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AS 2003 5345

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr

einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken

a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Hanf, Ölkürbisse und Lein 1500 c. für Faserpflanzen ohne Hanf und Lein 2000

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c und 2

1 Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

a. Aufgehoben c. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,25 Standard- Arbeitskräften besteht; 2 Für den Anbau von Hanf darf nur zertifiziertes Saatgut nach der Saat- und Pflanz- gut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19982 verwendet werden. Zum Nach- weis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut sind sämtliche Etiketten der ver- wendeten Sorten oder sonstige Beweisunterlagen vorzulegen.

Art. 9 Abs. 2 2 Für die Jahre 2004 bis 2007 werden für die Beiträge nach Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Artikel 18a der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983 jährlich höchstens 8,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

2003-0927 5345

Ackerbaubeitragsverordnung AS 2003

Art. 17 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz