AS 2003 5251
Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes
Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD)
vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2 und 4, 43 Absatz 3 und 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Kommissionen des Zivildienstes sind: a. die Zulassungskommission (Art. 18–18d ZDG); b. die Anerkennungskommission (Art. 43 ZDG).
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2 Wahl
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) wählt die Kom-
missionsmitglieder.
2 Es bestimmt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Zulassungskommission und der Anerkennungskommission; b. für jede Kommission eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; c. die weiteren Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskommission. 3 Die Vollzugsstelle für Zivildienst (Vollzugsstelle) stellt den Wahlantrag an das Departement im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kom- mission. Betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten können beide eigene Vorschläge unterbreiten.
SR 824.013 1 SR 824.0; AS 2003 4843
2003-1917 5251
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Art. 3 Amtsdauer und Amtszeit
1 Amtsdauer und Amtszeit der Mitglieder richten sich nach der Kommissionenver-
ordnung vom 3. Juni 19962. 2 Will ein Mitglied seine Tätigkeit nach Vollendung des 70. Altersjahres weiterfüh- ren, so bewilligt das Departement die Fortsetzung der Tätigkeit, sofern das Mitglied weiterhin offensichtlich in der Lage ist, seine Aufgaben korrekt zu erfüllen.
Art. 4 Entschädigungen
1 Die Mitglieder werden nach der Verordnung vom 12. Dezember 19963 über die
Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.
2 Das Departement regelt die Einzelheiten.
Art. 5 Sekretariat Das Sekretariat der Kommissionen obliegt der Vollzugsstelle.
Art. 6 Aus- und Weiterbildung, Erfahrungsaustausch 1 Die Vollzugsstelle bildet die Mitglieder für ihre Aufgabenerfüllung aus und weiter und fördert den Erfahrungsaustausch.
2 Betreffend die Mitglieder der Zulassungskommission erfüllt sie diese Aufgaben
gemeinsam mit der Kommission (Qualitätsregelkreis, Art. 21).
3 Die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen wird nach Artikel 4 entschä-
digt. Der Bund trägt die Kosten.
Art. 7 Kommissionsreglement Die Kommissionen regeln ihre Arbeitsweise in einem Reglement. Sie hören die Vollzugsstelle dazu vorgängig an.
3. Abschnitt: Zulassungskommission
Art. 8 Anzahl der Mitglieder
1 Die Zulassungskommission besteht aus mindestens 9 Mitgliedern pro Regional-
zentrum des Zivildienstes. 2 Das Departement wählt so viele Mitglieder, dass sichergestellt ist, dass von mili- tärdienstpflichtigen Personen eingereichte Zulassungsgesuche in der Regel innert vier Monaten nach Gesuchseinreichung entschieden werden können.
2 SR 172.31 3 SR 172.311
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Art. 9 Auswahl der Mitglieder
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission und die Leiterin oder der
Leiter der Vollzugsstelle nehmen die Auswahl der Mitglieder gemeinsam vor.
2 Sie schlagen Persönlichkeiten vor, die in der Lage sind zu beurteilen, ob eine
Person glaubhaft darlegt, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht ver- einbaren kann, und streben eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung der Kommission betreffend Landessprachen, Alter, Geschlecht, beruflichen Hintergrund und geographische Herkunft der Mitglieder an.
3 Bei der Auswahl der Mitglieder ziehen sie in erster Linie folgende Aspekte in
Betracht: a. Grundwerte und Grundhaltung; b. analytisches und konzeptionelles Denken; c. Empathie; d. Kommunikationsfähigkeit; e. Argumentationsfähigkeit und schriftlichen Ausdruck; f. Konfliktfähigkeit; g. Lern- und Entwicklungsfähigkeit; h. Entscheidungsfähigkeit.
4 Als Mitglied ist wählbar, wer das Schweizer Bürgerrecht hat.
Art. 10 Ausschluss, Suspendierung und Nichtwiederwahl
1 Das Departement kann Mitglieder aus der Kommission ausschliessen oder nicht
mehr wiederwählen, welche: a. offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben als Mitglied entspre- chend den einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen; b. infolge einer Straftat, welche ihre moralische Integrität in Frage stellt, rechtskräftig verurteilt wurden; oder c. nicht im vorgeschriebenen Ausmass (Art. 18 Abs. 3 und 4) an den Arbeiten der Kommission mitwirken.
