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AS 2003 599

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen

Übersetzung1

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen

Abgeschlossen in Zermatt am 7. Dezember 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19972 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 1997 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 1997 Endgültig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1997

Präambel Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Litauen (im folgenden Litauen genannt), eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Litauen bestehen- den Bande, insbesondere die im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Euro- pa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, mit Einschluss der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat; vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspoliti- sche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Meistbegünstigungs- behandlung und des Völkerrechts zu vertiefen; entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Handelsbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)3 auszubauen unter Berücksich- tigung der Absicht Litauens, der WTO beizutreten;

SR 0.632.315.162

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2002 3513 3 SR 0.632.20

2002–2435 599

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausge- legt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus ande- ren internationalen Verträgen entbindet, insbesondere der WTO; entschlossen, dieses Freihandelsabkommen4 zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird; ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Litauen errichten im Einklang mit den Bestimmungen

dieses Abkommens eine Freihandelszone.

2. Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaft-

lich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grund- sätze und der Menschenrechte fusst, ist es, a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Litauen durch die Ausweitung des gegenseitigen Waren- verkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Litauen zu begünstigen; b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur europäi- schen Wirtschaftsintegration und harmonischen Entwicklung und zur Aus- weitung des Welthandels beizutragen.

4 Die Anhänge und Protokolle zum Abkommen können beim BBL, Vertrieb Publikationen,

3003 Bern, bezogen werden.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren5 fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Litauen.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B6 legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administra- tive Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich regelmässi- ger Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Arrangements für die admini- strative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Arti- kel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Ausgangszollsatz), 6 (Fis- kalzölle), 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 8 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 13 (interne Steuern) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Die in Absatz 2 genannte Prüfung wird erstmals innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden. Nachfolgende Prüfungen sollen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Auf der Grundlage dieser Prüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Litauen werden keine neuen

Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Ein-

fuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Litauen. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Litauen alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten, mit Ausnahme der im Anhang III aufgezählten Erzeugnisse.

5 SR 0.632.11

6 Da dieses Protokoll mit Wirkung ab 1. Januar 1997 geändert wurde, wird seine

konsolidierte Fassung demnächst in der AS veröffentlicht werden.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Art. 5 Ausgangszollsätze

1. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in diesem Abkommen

festgelegten aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. November 1995 angewandte Meistbegünstigungssatz.

2. Werden vor, beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkun-

gen erga omnes vorgenommen, insbesondere Senkungen, welche sich aus dem Bei- tritt Litauens zur WTO ergeben, ersetzen die so gesenkten Zollsätze vom Zeitpunkt ihrer Anwendung an die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze vom Datum der Zollsenkung oder vom Inkrafttreten des Abkommens an, falls dies später sein sollte.

3. Die gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) errechneten

gesenkten Zollsätze werden unter Ab- bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle und, im Fall spezifischer Zollsätze, auf die zweite Dezimalstelle angewandt.

Art. 6 Fiskalzölle Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fis- kalzölle.

Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Litauen werden keine neuen

Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und

Litauen die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Litauen werden keine neuen

mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingerührt.

2. Die EFTA-Staaten beseitigen die mengenmässigen Beschränkungen und Mass-

nahmen gleicher Wirkung auf Ein- oder Ausfuhren mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.

3. Litauen beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen

Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ein- oder Ausfuhren.

Art. 9 Allgemeine Ausnahmen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschrän- kungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Men- schen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Art. 10 Staatsmonopole

1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragspartei-

en dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und ver- marktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA- Staaten und Litauens besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Ver- tragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, len- ken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 11 Technische Regelungen

1. Die Vertragsstaaten kommen überein

a) unverzüglich Konsultationen aufzunehmen im Rahmen des Gemischten Ausschusses um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Ver- tragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten; b) im Gemischten Ausschuss Möglichkeiten zu diskutieren, wie hinsichtlich der Beseitigung von Hindernissen enger zusammengearbeitet werden könn- te. Diese Zusammenarbeit kann in Bereichen der technischen Regelungen und der Standardisierung sowie der Prüfverfahren und Zertifizierung statt- finden.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die technischen Regelungen im Einklang

mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemm- nisse7 zu notifizieren.

Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschafts- politiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

7 SR 0.632.20 Anhang 1 A.6

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Litauen eine bila- terale Vereinbarung, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht, abgeschlossen.

3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes

wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 13 Interne Steuern

1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuer-

licher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Litauens bewirken. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 14 Zahlungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Litauen verbunde-

nen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertrags- partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. Zahlungen zwischen den Vertragsstaaten werden in frei konvertierba- ren Währungen stattfinden, sofern im Einzelfall die einzelnen Unternehmen nichts anderes vereinbaren.

2. Die Vertragsparteien wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen

Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen

Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität, ins- besondere auf der Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen8 in Anhang IV des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.

2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Regeln, mit dem Ziel, diese Liberalisierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sicherzustellen.

3. Der betroffene Vertragsstaat trachtet danach, dem WTO-Übereinkommen über

das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.

8 SR 0.632.231.422

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdis-

kriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung zu schützen. Besonde- re Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten.

2. In Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-

Abkommens9, insbesondere die Artikel 4 und 5, werden die Vertragsstaaten den Angehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen las- sen als Angehörigen irgend eines anderen Staates. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz (d) des TRIPS-Abkommens können alle Vorteile, Vergünstigungen, Pri- vilegien oder Immunitäten aus internationalen Abkommen eines Vertragsstaates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den übrigen Vertragsstaaten bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsstaaten darstellt.

3. Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können neue Vereinbarungen treffen, welche

über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Vertragsstaaten diesen Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und dass die diese neuen Vereinbarungen treffenden Vertragsstaa- ten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen.

4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag eines EFTA-Staates oder Litauens

die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Niveau des Schutzes zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseiti- gen.

Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie

geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Litauen zu bein- trächtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh- mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi- schen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl- schung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil der- selben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher

Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder aus-

9 SR 0.632.20 Anhang 1.C

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

schliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen

von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfah- ren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 18 Staatliche Beihilfen 1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendei- ner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begün- stigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Litauen beeinträchtigt.

2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im

Anhang VI festgelegten Kriterien beurteilt. 3. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnah- men durch den in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch. 4. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 dieses Arti- kels unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwen- dung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeig- nete Massnahmen treffen.

Art. 19 Dumping Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Litauen Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199410 fest oder stellt Litauen im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping- Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens 1994 und mit den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutz- massnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfol- gen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder

10 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regi- onal zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für Schutz- massnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 21 Strukturanpassungen

1. Litauen kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmun-

gen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.

2. Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte

Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.

3. Die im Zuge dieser Massnahmen von Litauen auf Ursprungserzeugnissen aus den

EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamt- einfuhren der in Artikel 2 (a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten wäh- rend des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.

4. Diese Massnahmen werden während höchstens drei Jahren angewandt, sofern der

Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet. Ihre Anwendung endet spätestens am 31. Dezember 2000, und keine derartige Massnahme kann eingeführt werden hinsichtlich eines Produktes sofern mehr als drei Jahre vergangen sind seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder seit der Beseitigung aller Zölle und men- genmässigen Beschränkungen oder Abgaben oder Massnahmen gleicher Wirkung hinsichtlich dieses Produktes, welche Massnahme auch immer später eingeführt wurde.

5. Litauen unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnah-

men, die es zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Litauen unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.

Art. 22 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass Wenn aufgrund der Artikel 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und

8 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher

Wirkung)

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der aus- führende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhr- beschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbi-

lanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich ein EFTA-Staat oder Litauen in ernsthaften Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Litauen unmittelbar davon bedroht, kann der betroffene EFTA-Staat bzw. Litauen im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmun- gen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199411 festgelegten Bestim- mungen und Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Die Vertragsparteien bevorzu- gen preisliche Massnahmen. Die Massnahmen werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Bei- behaltung nicht mehr rechtfertigt. Der EFTA-Staat bzw. Litauen unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Ein- führung der Massnahmen und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Auf- hebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines anderen Vertragsstaates die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.

3. Keine restriktiven Massnahmen kommen bei Transfers im Zusammenhang mit

Investitionen und insbesondere mit der Repatriierung von investierten oder reinves- tierten Beträgen und davon resultierenden Einkünften aller Art zur Anwendung.

