AS 2003 940
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)
Änderung vom 26. März 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 21 Anmeldung von Düngern
1 Der Hersteller muss die nachstehenden Dünger beim Bundesamt für Landwirt-
schaft (BLW) anmelden, bevor er sie für Anwendungen abgibt, die nicht in den Geltungsbereich der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012 (DüV) fallen; ausgenommen sind Dünger, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 DüV von der Anmeldepflicht ausgenommen hat: a. Kompost, Gärgut und Presswasser aus Anlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten; b. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen; c. Mineraldünger; d. organische und organisch-mineralische Dünger; e. Dünger mit Spurennährstoffen; f. Zusätze zu Düngern; g. Kompostierungsmittel; h. Bodenverbesserungsmittel; i. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen; j. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minerali- schen Ursprungs; k. Mischungen der Dünger und Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j; l. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden.
2 Für die Anmeldung sind die Unterlagen nach Artikel 20 DüV einzureichen. Die
Anmeldung muss überdies alle weiteren Angaben enthalten, die erforderlich sind,
940 2002-2486
Stoffverordnung AS 2003
damit das BLW beurteilen kann, ob die Anforderungen von Anhang 4.5 eingehalten sind.
3 Das BLW kann verlangen, dass der Hersteller einreicht:
a. Muster des Düngers; b. Angaben auf der Verpackung, Gebrauchsanweisungen sowie vorhandene Sicherheitsdatenblätter und Prospekte.
Art. 72 Anmeldung von Klärschlamm Der Hersteller muss die Abgabe von Klärschlamm, der nach Anhang 4.5 Ziffer 52 Absatz 1 oder 53 Absatz 1 noch verwendet werden darf, gemäss Artikel 21 anmel- den, wenn er für Verwendungen abgegeben werden soll, die nicht in den Geltungs- bereich der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20013 fallen.
II Anhang 4.5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2003 in Kraft.
2 Die Änderung der Gewässerschutzverordnung nach Ziffer 1 des Anhangs tritt am
1. Oktober 2006 in Kraft.
26. März 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 916.171
Stoffverordnung AS 2003
Anhang 4.5 (Art. 9, 11, 35 und 61)
Dünger
1 Begriffe
1 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Güllenseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller und minerali- scher Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:
1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und
tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird,
2. Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes, nachbelüftetes
pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Boden- verbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird,
3. Presswasser: bei der Vergärung von pflanzlichem und tierischem Mate-
rial anfallendes Wasser, das zu Düngezwecken verwendet wird,
4. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennerei- und
Mostereiabfälle oder Extraktionsschrot,
5. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-,
Horn-, Klauen- oder Ledermehl,
6. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form
aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken ver- wendet wird; c. Mineraldünger: Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden, und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff; d. Organische und organisch-mineralische Dünger: Erzeugnisse, welche hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bestehen, und Mischungen solchen Materials mit Erzeugnissen, welche ganz oder teilweise mineralischen Ursprungs sind, oder mit Mineral- düngern; e. Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink) oder mindestens
3 Prozent eines nützlichen Nährstoffs enthalten;
Stoffverordnung AS 2003
f. Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wir- kung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern; g. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern; h. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern; i. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutz- pflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen; j. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minerali- schen Ursprungs, welche der Pflanzenernährung dienen (Algenprodukte, Nesselbrühe, Gesteinsmehl und ähnliche Erzeugnisse); k. Mischungen der Dünger und Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j; l. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen und deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.
3 Futterflächen sind Wiesen und Weiden sowie bewachsene Ackerflächen, deren
Ertrag ganz oder teilweise zu Futterzwecken verwendet wird. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, von denen nur die Körner oder die Kolben geerntet werden.
2 Abgabe
21 Grundsatz
1 Dünger dürfen nur abgegeben werden, wenn:
a. sie nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20014 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die direkt an Endverbraucher abgegeben werden, sowie für Dünger, die aus- schliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind; b. sie so beschaffen sind, dass sie bei fachgerechter Verwendung die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden können; und c. die Anforderungen nach den Ziffern 22–24 erfüllt sind.
2 Klärschlamm darf nicht abgegeben werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.
4 SR 916.171
Stoffverordnung AS 2003
22 Qualitätsanforderungen
221 Kompost, Gärgut und Presswasser
1 Der Schadstoffgehalt von Kompost, Gärgut und Presswasser darf die folgenden
Grenzwerte nicht übersteigen; Ausnahmebewilligungen nach Ziffer 41 Absatz 2 bleiben vorbehalten:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz
Blei (Pb) 120 Cadmium (Cd) 1 Kupfer (Cu) 100 Nickel (Ni) 30 Quecksilber (Hg) 1 Zink (Zn) 400
2 Für Kompost, Gärgut und Presswasser gelten die folgenden Richtwerte:
Schadstoff Richtwert
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 4 Gramm pro Tonne (PAK) Trockensubstanz1 Dioxine (PCDD) und Furane (PCDF) 20 Nanogramm I-TEQ2 pro Kilogramm Trockensubstanz 1 Summe der folgenden 16 PAK-Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoran- then, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno (1,2,3-cd)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(ghi)perylen
2 I-TEQ = Internationale Toxizitätsäquivalente
3 Kompost, Gärgut und Presswasser darf kein Klärschlamm beigegeben werden.
4 Kompost, Gärgut und Presswasser dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel
zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.
