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AS 2003 5321

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1, 3 Bst. d und 4

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und

Ethobeiträge.

3 Als Ökobeiträge gelten:

d. Aufgehoben

4 Als Ethobeiträge gelten:

a. Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme; b. Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien.

Art. 2 Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater

1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche:

a. einen Betrieb führen; b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Arti- kel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezial- beruf verfügen. 1bis Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Arti- kel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit einer:

2003-0926 5321

Direktzahlungsverordnung AS 2003

a. landwirtschaftlichen Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 BBG, welche in einer Bildungsverordnung über landwirtschaftliche Berufe geregelt ist und die bereits abgeschlossen ist oder innert zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebes abgeschlossen wird; oder b. während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit als Partner oder Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb. 1ter Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0.5 Standardarbeitskräfte (SAK) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen. 1quater Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen, wenn: a. der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft den Betrieb bewirtschaftet; und b. der verstorbene Bewirtschafter oder die verstorbene Bewirtschafterin die Anforderungen erfüllte.

Art. 4 Abs. 5 5 Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, die nicht jährlich genutzt werden, werden in den Jahren ohne Nutzung die Ökobeiträge, sowie zwei Drittel der Flächenbeiträge ausgerichtet. Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Flächen, die nach Artikel 16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen sind.

Art. 15 Abs. 2–4 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2

2 Die Bestätigung einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach

EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entspre- chenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis.

Art. 17 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,25 Standardarbeitskräfte nach Artikel 3 Absatz 2 LBV4 besteht.

3 SR 910.91 4 SR 910.91

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Art. 19 Abs. 2–4 2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

3 Absatz 2 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen:

a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

4 Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung

Absatz 3 nicht zur Anwendung.

Art. 20 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1

1 Pro Standardarbeitskraft werden maximal 65 000 Franken ausgerichtet.

Art. 22 Abs. 1, 4–4ter

1 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgebenden Einkommen von

80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem

Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 40 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. 4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommensgrenze das massgebende Einkommen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. 4bis Absatz 4 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen:

a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten. 4ter FürErbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 4bis nicht zur Anwendung.

Art. 23 Abs. 1, 4–4ter

1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 240 000

Franken pro Standardarbeitskraft und um 300 000 Franken für verheiratete Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen. 4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebende Vermögen der einzelnen

5 SR 642.11

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Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. 4bis Absatz 4 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen:

a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten. 4ter FürErbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 4bis nicht zur Anwendung.

Art. 29 Beitragsanspruch und massgebender Tierbestand

1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Raufutter verzehrenden

Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat. Die Anforderung an die Haltedauer gilt nicht für: a. zugekaufte Kälber und Jungtiere, die auf dem Betrieb geboren sind; b. Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche, die zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.

2 Der massgebende RGVE-Bestand eines Betriebes wird wie folgt festgesetzt:

a. Ist der gesamte RGVE-Bestand vom 1. Januar grösser als der RGVE- Bestand ohne die bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälber und Kälber zur Grossviehmast am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der RGVE-Bestand vom Stichtag massgebend. b. Ist der gesamte RGVE-Bestand vom 1. Januar kleiner oder gleich hoch wie der RGVE-Bestand ohne die bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälber und Kälber zur Grossviehmast am Stichtag, so ist bei den Kälbern von Mutter- und Ammenkühen sowie bei den Mastkälbern der RGVE-Bestand vom Stichtag massgebend. Bei den anderen Tierkategorien ist der RGVE-Bestand vom 1. Januar massgebend. Bei den bis zu vier Monate alten Aufzuchtkäl- bern und Kälbern zur Grossviehmast wird der RGVE-Bestand vom Stichtag zum RGVE-Bestand vom 1. Januar addiert. c. Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden nicht berücksichtigt.

3 Mastkälber werden für die Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter

verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktions- bedingungen nur berücksichtigt, wenn auf dem Betrieb Kühe gehalten werden. Für eine nach Absatz 2 anrechenbare gemolkene Kuh werden höchstens vier Mastkälber angerechnet.

