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AS 2004 1141

Änderungsprotokoll betreffend das Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten

Übersetzung1

Änderungsprotokoll betreffend das Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat)

Abgeschlossen in Darmstadt am 5. Juni 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19952 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. August 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. November 2000

Nach Artikel 17 Absatz 1 des Eumetsat-Übereinkommens empfiehlt der Eumetsat- Rat, die folgenden Änderungen des Übereinkommens zur Gründung einer europäi- schen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) vom 24. Mai 19833, im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, anzunehmen: Die Beweggründe des Übereinkommens werden wie folgt geändert: – Unter «in der Erwägung» wird ein neuer Absatz hinzugefügt; – alle Absätze unter «im Hinblick darauf» werden durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt; – der erste Absatz unter «in der Erkenntnis» wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt. «in der Erwägung, – dass meteorologische Satelliten dank ihrer Datenabdeckung und ihrer be- trieblichen Merkmale langfristige weltweite Datensätze bereitstellen, die für die Überwachung der Erde und ihres Klimas unerlässlich und zur Feststel- lung weltweiter Veränderungen besonders wichtig sind; im Hinblick darauf, – dass die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zu ihren Programmen die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannen- den Satelliten-Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat; – dass die Meteosat-Satelliten von der Europäischen Weltraumorganisation erfolgreich entwickelt wurden; – dass das von der Eumetsat durchgeführte operationelle Meteosat-Programm (MOP) die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwor- tung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungs- systems zu übernehmen; in der Erkenntnis,

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 1141).

2 AS 2004 1139 3 SR 0.425.43

2003-2066 1141

Meteorologischen Satelliten (Eumetsat) AS 2004

– dass keine andere nationale oder internationale Organisation Europa mit al- len meteorologischen Satellitendaten versorgt, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind;»

Art. 1 Artikel 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: – In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 durch eine Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 ersetzt. – In Absatz 4 wird das Wort «Direktor» durch «Generaldirektor» ersetzt. – Absatz 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Der Ort des Sitzes der Eumetsat ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutsch- land, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v et- was anderes beschliesst.»

Art. 2 Artikel 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: – Der Titel sowie die Absätze 1 und 2 werden durch den nachstehenden Wort- laut ersetzt; – es werden neue Absätze 4 bis 9 eingefügt.

«Art. 2 Ziele, Tätigkeiten und Programme (1) Hauptziel der Eumetsat ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäi- scher operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehen- der Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie. Ein weiteres Ziel der Eumetsat ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüber- wachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten. (2) Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet. (4) Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Eumetsat im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die Eumetsat kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schliessen. (5) Der Allgemeine Haushalt erfasst Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwal- tungsmässige Infrastruktur der Eumetsat dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden.

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(6) Die Programme der Eumetsat umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mit- gliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaa- ten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären. (7) Pflichtprogramme sind a) das operationelle Meteosat-Programm (MOP), wie es in Anlage I des Über- einkommens beschrieben ist; b) die Grundprogramme, die erforderlich sind, um weiterhin Satellitenbeobach- tungen aus geostationären und polaren Umlaufbahnen bereitzustellen; c) sonstige Programme, die vom Rat als solche festgelegt werden. (8) Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der Eumetsat, die vom Rat als solche beschlossen werden. (9) Die Eumetsat kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt wer- den. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getra- gen.»

Art. 3 Artikel 3 des Übereinkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 3 Annahme von Programmen und des Allgemeinen Haushalts (1) Pflichtprogramme und der Allgemeine Haushalt werden durch die Annahme einer Programmentschliessung durch den Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. (2) Freiwillige Programme werden durch die Annahme einer Programmerklärung durch die interessierten Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a fest- gelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen pro- grammbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonsti- gen Elementen beigefügt wird. Jedes freiwillige Programm muss mit den Zielen der Eumetsat übereinstimmen und dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entsprechen. Die Programmer- klärung wird vom Rat in einer Ermächtigungsentschliessung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genehmigt. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklä- rung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden. Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglied- staaten der Eumetsat durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten

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Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten

90 v. H. des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.»

Art. 4 Artikel 4 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: – In Absatz 1 werden die Worte «Vertreter des Wetterdienstes seines Landes» durch «Vertreter des nationalen Wetterdienstes des Landes» ersetzt. – In Absatz 4 werden die Worte «Ziele der Eumetsat» durch «Ziele und Pro- gramme der Eumetsat» ersetzt.

