarmeinrichtungen für die

Nahzone von Talsperren wird aufgehoben.

2 Die folgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19987

Die folgenden Bestimmungen werden aufgehoben: Artikel 19 Absätze 2–4 Artikel 20 Artikel 22 Absatz 2

6 In der AS nicht veröffentlicht.

7 SR 721.102

Alarmierungsverordnung AS 2003

2. Notfallschutzverordnung vom 28. November 19838

Die folgenden Bestimmungen werden aufgehoben: Artikel 1 Artikel 3–5 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 7–12 Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 14 und 15 Artikel 18 Absatz 1 Artikel 19 Absätze 2 und 3 Artikel 20–24 Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und h sowie Absätze 2 und 3 Artikel 27 Absätze 2 und 3 Artikel 28 und 29

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 4 am 1. Januar 2004

in Kraft.

2 Artikel 16 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

3 Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 24 der Notfallschutzverordnung werden auf den

1. Januar 2006 aufgehoben.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 SR 732.33

Alarmierungsverordnung AS 2003

Anhang

Begriffsbestimmungen Alarmierung der Bevölkerung (Art. 12) Akustische Alarmierungszeichen mit dem Zweck, die Bevölkerung zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

Alarmierungsbereitschaft erstellen (Art. 4) Erstellen der Alarmierungsbereitschaft bei drohender Gefahr (NAZ, Kanton, Gemeinde, Betreiber einer Stauanlage). Sie umfasst die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel, das Sicherstellen des Empfangs der Alarmierungsaufträge über Radio bei den Alarmierungsstellen und die Einsatzbereitschaft des erforderlichen Alarmierungspersonals.

Informationen für die Bevölkerung (Art. 6) Mediengerecht bearbeitete Beiträge, die auf den Fachauskünften der zuständigen Stellen oder anderen Quellen basieren. Sie sind nicht verbindlich.

Lawinenwarnung (Art. 9) Durch das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) zwei- mal täglich herausgegebene Lawinenbulletins, welche Informationen über die Schnee- und Lawinensituation und auch eine Warnung vor Lawinengefahr beinhal- ten. Der Grad der Lawinengefahr wird nach der einheitlichen, fünfstufigen Europä- ischen Lawinengefahrenskala definiert.

Meteo-Frühwarnung (Art. 9) Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen (z.B. starker Sturm, starke flächige Niederschläge), falls möglich mehr als 36 Stunden vor dem Ereignis. Die Meteo- Frühwarnung wird später durch eine Meteo-Warnung präzisiert.

Meteo-Warnung (Art. 9) Eine 0–36 Stunden vor dem Ereignis verbreitete Warnung. Diese muss nicht durch eine Meteo-Frühwarnung vorbereitet worden sein.

Meteo-Entwarnung (Art. 9) Unmittelbar bevorstehendes Ende eines gefährlichen Wetterereignisses. Diese folgt zwingend auf jede Meteo-Warnung.

Nahzone (Art. 13) Überflutungsbereich, welcher bei einem totalen Bruch der Stauanlage durch den Flutwellenkopf innerhalb von zwei Stunden erreicht wird.

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Orientierung der Behörden Fachinformationen, Erklärungen und Absichten an Behörden und Amtsstellen.

Schneller Störfall (Art. 6) Austritt von radioaktiven Stoffen innert kurzer Zeit (< 1 h) aus der Kernanlage, welcher vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Zone 1 einer Kernanlage erfordert.

Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung (Art. 6) Amtliche Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten. Sie werden in der Regel über Radio, Fernsehen und weitere Medien verbreitet.

Verhaltensempfehlung (Art. 9) Verhaltensempfehlungen der Fachstellen MeteoSchweiz und SLF als Hilfe bei der Massnahmenplanung. Sie sind allgemein gehalten und haben keinen verbindlichen Charakter.

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