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AS 2003 571

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland

Übersetzung1

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland2

Abgeschlossen in Zermatt am 7. Dezember 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19973 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 1997 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Juni 1996 Endgültig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1997

Präambel Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Estland (im folgenden Estland genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Estland bestehen- den Bande, insbesondere die im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Euro- pa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, mit Einschluss der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat; vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspoliti- sche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Meistbegünstigungs- behandlung und des Völkerrechts zu vertiefen; entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Handelsbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Abkommens

SR 0.632.313.341

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Die Anhänge zum Abkommen können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern,

bezogen werden. 3 AS 2002 3513

2002–2366 571

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 (WTO) auszubauen unter Berücksich- tigung der Absicht Estlands, der WTO beizutreten; in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausge- legt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus ande- ren internationalen Verträgen entbindet, insbesondere der WTO; entschlossen, dieses Freihandelsabkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Um- welt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Res- sourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung si- cherzustellen; in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird; ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Estland errichten im Einklang mit den Bestimmungen

dieses Abkommens eine Freihandelszone.

2. Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaft-

lich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grund- sätze und der Menschenrechte fusst, ist es, a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Estland durch die Ausweitung des gegenseitigen Waren- verkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Estland zu begünstigen; b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur europä- ischen Wirtschaftsintegration und harmonischen Entwicklung und zur Aus- weitung des Welthandels beizutragen.

4 SR 0.632.20

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems5 zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Estland.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B6 legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administra- tive Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich regelmässi- ger Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Arrangements für die admi- nistrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Arti- kel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle), 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 7 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschrän- kungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern) und 21 (Wieder- ausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufrieden- stellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Die in Absatz 2 genannte Prüfung wird erstmals innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden. Nachfolgende Prüfungen sollen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Auf der Grundlage dieser Prüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Estland werden keine neuen

Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Ein-

fuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Estland.

5 SR 0.632.11 6 Dieses Protokoll, das mit Wirkung ab 1. Januar 1997 geändert wurde, wird demnächst in seiner konsolidierten Fassung in der AS publiziert werden.

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Art. 5 Fiskalzölle Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fis- kalzölle.

Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Estland werden keine neuen

Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Est-

land die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

Art. 7 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Estland werden keine neuen

mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Die EFTA-Staaten beseitigen die mengenmässigen Beschränkungen und Mass-

nahmen gleicher Wirkung auf Ein- oder Ausfuhren mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang III.

3. Estland beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen

Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ein- oder Ausfuhren.

Art. 8 Allgemeine Ausnahmen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Art. 9 Staatsmonopole

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragspar-

teien dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und ver- marktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA- Staaten und Estlands besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.

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2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Ver- tragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, len- ken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10 Technische Regelungen

1. Die Vertragsstaaten kommen überein

a) unverzüglich Konsultationen aufzunehmen im Rahmen des Gemischten Ausschusses um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Ver- tragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten; b) im Gemischten Ausschuss Möglichkeiten zu diskutieren, wie hinsichtlich der Beseitigung von Hindernissen enger zusammengearbeitet werden könn- te. Diese Zusammenarbeit kann in Bereichen der technischen Regelungen und der Standardisierung sowie der Prüfverfahren und Zertifizierung statt- finden.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die technischen Regelungen im Einklang

mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemm- nisse zu notifizieren.

Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschafts- politiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Estland eine bila- terale Vereinbarung, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht, abgeschlossen.

3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes

wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 12 Interne Steuern

1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuer-

licher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Estlands bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

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Art. 13 Zahlungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Estland verbunde-

nen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertrags- partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. Zahlungen zwischen den Vertragsstaaten werden in frei konvertier- baren Währungen stattfinden, sofern im Einzelfall die einzelnen Unternehmen nichts anderes vereinbaren.

2. Die Vertragsparteien wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen

Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen

Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität, ins- besondere auf der Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen7 in Anhang IV des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.

2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Regeln, mit dem Ziel, diese Liberalisierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sicherzustellen.

3. Der betroffene Vertragsstaat trachtet danach, dem WTO-Übereinkommen über

das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.

Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdis-

kriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung zu schützen. Besonde- re Verpflichtungen sind im Anhang IV enthalten.