2 Es kann Mitglieder vorübergehend von ihrer Tätigkeit in der Kommission aus-
schliessen, gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle stellt den Antrag auf Ausschluss oder Suspendierung eines Mitglieds im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission.
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Art. 11 Struktur der Kommission
1 Die Kommission handelt durch folgende Organe:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten (Art. 12); b. das Präsidium (Art. 13); c. die Verantwortlichen der Regionalgruppen (Art. 14); d. die Ausschüsse (Art. 15); e. die Vorsitzenden der Ausschüsse (Art. 16).
2 Die Kommission bildet pro Regionalzentrum des Zivildienstes eine Regionalgrup-
pe.
3 Jedes Mitglied ist einer Regionalgruppe zugeordnet, kann aber auch in anderen
Regionalgruppen zum Einsatz kommen.
Art. 12 Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Kommission und deren Präsidium.
2 Sie oder er nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie oder er vertritt die Kommission und das Präsidium gegenüber Departe- ment, Vollzugsstelle und Dritten. b. Sie oder er pflegt einen regelmässigen Erfahrungsaustausch mit den Verant- wortlichen der Regionalgruppen. c. Sie oder er erteilt Weisungen an die Mitglieder bezüglich deren Aufgabener- füllung, soweit die Weisungen des Departementes dafür Raum lassen. d. Sie oder er entscheidet über die im Qualitätsregelkreis erarbeiteten Instru- mente und Massnahmen und erteilt Aufträge zu deren Umsetzung oder wei- teren Bearbeitung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Vollzugsstelle. e. Sie oder er bewilligt Ausgaben im Rahmen der von der Vollzugsstelle der Kommission zur Verfügung gestellten finanziellen Kredite. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann Arbeitsgruppen einsetzen und ihnen Auf- träge im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission erteilen.
4 Wenn ein Mitglied seine Aufgaben nicht entsprechend den einschlägigen Bestim-
mungen erfüllt, kann die Präsidentin oder der Präsident: a. das Mitglied mahnen und verwarnen; b. das Mitglied verpflichten, Anhörungen während einer bestimmten Periode nur mit den dafür ausgewählten Mitgliedern durchzuführen; c. dem Mitglied das Recht entziehen, einen Ausschuss zu leiten; d. das Mitglied zum Besuch einer Aus- und Weiterbildung verpflichten; e. die Anzahl Anhörungen des Mitglieds beschränken;
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f. das Mitglied während längstens sechs Monaten Dauer von den Anhörungen ausschliessen; g. zuhanden des Departementes Antrag auf Ausschluss oder Suspendierung des Mitglieds stellen (Art. 10).
Art. 13 Präsidium
1 Das Präsidium besteht aus höchstens neun Personen. Es umfasst neben der Präsi-
dentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten die Verantwortlichen der Regionalgruppen sowie höchstens eine weitere Person. Das Vizepräsidium kann von einer für eine Regionalgruppe verantwortlichen Person wahrgenommen werden.
2 Das Präsidium koordiniert die Arbeit der Regionalgruppen und nimmt insbesonde-
re die folgenden Aufgaben wahr: a. Es koordiniert und begleitet die Um- und Durchsetzung der Weisungen des Departementes und der Präsidentin oder des Präsidenten. b. Es berät die Präsidentin oder den Präsidenten betreffend deren oder dessen Aufgabenerfüllung. c. Es berät die Präsidentin oder den Präsidenten betreffend die im Qualitätsre- gelkreis erarbeiteten Instrumente und Massnahmen und setzt diese auftrags- gemäss um. d. Es prüft die Anliegen der Mitglieder und gibt ihnen wo nötig Folge. e. Es bereitet Stellungnahmen zuhanden des Qualitätsregelkreises vor. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann dem Präsidium weitere Aufgaben übertra- gen.
Art. 14 Verantwortliche der Regionalgruppen 1 Die Verantwortlichen der Regionalgruppen leiten und strukturieren die Arbeit der Mitglieder der Regionalgruppen. Sie organisieren und leiten die Foren und unter- stützen die Ausschüsse und die Mitglieder in ihrer Aufgabenerfüllung, sind Binde- glieder zwischen den Mitgliedern und dem Präsidium und sind die Ansprechpartner der Leiterinnen und Leiter der Regionalzentren des Zivildienstes.
