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AS 2003 5467

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Änderung vom 15. Dezember 2003

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 10. Juni 19991 über die Produktion und das Inver- kehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusät- zen und Diätfuttermitteln wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4a Absatz 1, 5 Absatz 3, 6 Absatz 4, 7 Absatz 2, 12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4, 20a Absatz 2, 21 Absatz 3,

22 Absatz 4, 23a Absatz 1 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19992,

Art. 9 Abs. 3 erster Satz und 4 Bst. c

3 Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spuren-

elemente Kupfer und Selen und die Vitamine A und D dürfen Mischfuttermitteln nur beigegeben werden, wenn sie zuvor als Vormischungen mit einem Trägerstoff zubereitet wurden. ... 4 Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel, die an jedermann verkauft werden, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Fut- termittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen: c. Zink: 1000 mg/kg; Mineralfuttermittel dürfen jedoch höchstens 10 000 mg/kg Zink enthalten.

1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22)

vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden:

2003-1938 5467

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2003

j. die dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Person gemäss Arti- kel 21 Absatz 4 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 zugeteilten Zulassungs- oder Registrierungsnummer. 6bis Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere sind die Ausgangsprodukte entweder mit Angabe der Gewichtsanteile oder in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Für die Benennung der Ausgangsprodukte sind entweder die spezifi- schen Namen mit den Bezeichnung nach Anhang 1 Teil 1 und 2 oder die Kategorie nach Anhang 8 anzugeben. Werden spezifischen Namen von Ausgangsprodukten, die nicht im Anhang 1 Teil 1 und 2 aufgeführt sind, angegeben, so sind sie mit ihrer Sachbezeichnung zu deklarieren. Die Sachbezeichnung muss der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Ausgangsproduktes entsprechen. Für die Merkmale eines Futtermittels wesentliche Ausgangsprodukte können bei der Verwendung von Kategorien zur Kennzeichnung mit Nennung einer Sachbezeichnung hervorgehoben werden, wenn die Gewichtsanteile angegeben werden.

Art. 24 Abs. 5bis und 8 erster Satz 5bis Bei verpackten Futtermitteln für Heimtiere bis zu einem Gewicht von 10 kg, die Zusatzstoffe der Gruppen der Antioxidanzien, der Konservierungsstoffe oder der Farbstoffe einschliesslich Pigmente enthalten, kann anstelle der spezifischen Bezeichnung des Zusatzstoffes auf der Verpackung die Kennzeichnung «konserviert mit» «mit Konservierungsstoff(en)», «gefärbt mit» «mit Farbstoff(en)» oder «mit Antioxidanz(ien)» vor den Worten «EG-Zusatzstoff(en)» verwendet werden; Vor- raussetzung in diesem Fall ist, dass auf der Verpackung eine Kontrollnummer zur spezifischen Kennzeichnung des Futtermittels aufgeführt ist und der Hersteller auf Anfrage die spezifische Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt. 8 Die Angaben über die Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln beziehen sich, wo nichts anderes vorgeschrieben, nur auf die zugesetzten Mengen. ...

Art. 27 Anforderungen an Produzenten und zwischengeschaltete Personen Ein Produzent oder eine zwischengeschaltete Person, der oder die nach Artikel 21 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 einer Zulassung oder Registrierung bedarf, wird zur Produktion oder zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn er oder sie die in Anhang 11 festgelegten Anforderungen für die folgenden Bereiche erfüllt: a. Räumlichkeiten und Ausrüstung; b. Personal; c. Herstellung; d. Qualitätskontrolle; e. Lagerung; f. Dokumentation; g. Beanstandungen und Produktrückruf.

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2003

II

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2003 1 Futtermittel können noch bis zum 30. Juni 2004 nach bisherigem Recht hergestellt werden.

2 Futtermittel, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach bisherigem Recht her-

gestellt worden sind, können noch bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

3 Anstelle der Angaben nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c können bis zum

31. Dezember 2004 bei Mischfuttermitteln auf der Verpackung, daran angebrachten Etiketten oder bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren alle verwendeten Aus- gangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben wer- den. Ausgangsprodukte mit einem Anteil unter 1 Prozent im Mischfutter (88 % TS) müssen nicht aufgeführt werden.

III Die Anhänge 1, 2, 8, 10 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

15. Dezember 2003 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2003

Anhänge 1, 2, 8, 10 und 113

3 Der Text dieser Anhänge und ihre Änderungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der V mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, 3003 Bern erhältlich. Die Anhänge sind auch im Internet über folgende Adresse abrufbar: http://www.blw.admin.ch. Massgebend sind die gedruck- ten Fassungen der Anhänge.

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