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AS 2003 554

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (Geldwäschereiverordnung-FINMA 1, GwV-FINMA 1)

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei (EBK Geldwäschereiverordnung, GwV EBK)

vom 18. Dezember 2002

Die Eidgenössische Bankenkommission, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. politisch exponierte Personen:

1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Aus-

land: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung,

2. Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus fami-

liären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe ste- hen; b. professionelle Notenhändler: In- oder ausländische Nichtbanken (Unter- nehmen oder Personen), die Noten kaufen und verkaufen und damit einen wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen; c. terroristische Organisationen: Kriminelle Organisationen im Sinne von Arti- d. Gruppengesellschaften: Gesellschaften, die ein Finanzintermediär nach Arti- kel 2 Absatz 1 nach den Eigenmittelvorschriften zu konsolidieren hat.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta-

ben a, b und d des Geldwäschereigesetzes, ausser für Fondsleitungen, wenn die in

SR 955.022

554 2002-2729

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dieser Verordnung und im Geldwäschereigesetz enthaltenen Pflichten von der Depotbank übernommen werden.

2 Die Bankenkommission kann eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanz-

intermediärs nach Absatz 1 auf ihr Gesuch hin hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten dieser Verordnung beaufsichtigen, sofern: a. sie eine Finanztätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes ausübt; b. sie die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 des Geldwäschereigesetzes erfüllt; c. sie anerkennt, dass die Bankenkommission ihr gegenüber Massnahmen nach den Artikeln 19 und 20 des Geldwäschereigesetzes treffen kann; d. die Gruppe zusichert, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen; e. die Gruppe zusichert, ihre externe Revisionsstelle zu beauftragen, die Ein- haltung dieser Verordnung zu prüfen und dazu im Revisionsbericht über die Gruppe für jede erfasste Gruppengesellschaft einzeln Stellung zu nehmen.

3 Die Bankenkommission veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 2 über-

wachten Gruppengesellschaften.

Art. 3 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland

1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im

Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzi- pien dieser Verordnung befolgen.

2 Er informiert die Bankenkommission, wenn:

a. lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Ver- ordnung entgegenstehen; oder b. ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

3 Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allen-

falls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Verbot der Annahme von Vermögenswerten aus Korruption und anderen Verbrechen

1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er

weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn es im Ausland begangen wurde.

2 Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte sind insbesondere auch

solche, welche aus Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte, Amts- missbrauch oder ungetreuer Amtsführung stammen.

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3 Die fahrlässige Annahme aus einem Verbrechen herrührender Vermögenswerte

kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

Art. 5 Verbot von Geschäftsbeziehungen mit kriminellen und terroristischen Organisationen Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und Personen unterhalten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie eine ter- roristische oder eine andere kriminelle Organisation bilden oder einer solchen Orga- nisation angehören, sie unterstützen oder finanzieren.

Art. 6 Korrespondenzbankbeziehungen

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Korrespondenzbankbezie-

hungen.

2 Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, wel-

che am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten, sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

3. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 7 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken hinweisen. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbe- sondere in Frage: a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten oder deren Staatsangehörigkeit; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten; c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zum wirt- schaftlich Berechtigten; d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen.

3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall diejenigen

mit politisch exponierten Personen. 4 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach den Absätzen 2 und 3.

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Art. 8 Transaktionen mit erhöhten Risiken

1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit

erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken. 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbe- sondere in Frage: a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbezie- hungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

3 Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall Transaktionen:

a. bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf ein Mal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; b. welche Anhaltspunkte auf Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.

Art. 9 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken

1 Der Finanzintermediär, welcher Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder

eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geld- wäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisi- ken global erfassen, begrenzen und überwachen.

2 Er hat sicherzustellen, dass:

a. die internen Überwachungsorgane und die externe Revisionsstelle der Grup- pe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäfts- beziehungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich Berech- tigten auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Über- wachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; b. die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen. 3 Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertrags- parteien und wirtschaftlich Berechtigte in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, so informiert er die Bankenkommission unverzüglich darüber.