2 Sie nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie sorgen dafür, dass die Vorgaben des Departementes, des Präsidiums und der Präsidentin oder des Präsidenten in den Regionalgruppen umgesetzt werden. b. Sie beurteilen, ob die Mitglieder der Regionalgruppen ihre Aufgaben ent- sprechend den einschlägigen Bestimmungen erfüllen, und erstatten der Prä- sidentin oder dem Präsidenten wo nötig Bericht. c. Sie entscheiden, ob auf Gesuche um Wiedererwägung nach einem rechts- kräftigen ablehnenden Entscheid eingetreten wird.
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d. Sie schlichten und entscheiden Differenzen zwischen Ausschüssen und Mit- arbeitenden der Vollzugsstelle gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter des Regionalzentrums des Zivildienstes. e. Sie koordinieren die Arbeit der Regionalgruppe mit dem Regionalzentrum des Zivildienstes. f. Sie informieren über die Tätigkeiten des Präsidiums. g. Sie vertreten die Interessen der Regionalgruppen und ihrer Mitglieder im Präsidium.
Art. 15 Ausschüsse
1 Die Ausschüsse bestehen aus jeweils drei Mitgliedern. Die Vollzugsstelle
bestimmt deren Zusammensetzung für jede Anhörung.
2 Die Ausschüsse nehmen die Aufgaben des Zulassungsverfahrens nach Beginn der
Anhörung wahr, insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Sie bereiten die persönlichen Anhörungen der gesuchstellenden Personen vor und führen sie durch. b. Sie entscheiden über die Zulassung zum Zivildienst. c. Sie entscheiden über die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage. d. Sie erlassen die verfahrensleitenden Verfügungen, Nichteintretensentscheide und Abschreibungsverfügungen, für welche die Kommission zuständig ist. e. Sie nehmen Stellung zu Beschwerden gegen ihre Entscheide. f. Wenn sie im Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung eingeladen sind, können sie gesuchstellende Personen erneut anhören und ihre Entscheide in Wiedererwägung ziehen; sie holen dazu vorgängig die Zustimmung der oder des Verantwortlichen der Regionalgruppe ein.
Art. 16 Vorsitzende der Ausschüsse
1 Die Ausschüsse bestimmen die Vorsitzenden pro Anhörung auf Vorschlag der
Vollzugsstelle. 2 Die Vorsitzenden leiten die Arbeiten der Ausschüsse und nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie haben die Gesprächsleitung im Rahmen der persönlichen Anhörung der gesuchstellenden Person. b. Sie unterschreiben und eröffnen die Entscheide des Ausschusses. c. Sie machen den Mitarbeitenden der Vollzugsstelle, die den Ausschuss unter- stützen, inhaltliche Vorgaben betreffend alle Schriftstücke, für welche die Kommission im Rahmen der Gesuchsbehandlung zuständig ist. d. Sie leiten die Erarbeitung der Stellungnahmen zu Beschwerden gegen ihre Entscheide und unterschreiben die Stellungnahmen.
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Art. 17 Foren
1 Die Mitglieder der Regionalgruppen versammeln sich zwei Mal im Jahr in Foren.
2 Die Foren dienen:
a. der Koordination der Arbeit innerhalb der Regionalgruppen und mit den Regionalzentren des Zivildienstes; b. dem Erfahrungsaustausch; c. Aussprachen mit Präsidium und Vollzugsstelle.
Art. 18 Kommissionsmitglieder 1 Die Mitglieder stehen in den Rechten und Pflichten gemäss der Zivildienstgesetz- gebung.
2 Sie erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung und
befolgen keine Instruktionen Dritter. Sie nehmen keine Weisungen des Departemen- tes oder von Organen der Kommission betreffend die Entscheidung eines Einzelfal- les entgegen. Die Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und 15 Absatz 2 Buchstabe f bleiben vorbehalten.
3 Sie verpflichten sich, während mindestens zwölf Tagen im Jahr an persönlichen
Anhörungen von gesuchstellenden Personen teilzunehmen. Das Departement und das Präsidium können die Mindestzahl der Tage in Abhängigkeit vom Bedarf erhö- hen.
4 Die Mitglieder haben zudem an der Aus- und Weiterbildung und an den Foren
teilzunehmen. 5 Sie haben ein Vorschlagsrecht betreffend die Wahl der oder des Verantwortlichen ihrer Regionalgruppe.
6 Die Vollzugsstelle hört die Mitglieder zu Grundsatzfragen der Zulassung an,
insbesondere zu entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.
Art. 19 Unterstützung der Kommission durch die Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle:
a. leitet die Geschäfte der Kommission an das Departement weiter und nimmt dazu Stellung; b. schliesst mit der Kommission jährlich eine Vereinbarung über die zu erbrin- genden Dienstleistungen und über die finanziellen Mittel ab, die sie der Kommission zur Verfügung stellt; c. betreut die Schnittstellen der Arbeit der Kommission zu den zuständigen Stellen des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; d. informiert die Kommission über Gegenstände von gemeinsamem Interesse.
2 Der Aktenverkehr zwischen der Vollzugsstelle und der Kommission erfolgt elekt-
ronisch. Das Departement regelt den Umfang der Kostenübernahme durch den Bund.
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3 Über Differenzen zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission
und der Leiterin oder dem Leiter der Vollzugsstelle entscheidet das Departement.
Art. 20 Vollzugsstelle 1 Die Leiterinnen und Leiter der Regionalzentren stellen sicher, dass die von der Vollzugsstelle der Kommission zugesicherten Dienstleistungen erbracht werden und dass die dafür erforderlichen Ressourcen bereitstehen. 2 Die Vollzugsstelle unterstützt die Ausschüsse in ihrer Aufgabenerfüllung, betreut die Zulassungsgesuche bis zur Anhörung und entlastet die Ausschüsse von adminis- trativen und redaktionellen Aufgaben.
3 Die Vollzugsstelle nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie führt die Instruktionsverfahren betreffend die Zulassungsgesuche durch. b. Sie organisiert die persönlichen Anhörungen der gesuchstellenden Personen; betreffend Zweitanhörungen handelt sie im Einvernehmen mit den Verant- wortlichen der Regionalgruppen. c. Sie erlässt die verfahrensleitenden Verfügungen, Nichteintretensentscheide und Abschreibungsverfügungen, für welche sie zuständig ist. d. Sie redigiert gemäss den inhaltlichen Vorgaben der Vorsitzenden der Aus- schüsse alle Schriftstücke, für welche die Kommission im Zulassungsverfah- ren zuständig ist, und stellt ihre formelle Richtigkeit sicher. e. Sie kann in den persönlichen Anhörungen den gesuchstellenden Personen Fragen stellen und nimmt an den Beratungen der Ausschüsse teil. f. Sie berät die Mitglieder der Kommission in weiteren Fragen der Aufgaben- erfüllung.
Art. 21 Qualitätsregelkreis
1 Der Qualitätsregelkreis (Regelkreis) erarbeitet die Instrumente und Massnahmen
zur Sicherung der Qualität der Entscheide im Zulassungsverfahren. Er unterbreitet die Resultate seiner Arbeit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Leiterin oder dem Leiter der Vollzugsstelle zum Entscheid. 2 Im Regelkreis wirken Vertreterinnen oder Vertreter der Kommission, der Stelle des Departementes, welche beschwerdeberechtigt ist (Art. 64 Abs. 1bis ZDG), sowie der Vollzugsstelle mit. 3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsstelle organisiert und leitet die Arbeiten des Regelkreises.
4 Die im Regelkreis Mitwirkenden nehmen insbesondere die folgenden Aufgaben
wahr: a. Sie evaluieren die Entscheidungspraxis im Zulassungsverfahren und verfas- sen Berichte.
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b. Sie bereiten Aus- und Weiterbildungen der Mitglieder der Kommission und der Mitarbeitenden der Vollzugsstelle vor und wirken bei deren Durchfüh- rung mit. c. Sie entwerfen Weisungen. d. Sie erarbeiten Vollzugsinstrumente. e. Sie können den zuständigen Organen der Kommission und der Vollzugsstel- le weitere Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Entschei- dungspraxis vorschlagen. f. Sie wirken bei der Bearbeitung von Grundsatzfragen der Zulassung mit, ins- besondere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.