222 Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Abfällen
1 Der Schadstoffgehalt von Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Abfäl-
len darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne
Trockensubstanz Phosphor
Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem 50 Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent Chrom (Cr) 2000 Vanadium (V) 4000
Stoffverordnung AS 2003
2 Mineraldüngern und Erzeugnissen aus tierischen Abfällen dürfen weder Pflanzen-
schutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beige- geben werden.
223 Organische und organisch-mineralische Dünger,
Dünger mit Spurennährstoffen, Bodenverbesserungsmittel und Mischungen von Düngern und Erzeugnissen Organischen und organisch-mineralischen Düngern, Düngern mit Spurennährstof- fen, Bodenverbesserungsmitteln sowie Mischungen von Düngern und Erzeugnissen nach Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe k dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.
23 Gebrauchsanweisung
231 Gebrauchsanweisung für bestimmte Dünger
1 Die Gebrauchsanweisung für nachstehende Dünger muss die Angaben nach
Absatz 2 enthalten: a. Kompost; b. Gärgut; c. Presswasser; d. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen; e. Mineraldünger; f. organische und organisch-mineralische Dünger; g. Dünger mit Spurennährstoffen; h. Zusätze zu Düngern; i. Kompostierungsmittel; j. Bodenverbesserungsmittel; k. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, von Saatgut oder von Pflanzen; l. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minerali- schen Ursprungs; m. Mischungen der Dünger und Erzeugnisse nach den Buchstaben a–l; n. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden.
2 Die Gebrauchsanweisung für Dünger nach Absatz 1 muss zusätzlich zu den Anga-
ben nach Artikel 37 enthalten: a. den Hinweis, dass das Erzeugnis bei nicht fachgerechter Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, den Zustand der Gewässer und der
Stoffverordnung AS 2003
Luft beeinträchtigen oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflussen kann; b. die Angabe, welche Verwendungen verboten sind.
3 Werden Kompost, Gärgut oder Presswasser abgegeben, so gilt der Lieferschein
(Ziff. 241) oder die Sackaufschrift als Gebrauchsanweisung, wenn sie die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
232 Gebrauchsanweisung für Hofdünger
1 Wird Hofdünger abgegeben, so gelten die Düngungsempfehlungen der Eidgenössi-
schen Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten als Gebrauchsanweisung.
2 Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss als Gebrauchsanweisung eine
Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens enthält: a. alle Angaben nach Ziffer 231 Absatz 2; b. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt; c. das Gewicht; d. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; e. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.
24 Aufgaben der Inhaber von Kompostierungs- und
Vergärungsanlagen
241 Lieferschein
1 Die Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als
100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder
Presswasser abgeben, müssen den Abnehmern bei der Abgabe einen Lieferschein mit den folgenden Angaben ausstellen: a. die abgegebene Menge; b. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz; c. den Gehalt an Gesamtstickstoff; d. den Gehalt an Phosphor, Calcium, Magnesium und Kalium sowie die elek- trische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter); e. den Schadstoffgehalt (Gesamtbeurteilung); f. die erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse.
2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das
Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b–f anzubringen. In diesen Fällen gilt die Sackaufschrift als Lieferschein.
Stoffverordnung AS 2003
242 Verzeichnis über die Abnehmer
1 Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 müssen ein Verzeichnis über
die Abnehmer von Kompost, Gärgut und Presswasser führen, die jährlich mehr als
5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.
2 Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der Abgabe; b. den Namen des Abnehmers; c. die abgegebene Menge; d. die übrigen Angaben des Lieferscheins.
3 Die Inhaber der Anlagen müssen das Verzeichnis mindestens zehn Jahre aufbe-
wahren. Sie müssen es dem BLW, der kantonalen Behörde und den vom BLW bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.
243 Nachweise bei der Abgabe von Kompost,
Gärgut und Presswasser
1 Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 dürfen Kompost, Gärgut oder
Presswasser zum Eigengebrauch nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie diese Dünger vorschriftsgemäss verwenden können (Bedarfsnachweis). Die Abnehmer müssen den Bedarfsnachweis erst erbringen, wenn sie jährlich mehr als
5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.