Art. 30 Abs. 3

3 Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden

nicht berücksichtigt.

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Art. 31 Abs. 3

3 Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung dieses Abzuges werden nicht

berücksichtigt.

Art. 32 Abs. 3

3 Galtkühe werden für die Berechnung der Beiträge nur berücksichtigt, wenn sie

während der Galtzeit und der Laktation auf dem Betrieb mit Verkehrsmilchproduk- tion gehalten werden. Für die auf Drittbetriebe oder von Drittbetrieben verstellten Galtkühe werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 43 Abs. 1 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe c, 2, 4 oder 5 von den Direktzahlungen ausgeschlossen sind, erhalten die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

Art. 44 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 45 Abs. 3

3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei

günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum 30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt nicht vor dem 1. September.

Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz und 2bis 2 ... Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünn- te Vollgülle in kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt ... 2bis Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht oder für die Beiträge für die biologi- sche Qualität nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20016 ausgerichtet werden, können durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz Düngungsvorschrif- ten festgelegt werden, welche von Absatz 2 abweichen.

Art. 50 Abs. 2–3bis und 5

2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Die

Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

6 SR 910.14

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3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am

gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben. 3bis Die gleiche Parzelle darf nach einer Buntbrache frühestens in der vierten Vegeta- tionsperiode wieder mit einer Buntbrache belegt werden. An geeigneten Standorten kann die kantonale Stelle für Naturschutz eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.

5 Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit

der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung bewilligen.

Art. 51 Abs. 2 und 5

2 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät wer-

den und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen blei- ben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten Beitrags- jahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrache). Sowohl die ein- als auch die zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode verlängert werden.

5 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Die

Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben

Art. 55 Abs. 2–2ter

2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu

erfüllen für: a. Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten; b. Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel von Getreidearten nach den Buchstaben a, b und c; c. Futterweizen; oder d. Raps. 2bis Als Futterweizen gelten Weizensorten, die in der «empfohlene Sortenliste» der swiss granum7 für das entsprechende Erntejahr als Futterweizen aufgeführt werden. 2ter Betriebsleiter, die auf dem Betrieb Weizen und Futterweizen anbauen und nur Weizen oder nur Futterweizen für die extensive Produktion anmelden, müssen die entsprechende Parzelle am Rand mit einer Tafel kennzeichnen.

7 swiss granum, Kapellenstrasse 5, 3011 Bern

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Gliederungstitel vor Art. 59 3a. Titel: Ethobeiträge

Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Gross- vieheinheit und Jahr für: a. Tiere der Rindergattung ab 4 Monate alt, Ziegen und 90 Franken Kaninchen

Art. 66 Abs. 1 und 4

1 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige

Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkreditierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der Kontrollen Weisungen zu erlassen.

4 Die Kantone veranlassen, dass:

a. jede der in dieser Verordnung genannten Massnahmen sowie der ökologi- sche Leistungsnachweis nach dem 3. Kapitel im Beitragsjahr kontrolliert werden auf:

1. allen Betrieben, welche die entsprechenden Beiträge zum ersten Mal

beanspruchen;

2. allen Betrieben, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel

festgestellt wurden; und

3. mindestens 30 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übri-

gen Betrieben; b. die Kontrollen, insbesondere bei der Tierhaltung, teilweise ohne Voran- meldung durchgeführt werden.

Art. 67 Abs. 1, 3 und 4 1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstel- lerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Artikel 29 festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.

3 Aufgehoben

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4 Zur Berechnung des Gesamtbetrages, der dem Bewirtschafter oder der Bewirt-

schafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten: a. Begrenzung auf Grund der Standard-Arbeitskraft; b. Kürzung auf Grund des massgebenden Einkommens und des massgebenden Vermögens; c. Beitragskürzungen nach Artikel 70.

Art. 70a Höhere Gewalt

1 Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungs-

nachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet; e. Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen; f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schäd- linge; g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjähri- gen Mittelwerten. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekannt werden der zuständigen kantonalen Behörde schrift- lich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

Art. 72 Abs. 4

4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen

machen.