Art. 24 Schiedsverfahren

1. Für Streitfälle zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen, die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann irgendein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat das Schiedgerichts- verfahren einleiten mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom

11 SR 0.632.20 Anhang 1 A.1c

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Streitfall betroffenen Vertragsstaat. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Ver- tragsstaaten zugesandt.

2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedgerichtes richtet sich nach

Anhang VIII.

Art. 25 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen 1. Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festge- legte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beab- sichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übri- gen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsulta- tionen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3. a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 18 (staat-

liche Beihilfen) anbetrifft, so leistet der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss fest- gesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder nach dreissig Tagen nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungs- engpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen. c) Was Artikel 31 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Lage und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Aus- schuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und

dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwie- rigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Litauen gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnah- men dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnah- men gegen eine Handlung oder Unterlassung Litauens dürfen nur von jenem EFTA- Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.

5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsulta-

tionen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehal- tung nicht mehr rechtfertigen.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln

erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.

Art. 26 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Mass- nahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicher- heitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter- nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistun- gen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemi- schen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

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Art. 27 Gemischter Ausschuss

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss

überwacht und verwaltet, der gleichzeitig im Einklang mit der im Dezember 1991 unterzeichneten Erklärung handelt.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertrags-

staaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemisch- ten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Mög- lichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Litauen weiter abzubauen.

3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-

len Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte

Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.

2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen

Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften ange- nommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung der Vorbehaltes notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem

Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und

Arbeitsgruppen beschliessen, die im bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 29 Evolutivklausel

1. Die Vertragsstaaten prüfen im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglich-

keit, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiter auszubauen und zu vertiefen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fal- len. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieser Möglichkeit und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen.

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen,

bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.

Art. 30 Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche,

wie jene der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

um einen schrittweisen Ausbau und eine Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Kontext der europäischen Integration arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitio- nen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen Resultate der Uruguay-Runde sowie alle relevanten Arbeiten der WTO. Sie trachten danach, die einheimischen und die ausländischen Operateure auf ihrem Gebiet nicht ungünstiger zu behandeln, vorausgesetzt, dass zwischen den Vertragsstaaten ausgewogene Rechte und Pflichten bestehen.

2. Die EFTA-Staaten und Litauen beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit

im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu entwickeln und zu vertiefen.

Art. 31 Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirkli-

chung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Litauen, oder ist Litauen der Auffas-

sung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 32 Anhänge und Protokolle Die Anhänge zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Proto- kolle zu ändern.

Art. 33 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen

1. Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen

EFTA-Staaten einerseits und Litauen andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.

2. Die Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen Norwegen und Litau-

en und des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und Litauen12 kommen überein, dass diese Abkommen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erlöschen.

Art. 34 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.

12 AS 1994 2608

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Art. 35 Zollunion, Freihandelszonen und Grenzverkehr Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Frei- handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestim- mungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.

Art. 36 Änderungen Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 32 (Anhänge und Proto- kolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Ände- rungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

Art. 37 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird,

kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.

2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38 Rücktritt und Beendigung

1. Jeder Vertragsstaat kann unter Angabe einer schriftlichen Notifikation an den

Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhal- ten hat, wirksam.

2. Tritt Litauen zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist,

und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündi- gungsfrist.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europä-

ischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.

Art. 39 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1996 in Kraft für jene Signatarstaaten, die auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde beim Deposi- tarstaat hinterlegten, vorausgesetzt, dass Litauen zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegten.

2. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde

nach dem 1. Juni 1996 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, vorausgesetzt, dass das Abkommen in bezug auf Litauen spätestens zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. 3. Jeder Signarstaat kann schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen für diesen Staat nicht vor dem 1. Juni 1996 in Kraft treten kann. Für einen EFTA-Staat ist die provisori- sche Anwendung nur möglich, wenn dieses Abkommen in Bezug auf Litauen in Kraft getreten ist, oder wenn Litauen das Abkommen provisorisch anwendet.