2. In Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-

Abkommens8, insbesondere die Artikel 4 und 5, werden die Vertragsstaaten den Angehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen las- sen als Angehörigen irgend eines anderen Staates. In Übereinstimmung mit Arti- kel 4, Absatz (d) des TRIPS-Abkommens können alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder Immunitäten aus internationalen Abkommen eines Vertragsstaates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den übrigen Vertragsstaaten bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden,

7 SR 0.632.231.422

8 SR 0.632.20, Anhang 1C

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sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsstaaten darstellt.

3. Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können neue Vereinbarungen treffen, welche

über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Vertragsstaaten diesen Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und dass die diese neuen Vereinbarungen treffenden Vertragsstaa- ten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen.

4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag eines EFTA-Staates oder Estlands

die in diesem Artikel und im Anhang IV enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Niveau des Schut- zes zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Art. 16 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie

geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Estland zu bein- trächtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil der- selben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher

Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder aus- schliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen

von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfah- ren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 17 Staatliche Beihilfen 1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendei- ner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begün- stigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Estland beeinträchtigt.

2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im

Anhang V festgelegten Kriterien beurteilt.

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3. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnah- men durch den in Anhang VI vorgesehenen Informationsaustausch. 4. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 dieses Arti- kels unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwen- dung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeig- nete Massnahmen treffen.

Art. 18 Dumping Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Estland Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Estland im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19949 und mit den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 19 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfol- gen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 20 Strukturanpassungen

1. Estland kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmun-

gen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.

2. Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte

Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.

3. Die im Zuge dieser Massnahmen von Estland auf Ursprungserzeugnissen aus den

EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Diese dürfen nicht höher sein als die Zölle auf

9 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Importen nach Estland vergleichbarer Waren aus irgendeinem Land. Der Gesamt- wert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 (a) genannten Industrie- güter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betra- gen.

4. Diese Massnahmen werden während höchstens zwei Jahre angewandt, sofern der

Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet. Alle ausserordentlichen Massnahmen hinsichtlich Strukturanpassungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

5. Estland unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnah-

men, die es zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Estland unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass Wenn aufgrund der Artikel 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 7 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wir- kung) a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der aus- führende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhr- beschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbi-

lanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich ein EFTA-Staat oder Estland in ernsthaften Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Estland unmittelbar davon bedroht, kann der betroffene EFTA-Staat bzw. Estland im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und

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Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmun- gen10 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bestim- mungen und Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Die Vertragsparteien bevorzu- gen preisliche Massnahmen. Die Massnahmen werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Bei- behaltung nicht mehr rechtfertigt. Der EFTA-Staat bzw. Estland unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Ein- führung der Massnahmen und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Auf- hebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines anderen Vertragsstaates die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.

3. Keine restriktiven Massnahmen kommen bei Transfers im Zusammenhang mit

Investitionen und insbesondere mit der Repatriierung von investierten oder reinves- tierten Beträgen und davon resultierenden Einkünften aller Art zur Anwendung.

Art. 23 Schiedsverfahren

1. Für Streitfälle zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen, die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann irgendein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat das Schiedgerichts- verfahren einleiten mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsstaaten zugesandt.

2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedgerichtes richtet sich nach

Anhang VII.

Art. 24 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen 1. Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festge- legte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beab- sichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übri- gen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3. a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staat-

liche Beihilfen) anbetrifft, so leistet der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat

10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1c

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss fest- gesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder nach dreissig Tagen nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen. c) Was Artikel 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Lage und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Aus- schuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen.

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und

dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Estland gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnah- men dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnah- men gegen eine Handlung oder Unterlassung Estlands dürfen nur von jenem EFTA- Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.

5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta-

tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln

erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisori- schen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind,

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertrags- staaten stattfinden.

Art. 25 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistun- gen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

Art. 26 Gemischter Ausschuss

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss

überwacht und verwaltet, der gleichzeitig im Einklang mit der im Dezember 1991 unterzeichneten Erklärung handelt.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertrags-

staaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemisch- ten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Mög- lichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Estland weiter abzubauen.

3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-

len Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 27 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte

Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.

2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen

Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften ange-

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

nommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung der Vorbehaltes notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem

Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und

Arbeitsgruppen beschliessen, die im bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 28 Evolutivklausel

1. Die Vertragsstaaten prüfen im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglich-

keit, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiter auszubauen und zu vertiefen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fal- len. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieser Möglichkeit und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen.

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen,

bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.