Art. 5 Artikel 5 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: – Absatz 2 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt; – es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt; – die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5 und werden geändert. «(2) Insbesondere ist der Rat befugt, a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten i) über den Beitritt der in Artikel 16 bezeichneten Staaten sowie die Bei- trittsmodalitäten und -bedingungen zu beschliessen; ii) über die Annahme der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichtpro- gramme und des dort genannten Allgemeinen Haushalts zu beschlies- sen; iii) über die Obergrenze der Beiträge zum Allgemeinen Haushalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums zu be- schliessen oder diese Obergrenze zu revidieren; iv) über Massnahmen zur Finanzierung von Programmen, z. B. durch Kre- ditaufnahme, zu beschliessen; v) die Übertragung von Mitteln aus dem Haushalt eines Pflichtprogramms auf ein anderes Pflichtprogramm zu billigen; vi) über Änderungen genehmigter Programmentschliessungen und Pro- grammbeschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu beschliessen; vii) den Abschluss von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nicht- mitgliedstaaten zu genehmigen; viii) über die Auflösung oder Nichtauflösung der Eumetsat nach Artikel 20 zu beschliessen; ix) die Anlagen dieses Übereinkommens zu ändern; x) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und da- durch den ursprünglichen Gesamtfinanzierungsrahmen oder Höchstbe- trag eines Pflichtprogramms (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen; xi) über Tätigkeiten zu beschliessen, die für Dritte durchgeführt werden sollen;

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b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten BSP-Beitragsaufkommens (bzw. des MOP-Beitragsaufkommens für Ziffer i) vertreten, i) den Jahreshaushaltsplan für das MOP sowie die Aufstellung der geplan- ten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Per- sonalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen; ii) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu geneh- migen; iii) über die Modalitäten der Auflösung der Eumetsat nach Artikel 20 Ab- sätze 3 und 4 zu beschliessen; iv) über den Ausschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 14 sowie über die Bedingungen eines solchen Ausschlusses zu beschliessen; v) über die Verlegung des Sitzes der Eumetsat zu beschliessen; vi) die Personalordnung anzunehmen; vii) über die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten für Pflicht- programme zu beschliessen; c) mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglied- staaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens ver- treten, i) den Jahresplan für den Allgemeinen Haushalt sowie die Jahreshaus- haltspläne für Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächs- ten Jahre und das Personalverzeichnis, die den Haushaltsplänen bei- gefügt sind, anzunehmen; ii) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und da- durch den ursprünglichen Finanzierungsrahmen oder Höchstbetrag (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen; iii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahrs sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der Eumetsat zu genehmigen und dem General- direktor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen; iv) über alle sonstigen Massnahmen im Zusammenhang mit Pflichtpro- grammen zu beschliessen, die eine finanzielle Auswirkung auf die Or- ganisation haben; d) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten i) den Generaldirektor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Generaldirektor; ii) die betrieblichen Spezifikationen der Satelliten-Pflichtprogramme so- wie die Produkte und Dienstleistungen festzulegen;

iii) zu beschliessen, dass ein geplantes freiwilliges Programm mit den Zie- len der Eumetsat übereinstimmt und dass das Programm dem allgemei- nen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entspricht;

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iv) den Abschluss von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organi- sationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen; v) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Über- einkommens anzunehmen; vi) sich eine Geschäftsordnung zu geben; vii) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschliessen; e) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten i) die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen; ii) über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschliessen und ihre Aufgaben festzulegen; iii) über alle sonstigen Massnahmen zu beschliessen, die in diesem Über- einkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind. (3) In bezug auf freiwillige Programme gelten folgende besondere Regeln: a) die Programmerklärung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden interessierten Mitgliedstaaten angenommen. b) Alle Massnahmen zur Durchführung eines freiwilligen Programms werden mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden und abstimmenden Teil- nehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel des Beitragsaufkommens vertre- ten, beschlossen. Der Koeffizient eines Teilnehmerstaats beträgt höchstens 30 v.H., selbst wenn sein Beitragsanteil höher ist. c) Für eine Änderung der Programmerklärung oder einen Beschluss über einen Beitritt ist Einstimmigkeit aller Teilnehmerstaat erforderlich. (4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaaten ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hat. Bei der Bestimmung der Ein- stimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mit- gliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt. Die obigen Regeln gelten sinngemäss für freiwillige Programme. Der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten» bezeichnet diejenigen

Mitgliedstaaten, die mit «ja» oder «nein» stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. (5) Der Rat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Diese Regel gilt sinngemäss für freiwillige Programme. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.»