Art. 73 Aufgehoben

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Art. 73a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 20038

1 Für das Anbaujahr 2003–2004 gelten die Bestimmungen im Anhang des bisherigen

Rechts. 2 Bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die im letzten Jahr vor dem Inkraft- treten von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Direktzahlungen erhalten haben, ist die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3 Bis zum 1. Januar 2007 gilt die Bestätigung einer vom Kanton beigezogenen

Organisation oder einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entspre- chenden akkreditierten Geltungsbereich als Nachweis nach Artikel 16 Absatz 2. 4 Bei Betrieben, deren Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2004 weniger als 0,25 Standardarbeitskräfte (SAK) beträgt, erhalten die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Direktzahlung noch bis am 31. Dezember 2004, wenn: a. der Betrieb im Jahr 2003 einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 SAK aus- gewiesen hat; b. der Betrieb im Jahr 2004 einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,2 SAK aus- weist; und c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Betriebes im Jahr 2003 Direktzahlungen erhalten hat und im Jahr 2004 die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung der Direktzahlungen erfüllt.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Trockenheitsverordnung vom 5. November 20039 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Ausnahme von der ordentlichen Berechnung Die Kantone legen zur Berechnung der Beiträge im Jahr 2004 auf Gesuch hin bei den Beitragsarten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie nach Artikel 1 Absatz 4 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199810 (DZV) den RGVE-Bestand des Jahres 2003, für den Beiträge ausgerichtet wurden, zu Grunde.

8 AS 2003 5321 9 SR 914.12; AS 2003 4045 10 SR 910.13; AS 2003 5321

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IV 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, 2 Absätze 1bis, 1ter und 1quater treten am

1. Januar 2007 in Kraft.

3 Die Änderung der Artikel 20 und 67 Absatz 3 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

4 Die Änderung von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in

Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (1. Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnach- weis. Er dient auch als Grundlage zur Anerkennung der Regeln von Fachorganisati- onen.

1.2 Aufzeichnungen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenver- zeichnis; b. Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflan- zenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge; c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; d. weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

1 Phosphor- und Stickstoffhaushalt werden anhand einer Nährstoffbilanz beurteilt. Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phos- phor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die fachlich aus den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», in der Version von 2001 der landwirtschaft- lichen Forschungsanstalten abgeleitete Methode «Suisse-Bilanz» der Beratungszent- ralen Lindau und Lausanne oder gleichwertige Berechnungsmethoden.

2 Werden bewilligungspflichtige Bauten, welche eine Ausdehnung des Nutztier-

bestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewie- sen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von techni- schen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.

3 Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens

+10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimm-

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te Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanaly- sen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständi- gen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.

4 Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens

+10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimm- te Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdünger- lagerung gemäss Angaben in den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001. Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich

60 Prozent als verfügbar angerechnet.

5 Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über meh-

rere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von getrocknetem Klärschlamm, Kompost und Kalk auf maximal

3 Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss

jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 6 Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Vieh- besatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 1,7 Dünger- grossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen; 1,4 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,0 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.2 Bodenanalysen

1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,

muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Des- halb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden. 2 Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 1,7 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen; 1,4 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,0 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV und wenn sich aufgrund der durchgeführten Bodenunter- suchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vor- rat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001 befindet.

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3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden

ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

4 Das Bundesamt ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der

Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevor- schriften.

5 Die zugelassenen Labors stellen dem Bundesamt die gewünschten Bodenuntersu-

chungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen

im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten land- wirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2 Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirt-

schafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zustän- digen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirt- schafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.

3 Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.

4 Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite entlang von

Oberflächengewässern, Hecken, Feld-, Ufergehölzen und Waldrändern dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlun- gen von Problempflanzen sind – mit Ausnahme eines Streifens von 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern – zulässig, sofern sie nicht mit einem angemes- senen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

5 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen

kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z. B. geringe Feld- breite zwischen zwei Hecken); oder b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt. 6 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

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3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen

Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökolo- gischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie müssen auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder einer Produktionsstätte liegen und im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschaf- ters oder der Bewirtschafterin sein. Nicht anrechenbar sind Flächen, welche nach Artikel 16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.