Art. 29 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche,

wie jene der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um einen schrittweisen Ausbau und eine Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Kontext der europäischen Integration arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investi- tionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen Resultate der Uruguay-Runde sowie alle relevanten Arbeiten der WTO. Sie trachten danach, die einheimischen und die ausländischen Operateure auf ihrem Gebiet nicht ungünstiger zu behandeln, vorausgesetzt, dass zwischen den Vertragsstaaten ausgewogene Rechte und Pflichten bestehen.

2. Die EFTA-Staaten und Estland beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit

im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen aufgrund dieses Abkom- mens zu entwickeln und zu vertiefen.

Art. 30 Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirkli-

chung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Estland, oder ist Estland der Auffas-

sung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 31 Anhänge und Protokolle Die Anhänge zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Proto- kolle zu ändern.

Art. 32 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen

1. Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen

EFTA-Staaten einerseits und Estland andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.

2. Die Vertragsstaaten der Freihandelsabkommen zwischen einzelnen EFTA-

Staaten und Estland kommen überein, dass diese Abkommen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erlöschen.

Art. 33 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.

Art. 34 Zollunion, Freihandelszonen und Grenzverkehr Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Frei- handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestim- mungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.

Art. 35 Änderungen Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 31 (Anhänge und Proto- kolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Ände- rungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie tre- ten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

Art. 36 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird,

kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.

2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Art. 37 Rücktritt und Beendigung

1. Jeder Vertragsstaat kann unter Angabe einer schriftlichen Notifikation an den

Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhal- ten hat, wirksam.

2. Tritt Estland zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist,

und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündi- gungsfrist.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europä-

ischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 38 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1996 in Kraft für jene Signatarstaaten, die auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde beim Deposi- tarstaat hinterlegten, vorausgesetzt, dass Estland zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegten.

2. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde

nach dem 1. Juni 1996 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, vorausgesetzt, dass das Abkommen in bezug auf Estland spätestens zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. 3. Jeder Signarstaat kann schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen für diesen Staat nicht vor dem 1. Juni 1996 in Kraft treten kann. Für einen EFTA-Staat ist die provisori- sche Anwendung nur möglich, wenn dieses Abkommen in Bezug auf Estland in Kraft getreten ist, oder wenn Estland das Abkommen provisorisch anwendet.

Art. 39 Depositar Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, wel- che dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterle- gung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Genehmigung, den Beitritt oder die vorläufige Anwendung, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie dessen Beendi- gung oder jedwelchen Rückzug.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Zermatt, am 7. Dezember 1995 in einer einzigen authentischen Aus- fertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. Es folgen die Unterschriften

Übersetzung11

Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland

Protokoll A 1. Sobald ein ständiges Importregime für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte zwi- schen Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft besteht, werden Norwegen und Estland bereit sein, weitere unter Protokoll A dieses Abkommens fallende Kon- zessionen zu prüfen.

Protokoll B

2. Die EFTA-Staaten und Estland kommen überein, weiterhin das vereinfachte

Verfahren, einschliesslich der Zulassung ihrer ermächtigten Ausführer, wie bis anhin restriktiv anzuwenden.

3. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 des Protokolls B

zu diesem Abkommen, und insbesondere mit Bezug auf Absatz 3 dieses Artikels, besteht Einvernehmen darüber, dass die im Freihandelsabkommen zwischen Est- land, Lettland und Litauen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens anwendbaren Ursprungsregeln als identisch erachtet werden mit den in Protokoll B enthaltenen Ursprungsregeln, vorausgesetzt, dass die erstgenannten Ursprungsregeln nicht liberaler sind als die Ursprungsregeln in diesem Abkommen.

4. Die EFTA-Staaten und Estland kommen überein, die Bestimmungen in Arti-

kel 17 des Protokolls B bis 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden. Diese Abwei- chung wird durch den Gemischten Ausschuss verlängert unter der Bedingung, dass keine ernsthaften Handelsverzerrungen oder Auswirkungen durch irgendwelche schwerwiegende Beeinträchtigungen von Produzenten ähnlicher oder direkt wettbe- werbsfähiger Produkte stattfinden als Folge der Nichtanwendung von Artikel 17. Falls die gegenwärtige Praxis zwischen Estland und den Europäischen Gemein- schaften verändert wird (z.B. Inkrafttreten der Europäischen Kumulierung), werden diese Abweichung und die Bestimmungen von Artikel 17 des Protokolls B entspre- chend angepasst. 5. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, für den Fall, dass von den zuständigen Instanzen Beschlüsse betreffend die Verwirklichung der europäischen Kumulierung gefasst werden, Protokoll B entsprechend anzupassen.

Fiskalzölle

6. 1993 wurde in einem Referendum die Beseitigung von in der Schweiz und

Liechtenstein angewandten Fiskalzöllen auf Mineralölen, Brennstoffen und

11 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

bestimmten Motorfahrzeugen angenommen. Diese werden durch interne Steuern ersetzt. Mit der für den 1. Januar 1997 vorgesehenen Inkraftsetzung wird Proto- koll C des Freihandelsabkommens hinfällig.

Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen

7. Die Schweizerische Regierung beschloss, die mengenmässige Beschränkung auf

Abfällen und Schrott aus Eisen (HS-Position Nr. 72.04) aufzuheben. Dieser vom Schweizerischen Parlament zu verabschiedende Beschluss wird am 1. Juli 1996 wirksam (Liste zu Anhang III).

Allgemeine Ausnahmen

8. Das EFTA-Estland Abkommen steht Einfuhr- und Durchfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfer- tigt sind und kraft der Bestimmungen von Artikel 8 (Allgemeine Ausnahmen) erlas- sen werden, vorausgesetzt, dass derartige Verbote oder Beschränkungen zusammen mit gleichwertigen im Inland angeordneten Massnahmen oder solchen in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Umwelt angewandt werden. Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes «Umwelt- schutz» im Zusammenhang mit Artikel 8 werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.

Interne Steuern

9. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 22 (interne Steuern)

erwähnten internen Steuern unter anderem Verbrauchsabgaben auf alkoholischen Getränken, Bier, Tabak und Tabakwaren einschliessen. Die Unterschiede bei der Anwendung dieser Steuern in Estland werden spätestens bei Estlands Beitritt zur WTO aufgehoben.

Öffentliches Beschaffungswesen

10. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die sich auf Absatz 2 von Artikel 14

(öffentliches Beschaffungswesen) beziehenden Bestimmungen den Deckungsbereich in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen, effektive nationale Rechtsmittel in Beschwerdefällen sowie Bestim- mungen hinsichtlich der Verwirklichung der neuen Verpflichtungen einschliessen werden.

Schutz des geistigen Eigentums

11. Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetz-

gebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197312 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 15 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.

12 SR 0.232.142.2

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Staatliche Beihilfen

12. Die EFTA-Staaten und Estland kommen überein, Konsultationen im Gemisch-

ten Ausschuss durchzuführen mit dem Ziel, Möglichkeiten einer Ergänzung der im Anhang V zu Artikel 17 (staatliche Beihilfen) enthaltenen Kriterien durch Kriterien aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemein- schaft und deren Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen.

Strukturanpassungen 13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe eines unter Artikel 20 (Struk- turanpassungen) angewandten Zolles nicht höher als 25 Prozent sein darf. 14. Was Absatz 3 von Artikel 20 (Strukturanpassungen) betrifft, so gilt, dass bei Unstimmigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industri- ellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage dienen.

Geschehen zu Zermatt, am 7. Dezember 1995, in einer einzigen authentischen Aus- fertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten eine beglaubigte Abschrift übermit- teln.

Es folgen die Unterschriften

Übersetzung13

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen am 10. Mai 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 199714 In Kraft getreten am 1. Oktober 1997

Priit Kolbre Chef der estnischen Delegation Tallinn, den 10. Mai 1996

S.E. Herrn Sven Meili Botschafter in Estland Chef der schweizerischen Delegation

Sehr geehrter Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handels- vereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Estland (im folgenden Estland genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihan- delsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Estland stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Estland gemäss Anhang I. II. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I legt Anhang II die Ursprungs- regeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest. III. Zollkonzessionen Estlands gegenüber der Schweiz gemäss Anhang III. IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verein- barung. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidge- nossenschaft verbunden ist. Ferner werden die Schweiz und Estland Schwierigkeiten prüfen, die in ihrem Han- del mit Landwirtschaftserzeugnissen entstehen könnten, und sich auf Anfrage recht- zeitig gegenseitig informieren über relevante Handelsbestimmungen, einschliesslich

13 Übersetzung des englischen Originaltextes.

14 AS 2002 3513

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

erga omnes angewandter Zollansätze gemäss der Erläuternden Notiz No. 5 in Anhang I dieser Vereinbarung. Sie werden innerhalb des Rahmens ihrer entspre- chenden Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit Landwirt- schaftserzeugnissen fortsetzen. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Estland in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an in Bezug auf Estland und die Schweiz provisorisch angewandt. Sie bleibt solange in Kraft als ihre Vertragsparteien Vertragsstaaten des Freihandelsabkommens sind. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Estlands dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung. Für die Republik Estland: Priit Kolbre

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Anhang I

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Estland gewährt Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Schweiz15 der Republik Est- land folgende.autonome Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen aus der Republik Estland.

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

Fr./Stück Fr./Stück Fr./Stück

0101. 1110 Reinrassige Zuchtpferde, lebend * 120.00 120.00 120.00

Tiere der Rindviehgattung, andere als reinrassige, lebend:

0102. 9011 – zum Schlachten * 95.00 95.00 10.00
0102. 9091 – andere * 60.00 60.00 60.00

brutto brutto brutto

0105. 9900 Enten, Gänse, Truthühner und Perl- 22.67 8.00 30.00

hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185 g Fleisch von Tieren der Rindviehgat- tung, frisch oder gekühlt: – in ganzen oder halben Tierkörpern:

0201. 1011 – – von Kälbern * 94.00 94.00 9.00
0201. 1091 – – andere * 94.00 94.00 9.00

– andere Stücke, nicht ausgebeint:

0201. 2011 – – von Kälbern * 209.00 209.00 9.00
0201. 2091 – – andere * 209.00 209.00 9.00

– ausgebeint:

0201. 3011 – – von Kälbern * 209.00 209.00 9.00
0201. 3091 – – andere * 209.00 209.00 9.00

Fleisch von Tieren der Rindvieh- gattung, gefroren: – in ganzen oder halben Tierkörpern:

0202. 1011 – – von Kälbern * 94.00 94.00 9.00
0202. 1091 – – andere * 94.00 94.00 9.00

– andere Stücke, nicht ausgebeint:

0202. 2011 – – von Kälbern * 209.00 209.00 9.00
0202. 2091 – – andere * 209.00 209.00 9.00

– ausgebeint:

0202. 3011 – – von Kälbern * 209.00 209.00 9.00
0202. 3091 – – andere * 209.00 209.00 9.00

15 Diese Konzessionen werden auch auf Importe aus Estland nach Liechtenstein gewahrt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 (SR 0.631.112.514) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

brutto brutto brutto

Fleisch von Tieren der Schweine- gattung, frisch, gekühlt oder gefroren: – frisch oder gekühlt: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

0203. 1110 – – – von Wildschweinen 11.67 9.00 13.00
0203. 1191 – – – andere * 43.00 43.00 13.00

– – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

0203. 1210 – – – von Wildschweinen 9.00 7.00 10.00
0203. 1291 – – – andere * 50.00 50.00 10.00

– – andere:

0203. 1910 – – – von Wildschweinen 9.00 7.00 10.00
0203. 1991 – – – andere * 50.00 50.00 10.00

– gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern:

0203. 2110 – – – von Wildschweinen 11.67 9.00 13.00
0203. 2191 – – – andere * 43.00 43.00 13.00

– – Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint:

0203. 2210 – – – von Wildschweinen 9.00 7.00 10.00
0203. 2291 – – – andere * 50.00 50.00 10.00

– – andere:

0203. 2910 – – – von Wildschweinen 9.00 7.00 10.00
0203. 2981 – – – andere * 50.00 50.00 10.00
0204. 4110 Ganze oder halbe Tierkörper von * 30.00 30.00 10.00

Schafen, gefroren Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Maul- eseln, frisch, gekühlt oder gefroren: – von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt:

0206. 1011 – – Zungen * 171.00 153.00 9.00
0206. 1021 – – Lebern * 171.00 153.00 9.00
0206. 1091 – – andere * 171.00 153.00 9.00

– von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:

0206. 2110 – – Zungen * 110.00 110.00 40.00
0206. 2210 – – Lebern * 220.00 220.00 40.00
0206. 2910 – – andere * 140.00 140.00 40.00

Fleisch und geniessbare Schlachtne- benprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: – von Hühnern:

0207. 1110 – – nicht in Stücke zerteilt, frisch * 135.00 135.00 6.00

oder gekühlt

0207. 1210 – – nicht in Stücke zerteilt, gefroren * 135.00 135.00 15.00

– – Stücke und Schlachtneben- produkte, gefroren:

0207. 1481 – – – Brüste * 135.00 135.00 15.00

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

brutto brutto brutto – – – andere: ex 0207. 1491 – – – – Lebern * 135.00 135.00 45.00 ex 0207. 1491 – – – – andere * 135.00 135.00 15.00 – von Truthühnern:

