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AS 2003 626

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Ergänzung des Notenaustauschs vom 7. August 1990 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Ergänzung des Notenaustauschs vom 7. August 1990 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

SR 0.142.114.182; AS 1990 1855 Abgeschlossen am 4. Juni 1997 In Kraft getreten am 19. Juni 19971

Originaltext Botschaft der Republik Ungarn Bern, den 4. Juni 1997

An das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft der Republik Ungarn in Bern begrüsst das Eidgenössische Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich, den Empfang der Note vom 4. Juni 1997 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Botschaft der Republik Ungarn und beehrt sich, zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung der Identitätsausweise im Reiseverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn vorzuschlagen, dass der Notenaustausch vom 7. August 1990 zwischen der Schweiz und Ungarn über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht in seinen Ziffern 1 und 2 wie folgt ergänzt wird: ‹1. Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass oder eine gültige schweizerische Identitätskarte besitzen und nicht beab- sichtigen, sich länger als 90 Tage in Ungarn aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in Ungarn einreisen und sich dort aufhalten.

2. Ungarische Staatsangehörige, die einen gültigen ungarischen Pass oder eine

gültige ungarische Identitätskarte besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätig- keit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich dort aufhalten.›

1 Aufgrund des Notenwechsels vom 15. Dezember 1999/24. März 2000 zwischen der

Regierung der Schweiz und der Regierung der Republik Ungarn tritt die Ergänzung zur Ziffer 2 des Notenaustausches am 8. April 2000 in Kraft.

626 2002-2476

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Vereinbarung mit Ungarn AS 2003

Die Ergänzung von Ziffer 1 des Notenaustausches vom 7. August 1990 tritt am

15. Tag nach der Antwortnote zum vorliegenden Vorschlag in Kraft.

Die Ergänzung zu Ziffer 2 tritt am 15. Tag nach der Note in Kraft, mit welcher die schweizerischen Behörden den ungarischen Behörden notifizieren werden, dass sie die Fälschungssicherheit der ungarischen Identitätskarte anerkennen. Die übrigen Bestimmungen des Notenaustausches vom 7. August 1990 behalten ihre Gültigkeit unverändert bei. Wenn die ungarische Botschaft bereit ist, diesen Vorschlag anzunehmen, dann bildet er gemeinsam mit der Antwortnote der ungarischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Ungarn zur Ergänzung des Notenaustausches vom 7. August 1990 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, welche gemäss den vorstehenden Bestimmungen in Kraft tritt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, der Botschaft der Republik Ungarn seien ausgezeichnete Hochach- tung zu versichern.»

Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis der ungarischen Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Eidgenös- sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 4. Juni 1997 und diese Antwort die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und dem schweizerischen Bundesrat über die Ergänzung des Notenwechsels vom 7. August

1990 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, welche gemäss den vorste-

henden Bestimmungen in Kraft tritt. Die Botschaft der Republik Ungarn benützt auch diesen Anlass das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hoch- achtung zu versichern.

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