AS 2003 860
Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee
Berichtigung
Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee
vom 2. Dezember 1992 (SR 0.747.225.1; AS 2000 1958)
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz
statt:
2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 ist ein Führerausweis erforderlich,
wenn:
muss es heissen:
2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 ist zum Befahren der Gewässer
ausserhalb des Herkunftslandes ein Führerausweis erforderlich, wenn:
22. April 2003 Bundeskanzlei
860 2003-0718