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AS 2004 107

AS 2004 107

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Kontingentierung der Milch- produktion wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 30 Absatz 1, 32 Absätze 1 und 2, 36 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

2 Die Kontingente werden angepasst, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der

Kontingentsübernehmer: b. einen Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Artikel 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20003 erfüllt. 3bis Kontingente von Sömmerungsbetrieben können nicht an Betriebe übertragen werden.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

2a. Abschnitt: Anpassung auf Begehren einer Branchenorganisation

1 Die Branchenorganisation hat ihr Begehren beim Bundesamt einzureichen.

2 Es muss folgende Angaben enthalten:

2003-0951 107

Milchkontingentierungsverordnung AS 2004

a. Name und Adresse der ihr angeschlossenen Produzentinnen und Produzen- ten, deren Betriebsidentifikation und Anteil an der Milchmenge, welche an Verwerter der Branchenorganisation verkauft wird; b. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 30. Oktober 20024 über die Branchen- und Produzenten- organisationen erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Statuten der Organi- sation und die notwendigen statistischen Daten zu liefern; c. das Protokoll der Versammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass das Begehren mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen wurde.

3 Die Branchenorganisation hat darzulegen, dass:

a. die zusätzliche Menge verwertet und vermarktet werden kann; b. die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder den regionalen Märkten berücksichtigt wurden; c. die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche nicht gefährdet wird.

4 Die Begehren werden den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

1 Im Laufe des Milchjahres meldet das Bundesamt der Administrationsstelle fol-

gende Daten: d. die Sömmerungsbetriebe jener Produzentinnen oder Produzenten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20005 erfüllen;

2ter Schöpfen Produzentinnen oder Produzenten das Kontingent im Milchjahr 2003/04 nicht aus, so steht ihnen die nicht ausgeschöpfte Milchmenge als zusätzli- che Einlieferung im Milchjahr 2004/05 zur Verfügung.

Art. 17 Abs. 1 1 Übersteigt die vermarktete Milch das Kontingent um mehr als 5000 kg, so hat die Produzentin oder der Produzent für jedes Kilo, das über die 5000 kg hinaus ver- marktet wird, eine Abgabe von 60 Rappen zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe für Sömmerungsbetriebe richtet sich nach Artikel 36 Absatz 1 LwG; sie beträgt

10 Rappen.

4 SR 919.117.72 5 SR 910.133

Milchkontingentierungsverordnung AS 2004

Art. 20 Abs. 1

1 Sömmern Produzentinnen oder Produzenten Kühe, so kann ihnen die Administra-

tionsstelle auf Gesuch hin gestatten, einen Teil der auf dem Sömmerungsbetrieb produzierten Milch der Produktion des Betriebes im gleichen Milchjahr zuzurechnen oder umgekehrt. Vermarktete Milch kann dem Sömmerungsbetrieb nur bis zur Höhe des Kontingentes des Sömmerungsbetriebes zugerechnet werden.

Aufgehoben

1 Wurde das Gesuch um Zuteilung eines Zusatzkontingentes im Jahr 2003 oder 2004

wegen unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres abgelehnt, so kann die Produ- zentin oder der Produzent innert 60 Tagen der vom Kanton bezeichneten Amtsstelle den Nachweis erbringen, dass das Tier vor dem Kauf während mindestens 22 Mona- ten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden ist.

Art. 36c Kontingente von Sömmerungsbetrieben

1 Nicht endgültig übertragene Kontingente von Sömmerungsbetrieben werden spä-

testens nach Ablauf des Milchjahres 2005/06 auf den Sömmerungsbetrieb zurück übertragen.

2 Nicht endgültig übertragene Kontingente an Sömmerungsbetriebe können nach

Ablauf des Übertragungsvertrages an den Betrieb zurückübertragen werden.

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2004 in Kraft.

2 Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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