Art. 40 Depositar Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, wel- che dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterle- gung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Genehmigung, den Beitritt oder die vorläufige Anwendung, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie dessen Beendi- gung oder jedwelchen Rückzug.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Zermatt, am 7. Dezember 1995 in zwei authentischen Ausfertigungen in englischer und litauischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt werden. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

Es folgen die Unterschriften

Übersetzung13

Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen

Protokoll B

1. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 des Protokolls B

zu diesem Abkommen, und insbesondere mit Bezug auf Absatz 3 dieses Artikels, besteht Einvernehmen darüber, dass die im Freihandelsabkommen zwischen Est- land, Lettland und Litauen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens anwendbaren Ursprungsregeln als identisch erachtet werden mit den in Protokoll B enthaltenen Ursprungsregeln, vorausgesetzt, dass die erstgenannten Ursprungsregeln nicht liberaler sind als die Ursprungsregeln in diesem Abkommen. Für die Anwen- dung der Bestimmungen von Artikel 5 auf Produkte, für die die Regeln liberaler sind, müssen die Ursprungsregeln des Protokolls B zu diesem Abkommen ange- wandt werden.

2. Die EFTA-Staaten und Litauen kommen überein, die Bestimmungen in Arti-

kel 17 des Protokolls B bis 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden. Diese Abwei- chung wird durch den Gemischten Ausschuss verlängert unter der Bedingung, dass keine ernsthaften Handelsverzerrungen oder Auswirkungen durch irgendwelche schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Produzenten ähnlicher oder direkt wett- bewerbsfähiger Produkte stattfinden als Folge der Nichtanwendung von Artikel 17. Falls die gegenwärtige Praxis zwischen Litauen und den Europäischen Gemein- schaften verändert wird (z.B. Inkrafttreten der Europäischen Kumulierung), werden diese Abweichung und die Bestimmungen von Artikel 17 des Protokolls B entspre- chend angepasst.

3. Die EFTA-Staaten und Litauen kommen überein, weiterhin das vereinfachte

Verfahren, einschliesslich der Zulassung ihrer ermächtigten Ausführer, wie bis anhin restriktiv anzuwenden.

Einfuhrzölle

4. Hinsichtlich Artikel 4 dieses Abkommens und der sich auf Anhang III dieses

Abkommens beziehenden Bestimmungen besteht Einvernehmen darüber, dass die litauische Zollgesetzgebung Bestimmungen enthält, die vorübergehend zollfreien Zutritt für die Verarbeitung von Produkten ermöglicht, unter der Bedingung, dass eine Importzoll- und Steuergarantie geleistet und die Endprodukte innerhalb einer bestimmten Frist reexportiert werden.

5. Die EFTA-Staaten und Litauen anerkennen, dass hinsichtlich Anhang III ein

gewisser Parallelismus zwischen dem Umfang der Konzessionen betreffend Zölle im EFTA-Litauen Abkommen und im Europa-Abkommen zwischen Litauen und der

13 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Europäischen Gemeinschaft während der gesamten Übergangsperiode grundsätzlich beibehalten werden sollte. Fiskalzölle

6. 1993 wurde in einem Referendum die Beseitigung von in der Schweiz und

Liechtenstein angewandten Fiskalzöllen auf Mineralölen, Brennstoffen und bestimmten Motorfahrzeugen angenommen. Diese werden durch interne Steuern ersetzt. Mit der für den 1. Januar 1997 vorgesehenen Inkraftsetzung wird Proto- koll C des Freihandelsabkommens hinfällig.

Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen

7. Die Schweizerische Regierung beschloss, die mengenmässige Beschränkung auf

Abfällen und Schrott aus Eisen (HS-Position Nr. 72.04) aufzuheben. Dieser vom Schweizerischen Parlament zu verabschiedende Beschluss wird am 1. Juli 1996 wirksam (Liste zu Anhang IV).

Allgemeine Ausnahmen

8. Das EFTA-Litauen Abkommen steht Einfuhr- und Durchfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfer- tigt sind und kraft der Bestimmungen von Artikel 9 (Allgemeine Ausnahmen) erlas- sen werden, vorausgesetzt, dass derartige Verbote oder Beschränkungen zusammen mit gleichwertigen im Inland angeordneten Massnahmen oder solchen in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Umwelt angewandt werden. Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes «Umwelt- schutz» im Zusammenhang mit Artikel 8 werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.

