AS 2003 5345
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr
einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken
a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf, Ölkürbisse und Lein 1500 c. für Faserpflanzen ohne Hanf und Lein 2000
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c und 2
1 Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
a. Aufgehoben c. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard- Arbeitskräften besteht; 2 Für den Anbau von Hanf darf nur zertifiziertes Saatgut nach der Saat- und Pflanz- gut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19982 verwendet werden. Zum Nach- weis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut sind sämtliche Etiketten der ver- wendeten Sorten oder sonstige Beweisunterlagen vorzulegen.
Art. 9 Abs. 2 2 Für die Jahre 2004 bis 2007 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
2003-0927 5345
Ackerbaubeitragsverordnung AS 2003
Art. 17 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz