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AS 2003 733

Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen

SR 0.274.131; AS 1994 2809

Geltungsbereich des Übereinkommens am 5. Dezember 2002, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Argentinien* 2. Februar 2001 B 1. Dezember 2001 Bahamas* 17. Juni 1997 B 1. Februar 1998 Belarus* 6. Juni 1997 B 1. Februar 1998 Bulgarien* 23. November 1999 B 1. August 2000 China* 6. Mai 1991 B 1. Januar 1992 Hongkong* a 16. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau* b 10. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Estland* 2. Februar 1996 B 1. Oktober 1996 Korea (Süd-)* 13. Januar 2000 B 1. August 2000 Kuwait* 8. Mai 2002 B 1. Dezember 2002 Lettland* 28. März 1995 B 1. November 1995 Litauen* 2. August 2000 B 1. Juni 2001 Mexiko* 30. Mai 2000 B 1. Juni 2000 Polen* 13. Februar 1996 B 1. September 1996 Russland 1. Mai 2001 B 1. Dezember 2001 San Marino* 15. April 2002 B 1. November 2002 Slowenien 18. September 2000 B 1. Juni 2001 Sri Lanka* 30. August 2000 B 1. Juni 2001 Ukraine* 1. Februar 2001 B 1. Dezember 2001 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar. b Vom 11. Februar 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. April 1987 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

1 Diese Veröffentlichung ergänzt und ändert die frühere in AS 1995 934.

1999-5511 733

Zivil- und Handelssachen. Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland AS 2003

Vorbehalte und Erklärungen Argentinien

1. Artikel 5 Absatz 3: Argentinien akzeptiert zuzustellende Dokumente nur, wenn

sie zusammen mit einer spanischen Übersetzung eingereicht werden. 2. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a: Argentinien bestimmt das ©Ministry of Foreign Affairs, International Trade and Worshipª als Zentrale Behörde. 3. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a: Argentinien widersetzt sich der Benutzung der in Artikel 10 vorgesehenen Übermittlungswege. 4. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b: Die argentinische Regierung akzeptiert die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen.

Bahamas Nach den Artikeln 2 und 18 des Übereinkommens hat der Commonwealth der Bahamas den «Honourable Attorney General» als Zentrale Behörde bestimmt.

Belarus Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat die Republik Belarus als Zentrale Behörde bestimmt: Justizministerium der Republik Belarus, ul. Kollektornaya 10, 220084 Minsk, Tel. 00375 172 208 6/208 829; Fax 209 684.

Bulgarien Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 3: Die Republik Bulgarien verlangt, dass das zuzustellende Schriftstück in bulgarischer Sprache abgefasst ist oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beiliegt. Erklärung zu den Artikeln 2 und 18: Die Republik Bulgarien bestimmt das Ministerium für Justiz und europarechtliche Integration als Zentrale Behörde. Dieselbe Behörde ist für die Entgegennahme der nach Artikel 9 Absatz 1 zu übermittelnden Schriftstücke zuständig. Erklärung zu Artikel 6 Absätze 1 und 2: Die Republik Bulgarien bestimmt die Bezirksgerichte als Behörden, die für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständig sind. Erklärung zu Artikel 8 Absatz 2: Die Republik Bulgarien erklärt, dass ausländische diplomatische oder konsularische Vertreter im bulgarische Hoheitsgebiet gerichtliche und aussergerichtliche Schrift- stücke nur Angehörigen des Staates zustellen dürfen, den sie vertreten. Erklärung zu Artikel 10: Die Republik Bulgarien erklärt ihren Widerspruch gegen die in Artikel 10 des Über- einkommens genannten Übermittlungswege für die Zustellung.

Zivil- und Handelssachen. Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland AS 2003

Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2: Die Richter entscheiden den Rechtsstreit, sofern alle in Artikel 15 Absatz 2 genann- ten Schriftstücke verfügbar sind. Erklärung zu Artikel 16 Absatz 3: Die Republik Bulgarien nimmt nach Ablauf eines Jahres, vom Erlass der Entschei- dung an gerechnet, keine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 entgegen.

China (AS 1995 937) Geänderte Postadresse der Zentralbehörde der Volksrepublik China: Bureau of International Judicial Assistance Ministry of Justice 10, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District Beijing P.C. 100020.