0207. 2410 – – nicht in Stücke zerteilt, frisch * 135.00 135.00 6.00

oder gekühlt

0207. 2510 – – nicht in Stücke zerteilt, gefroren * 135.00 135.00 6.00

– – Stücke und Schlachtneben- produkte, gefroren:

0207. 2781 – – – Brüste * 135.00 135.00 15.00

– – – andere: ex 0207. 2791 – – – – Lebern * 135.00 135.00 45.00 ex 0207. 2791 – – – – andere * 135.00 135.00 15.00 – von Enten, Gänsen oder Perl- hühnern: – – nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

0207. 3211 – – – Enten * 135.00 135.00 6.00
0207. 3291 – – – andere * 135.00 135.00 6.00

– – nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

0207. 3311 – – – Enten * 135.00 135.00 15.00
0207. 3391 – – – andere * 135.00 135.00 15.00
0207. 3400 – – Fettlebern, frisch oder gekühlt 40.67 32.00 22.50
0207. 3610 – – Fettlebern, gefroren 40.67 32.00 45.00

– – andere, gefroren: ex 0207. 3691 – – – Lebern * 135.00 135.00 45.00 ex 0207. 3691 – – – andere 135.00 135.00 15.00

0406. 1090 Frischkäse (ungereift), einschliesslich 323.00 289.00 10.00

Molkenkäse, und Quark, anderer als Mascarpone, Ricotta Romana oder Mozzarella

0407. 0010 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar * 50.00 50.00 3.00

gemacht oder gekocht

0409. 0000 Natürlicher Honig 52.67 38.00 12.00
0601. 1010 Tulpen, ruhend 43.67 39.00 17.00

Rosen, lebende, auch veredelt, andere als Rosenwildlinge und Rosenwild- stämme:

0602. 4091 – mit nackten Wurzeln 26.60 23.30 20.00
0602. 4099 – andere 26.60 23.80 20.00

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701. 1010 – Saatkartoffeln * 2.00 2.00 0.20
0701. 9010 – andere * 7.00 7.00 3.00
0702. 0010, Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 5.00 5.00 5.00

0020, 21. Oktober bis 30. April 0030,

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

Fr./100 kg Fr./100 kg Fr./100 kg brutto brutto brutto

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohl- rabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: – Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: – – Cimone:

0704. 1010 – – – vom 1. Dezember bis 30. April 7.00 7.00 7.00
0704. 1011 – – – vom 1. Mai bis 30. November * 7.00 7.00 7.00

– – Romanesco:

0704. 1020 – – – vom 1. Dezember bis 30. April 7.00 7.00 7.00
0704. 1021 – – – vom 1. Mai bis 30. November * 7.00 7.00 7.00

– – andere:

0704. 1090 – – – vom 1. Dezember bis 30. April 7.00 7.00 7.00
0704. 1091 – – – vom 1. Mai bis 30. November * 7.00 7.00 7.00

– andere: – – Rotkohl:

0704. 9011 – – – vom 16. Mai bis 29. Mai 3.00 3.00 3.00
0704. 9018 – – – vom 30. Mai bis 15. Mai * 3.00 3.00 3.00

– – Weisskohl:

0704. 9020 – – – vom 2. Mai bis 14. Mai 3.00 3.00 3.00
0704. 9021 – – – vom 15. Mai bis 1. Mai * 3.00 3.00 3.00

– – Spitzkabis:

0704. 9030 – – – vom 16. März bis 31. März 3.00 3.00 3.00
0704. 9031 – – – vom 1. April bis 15. März * 3.00 3.00 3.00

– – Wirsing:

0704. 9040 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 3.00 3.00 3.00
0704. 9041 – – – vom 25. Mai bis 10. Mai * 3.00 3.00 3.00

– – Broccoli:

0704. 9050 – – – vom 1. Dezember bis 30. April 10.00 10.00 5.00
0704. 9051 – – – vom 1. Mai bis 30. November * 10.00 10.00 5.00

– – Chinakohl:

0704. 9060 – – – vom 2. März bis 9. April 10.00 10.00 5.00
0704. 9061 – – – vom 10. April bis 1. März * 10.00 10.00 5.00

– – Pak-Choi:

0704. 9063 – – – vom 2. März bis 9. April 10.00 10.00 5.00
0704. 9064 – – – vom 10. April bis 1. März * 10.00 10.00 5.00