Öffentliches Beschaffungswesen

9. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die sich auf Absatz 2 von Artikel 15

(öffentliches Beschaffungswesen) beziehenden Bestimmungen den Deckungsbereich in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen, effektive nationale Rechtsmittel in Beschwerdefällen sowie Bestim- mungen hinsichtlich der Verwirklichung der neuen Verpflichtungen einschliessen werden.

Schutz des geistigen Eigentums

10. Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetz-

gebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197314 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.

14 SR 0.232.142.2

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Staatliche Beihilfen

11. Die EFTA-Staaten und Litauen kommen überein, Konsultationen im Gemisch-

ten Ausschuss durchzuführen mit dem Ziel, Möglichkeiten einer Ergänzung der im Anhang VI zu Artikel 18 (staatliche Beihilfen) enthaltenen Kriterien durch Kriterien aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemein- schaft und deren Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen.

Strukturanpassungen 12. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe eines unter Artikel 21 (Struk- turanpassungen) angewandten Zolles nicht höher als 25 Prozent sein darf. 13. Was Absatz 3 von Artikel 21 (Strukturanpassungen) betrifft, so gilt, dass bei Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage dienen.

14. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut des

Abkommens und dessen Anhänge und Protokolle einschliesslich des Verständi- gungsprotokolls.

Geschehen zu Zermatt, am 7. Dezember 1995, in zwei authentischen Ausfertigungen in englischer und litauischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt werden. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

Es folgen die Unterschriften

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

Geltungsbereich des Abkommens am 1. März 2003

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Island 29. Februar 1996 1. Januar 1997 Liechtenstein 4. November 1997 1. Januar 1998 Litauen 14. November 1996 1. Januar 1997 Norwegen* 28. Juni 1996 1. Januar 1997 Schweiz 26. Juni 1997 1. August 1997 * Vorbehalt siehe hiernach.

Vorbehalt Norwegen In Übereinstimmung mit dem Protokoll F des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen schliesst das Königreich Norwegen die Anwendung dieses Abkommens auf dem Gebiet von Svalbard (Spitzbergen) aus. Davon ausgenommen ist der Warenverkehr.

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Litauen über Abmachungen im Agrarbereich

Abgeschlossen am 23. Mai 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 199715 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Januar 1997 In Kraft getreten am 1. August 1997

Übersetzung16 Chef der litauischen Delegation Vilnius, den 23. Mai 1996

S.E. Herrn Pierre Luciri Botschafter in Litauen Chef der schweizerischen Delegation Vilnius

Sehr geehrter Herr Botschafter Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handels- vereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Litauen (im folgenden Litauen genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihan- delsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Litauen stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen, welche die Schweiz Litauen gemäss Anhang I zum Briefwechsel, der in Vilnius am 12. Dezember 199417 im Rahmen des Frei- handelsabkommens zwischen der Schweiz und Litauen18 unterzeichnet wur- de, gewährte, werden gemäss diesem Anhang aufrechterhalten und umge- setzt. II. Zum Zwecke der Anwendung des in Absatz I dieses Briefes genannten An- hangs I, gilt Anhang II des Briefwechsels, der in Vilnius am 12. Dezember

1994 im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und

Litauen unterzeichnet wurde, mutatis mutandis.

15 AS 2002 3513

16 Übersetzung des englischen Originaltextes.

17 SR 0.946.295.161.1 18 AS 1994 2608

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Litauen AS 2003

III. Zollkonzessionen, welche Litauen der Schweiz gemäss Anhang in zum Briefwechsel, der in Vilnius am 12. Dezember 1994 im Rahmen des Frei- handelsabkommens zwischen der Schweiz und Litauen unterzeichnet wurde, gewährte, werden aufrechterhalten. IV. Die in diesem Brief erwähnten Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eid- genossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Litauen in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an in Bezug auf Litauen und die Schweiz provisorisch angewandt. Sie bleibt solange in Kraft als ihre Vertragsparteien Vertragsstaaten des Freihandelsabkommens sind. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Litau- ens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. Beide Briefe werden in englischer, deut- scher und litauischer Sprache unterzeichnet Im Fall von textlichen Unterschieden ist die englische Fassung massgebend.» Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung.

Für die Republik Litauen: Povilas Gylys