China Hong Kong Die Regierung der Volksrepublik China

1. erklärt nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens, dass das Zustellungs-

verfahren gemäss Absatz 1 in der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong nur anwendbar ist, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaates zugestellt wird;

2. bestimmt nach Artikel 18 des Übereinkommens den «Administrative Secre-

tary of the Government» der Besonderen Verwaltungsregion Hong Kong als deren weitere Behörde;

3. bestimmt den Gerichtsschreiber des Obergerichtes der Besonderen Verwal-

tungsregion als Behörde gemäss den Artikeln 6 und 9 des Übereinkommens;

4. erklärt, dass nur die Zentralbehörde oder die weitere Behörde der Besonde-

ren Verwaltungsregion Hong Kong unmittelbar Zustellungen über offizielle Wege gemäss Artikel 10 Buchstabe a und b entgegennehmen, welche durch Justizbeamte, Diplomaten oder Konsularbeamte anderer Vertragsstaaten aus- geführt werden.

China Macau

1. Im Einklang mit Artikel 18 des Übereinkommens bestimmt die Regierung

der Volksrepublik China «the Procuratorate of the Macau Special Adminis- trative Region» als weitere Behörde in der Besonderen Verwaltungsregion Macau, die Zustellungsersuchen aus anderen Vertragsstaaten entgegenzu- nehmen und weiterzuleiten hat. Im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt sie «the Primary Court of the Macau Special Administrative Region» als die für die Ausstel- lung eines Zeugnisses gemäss diesem Artikel zuständige Behörde.

Zivil- und Handelssachen. Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland AS 2003

Im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens bestimmt sie «the Procura- torate of the Macau Special Administrative Region» als zuständige Behörde für die Entgegennahme auf konsularischem Wege übermittelter Zustellungs- ersuchen anderer Vertragsstaaten. Die Adresse des «Procuratorate of the Macau Special Administrative Regi- on» lautet: 7th Floor, Dynasty Plaza Building Alameda Dr. Carlos d’Assumpcao NAPE Macau Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt sie, dass Dokumente, die in der Besonderen Verwaltungsregion Macau gemäss Arti- kel 5 Absatz 1 zuzustellen sind, entweder in chinesischer oder portugiesi- scher Sprache geschrieben oder von einer Übersetzung in portugiesischer oder chinesischer Sprache begleitet sein müssen.

2. Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt sie, dass

die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Art der Zustellung in der Beson- deren Verwaltungsregion Macau nur angewendet werden kann, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.

3. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt sie, dass

die Richter der Besonderen Verwaltungsregion Macau bei Erfüllung aller in diesem Absatz festgelegten Voraussetzungen den Rechtsstreit ungeachtet des Absatzes 1 entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder Übergabe nicht eingegangen ist.

4. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt sie, dass

der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Rechtsmittelfristen in der Besonderen Verwaltungsregion Macau unzulässig ist, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung gestellt wird. Die Regierung der Volksrepublik China übernimmt die Verantwortung für die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung des Überein- kommens auf die Besondere Verwaltungsregion Macau ergeben.

Deutschland (AS 1995 938) Zentrale Behörde nach Artikel 2 und Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens ab 22. Januar 1999: Bayern Präsident des Oberlandesgerichts München Prielmayerstrasse 5

80097 München

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Zentrale Behörde nach Artikel 21 Buchstabe c des Übereinkommens für Sachsen ab 13. Januar 2000: Sachsen Präsident des Oberlandesgerichts Dresden Postfach 12 07 32

01008 Dresden

Estland

1. Die Republik Estland widersetzt sich den im Artikel 10 Buchstabe c vorgesehe-

nen Zustellungsformen. 2. Gestützt auf Artikel 15 kann der Richter entscheiden, ob die angegebenen Bedin- gungen eingehalten wurden.

3. Die in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehene Frist wird auf drei Jahre festgesetzt.

Nach Artikel 2 des Übereinkommens hat die Republik Estland als Zentrale Behörde bestimmt: Estonian Ministry of Justice.

Griechenland (AS 1995 941) Erklärung vom 13. Juli 1999 gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens: Griechenland erklärt, dass die förmliche Zustellung nur durchgeführt wird, wenn das Schriftstück in griechischer Sprache abgefasst oder in diese übersetzt ist. Erklärung vom 20. Mai 2000: Griechenland widerspricht der in Artikel 8 vorgesehenen Form der Zustellung, ausser wenn das Schriftstück an einen Angehörigen des ersuchenden Staates gerichtet ist. Griechenland widerspricht der in Artikel 10 vorgesehenen Form der Zustellung.