– – Kohlrabi:

0704. 9070 – – – vom 16. Dezember bis 14. März 10.00 10.00 5.00
0704. 9071 – – – vom 15. März bis 15. Dezember * 10.00 10.00 5.00

– – Federkohl:

0704. 9080 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 10.00 10.00 5.00
0704. 9081 – – – vom 25. Mai bis 10. Mai * 10.00 10.00 5.00
0704. 9090 – – andere 10.00 10.00 5.00

Karotten (Möhren), Weissrüben, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln (ausgenommen Rotrüben (Randen) und Schwarzwurzeln), frisch oder gekühlt: – Karotten (Möhren): – – mit Laub, in Bündeln:

0706. 1010 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 4.00 4.00 2.10
0706. 1011 – – – vom 25. Mai bis 10. Mai * 4.00 4.00 2.10

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

Fr./100 kg Fr./100 kg Fr./100 kg brutto brutto brutto – – andere:

0706. 1020 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai 4.00 4.00 2.10
0706. 1021 – – – vom 25. Mai bis 10. Mai * 4.00 4.00 2.10

– Weissrüben:

0706. 1030 – – vom 16. Januar bis 31. Januar 4.00 4.00 2.10
0706. 1031 – – vom 1. Februar bis 15. Januar * 4.00 4.00 2.10

– Knollensellerie: – – Suppensellerie (mit Laub, Knollen- durchmesser weniger als 7 cm):

0706. 9030 – – – vom 1. Januar bis 14. Januar 10.00 10.00 5.00
0706. 9031 – – – vom 15. Januar bis * 10.00 10.00 5.00

31. Dezember – – anderer:

0706. 9040 – – – vom 16. Juni bis 29. Juni 10.00 10.00 5.00
0706. 9041 – – – vom 30. Juni bis 15. Juni * 10.00 10.00 5.00

– Rettiche (ausgenommen Meerrettich):

0706. 9050 – – vom 1 6. Januar bis Ende Februar 10.00 10.00 5.00
0706. 9051 – – vom 1. März bis 15. Januar * 10.00 10.00 5.00

– Radieschen:

0706. 9060 – – vom 11. Januar bis 9. Februar 10.00 10.00 5.00
0706. 9061 – – vom 10. Februar bis 10. Januar * 10.00 10.00 5.00
0706. 9090 – andere 10.00 10.00 5.00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: – Gurken: – – Salatgurken:

0707. 0010 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.00 10.00 5.00
0707. 0011 – – – vom 15. April bis 20. Oktober * 10.00 10.00 5.00

– – Nostrano- oder Slicer-Gurken:

0707. 0020 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.00 10.00 5.00
0707. 0021 – – – vom 15. April bis 20. Oktober * 10.00 10.00 5.00

– – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

0707. 0030 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.00 10.00 5.00
0707. 0031 – – – vom 15. April bis 20. Oktober * 10.00 10.00 5.00

– – andere Gurken:

0707. 0040 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.00 10.00 5.00
0707. 0041 – – – vom 15. April bis 20. Oktober * 10.00 10.00 5.00
0707. 0050 – Cornichons 9.50 8.50 5.00
0709. 5100 Essbare Pilze, frisch oder gekühlt 9.50 8.50 10.00
0712. 3000 Essbare Pilze und Trüffeln, getrocknet, 13.33 0.00 20.00

auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

0712. 9021 Kartoffeln, getrocknet, auch in Stücke * 20.00 20.00 10.00

oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

Fr./100 kg Fr./100 kg Fr./100 kg brutto brutto brutto Äpfel, frisch:

0808. 1011 – zu Most- und Brennzwecken 4.00 4.00 2.00

– andere Äpfel: – – in offener Packung:

0808. 1021 – – – vom 15. Juni bis 14. Juli 4.00 4.00 2.00
0808. 1022 – – – vom 15. Juli bis 14. Juni * 4.00 4.00 2.00

– – in anderer Packung:

0808. 1031 – – – vom 15. Juni bis 14. Juli 7.00 7.00 2.50
0808. 1032 – – – vom 15. Juli bis 14. Juni 7.00 7.00 2.50

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: – in offener Packung: – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

0809. 4012 – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni 5.00 5.00 3.00
0809. 4013 – – – vom 1. Juli bis 30. September * 5.00 5.00 3.00
0809. 4015 – – Schlehen 5.00 5.00 3.00