4 Der Finanzintermediär, welcher Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe

bildet, gewährt den internen Überwachungsorganen und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäfts- beziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputations- risiken notwendig ist.

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Art. 10 Interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei

1 Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geld-

wäscherei und gibt sie den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern und allen anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt.

2 Er regelt darin insbesondere:

a. welche Kriterien er zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 7 anwendet; b. welche Kriterien er zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 anwendet; c. wie er diese erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht; d. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 12; e. die Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen; f. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; g. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; h. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei; i. die Betragsgrenzen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und f und Arti- kel 8 Absatz 2 Buchstabe a.

3 Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsfüh-

rungsorgan zu erlassen.

Art. 11 Ausbildung des Personals Der Finanzintermediär sorgt für die regelmässige Ausbildung der Kundenbetreue- rinnen und Kundenbetreuer und aller anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibe- kämpfung.

Art. 12 Systeme zur Transaktionsüberwachung

1 Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Transaktionsüberwachung und

betreibt ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a zu ermitteln.

2 Die durch das Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert ange-

messener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Arti- kel 17 durchzuführen. 3 Finanzintermediäre mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Über- wachungssystem verzichten, wenn sie ihre externe Revisionsstelle beauftragen, ihre Transaktionsüberwachung jährlich einer Schwerpunktsprüfung zu unterziehen.

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Art. 13 Interne Geldwäschereifachstelle

1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geld-

wäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverant- wortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen.

2 Die Geldwäschereifachstelle:

a. bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei vor; b. überwacht in Absprache mit der internen und externen Revision und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämp- fung der Geldwäscherei; c. plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geld- wäscherei; d. legt die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Arti- kel 12 fest; e. veranlasst die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen; f. veranlasst zusätzliche Abklärungen nach Artikel 17 oder führt sie selbst durch; g. stellt sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehun- gen nach Artikel 22 Absatz 1 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.

3 Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe

Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn: a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder b. die Einrichtung einer solchen unzweckmässig wäre.

4. Abschnitt: Allgemeine Sorgfaltspflichten

Art. 14 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 1 Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten gelten für alle Finanzintermediäre die Bestimmungen der von den Banken mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgeschlossenen «Vereinba- rung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 2. Dezember 2002 (VSB 2003).

2 Die Verletzung der VSB 2003 kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr

für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

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Art. 15 Angabe der Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen

1 Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen ins Ausland den Namen,

die Kontonummer und das Domizil der auftraggebenden Vertragspartei oder den Namen und eine Identifizierungsnummer an.

2 Der Finanzintermediär kann aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen,

von diesen Angaben absehen. Er klärt diese Gründe ab und dokumentiert sie.

Art. 16 Professioneller Notenhandel 1 Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, welche die Krite- rien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.

2 Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hat der Finanzintermediär sich über die

Geschäftstätigkeit des Notenhändlers zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen. 3 Der Finanzintermediär legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd. 4 Der Finanzintermediär, der den professionellen Notenhandel betreibt, erlässt dazu Weisungen, welche grundsätzlich vom obersten Geschäftsführungsorgan zu be- schliessen sind.

5. Abschnitt: Erhöhte Sorgfaltspflichten

Art. 17 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken

1 Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der

Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen.

2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d. die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge; e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten; f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und des wirt- schaftlich Berechtigten; g. ob es sich bei der Vertragspartei oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt; h. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht.

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Art. 18 Abklärungsmittel

1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:

a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragsparteien oder wirtschaftlich Berechtigten; b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragsparteien und wirtschaft- lich Berechtigten; c. eine Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken; d. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2 Die Abklärungen wahren die Privatsphäre der Betroffenen.

3 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausi- bilität hin und dokumentiert sie.

Art. 19 Delegation der zusätzlichen Abklärungen an Dritte

1 Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit den zusätzlichen

Abklärungen in einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er: a. sich vergewissert, dass diese die Abklärungen mit derselben Sorgfalt durch- führen wie er selbst; b. sie über ihre Aufgaben instruiert; c. die sorgfältige Durchführung der Abklärungen kontrollieren kann.