Irland (AS 1995 944) Berichtigung der Übersetzung von Erklärungen: Ad Artikel 3: «County Registrar» anstatt «Country Registrar». Ad Artikel 15: ... «des zweiten Absatzes» anstatt «des zweiten Teils» ... Änderung der Erklärung Ad Artikel 10 Der «Master of the High Courts, Inns Quay, Dublin 7» wird gemäss Artikel 2 als Zentrale Behörde Irlands bezeichnet und wird die zuständige Behörde sein für das Ausstellen von Zustellungszeugnissen gemäss dem Muster, das dem Überein- kommen angehängt ist.

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Korea

1. Nach Artikel 8 erklärt die Republik Korea Widerspruch gegen die Zustellung

gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch diplomatische oder konsularische Vertreter an Personen in ihrem Hoheitsgebiet, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaates zuzustellen ist.

2. Nach Artikel 10 erklärt die Republik Korea Widerspruch dagegen,

a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlicher Personen unmittel- bar durch die Post übersandt werden dürfen, b) dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaates Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaates bewirken lassen dürfen, c) dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte oder sonst zu- ständige Personen des Bestimmungsstaates bewirken lassen darf.

3. Nach Artikel 15 Absatz 2 können die Richter der Republik Korea den Rechts-

streit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt, a) dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist, b) dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und c) dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war. Bestimmung im Sinne der Artikel 2 und 6

1. Zentrale Behörde (Artikel 2)

Ministry of Court Administration (Ministerium für Gerichtsverwaltung) Attn.: Director of International Affairs 967, Seocho-dong,Seocho-gu, Seoul 137-750 Korea Tel.: +2-3480-1378 Für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses zuständige Behörde (Artikel 6): Zusätzlich zu der Zentralen Behörde der Urkundsbeamte des Gerichtsbezirks, in dem der Person etwas zugestellt werden soll.

Kuwait Gestützt auf Artikel 2 und 18 des Übereinkommens wurde das «Department of International Relations at the Ministry of Justice of the State of Kuwait» als Zentrale Behörde bestimmt.

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Lettland Bezeichnung der Zentralen Behörde gemäss Artikel 2: Ministry of Justice Brivibas blvd. 36 Riga, LV-1536 Tel.: +371 703 6801/703 6716 Fax: +371 721 0823/728 5575 E-Mail: tm.kanceleja@tm.gov.lv

Litauen Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Litauen das «Ministry of Justice of the Republic of Lithuania» als die für die Entgegennahme von Zustellungsersuchen aus anderen Vertragsstaaten beauf- tragte Zentrale Behörde; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 8 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen ihren Widerspruch zu den in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungen für gerichtliche Schriftstücke, es sei denn, das Schriftstück müsse einem Angehörigen des Ursprungstaats zugestellt werden; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 10 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen ihren Widerspruch zu den in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungen; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Richter der Republik Litauen berechtigt ist zu entscheiden, auch wenn kein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe eingegangen ist, sofern alle Bedingungen von Artikel 15 Absatz 2 erfüllt sind; Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, wenn er nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Datum der Entscheidung gestellt wird.

Mexiko Erklärungen I. In Bezug auf Artikel 2: Die Regierung von Mexiko bestimmt die Rechts- abteilung des Ministeriums für Auswärtige Beziehungen (Dirección General de Asuntos Jurídicos de la Secretaría de Relaciones Exteriores) zur Zentra- len Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken aus anderen Vertrags- staaten sowie für deren Weiterleitung an die zuständige Justizbehörde zur Erledigung. II. In Bezug auf Artikel 5: Den in mexikanischem Hoheitsgebiet zuzustellenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken, die nicht in spanischer Sprache abgefasst sind, muss eine entsprechende Übersetzung beigefügt sein. Ausser in Englisch und Französisch, müssen die gemäss Artikel 5 des

