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AS 2004 1301

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 16. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über den Luftlinienverkehr

SR 0.748.127.192.76; AS 2003 2434

Änderung des Abkommens

Abgeschlossen am 30. März 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Oktober 2003

Übersetzung1

Art. 5bis Sicherheit Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei auf- rechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die zumindest den Mindest- normen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht solche korrigierenden Massnahmen zur Abhilfe innerhalb vernünftiger Zeit ergreift, die Betriebsbewilligung oder die technische Bewilligung für das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen zurückzubehalten, zu widerrufen oder zu beschränken.

Art. 13 Tarife

1. Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von

diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommissi- onssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind. 2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie als unvernünftigerweise diskriminierend, übermässig hoch oder einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0854 1301

Luftlinienverkehr. Abkommen mit Korea AS 2004

Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder als überrissen erscheinen.

3. Die Tarife sind mindestens 24 Stunden vor dem für ihre Einführung vorgeschla-

genen Zeitpunkt zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreite- ten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt. 4. Keine der Luftfahrtbehörden trifft einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern. 5. Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt- geben.

6. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden

Tarif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens statt- finden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.

7. Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die

Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwen- dung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.

Luftlinienverkehr. Abkommen mit Korea AS 2004

Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben kann:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Demokratischer Punkte über Demokratische Volksrepublik Korea Volksrepublik Korea hinaus

Punkte in der Beijing Ein Punkt – Schweiz

Linienplan II Strecken, auf denen das von der Demokratischen Volksrepublik Korea bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Punkte über die der Schweiz Schweiz hinaus

Punkte in der Moskau Ein Punkt – Demokratischen Volksrepublik Korea

Anmerkungen:

1. Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf den fest-

gelegten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.

3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkommen

aufgeführte Zwischenlandepunkte oder Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.

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