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AS 2003 746

Notenaustausch vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt

Notenaustausch vom 9. April 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt

SR 0.631.252.934.954.3; AS 1973 1039

Änderung durch Notenaustausch vom 9. und 21. Dezember 1998 In Kraft getreten am 21. Dezember 1998 Übersetzung1 Schweizerische Botschaft Paris, 21. Dezember 1998 in Frankreich

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Paris

Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegen- heiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 9. Dezem- ber 1998, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 19602 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen: Die französische Regierung hat von der Vereinbarung Kenntnis genommen, welche die Vereinbarung vom 9. April 1973 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt, abändert. Diese Vereinbarung, am 26. August 1997 vom Generaldirektor der französischen Zölle und indirekte Steuern und am 18. Juli 1997 vom schweizerischen Oberzoll- direktor unterzeichnet, hat folgenden Wortlaut: ‹Die Vereinbarung vom 9. April 1973 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt, wird abgeändert:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 746).

2 SR 0.631.252.934.95

746 2002-1112

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im AS 2003 Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt. Änderung des Notenaustausches mit Frankreich

Die neue Fassung lautet wie folgt:

Art. 2 In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Basel–Mülhausen und umgekehrt vorgenommen werden und für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) auf der Strecke Basel St. Johann–St-Louis und umgekehrt vor- genommen werden. Sie erstreckt sich in den gemäss Artikel 4 Absatz 4 bestimmten Zügen auf die Personen, ihr Handgepäck und andere mitgeführte Habe sowie in der Regel auf das eingeschriebene Reisegepäck.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, hinzufügen die Zuggleise und der Bahnsteig für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) im Bahnhof Basel St. Johann.

Art. 3 Abs. 2 Bst. a, hinzufügen die Zuggleise und der Bahnsteig für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) im Bahnhof Basel St. Johann.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b, hinzufügen im Bahnhof Basel St. Johann: der französische Teil des Abfertigungspavillons auf dem Bahnsteig des Regionalzuges (Regio-S-Bahn).

Art. 3 Abs. 3

3 Wenn die Bedürfnisse des Bahnverkehrs es erfordern, dürfen die französischen

Bediensteten die Grenzabfertigung auch in Zügen, Zugteilen oder Wagen aus oder nach Frankreich vornehmen, die sich in einem andern Teil des Gebiets des Bahnhofs Basel SBB oder des Bahnhofs Basel-St. Johann befinden. In diesem Fall haben diese Bediensteten das Recht, sich zu diesen Zügen, Zugteilen oder Wagen zu begeben und festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder andere Güter und Beweismittel durch das Gebiet des Bahnhofs Basel SBB oder des Bahnhofs Basel- St. Johann in ihre Diensträume zu verbringen. Diese Grenzabfertigungen und diese Handlungen gelten als in der Zone vorgenommen.

Art. 4 Abs. 1

1 Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die

Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 4 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Basel–Mülhausen und umgegekehrt und für den Regionalzug (Regio-S-Bahn) auf der Strecke Basel St. Johann–St-Louis und umgekehrt.

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im AS 2003 Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt. Änderung des Notenaustausches mit Frankreich

Art. 4 Abs. 2

2 Im Bahnhof Mülhausen und, betreffend den Regionalzug (Regio-S-Bahn), im

Bahnhof St-Louis, haben die schweizerischen Bediensteten das Recht, festge- nommmene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum des Bahnhofs zu verbringen und dort zu verwahren. Der Bahnsteig, an dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum sowie der Raum selbst werden für die Vornahme dieser Handlungen und während ihrer Dauer als Zone betrachtet.

Art. 4 Abs. 3

3 Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit

dem nächsten Zug auf der Strecke Basel–Mülhausen und umgekehrt in den Nach- barstaat zurückgebracht. Ist diese Verlegung nicht innert nützlicher Frist möglich, können die festgenommenen Personen, Waren oder Beweismittel auf der kürzesten Strassenverbindung mit dem Fahrzeug der Bediensteten in den Nachbarstaat gebracht werden. Für die Fahrt wird das Fahrzeug als Zone betrachtet. Die Bediens- teten des Nachbarstaates informieren jene des Gebietsstaates über die Rückführung eines Staatsangehörigen des Gebietsstaates in den Nachbarstaat.

Art. 6 Die Direktion des I. Zollkreises in Basel und die Regionalzolldirektion in Mülhau- sen setzen im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeibehörden und Bahnver- waltungen die Entschädigungen fest, die für die Benützung der den französischen Bediensteten in den Bahnhöfen Basel SBB und Basel St. Johann und den schweize- rischen Bediensteten in den Bahnhöfen Mülhausen und St-Louis zur Verfügung gestellten Büros zu bezahlen sind; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bedien- steten beider Staaten benützt werden.›

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Bot- schaft dankbar, wenn sie ihm mitteilen würde, ob der Schweizerische Bundesrat den vorstehenden Bestimmungen zustimmt. Bejahendenfalls werden die vorliegende Note und die Antwort der schweizerischen Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 4 des obenzitierten Abkommens die Bestätigung dieser Vereinbarung bilden. Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am Datum der Antwort der schweizerischen Behörden in Kraft tritt. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im AS 2003 Bahnhof Basel SBB und die Grenzabfertigung während der Fahrt von Basel nach Mülhausen und umgekehrt. Änderung des Notenaustausches mit Frankreich

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich dem Ministerium für Auswärtige Angele- genheiten bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass um das Ministerium für Aus- wärtige Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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