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Art. 6 Artikel 6 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: – Im Titel des Artikels sowie in den Absätzen 1, 2 und 3 wird das Wort «Di- rektor» durch «Generaldirektor» ersetzt. – In Absatz 2 wird ein neuer Buchstabe d eingefügt. Folglich werden die Buchstaben d bis i zu e bis j. Unter Buchstabe g ist «den Haushalt» bzw. «des Haushalts» durch «die Haushalte» bzw. «der Haushalte» zu ersetzen.

«Art. 6 Generaldirektor (1) Der Generaldirektor ... (2) Der Generaldirektor ... d) die Beschlüsse des Rates über die Finanzierung der Eumetsat durchzuführen; h) die Haushalte der Eumetsat ... vorzubereiten und abzuwickeln ... die Ab- wicklung der Haushalte ... (3) Der Generaldirektor ...»

Art. 7 Artikel 7 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: – In Absatz 1 wird das Won «clause» durch das Wort «Article» ersetzt (der deutsche Wortlaut bleibt unverändert). – In Absatz 4 wird die Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b durch eine Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e ersetzt; ausserdem wird in den Absätzen 4 und 5 das Wort «Direktor» bzw. «Direktors» durch «Generaldirektor» bzw. «Generaldirektors» ersetzt.

Art. 8 Es wird ein neuer Artikel 8 eingefügt. Die folgenden Artikel werden entsprechend umnumeriert.

«Art. 8 Eigentum und Verteilung von Satellitendaten (1) Alle Daten, die durch Satelliten oder Instrumente der Eumetsat erzeugt werden, sind weltweit ausschliessliches Eigentum der Eumetsat. (2) Die Eumetsat stellt den nationalen Wetterdiensten der Mitgliedstaaten der Welt- organisation für Meteorologie vom Rat bestimmte Datensätze zur Verfügung. (3) Die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten wird für Pflichtprogram- me nach den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und für freiwillige Programme nach den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Regeln beschlossen. Für die Durchführung dieser Politik sind die Eumetsat, und zwar durch das Sekretariat, sowie die Mitgliedstaaten verantwortlich.»

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Art. 9 Artikel 8 des Übereinkommens wird Artikel 9 und wird wie folgt geändert: – In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf Anlage I dieses Übereinkommens ge- strichen. Folglich heisst es am Ende des Absatzes 2: «... bei den zur Verfü- gung zu stellenden Diensten.»

Art. 10 Artikel 9 dieses Übereinkommens wird Artikel 10 und wird wie folgt geändert: – Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen; – Absatz 2 wird Absatz 1; – es werden neue Absätze 2 bis 7 eingefügt; – die Absätze 5 und 6 werden Absätze 8 und 9. «(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt der Eumetsat für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttosozialprodukts (BSP) jedes Mitgliedstaats für den letzten Dreijahreszeitraum, für den Statistiken vorliegen. Die Statistiken werden alle drei Jahre aktualisiert. Für das MOP zahlt jeder Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II. (3) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Beiträge zu Pflichtprogrammen (mit Ausnahme des MOP) bis zu einem Höchstsatz von 110 v.H. zu leisten, wenn ein Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gefasst wird. (4) Für freiwillige Programme zahlt jeder teilnehmende Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage eines für das betreffende Programm festgelegten Schlüssels. (5) Falls nicht alle Beiträge für ein freiwilliges Programm innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurden, sind die bisherigen Teilnehmer verpflichtet, einem neuen Beitragsschlüssel zuzustimmen, durch den das Defizit anteilmässig umgelegt wird, sofern sie nicht einstimmig eine andere Lösung vereinbaren. (6) Alle Beiträge werden in den von den Europäischen Gemeinschaften definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) gezahlt. Die Beiträge zum MOP können auch in einer konvertierbaren Währung gezahlt werden. (7) Die Art der Beitragszahlung und die Art der Aktualisierung der Statistiken für das BSP werden in der Finanzordnung festgelegt.»