2 Die Weiterdelegation durch die Beauftragten ist ausgeschlossen.

3 Die Dokumentation der Abklärungen muss beim Finanzintermediär selbst vorlie-

gen.

4 Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen selber auf ihre

Plausibilität.

Art. 20 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen Sobald erhöhte Risiken bei einer Geschäftsbeziehung sichtbar werden, leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.

Art. 21 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustim- mung einer vorgesetzten Person oder Stelle.

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Art. 22 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans

1 Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder

entscheidet über: a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen und alljährlich über deren Weiterführung; b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung.

2 Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft

und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Lei- tung einer Unternehmenseinheit übertragen.

6. Abschnitt: Dokumentationspflichten

Art. 23 Verfügbarkeit von Informationen Der Finanzintermediär organisiert seine Dokumentation so, dass er in der Lage ist, den Strafverfolgungsbehörden oder anderen berechtigten Stellen innert angemesse- ner Frist unter Beilage der nötigen Dokumente Auskunft darüber zu geben, ob ein Unternehmen oder eine Person: a. Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigter ist; b. ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt; c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit sie nicht bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.

7. Abschnitt:

Verhalten bei Hinweisen auf Geldwäscherei und Verbindungen zu terroristischen Organisationen

Art. 24 Meldung bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen Bricht der Finanzintermediär Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbezie- hung wegen eines offensichtlich begründeten Verdachts auf Geldwäscherei oder auf eine Verbindung zu einer terroristischen oder anderen kriminellen Organisation ab, so erstattet er unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei.

Art. 25 Verbindungen zu einer terroristischen Organisation Weist die Abklärung des Hintergrundes ungewöhnlicher Transaktionen auf eine Verbindung zu einer terroristischen Organisation hin, so erstattet der Finanzinter- mediär unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei.

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Art. 26 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung von den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Bankwerktagen keine Verfügung, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.

Art. 27 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht

1 Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei, aber

Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches3 den Strafverfolgungsbehörden und der Meldestelle für Geldwäscherei melden.

2 Der Finanzintermediär prüft die Ausübung seines Melderechts insbesondere bei

Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten und dokumentiert das Resultat der Prüfung.

Art. 28 Abbruch zweifelhafter Geschäftsbeziehungen 1 Bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär mangels eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei ohne Meldung abbricht, darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, welche allen- falls den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur weiterzuverfolgen («paper trail»). 2 Der Finanzintermediär darf eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung nicht abbrechen oder den Abzug bedeutender Vermögenswerte nicht zulassen, wenn konkrete Anzei- chen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorste- hen.

Art. 29 Weiterführung zweifelhafter Geschäftsbeziehungen Führt der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat er sie genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) zu überprüfen.

Art. 30 Information der Bankenkommission Der Finanzintermediär informiert die Bankenkommission über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betref- fen, oder wenn auf Grund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führte, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

3 SR 311.0

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8. Abschnitt: Revision

Art. 31 Die externen Revisionsstellen der Finanzintermediäre sowie der von der Banken- kommission nach Artikel 2 Absatz 2 beaufsichtigten Gruppengesellschaften prüfen die Einhaltung dieser Verordnung und nehmen dazu im Revisionsbericht Stellung.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen 1 Die Finanzintermediäre müssen bis zum 30. Juni 2004 die sich aus den Artikeln 3, 6–13, 15 und 17–22 ergebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bankenkommission kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

2 Die Finanzintermediäre haben bis zum 30. Juni 2004 bestehende Geschäftsbezie-

hungen mit erhöhten Risiken zu ermitteln und intern zu kennzeichnen. Dazu dürfen sie grundsätzlich auf aktuelle Daten abstellen und brauchen nicht rückwirkend Transaktionen zu analysieren.

3 Die Systeme zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 12 dieser Verordnung

brauchen nur Transaktionen zu erfassen, welche nach dem 30. Juni 2004 getätigt werden.