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Übereinkommens an die Mexikanische Zentralbehörde adressierten Formu- lare in spanischer Sprache ausgefüllt werden. III. In Bezug auf Artikel 6: Die mit der Angelegenheit befasste Justizbehörde ist auch zuständig für die Ausstellung des dem Muster entsprechenden Zustel- lungszeugnisses; die Zentrale Behörde erklärt lediglich dessen Gültigkeit. IV. In Bezug auf Artikel 8: Die Vertragsstaaten dürfen in mexikanischem Hoheitsgebiet gerichtliche Schriftstücke nicht unmittelbar durch ihre diplo- matischen oder konsularischen Vertreter zustellen lassen, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist und unter der Voraussetzung, dass eine solche Vorgehensweise nicht den Regeln der öffentlichen Ordnung oder Rechten Einzelner zuwiderläuft. V. In Bezug auf Artikel 10: Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erkennen die Befugnis nicht an, die gerichtlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen im Einklang mit den unter den Buchstaben a, b und c vorgesehenen Verfahren unmittelbar zu übersenden; dies gilt nicht, wenn die Justizbehörde ausnahmsweise die Vereinfachung von Formalitäten zulässt, die sich von den innerstaatlichen unterscheiden, und wenn diese Vorge- hensweise nicht die öffentliche Ordnung oder die Rechte Einzelnen beein- trächtigt. Der Antrag muss die Beschreibung der Formalitäten enthalten, deren Anwendung für die Erledigung der Zustellung der Schriftstücks erfor- derlich ist. VI. In Bezug auf Artikel 12 Absatz 1: Die durch die Erledigung der Zustellung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Schriftstücke entstehenden Auslagen werden von der ersuchenden Stelle getragen, es sei denn, der Ursprungsstaat verlangt die Zahlung dieser Auslagen für die Zustellung aus Mexiko nicht. VII. In Bezug auf Artikel 15 Absatz 2: Die Regierung von Mexiko erkennt die Befugnis der Justizbehörde nicht an, den Rechtsstreit zu entscheiden, wenn sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat und wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe von ihm für diese Zwecke aus dem Ausland übersandten Schriftstücke nach Absatz 1 Buchstaben a nicht eingegangen ist. VIII. In Bezug auf Artikel 16 Absatz 3: Die Regierung von Mexiko erklärt, dass ein derartiger Antrag unzulässig ist, wenn er nach Ablauf der Frist von einem Jahr vom Erlass der Entscheidung angerechnet oder innerhalb einer

längeren Frist, die nach Ansicht des Richters angemessen sein kann, gestellt wird. Nach dem Verständnis der Regierung von Mexiko wird in Fällen, in denen ein Urteil ergangen ist ohne dass der Beklagte ordnungsgemäss geladen wurde, die Nichtigkeit des Verfahrens in Übereinstimmung mit den in den geltenden Rechts- vorschriften vorgesehenen Rechtsmitteln erklärt.

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Niederlande (AS 1995 950) 1. Der Staatsanwalt beim Bezirksgericht in Den Haag wird als Zentrale Behörde für die Niederlande im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt. Die Adres- se lautet: Arrondissementsparket Den Haag Hoofdofficier van Justitie Postbus 20302 2500 EH THE HAGUE

2. Aruba:

Ab 1. November 2000 ist die Zentrale Behörde für Aruba: Procureur Général L.G. Smith Boulevard 42-44 Oranjestad, Aruba tel.: (297) 834-387/829-132 fax: (297) 838-891

Polen Artikel 2 Absatz 1 Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat bestimmte Zentrale Behörde ist das Justizministerium. Artikel 18 Die für die Entgegennahme von Anträgen auf Zustellung bestimmten weiteren Behörden (ausser der Zentralen Behörde) sind die Präsidenten der Woiwodschafts- gerichte. Artikel 6 Die zur Ausstellung des Zustellungszeugnisses in der Republik Polen bestimmte Behörde ist das Gericht, das die Zustellung bewirkte. Artikel 9 Absatz 1 Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden sind die Woiwodschaftsgerichte. Artikel 8 und 10 Die Republik Polen erklärt, dass sie den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Formen der Zustellung von Schriftstücken in ihrem Hoheitsgebiet widerspricht.

San Marino 1. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die Republik San Mari- no das «Sekretariat of State of Foreign Affairs (Pallazzo Begni – Contrada Omerelli,

31 – 47890 San Marino)» als zuständige Zentrale Behörde gemäss den Artikeln 2

und 18, unbeschadet von Bestimmungen in bilateralen Verträgen, die erlauben, sich direkt an die Justizbehörde von San Marino zu wenden.

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2. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet die Republik San Mari- no den «Civil and Criminal Court» als zuständige Behörde gemäss Artikel 6. 3. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die Republik San Mari- no das «Secretariat of State of Foreign Affairs» als zuständige Behörde gemäss Artikel 9.

4. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erklärt die Republik San Marino

ihren Widerspruch zur Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsmethoden.

5. Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erklärt die Republik San Marino

gemäss Artikel 15 Absatz 2, dass ihre Richter, ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels entscheiden können, selbst wenn kein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe eingegangen ist, sofern alle in den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.

Schweiz (AS 1995 954) Liste der schweizerischen Behörden Eine Liste der kantonalen Zentralbehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.ofj.admin.ch/rhf/d/service/recht/Kantonale-Zentralbehoerden.pdf b) Bundesbehörden Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz,

3003 Bern

Slowakei (AS 1995 956) Neue Benennung und Postadresse der Zentralen Behörde: Nach den Artikeln 2, 6 und 9 hat die Slowakische Republik als Zentrale Behörde bestimmt: Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky Zupné namestie 13

813 11 Bratislava

Fax: 00421(2) 5935 3604 Slowenien Slowenien bezeichnet die folgende Zentrale Behörde: Ministère de la Justice de la République de Slovénie Zupanciceva 3

1000 Ljubljana

tél.: +386 1 478 5244 fax: +386 1 426 1050

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Spanien (AS 1995 956) Zentrale Behörde ab 8. März 1999: Secretaria General Técnica del Ministerio de Justicia Calle San Bernardo No 62

28071 Madrid

Sri Lanka a) Die in Anwendung von Artikel 2 bestimmte Zentrale Behörde ist «the Secretary/Ministry of Justice and Constitutional Affairs». b) «The Secretary/Ministry of Justice and Constitutional Affairs/Registrar of the Court of Appeal» ist die zur Ausführung eines Ersuchens gemäss Artikel

6 befugte Behörde.

c) Den Erfordernissen von Artikel 7 entsprechend, sollten die Dokumente in englischer Sprache abgefasst sein. d) Gemäss Artikel 8 ist die Zustellung auf dem diplomatischen oder konsu- larischen Weg beschränkt auf Angehörige des Ursprungsstaats der Urkunden. e) «The Secretary/Ministry of Foreign Affairs» ist die gemäss Artikel 9 zustän- dige Behörde für die Entgegennahme von Urkunden, die auf konsularischem Weg übermittelt werden. f) Den Erfordernissen von Artikel 10 entsprechend, stellt Sri Lanka einem Vorgehen gemäss b) keine Hindernisse in den Weg. Vorgehen gemäss a) und c) werden hingegen nicht akzeptiert. g) Betreffend Artikel 15 erklärt Sri Lanka, dass der Richter sogar bei Fehlen eines Zeugnisses über die Zustellung oder Übergabe entscheiden kann, jedoch vorausgesetzt, dass die in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Ukraine

1. Artikel 2 des Übereinkommens: «The Ministry of Justice of Ukraine» ist die

Zentrale Behörde der Ukraine;

2. Artikel 6 des Übereinkommens: «The Ministry of Justice of Ukraine and its

territorial departments of justice» sind zuständig, ein Zustellungszeugnis auszu- stellen;

3. Artikel 8 des Übereinkommens: Es kann auf dem Gebiete der Ukraine nur an

Angehörige des Ursprungsstaats eine Zustellung gerichtlicher Urkunden über konsularische oder diplomatische Vertreter erfolgen;

4. Artikel 9 des Übereinkommens: «The Ministry of Justice of Ukraine» ist die

zuständige Behörde für die Entgegennahme auf dem konsularischen Weg oder, wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, auf dem diplomatischen Weg übermittelter gerichtlicher Schriftstücke;

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5. Artikel 10 des Übereinkommens: Die Ukraine wird die in Artikel 10 für

gerichtliche Schriftstücke vorgesehenen Übermittlungsmethoden nicht verwenden.

6. Artikel 15 des Übereinkommens: Wenn alle in Artikel 15 Absatz zwei vorgesehe-

nen Bedingungen erfüllt sind, kann der Richter, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens, entscheiden, selbst wenn kein Zeugnis über die Zustellung oder Übergabe eingegangen ist.

7. Artikel 16 des Übereinkommens: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist in der Ukraine unzulässig, falls er nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Datum der Entscheidung gestellt wird.

Venezuela (AS 1995 957) Bestimmung der Zentralen Behörde: Bezüglich Artikel 2: Nach Artikel 2 bestimmt die Republik Venezuela das «Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten» als Zentrale Behörde.

Vereinigtes Königreich (AS 1995 941) Neue Benennung der Zentralen Behörde für Schottland: The Scottish Executive Justice Department Civil Justice & International Division Hayweight House

23 Lauriston Street

Scotland Tel.: 00 44 131 221 6815 Fax : 00 44 131 221 6894

Zypern (AS 1995 959) Neue Benennung der Zentralen Behörde: Permanent Secretary Ministry of Justice and Public Order CY-1461 Nicosia Fax: (+357 2) 476383 Tel.: (+357 2) 303558

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Einwendung Spanien Bezüglich «Weitere britische Gebiete – Zuständige Behörden – Gibraltar» (AS 1995 943): Spanien anerkennt «the Supreme Court, Gibraltar» nicht als Behörde für die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens. Folglich wird sämtliche durch dieses Organ übermittelte Dokumentation als nichtig und nicht existent erachtet.

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