AS 2003 537
Finanzhaushaltverordnung
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Änderung vom 12. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19901 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3
3 Rückvergütungen für Ausgaben früherer Jahre werden als Einnahmen bei den Ver-
waltungseinheiten verbucht. Wo besondere Gründe vorliegen, kann die Finanzver- waltung die Verrechnung innerhalb der Ausgabenrubrik zulassen.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 3 Inventare, Bewertungen und Abschreibungen 3 Das Wertinventar hält den aktivierten Wert der zivilen Immobilien und der Immo- bilien des ETH-Bereiches, der Vorräte sowie der Lagerbestände am Bilanzstichtag fest. Über die aktivierten Mobilien wird in der Regel kein Wertinventar geführt. Die Finanzverwaltung kann für einzelne Kategorien von Mobilien die Führung eines Wertinventars vorschreiben.
Art. 10 Immobilien und Mobilien
1 Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und
Anlagen (inbegriffen selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwer- ke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen) aufgeführt.
2 Im Sachinventar der Mobilien werden aufgeführt:
a. Mobiliar in Büros, Schulen, Betrieben, Laboratorien, Residenzen und Dienstwohnungen; b. Maschinen, Einrichtungen, Apparate, Anlagen der elektronischen Datenver- arbeitung (EDV) und Geräte der Büromatik; c. Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe;
1 SR 611.01
2003-0028 537
Finanzhaushaltverordnung AS 2003
d. Sammlungen und Kunstgegenstände; e. Vorräte und Lagerbestände; f. Tiere.
Art. 11 Führung der Sach- und Wertinventare
1 Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die Führung der Sach- und Wert-
inventare der Immobilien in der Bundesverwaltung.
2 Alle Verwaltungseinheiten führen ein Sachinventar über Mobilien. Mobilien mit
einem geringen Sachwert werden in der Regel nicht inventarisiert. Die Verwaltungs- einheiten überprüfen die Bestände und halten die Standorte fest. Die Finanzverwal- tung erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 13, Gesetzesverweis, Abs. 2 und 3 (Art. 21 und 22 FHG)
2 Für die Führung der Staatsrechnung des Bundes gelten folgende Bewertungs-
regeln: a. Die jährlichen direkten Abschreibungen erfolgen auf dem Restbuchwert. b. Sie betragen 5 Prozent auf den Immobilien und 30 Prozent auf den Mobi- lien; der Bodenwert wird nicht abgeschrieben.
3 Verwaltungseinheiten mit einer Kosten- und Leistungsrechnung schreiben auf dem
Anschaffungswert ab. Für die Höhe der Abschreibungen in den einzelnen Katego- rien erlässt die Finanzverwaltung besondere Weisungen.
Art. 19 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 15 Abs. 3 FHG)
Die Finanzverwaltung erlässt nach Konsultation der Departemente und der Finanz- kontrolle Weisungen über die verrechenbaren Leistungen.
Art. 35 Abs. 1
1 Der gesamte Zahlungsdienst des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewi-
ckelt. Sie kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 36 Buchhaltung des Bundes (Art. 35 Abs. 1 FHG)
1 Die Finanzverwaltung führt die Staatsrechnung nach dem System der doppelten
Buchhaltung.
2 Sie erlässt die buchungstechnischen Anordnungen.
3 Sie bewahrt die Belege während zehn Jahren auf.
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Art. 37 Buchführung der Verwaltungseinheiten (Art. 35 Abs. 1 und 4 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Buchführung in ihrem Zuständigkeits-
bereich verantwortlich. Sie wenden dabei das System der doppelten Buchhaltung an. Debitoren und Kreditoren werden in Nebenbüchern geführt. Eine angemessene Funktionentrennung, unterstützt durch entsprechende Restriktionen in den EDV- Zugriffsberechtigungen, ist sicherzustellen. 2 Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf einer schriftlichen Regelung. Diese ist der Finanzverwaltung zuzustellen. 3 Die Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, ihre Buchhaltung aktuell zu halten und Kreditorenrechnungen fristgerecht zu begleichen.
4 Alle Buchungen und Anweisungen basieren auf Belegen. Die Verwaltungseinhei-
ten bewahren diese zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Ver- waltungseinheiten, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, bewahren Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen während
20 Jahren auf.
Art. 38 Transfer in das zentrale Rechnungswesen
1 Die Verwaltungseinheiten übermitteln der Finanzverwaltung die Buchungs- und
Zahlungsanweisungen (Anweisungen) mindestens monatlich. Besteht eine automati- sierte elektronische Schnittstelle zum zentralen Rechnungswesen, so werden die Anweisungen grundsätzlich täglich übermittelt.
2 Sie überprüfen die Richtigkeit der Buchungen im Zentralbuch anhand der Belege,
der Buchungsanzeigen und mittels monatlicher Gesamtabstimmung zwischen Zen- tralbuch und der eigenen Buchhaltung. Allfällige Differenzen sind sofort zu bereini- gen.
Art. 39 Unterschriftenregelung bei Belegen und Anweisungen
1 Belege und Anweisungen werden grundsätzlich mit Doppelunterschrift visiert.
2 Eine Einzelunterschrift genügt bei:
a. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter 500 Franken; b. Bestätigungen der Vornahme von Verbuchungen (Buchungsstempel); c. Buchungsanweisungen, mit denen Kontoübertragungen innerhalb der Bun- desverwaltung vorgenommen werden; d. Bestätigung der Übereinstimmung der dezentralen Buchhaltung mit dem Zentralbuch. 3 Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einver- nehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.
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Art. 40 Zuständigkeiten bei Belegen und Anweisungen
1 Die Vorsteher der Verwaltungseinheiten bestimmen, wer zur Unterzeichnung von
Belegen und Anweisungen zuständig ist. Namen und Unterschriften der Zeich- nungsberechtigten sind der Finanzverwaltung zuzustellen. 2 Die Unterzeichner von Belegen bestätigen deren formelle und materielle Richtig- keit, die Unterzeichner einer Anweisung nur deren formelle Richtigkeit.
Art. 43b Grossanlässe (Art. 16, 26 und 34 Abs. 1 FHG)
1 Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund
selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgen die zuständigen Verwaltungseinheiten für zuverlässige Kostenschätzungen, übersicht- liche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Art. 50 Abs. 4 Aufgehoben
Anhang Titel vor Ziffer 17 Übrige aktivierte Ausgaben
Ziff. 34, 39, 54, 59 und 76
34 Anteile Dritter an Bundeseinnahmen
39 Funktionsausgaben der mit Leistungsauftrag geführten Ämter
54 Aufgehoben
59 Einnahmen der mit Leistungsauftrag geführten Ämter
76 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
12. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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