3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische

Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel.

3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische

Ausgleichsflächen

3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden

Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide. – Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. – Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungs- schnitt erlaubt). – Pflanzenschutzmittel (PSM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemesse- ner Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt). – Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nut- zung hinweisende Bestände. – Grössere Flächen mit verbreitet Zeigerpflanzen für Übernutzung sowie grös- sere bestockte Flächen und Lägerflächen sind von der Gesamtfläche abzu- ziehen. – Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens 6 Jahren ent- sprechend bewirtschaftet werden.

11 SR 910.91

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3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)

Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. – Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen. – PSM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung vom 30. Nov. 199212). – Anrechenbar ist nur der Weideanteil.

3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume

(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: – Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt. – Hochstamm-Feldobstbäume, welche in Obstanlagen stehen, sind an den öko- logischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.

3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: – Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m. – Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens

3 m.

– Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

12 SR 921.01

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3.1.2.5 Hecken, Feld- und Ufergehölze

(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 48) Niederhecke, Hochhecke (mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern oder Bäumen), Baumhecke, Windschutzstreifen, Baumgruppen, bestockte Böschung, heckenartiges Ufergehölz Bedingungen und Auflagen: – Ein mindestens 3 m breiter Grün- oder Streueflächenstreifen entlang der Hecke, des Feld- und Ufergehölzes. Ausnahmen: Hecke, Feld- und Ufer- gehölz auf der Grenze der LN, an Strasse, Weg, Mauer, Wasserlauf, benötigt nur auf einer Seite einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens

3 m Breite.

– Keine Düngung. – PSM: höchstens Einzelstockbehandlung in Grün- oder Streueflächenstreifen. – Flächen die durch die kantonale Behörde als Wald klassiert wurden, sind nicht anrechenbar.

3.1.2.6 Wassergraben, Tümpel, Teich

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PSM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM.

3.1.2.7 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine Nutzung. – Keine PSM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM. – Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

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3.1.2.8 Trockenmauern

Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PSM. – Höhe mindestens 50 cm. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je min- destens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflä- chenstreifen: 1,5 m.

3.1.2.9 Unbefestigte, natürliche Wege

Bedingungen und Auflagen: – Dauernd am selben Ort. – Natürliche Bedeckung (Gras, Erde, Kies). – Bewachsener Teil: Wegbreite (ohne Grün- oder Streueflächenstreifen) muss zu mindestens einem Drittel bewachsen sein. – Keine Düngung und keine PSM auf dem Weg und auf den Grün- oder Streueflächenstreifen. – Grün- oder Streueflächenstreifen: Beidseitig ab äusserem Fahrstreifenrand je mindestens 1 m breit, darf nicht offenes Ackerland sein. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen. Für Weg auf Grenze der Betriebsfläche: 1,5 m.

3.1.2.10 Rebflächen mit hoher Artenvielfalt

Bedingungen und Auflagen: – Bodenbedeckung: artenreiche Begleitflora mit einer minimalen, standortan- gepassten Artenvielfalt. Diese Bedingung muss kantonal definiert werden. – Pflanzenbehandlungsmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern; nur biologische und bio- technische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide). – Nur organische Düngung und im biologischen Weinbau erlaubte Dünger.

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– Die Pflege (Schnitt, Schnittintervall) und Bodenunterhalt müssen kantonal festgelegt werden. – Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleis- tet sein.

3.1.2.11 Weitere ökologische Ausgleichsflächen

Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen: Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle festzu- legen.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier

verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

2 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche

bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammenge- zählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

3 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so

zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unab- hängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66 b. Weizen und Korn 50 c. Mais 40 d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direkt- saat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50 e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60

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in Prozent

f. Hafer 25 g. Rüben 25 h. Kartoffeln 25 i. Raps, Sonnenblumen 25 k Sojabohnen 25 l. Ackerbohnen 25 m. Tabak 25 n. Proteinerbsen 15

2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen

Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Anerkennung von gleichwertigen Regelungen

1 Anerkennt das Bundesamt Regeln, welche anstelle des maximalen Anteils der

Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, so muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Punkt 4.2 nicht überschritten werden. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Punkt 4.1 und Punkt 4.2 zum System Anbaupausen nach Punkt 4.3 oder umgekehrt wechseln.

4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau

und Beerenanbau

1 Die vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten kulturspezifischen Fruchtfol-

gerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden. 2 Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen drei Jahre vorlie- gen.

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5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, welche in der Ackerbauzone, den Übergangszonen, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, welche vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

5.2 Erosionsschutz

1 Es dürfen keine regelmässig beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten,

wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Mass- nahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen etc.) und einen Umsetzungsplan.

2 Obst-, Beeren- und Rebbau: Die vom BLW anerkannten kulturspezifischen Richt-

linien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beeren- kulturen sowie Rebanlagen müssen beachtet werden.

6 Auswahl und gezielte Anwendung

von Pflanzenschutzmitteln

6.1 Allgemeine Bestimmungen

1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfah- renden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getes- tet werden. 2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz und die von ihr beauftragten Fach- stellen können für Pflanzenschutzmassnahmen, welche gemäss 6.2 und 6.3 ausge- schlossen sind, Sonderbewilligungen gemäss 6.4 erteilen.

3 Von Einschränkungen gemäss 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versu-

chen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Landwirt ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen.

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6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflan-

zenschutzmitteln nicht erlaubt.

2 Der Einsatz von insektiziden und nematiziden Granulaten ist nicht gestattet.

3 Gegen Schnecken dürfen nur Produkte verwendet werden, die in den Weisungen

aufgelistet sind.

4 Der Einsatz von Chlormequat (CCC) und Cholinchlorid (CC) ist verboten.

5 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.

6 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von

insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet. In nicht erwähnten Kulturen gelten die Bestimmungen der Bewilligungsbehörden:

Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

1. Getreide 1.1 1.2

Teil- oder breitflächige Herbst- Nach Erreichen der Schadschwelle anwendung bis zum 10. Oktober. gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die in den Weisungen aufgelistet sind.

2. Raps 2.1 2.2

Teil- oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle Anwendung. gegen Stängelrüssler, Glanzkäfer.

3. Mais 3.1 3.2

Bandbehandlung. Keine.

4. Kartoffeln 4.1 4.2

Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle flächige Anwendung. gegen Kartoffelkäfer: Nur mit Produkten, die in den Weisungen aufgelistet sind.

5. Rüben 5.1 5.2

Bandbehandlung. Keine.

6. Eiweisserbsen, 6.1 6.2

Ackerbohnen, Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Soja, Sonnen- flächige Anwendung. gegen Blattläuse: nur mit Produkten, blumen, Tabak die in den Weisungen aufgelistet sind.

7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit Herbiziden nur mit Sonder- bewilligung. Bei mehr als 10 % der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökol. Ausgleichsflächen) ist zusätzlich ein Sanierungs- plan erforderlich.

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6.3 Vorschriften für die Spezialkulturen

Zusätzlich zu Punkt 6.1 Absätze 1–3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmass- nahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaft- lichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.

6.4 Sonderbewilligungen

1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den jeweils

geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzen- schutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.

2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten

Sonderbewilligungen, welche Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Ziel- organismen enthält. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Es gelten die folgenden Regelungen:

1. Saatgetreide

– Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. – Pflanzenschutz CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.

2. Saatkartoffeln

– Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.

3. Saatmais

– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbau- jahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

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4. Gras- und Kleesamenanbau

– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. – Ökologischer Der Saatzüchter muss grundsätzlich ökologische Ausgleichs- Ausgleich flächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungs- auflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgut- produktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, welche von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.

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