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Art. 11 Artikel 10 des Übereinkommens wird Artikel 11 und wird wie folgt geändert: – Der Titel wird durch «Haushaltspläne» ersetzt. – Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Die Haushaltspläne wer- den in ECU aufgestellt.» – In Absatz 3 werden die Worte «Der Jahreshaushaltsplan ... wird» bzw. «im Haushaltsplan» durch «Die Haushaltspläne ... werden» bzw. «in den Haus- haltsplänen» ersetzt. – Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «(4) Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c den Haushaltsplan für das MOP, den Allgemeinen Haushalt sowie die Haushaltspläne für Pflichtpro- gramme für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Ergänzungs- und Berich- tigungshaushalte an. Die Mitgliedstaaten, die an freiwilligen Programmen teilneh- men, nehmen die Haushaltspläne für diese Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b an.» – In Absatz 5 entfällt die Bezugnahme auf den Rat, und die Worte «des Haus- haltsplans» werden durch «der Haushaltspläne» ersetzt. Daher lautet der An- fang dieses Absatzes: «Die Annahme der Haushaltspläne beinhaltet ...». Un- ter Buchstabe a werden die Worte «im Haushaltsplan» ebenfalls durch «in den Haushaltsplänen» ersetzt; unter Buchstabe b wird das Wort «Direktor» durch «Generaldirektor» ersetzt. – In Absatz 6 entfällt die Bezugnahme auf den Rat, und «Direktor» wird durch «Generaldirektor» ersetzt. Absatz 6 beginnt daher wie folgt: «Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs ein Haushaltsplan noch nicht angenommen worden, so kann der Generaldirektor ... für jeden Titel des betreffenden Haushalts ... Ausgaben tätigen ...». – Absatz 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «(7) Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Beitragsschlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beiträge.»

Art. 12 Artikel 11 des Übereinkommens wird Artikel 12 und wird wie folgt geändert: – In Absatz 1 wird «im Haushalt» durch «in den Haushalten» ersetzt. – In Absatz 2 wird «Direktor» durch «Generaldirektor» ersetzt.

Art. 13 Artikel 12 des Übereinkommens wird Artikel 13.

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Art. 14 Artikel 13 des Übereinkommens wird Artikel 14 und lautet wie folgt:

«Art. 14 Nichterfüllung von Verpflichtungen (1) Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Eumetsat, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschliesst, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluss wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam. (2) Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach Artikel 10 Absatz 2 angepasst. Die Teilnehmerstaaten beschliessen über die Anpas- sung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluss von freiwilligen Programmen entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.»

Art. 15 Artikel 14 des Übereinkommens wird Artikel 15.

Art. 16 Artikel 15 des Übereinkommens wird Artikel 16 und wird wie folgt geändert: – In Absatz 3 wird «Direktor» durch «Generaldirektor» ersetzt. – Es werden neue Absätze 5 und 6 eingefügt. «(5) Der Beitritt zum Eumetsat-Übereinkommen hat zur Mindestvoraussetzung die Teilnahme am Allgemeinen Haushalt und an allen Pflichtprogrammen. Die Teil- nahme an freiwilligen Programmen bedarf eines Beschlusses der Teilnehmerstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Jeder Staat, der Vertragspartei des Überein- kommens wird, leistet eine Sonderzahlung auf die bereits getätigten Investitionen, wobei den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen, an denen der Staat teilnehmen will, Rechnung getragen wird. Der zu zahlende Betrag wird für Pflicht- programme nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und für freiwillige Pro- gramme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt. (6) Tritt ein Staat dem Übereinkommen bei, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und die Pflichtprogramme vom Rat angepasst. Die Teilneh- merstaaten beschliessen über die Anpassung der Beitragsschlüssel nach dem Beitritt zu einem freiwilligen Programm.»

Art. 17 Artikel 16 des Übereinkommens wird Artikel 17 und wird wie folgt geändert: – Im Absatz 1 wird die Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 2 durch eine Be- zugnahme auf Artikel 16 Absatz 2 ersetzt. – Absatz 5 wird gestrichen.