– in anderer Packung: – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

0809. 4092 – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni 12.00 12.00 10.00
0809. 4093 – – – vom 1. Juli bis 30. September * 12.00 12.00 10.00
0809. 4095 – – Schlehen 12.00 12.00 10.00

Erdbeeren, frisch:

0810. 1010 – vom 1. September bis 14. Mai 3.00 3.00 3.00
0810. 1011 – vom 15. Mai bis 31. August * 3.00 3.00 3.00

Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, frisch:

0810. 3010 – vom 16. September bis 14. Juni 7.00 7.00 5.00
0810. 3011 – vom 15. Juni bis 15. September * 7.00 7.00 5.00
0810. 3020 Stachelbeeren, frisch 7.00 7.00 5.00
0810. 4000 Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere 3.33 0.00 5.00

Früchte der Gattung Vaccinium, frisch

0909. 2000 Korianderfrüchte 7.50 2.50 9.00
0909. 4000 Kümmelfrüchte 1.13 0.40 1.35
0909. 5000 Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren 7.50 2.50 9.00
1108. 1390 Kartoffelstärke, andere als zu Futter- 4.67 2.00 3.00

zwecken oder zur Herstellung von Bier Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut, andere als Cotechini, Mortadella, Salami, Salamini, Zamponi; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

1601. 0021 – von den in den Nrn. 0101–0104 * 125.00 125.00 15.00

genannten Tieren, ausgenommen von Wildschweinen

1601. 0031 – von Geflügel der Nr. 0105 * 125.00 125.00 15.00
1601. 0049 – andere 125.00 125,00 15.00

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Tarif-Nr. Warenbeschreibung GATT-WTO GATT-WTO Zoll- Zollansatz Zollansatz reduktion 1.1.1996 1.1.2000 1) 2) 4) 5) 6)

Fr./100 kg Fr./100 kg Fr./100 kg brutto brutto brutto

1602. 4111 Dosenschinken * 185.00 185.00 13.00

ex 2001. 9090 Essbare Pilze, mit Essig oder Essig- 47.50 42.50 50.00 säure zubereitet oder haltbar gemacht

2003. 1000 Essbare Pilze, in anderer Weise als mit 52.27 46.80 55.00

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2009. 8010 Gemüsesaft, unvermischt 18.00 14.00 4.00

Saft anderer Früchte, andere als Zitrusfrüchte, Ananas, Trauben, Äpfel oder Birnen, nicht ge- goren und ohne Zusatz von Alkohol:

2009. 8089 – ohne Zusatz von Zucker oder anderen 25.33 20.00 5.60

Süssstoffen

2009. 8099 – mit Zusatz von Zucker oder anderen 66.50 59.50 14.00

Süssstoffen

2201. 1000 Mineralwasser und mit Kohlensäure 2.33 1.00 3.00

versetztes Wasser

2207. 1000 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit 45.00 35.00 50.00

einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr Wodka, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von:

2208. 6010 – mehr als 2 l 52.33 41.00 58.00
2208. 6020 – nicht mehr als 2 l 90.00 70.00 80.00

Erläuterungen zum Anhang I 1. Die Zollreduktionen werden gewährt von den angewandten MFN-Zollansätzen, die gleich oder tiefer sind als die im GATT/WTO gebundenen Ansätze.

2. Die Zollreduktionen werden während der im G ATT/WTO vereinbarten Abbauphase

aufrechterhalten. 3. Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben. 4. Das Schweizerische Zolltarifgesetz ist massgebend für die Warenbeschreibung in Kolonne 2.

5. Der Hinweis *) in Kolonne 3 bezieht sich auf Importe im Rahmen von erga omnes

angewandten Zollkontingenten.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Estland AS 2003

Geltungsbereich des Abkommens am 1. März 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Estland 27. August 1997 1. Oktober 1997 Island 29. Februar 1996 1. Oktober 1997 Liechtenstein 4. November 1997 1. Januar 1998 Norwegen* 31. Mai 1996 1. Oktober 1997 Schweiz 26. Juni 1997 1. Oktober 1997 * Vorbehalt, siehe hiernach.

Vorbehalt Norwegen In Übereinstimmung mit Protokoll F des Freihandels-Abkommens nimmt das Königreich von Norwegen das Hoheitsgebiet Svalbard (Spitzbergen) von dessen Geltungsbereich aus, davon ausgenommen ist der Handel mit Gütern.