4 Die Finanzintermediäre haben die Massnahmen und den Zeitplan zur Umsetzung

dieser Verordnung von ihren externen Revisionsstellen prüfen zu lassen und der Bankenkommission bis zum 30. September 2003 Bericht zu erstatten.

5 Die externen Revisionsstellen haben in ihren Revisionsberichten für das

Geschäftsjahr 2004: a. darzustellen, wie die Finanzintermediäre diese Verordnung umgesetzt haben; b. Stellung zu nehmen, ob diese damit den Anforderungen dieser Verordnung genügen. 6 Gruppengesellschaften, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes ausüben und sich nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung der Aufsicht durch die Bankenkommission unterstellen wollen oder auf Grund des Rundschreibens 98/1 der Bankenkommission bereits unterstellt sind, haben bis zum 30. September 2003 der Bankenkommission ein begründetes Gesuch zu stellen. Die Gesuche können zentral durch die Finanzgruppe erfolgen.

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Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

18. Dezember 2002 Im Namen der Eidgenössischen Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler

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Anhang

Anhaltspunkte für Geldwäscherei

I. Bedeutung der Anhaltspunkte

Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hindeuten können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der Finanzintermediäre. Sie geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risi- ken. Die einzelnen Anhaltspunkte dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäsche- reitransaktion begründen, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen. Erklärungen des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich ist dabei, dass nicht jede Erklärung des Kunden (z.B. steuerliche oder devisenrechtliche Beweggründe) unbesehen akzep- tiert werden kann.

II. Allgemeine Anhaltspunkte Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen: deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen; bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzinterme- diär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt; bei denen es unerfindlich ist, warum der Kunde gerade diesen Finanzinter- mediär oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat; die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne dass hiefür ein plausibler Grund ersichtlich ist;

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die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen. Sodann ist grundsätzlich jeder Kunde verdächtig, welcher dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert. Einen Grund zu Verdacht kann bilden, wenn ein Kunde regelmässig Überweisungen erhält, welche von einer Bank ausgehen, die in einem von der «Financial Action Task Force (FATF)» als nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.

III. Einzelne Anhaltspunkte

1. Kassageschäfte

Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden; Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden; Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist; Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikations- limite;

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Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.

2. Bankkonti und -depots

Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der Geschäfts- tätigkeit des Kunden ein Grund hierfür finden lässt; Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit des Kunden steht; Konti mit starken Kontobewegungen, obwohl diese Konti normalerweise nicht oder nur wenig benützt werden; Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konti beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konti, übertriebene Liquiditäten usw.); Stellung von Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) durch der Bank unbekannte Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zum Kunden stehen und für deren Stellung kein plausibler Grund ersichtlich ist; Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers; Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers; Wiederholte Überweisungen in wesentlichem Umfange ins Ausland mit der Anwei- sung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei; Grössere und häufige Überweisungen von und nach Drogenproduktionsländern; Stellung von Bürgschaften oder Bankgarantien zur Sicherung von nicht marktkon- formen Darlehen unter Dritten;

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Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto; Unerwartete Rückzahlung eines notleidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklä- rung; Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonti für die Abwicklung kommer- zieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben; Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufkonto).

3. Treuhandgeschäfte

Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen Zweck; Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften, in deren Tätigkeit die Bank keinen Einblick nehmen kann.

4. Andere

Versuch des Kunden, den vom Finanzintermediär angestrebten persönlichen Kon- takt zu vermeiden.

IV. Besonders verdächtige Anhaltspunkte Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur («paper trail») Konten zu schlies- sen und neue Konti in seinem oder im Namen seiner Familienangehörigen zu eröff- nen; Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden;

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Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftrag- gebers auszuführen; Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konti, sondern über Nostro-Konti des Finanzintermediärs bzw. über Konti Pro-Diverse laufen; Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kredit- deckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Aus- weis einer fiktiven Deckung zu gewähren; Strafverfahren gegen den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Kor- ruption oder Missbrauches öffentlicher Gelder.

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