2 Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 dürfen Kompost, Gärgut oder
Presswasser an Abnehmer, die ihn nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die erfor- derlichen Fachkenntnisse für die Verwendung verfügen.
244 Untersuchungen
1 Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 müssen nach den Weisungen
des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Ziffer 221 Absätze 1, 3 und 4 erfüllt werden.
2 Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW
und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
3 Verwendung
31 Grundsatz
1 Wer Dünger verwendet, muss berücksichtigen:
a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen);
Stoffverordnung AS 2003
b. den Standort (Pflanzenbestand, Topografie und Bodenverhältnisse); c. die Witterung; d. Beschränkungen, die nach der Gewässerschutz-, Natur- und Heimatschutz- oder Umweltschutzgesetzgebung angeordnet oder vereinbart worden sind.
2 Wer über Hofdünger verfügt, darf Recycling- und Mineraldünger nur verwenden,
wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.
32 Einschränkungen
321 Stickstoffhaltige und flüssige Dünger
1 Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die
Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten ist.
2 Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und auf-
nahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.
322 Kompost, Gärgut und Presswasser
1 Auf einer Hektare dürfen innert drei Jahren bis zu 25 t Kompost und Gärgut (bezo- gen auf die Trockensubstanz) oder 100 m3 Presswasser verwendet werden, wenn dadurch der Bedarf der Pflanzen an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird.
2 Auf einer Hektare dürfen innert zehn Jahren nicht mehr als 100 t Kompost und
Gärgut (bezogen auf die Trockensubstanz) als Bodenverbesserer, Substrat, Erosions- schutz, für Rekultivierungen oder künstliche Kulturerden verwendet werden.
323 Rückstände aus kleinen Abwasserreinigungsanlagen
und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens
200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne
Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden. Ihre Verwendung auf Gemüseflächen und ihr Einfüllen in Güllengruben ist verboten; vorbehalten bleiben ausserdem die Verbote nach Ziffer 33.
Stoffverordnung AS 2003
33 Verbote
1 Dünger dürfen nicht verwendet werden:
a. in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinba- rungen nichts anderes bestimmen; b. in den übrigen Riedgebieten und Mooren; c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern; e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Fassungsbereich); ausgenom- men ist das Liegenlassen von Mähgut.
2 Flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen nicht
verwendet werden. Wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, kann die kantonale Behörde gestatten, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden.
3 Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29
Abs. 1 Bst. c und d Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19985) legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.
4 Klärschlamm darf nicht verwendet werden; vorbehalten bleibt Ziffer 5.
34 Verwendung von Düngern im Wald
Für die Verwendung von Düngern im Wald gilt die Waldverordnung vom 30. November 19926.
4 Befugnisse und Aufgaben der Behörden
41 Befugnisse und Aufgaben des BLW
1 Das BLW hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. es entscheidet über die begriffliche Zuordnung von Düngern (Ziff. 1 Abs. 2); b. es erarbeitet und veröffentlicht Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse; c. es anerkennt und berät die Stellen, welche Dünger untersuchen;
5 SR 814.201 6 SR 921.01
Stoffverordnung AS 2003
d. es legt fest, in welchen zeitlichen Abständen Dünger zu untersuchen sind, und veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse; e. es stellt der Fachberatung (Art. 60 Abs. 1) Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung; f. es stellt sicher, dass Erzeugnisse, welche die Anforderungen nach Ziffer 221 Absätze 1, 3 und 4 sowie nach den Ziffern 222, 223, 23 und 24 nicht erfül- len, nicht als Dünger abgegeben werden; g. es erhebt die Gebühren, die in der Verordnung vom 18. Oktober 20007 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vorgesehen sind.
2 Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Grenz-
werte nach Ziffer 221 Absatz 1 um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugs- gebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnah- men sorgt.
3 Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge
so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts, des Gärguts oder des Presswassers pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 221 Absatz 1.
4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c
können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.
42 Befugnisse und Aufgaben anderer Behörden
1 Das Bundesamt untersucht in den fachlich gebotenen Zeitabständen Kompost,
Gärgut und Presswasser auf den PAK-, Dioxin- und Furangehalt. Es veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse und teilt sie vorher der kanto- nalen Behörde, dem BLW und den Inhabern der untersuchten Anlagen mit.
2 Die Kantone ermitteln die Ursachen der Überschreitung von Richtwerten nach
Ziffer 221 Absatz 2 und sorgen dafür, dass Kompost, Gärgut oder Presswasser nicht abgegeben werden, wenn durch deren Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet werden kann.
