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AS 2003 684

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Beendigung des Vertrags vom 9. Januar 1978 und der Vereinbarung vom 2. November 1994 über die Post- und Fernmeldedienste sowie die künftige Zusammenarbeit in den Bereichen Post, Personenbeförderung, Fernmeldedienste und Radio/Fernsehen

Notenaustausch vom 4. März 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Beendigung des Vertrags vom 9. Januar 1978 und der Vereinbarung vom 2. November 1994 über die Post- und Fernmeldedienste sowie die künftige Zusammenarbeit in den Bereichen Post, Personenbeförderung, Fernmeldedienste und Radio/Fernsehen

In Kraft getreten am 4. März 1999

Originaltext Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern, den 4. März 1999

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 4. März 1999 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten – unter Bezugnahme auf die Vorar- beiten im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss der Vereinbarung vom 2. November 19941 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft zum Vertrag vom 9. Januar 19782 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (Post- und Fernmeldevertrag) sowie unter Bezugnahme auf die bilateralen Expertengespräche betreffend die Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages infolge der Liberalisierung von Postwesen und Tele- kommunikation in den beiden Vertragsstaaten – Folgendes mitzuteilen: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat von den Empfehlungen und Ent- würfen zu Vereinbarungen und Abkommen der genannten liechtensteinisch- schweizerischen Gemischten Kommission und der Experten beider Seiten Kenntnis genommen und beehrt sich, dem Schweizerischen Bundesrat vorzuschlagen, den Post- und Fernmeldevertrag einschliesslich der Vereinbarung vom 2. November

1994 auf den 31. März 1999 im gegenseitigen Einvernehmen ausser Kraft zu setzen.

Gleichzeitig schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizeri- schen Bundesrat vor, ab dem 1. April 1999 die bewährte bilaterale Zusammenarbeit

SR 0.783.595.14 1 AS 1995 3845 2 AS 1979 25

684 2002-2126

Beendigung des Vertrags über die Post- und Fernmeldedienste. AS 2003 Notenaustausch mit Liechtenstein

in den Bereichen Post, Personenbeförderung, Telekommunikation und Radio/Fern- sehen wie folgt neu zu regeln:

1. im Bereich Post und Personenbeförderung durch eine separate Vereinbarung

zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizeri- schen Post über die befristete Besorgung der Post- und Personenbeförde- rungsdienste im Fürstentum Liechtenstein, in deren Rahmen die aufgrund des Post- und Fernmeldevertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendba- ren schweizerischen Rechtsvorschriften, einschliesslich der Verträge und Übereinkommen der Schweiz mit Drittstaaten (Anlagen I und II des Post- und Fernmeldevertrages), in dem Umfang und für die Zeitdauer Anwendung finden werden, wie sie in der Vereinbarung festgelegt sind. Diese Vereinba- rung soll durch Vereinbarungen zwischen der Liechtensteinischen Post AG bzw. der Liechtenstein Bus Anstalt und der Schweizerischen Post abgelöst werden;

2. im Bereich Personenbeförderung durch ein separates Abkommen zwischen

der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse;

3. im Bereich Telekommunikation durch eine separate Vereinbarung zwischen

der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmel- debereiches (wobei die Zusammenarbeit bei der Einschränkung des Fern- meldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen vereinbart werden soll, sobald im Fürstentum Liechtenstein die Voraussetzungen dafür geschaffen sind);

4. im Bereich Radio/Fernsehen durch einen separaten Notenaustausch über die

Anwendung der Werbe- und Sponsoringregelungen des Europäischen Über- einkommens vom 5. Mai 19893 über das grenzüberschreitende Fernsehen (Artikel 11 bis Artikel 18) im gegenseitigen Verhältnis zwischen dem Für- stentum Liechtenstein und der Schweiz, sowohl im Bereich Fernsehen wie auch im Bereich Radio mutatis mutandis. Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorlie- gende Note sowie die schweizerische Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen, den Post- und Fernmeldevertrag einschliesslich der Vereinba- rung vom 2. November 1994 am 31. März 1999 ausser Kraft zu setzen und an deren Stelle neue Regelungen gemäss den vorstehenden Ziffern 1–4 zu vereinbaren, die am 1. April 1999 in Kraft treten (Ziffern 1 und 3) bzw. ab 1. April 1999 vorläufig angewendet werden (Ziffern 2 und 4). Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

3 SR 0.784.405

Beendigung des Vertrags über die Post- und Fernmeldedienste. AS 2003 Notenaustausch mit Liechtenstein

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben, und benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochach- tung zu versichern.

Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Beendigung des Vertrags vom 9. Januar 1978 und der Vereinbarung vom 2. November 1994 über die Post- und Fernmeldedienste sowie die künftige Zusammenarbeit in den Bereichen Post, Personenbeförderung, Fernmeldedienste und Radio/Fernsehen | Lexipedia | Lexipedia