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AS 2003 860

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

Berichtigung

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee

vom 2. Dezember 1992 (SR 0.747.225.1; AS 2000 1958)

Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz

statt:

2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 ist ein Führerausweis erforderlich,

wenn:

muss es heissen:

2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 ist zum Befahren der Gewässer

ausserhalb des Herkunftslandes ein Führerausweis erforderlich, wenn:

22. April 2003 Bundeskanzlei

860 2003-0718

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