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Art. 18 Artikel 17 des Übereinkommens wird Artikel 18 und wird wie folgt geändert: – In Absatz 1 wird «Direktor» durch «Generaldirektor» ersetzt; die Bezug- nahme auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c wird durch eine Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer v ersetzt. – In Absatz 3 wird der erste Halbsatz gestrichen. Der Anfang dieses Absatzes lautet: «Der Rat kann durch einen Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buch- stabe a ...».

Art. 19 Artikel 18 des Übereinkommens wird Artikel 19 und lautet wie folgt:

«Art. 19 Kündigung (1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an den Verwahrer des Übereinkommens kündigen und dadurch seine Teilnahme am Allgemeinen Haushalt sowie an den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen beenden. Für den Allgemei- nen Haushalt wird die Kündigung zum Ende des Fünfjahreszeitraums, für den die finanzielle Obergrenze beschlossen worden war, und für die Pflichtprogramme und die freiwilligen Programme mit deren Beendigung wirksam. (2) Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Kündigung im Hinblick auf die verschiedenen Programme, an denen er teilgenommen hat, erworben hat. (3) Hört ein Mitgliedstaat auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, so wird der Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt nach Artikel 10 Absatz 2 für den Fünfjahreszeitraum, der auf den Zeitraum folgt, in dem der betreffende Staat das Übereinkommen gekündigt hat, angepasst.»

Art. 20 Artikel 19 des Übereinkommens wird Artikel 20 und wird wie folgt geändert: – Absatz, 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «(2) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschliesst, wird die Eumetsat aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 oder infolge eines Ausschlusses nach Artikel 14 Absatz 1 der Beitragssatz jedes anderen Mitgliedstaats für den Allgemei- nen Haushalt oder die Pflichtprogramme um mehr als ein Fünftel steigt. Der Beschluss über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchsta- be a gefasst. wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt.»

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Art. 21 Artikel 20 des Übereinkommens wird Artikel 21 und wird wie folgt geändert: – Unter Buchstabe c wird die Bezugnahme auf Artikel 16 durch eine Bezug- nahme auf Artikel 17 ersetzt.

Art. 22 Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 22 und wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 22 Registrierung Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.»

Art. 23 (1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll bilden eine einzige Übereinkunft mit der Bezeichnung «Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat)». (2) Die Anlagen I und II des Übereinkommens, einschliesslich der Beschreibung des Systems und der Finanzvorschriften für das operationelle Meteosat-Programm (MOP), bleiben bis zum Ablauf des Programms Ende 1995 gültig. Mit Ablauf des MOP gelten die Anlagen als ausser Kraft getreten, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Mitgliedstaaten der Eumetsat bedarf. Künftig werden keine weiteren Anlagen des Übereinkommens ausgearbeitet. (3) Die Änderung tritt nach Artikel 17 Absatz 2 des Eumetsat-Übereinkommens in Kraft.

(Es folgen die Unterschriften)

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Geltungsbereich des Protokolls am 29. Januar 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Belgien 10. Juni 1994 19. November 2000 Dänemark 29. Juni 1992 19. November 2000 Deutschland 7. Oktober 1994 19. November 2000 Finnland 22. Oktober 1992 19. November 2000 Frankreich 6. Januar 1995 19. November 2000 Griechenland 20. Oktober 2000 19. November 2000 Irland 4. Dezember 1996 19. November 2000 Italien 27. Juni 2000 19. November 2000 Luxemburg 9. Juli 2002 B 9. Juli 2002 Niederlande* 15. Januar 1992 19. November 2000 Norwegen 11. September 1998 19. November 2000 Österreich 29. Dezember 1993 19. November 2000 Portugal 7. Februar 1996 19. November 2000 Schweden* 15. November 1993 19. November 2000 Schweiz 31. August 1995 19. November 2000 Spanien 4. Mai 1993 19. November 2000 Türkei 5. Januar 1999 19. November 2000 Vereinigtes Königreich 2. Februar 1993 19. November 2000 Gebiete unter der Gebiets- hoheit des Vereinigten Königreichs, die in der Region liegen, in welcher das Uebereinkommen an- wendbar ist 2. Februar 1993 19. November 2000 * Über die Texte dieser Vorbehalte und Erklärungen gibt die Sektion Staatsver- träge, Direktion für Völkerrecht, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, 3003 Bern (DV-STAATSVERTRAEGE@eda.admin.ch), Auskunft.

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