5 Kommen die im Regelkreis Mitwirkenden zu keiner Einigung, so legt die Leiterin
oder der Leiter des Regelkreises die entsprechenden Fragen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Leiterin oder dem Leiter der Vollzugsstel- le zum Entscheid vor. Einigen sich diese nicht, so entscheidet das Departement.
Art. 22 Schweigepflicht 1 Die Mitglieder unterstehen der Schweigepflicht bezüglich der Tatsachen, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen. 2 Sie treffen Vorkehrungen, damit Dritte in ihre Arbeitsunterlagen keine Einsicht erhalten.
4. Abschnitt: Anerkennungskommission
Art. 23 Zusammensetzung
1 Die Anerkennungskommission besteht aus elf Mitgliedern. Je zwei von ihnen
vertreten die Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die kan- tonalen Arbeitsmarktbehörden. Fünf Mitglieder vertreten Fachorganisationen oder nationale Dachorganisationen von Betrieben aus den wichtigsten Tätigkeitsberei- chen des Zivildienstes.
2 Die in der Kommission vertretenen Organisationen und Behörden schlagen Persön-
lichkeiten zur Wahl vor, die über vertiefte Kenntnisse der Arbeitswelt und des Arbeitsmarktes und über umfassende Kenntnisse betreffend den durch sie vertrete- nen Tätigkeitsbereich verfügen.
3 Das Departement ernennt Personen zu Mitgliedern, die Gewähr dafür bieten, dass
sie die Interessen des gesamten Tätigkeitsbereichs und nicht nur diejenigen bestimmter Einsatzbetriebe vertreten.
Art. 24 Aufgaben
1 Die Kommission berät die Vollzugsstelle in Grundsatzfragen der Anerkennung
(Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4, Art. 6 sowie Art. 46 ZDG).
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2 Sie nimmt diese Beratungstätigkeit insbesondere in folgenden Zusammenhängen
wahr: a. Sie nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und zu Entwürfen der Voll- zugsstelle für interne Richtlinien. b. Sie beurteilt Projekte betreffend Schwerpunktprogramme und gibt dazu Empfehlungen ab. c. Sie beobachtet und beurteilt die Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Wettbewerbslage, soweit dies für den Vollzug des Zivildienstes von Interes- se ist, nimmt Chancen- und Risikobeurteilungen vor und gibt der Vollzugs- stelle entsprechende Hinweise für den Vollzug. d. Sie nimmt Stellung zu Änderungen der Praxis der Anerkennung von Einsatzbetrieben sowie zu Fragen der Anerkennung, die sich erstmals stel- len, und kann Änderungen der Anerkennungspraxis vorschlagen. e. Sie vermittelt der Vollzugsstelle Kontakte zu Personen und Institutionen, deren Fachwissen für die Anerkennungspraxis und für die Ausgestaltung von Schwerpunktprogrammen von Bedeutung ist.
Art. 25 Informationsaustausch
1 Die Kommission kann:
a. bei der Vollzugsstelle Berichte betreffend die Eckwerte der Anerkennungs- praxis und betreffend die Inspektionspraxis anfordern; b. an Inspektionen der Vollzugsstelle in Einsatzbetrieben teilnehmen; c. die Akten ausgewählter Einsatzbetriebe bei der Vollzugsstelle einsehen. 2 Die Vollzugsstelle informiert die Kommission periodisch über ihre Praxis betref- fend die Anerkennung von Einsatzbetrieben und über die Ergebnisse ihrer Inspek- tionstätigkeit.
Art. 26 Arbeitsweise
1 Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich.
2 Die Kommission kann ihre Stellungnahmen auf dem Zirkularweg verfassen.
3 Die Vollzugsstelle bietet die Kommission nach Rücksprache mit der Präsidentin
oder dem Präsidenten auf und stellt die Sitzungsunterlagen bereit.
4 Eine Vertretung der Vollzugsstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen der
Kommission teil.
Art. 27 Schweigepflicht Die Mitglieder unterstehen der Schweigepflicht bezüglich der Daten, die ihnen betreffend einzelne Einsatzbetriebe sowie im Einsatz stehende zivildienstpflichtige Personen zur Kenntnis gelangen.
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. Mai 19964 über die Kommissionen des Zivildienstes wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1996 2131, 1998 2527, 2003 255
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