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AS 2003 5415

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert.

Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Art. 1 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 3

3 Massnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt,

wenn diese: a. keine Trinkszenen enthalten; b. sich nicht an Jugendliche richten; c. einen Hinweis auf eine der Botschaften des Präventivprogramms «Alles im Griff?» des Bundes enthalten.

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Das Bundesamt legt auf Grund der Portfolio-Analyse für jeden PMB den verfüg-

baren jährlichen Betrag fest.

2 Aufgehoben

2003-0936 5415

Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung AS 2003

Art. 11

1 Vorhaben auf regionaler Ebene können unterstützt werden, wenn sie den Absatz

landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern.

2 Als Vorhaben auf regionaler Ebene gelten Aktivitäten einer Gruppierung, welche

mehrere, aus einer Region stammende Produkte zusammenfassen.

3 Die Unterstützung von Vorhaben auf regionaler Ebene beträgt:

a. im Rahmen einer Aufbauphase: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten für die Dauer von höchstens vier Jahren; b. im Rahmen einer zusätzlichen Konsolidierungsphase: höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Projektkosten für die Dauer von höchstens vier Jahren; die Gesuchsteller haben dabei mindestens 50 Prozent der Projektkosten über den Absatz der Produkte oder private Beiträge zu finanzieren.

4 Überregionale Vorhaben zur Absatzförderung regionaler Spezialitäten können für

die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation, der Koordina- tion sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an Projekte nach Absatz 1 und 2 unterstützt werden. Die Finanzhilfe beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten.

5 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Angaben nach Artikel 5

Absatz 3 machen.

Art. 13 Abs. 4 4 Das Bundesamt, die Kantone und gegebenenfalls das seco regeln die Informations- und Aufsichtspflichten in Bezug auf jedes Vorhaben auf regionaler Ebene in einer Vereinbarung.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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