7 SR 910.11
Stoffverordnung AS 2003
5 Übergangsbestimmungen für Klärschlamm
51 Abgabe
1 Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 abgegeben werden, wenn:
a. sein Schadstoffgehalt die folgenden Grenzwerte nicht übersteigt:
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz
Blei (Pb) 500 Cadmium (Cd) 5 Chrom (Cr) 500 Cobalt (Co) 60 Kupfer (Cu) 600 Molybdän (Mo) 20 Nickel (Ni) 80 Quecksilber (Hg) 5 Zink (Zn) 2000 Adsorbierbare organische 500 (als Richtwert) Halogenverbindungen (AOX)
b. ihm keine Pflanzenschutzmittel oder Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben worden sind; und c. die Abnehmer nachweisen, dass sie den Klärschlamm vorschriftsgemäss ver- wenden können (Bedarfsnachweis).
2 Wird Klärschlamm abgegeben, so gilt Ziffer 231 Absätze 2 und 3 entsprechend.
Für Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm abgeben, gelten die Ziffern 241 und 242 entsprechend; auf dem Lieferschein ist zusätzlich der Gehalt an Ammonium-Stickstoff anzugeben.
3 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen nach den Weisun-
gen des BLW Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforde- rungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt werden. Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchung unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfü- gung stellen.
52 Verwendung
1 Klärschlamm darf noch bis zum 30. September 2006 verwendet werden, jedoch
nicht auf Futter- und Gemüseflächen, in den Zonen S von Grundwasserschutzzonen und für das Einfüllen in Güllengruben.
2 Es darf nur so viel Klärschlamm verwendet werden, dass der Bedarf der Pflanzen
an Stickstoff und Phosphor nicht überstiegen wird, höchstens aber 1,7 Tonnen pro Hektare und Jahr (bezogen auf die Trockensubstanz, ohne Berücksichtigung von Beigaben).
Stoffverordnung AS 2003
53 Verlängerung der Übergangsfrist
1 Die Kantone können die Frist, in welcher Klärschlamm noch abgegeben und
verwendet werden darf (Ziff. 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1), um höchstens zwei Jahre verlängern. Das Verbot der Verwendung auf Futter- und Gemüseflächen und in den Zonen S von Grundwasserschutzzonen sowie das Verbot des Einfüllens in Güllen- gruben bleiben vorbehalten.
2 Sie teilen eine Verlängerung dem BLW und dem Bundesamt mit.
54 Aufgaben und Befugnisse des BLW
1 Das BLW kann die Abgabe von Klärschlamm, der die Grenzwerte nach Ziffer 51
Absatz 1 Buchstabe a um höchstens 100 Prozent überschreitet, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugs- gebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnah- men sorgt.
2 Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge
so ein, dass die Schadstofffracht des Klärschlamms pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a.
3 Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Richtwert für AOX nach Ziffer 51
Absatz 1 Buchstabe a überschritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der Ursache. Es stellt sicher, dass Klärschlamm nicht als Dünger abgegeben wird, wenn dadurch der Boden oder seine Kulturen beeinträchtigt werden können.
4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Ziffer 41 Absatz 1
Buchstabe c können bei den zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie am Ort der Klärschlammverwendung jederzeit Proben nehmen.
5 Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse des BLW nach Ziffer 41
Absatz 1.
Stoffverordnung AS 2003
Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19988
Art. 7 Abs. 2 Bst. c
2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des
Abwassers: c. im Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlage Stoffe festgestellt werden, welche die Umwelt gefährden; das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichnet solche Stoffe und legt entsprechende Grenzwerte fest; oder
Art. 19 Abs. 2 und 3
2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit
umweltverträglich beseitigt werden kann, muss eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten vorhanden sein.
3 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 Aufgehoben
2. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20009
Art. 10 Abs. 1 Bst. d vierter Satz
1 Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht
und umweltschonend bewirtschaftet werden. Insbesondere sind folgende Anforde- rungen zu erfüllen: ... Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss bleibt Anhang 4.5 Ziffer 323 der Stoffverordnung vom 9. Juni 198610 vorbehalten.
8 SR 814.201 9 SR 910.133 10 SR 814.013
Stoffverordnung AS 2003
3. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200111
Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 1bis, 1ter und 4 sowie Bst. j
1 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
b. Recyclingdünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1bis. Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes, nachbelüftetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 1ter. Presswasser: bei der Vergärung von pflanzlichem und tierischem Mate- rial anfallendes Wasser, das zu Düngezwecken verwendet wird,
4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form
aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken ver- wendet wird; j. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minerali- schen Ursprungs, sofern sie nicht andernorts in dieser Verordnung vorkom- men, welche der Pflanzenernährung dienen (Algenprodukte, Nesselbrühe, Gesteinsmehl und ähnliche Erzeugnisse);
Art. 7 Abs. 1 Bst. f
1 Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen,
wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen: f. Hof- und Recyclingdünger;
Art. 24 Abs. 2 Bst. e
2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen
auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: e. Ausgangsmaterialien bei Recyclingdüngern oder Düngern, die solche ent- halten.
11 SR 916.171
Stoffverordnung AS 2003
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.