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AS 2004 1311

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001

Übersetzung1

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001

Abgeschlossen in Genf am 2. März 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 3. Juni 2003 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2003

Kapitel I Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

1. Die Ziele des sechsten Internationalen Kakao-Übereinkommens bestehen darin,

a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern; b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu schaffen, die alle Bereiche der Weltkakaowirtschaft betreffen; c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutra- gen, insbesondere durch die Erarbeitung geeigneter Vorhaben, die den ein- schlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind; d) im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewogenen Entwicklung der Welt- kakaowirtschaft durch geeignete Massnahmen beizutragen, einschliesslich i) der Förderung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft, ii) der Förderung der Forschung und der Umsetzung ihrer Ergebnisse, iii) der Förderung der Transparenz in der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Anga- ben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen und iv) der Förderung und Belebung des Verbrauchs von Schokolade und Er- zeugnissen auf Kakaogrundlage, um die Nachfrage nach Kakao in en- ger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor zu steigern.

2. Bei der Verfolgung dieser Ziele fördern die Mitglieder im geeigneten Rahmen

eine grössere Mitwirkung des Privatsektors an der Arbeit der Organisation.

SR 0.916.118.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 1311).

2 AS 2004 1309

2003-0148 1311

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Kapitel II Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;

2. bedeutet Kakaoerzeugnisse Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaoboh-

nen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopul- ver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat bestimm- ten kakaohaltigen Erzeugnisse;

3. bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis

zum 30. September;

4. bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Orga-

nisation im Sinne des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Überein- kommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

5. bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat;

6. ist der Tagespreis der repräsentative Indikator des internationalen Kakao-

preises, der für die Zwecke dieses Übereinkommens angewendet und nach Artikel 40 errechnet wird;

7. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu

dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

8. bedeutet Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, des-

sen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr über- steigt. Ein Land, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt, dessen Erzeugung aber seine Einfuhr übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden;

9. bedeutet Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes

verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Lan- des verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne die- ser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zoll- gebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet;

10. ist Edelkakao Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner

einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C bezeichneten Ländern erzeugt wird;

11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, des-

sen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt;

12. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei im obigen Sinne;

13. bedeutet Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale Kakao-

Organisation;

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

14. umfasst der Privatsektor alle Rechtsträger des Privatsektors mit betrieb-

lichen Schwerpunkten im Kakaosektor; hierzu gehören Landwirte, Händler, Verarbeiter, Hersteller und Forschungsinstitute. Im Rahmen dieses Überein- kommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die in bestimmten Ländern die Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Ländern von privaten Rechtsträgern übernommen werden;

15. bedeutet Erzeugerland ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden

Mengen erzeugt;

16. bedeutet einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Aus-

fuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebe- nen und getrennt gezählten Stimmen;

17. bedeutet Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internati-

onalen Währungsfonds;

18. bedeutet besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitglie-

dern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und ge- trennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmit- glieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind;

19. ist nachhaltige Kakaowirtschaft ein System, bei dem alle Beteiligten die

Produktivität auf einem Niveau halten, das durch die effiziente Bewirtschaf- tung der Ressourcen wirtschaftlich, umweltverträglich und kulturell an- nehmbar ist;

20. bedeutet Tonne eine Masse von 1 000 Kilogramm oder 2204,6 englischen

Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm;

21. bedeutet Kakaobohnenbestände alle getrockneten Kakaobohnen, die am

letzten Tag des Kakaojahrs (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können.

Kapitel III Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft in der Organisation

1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.

2. Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich

a) Ausfuhrmitglieder und b) Einfuhrmitglieder.

3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in

die andere überwechseln.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf «eine Regierung» oder «Regie-

rungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Union und jede zwi- schenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffüberein- künften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Überein- kommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organi- sationen.

2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich

fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Orga- nisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.

3. Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über

Angelegenheiten teilnehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Kapitel IV Organisation und Verwaltung

Art. 5 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

1. Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 19723 errichtete Inter-

nationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet das vorliegende Überein- kommen an und überwacht seine Durchführung.

2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus

a) durch den Internationalen Kakaorat und seine Nebenorgane und b) durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.

3. Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat durch

besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst.

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats 1. Die höchste Instanz der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt.

2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf Wunsch durch einen

oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen.

3 AS 1973 1405

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Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung

aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. 2. Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Ver- pflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 24 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat diese Bedingungen nicht in den Vertrag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse.

3. Der Rat kann dem Exekutivausschuss jederzeit durch besondere Abstimmung

seine Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen a) die Neuverteilung der Stimmen nach Artikel 10; b) die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträ- ge nach Artikel 25; c) die Änderung der Liste der Erzeuger von Edelkakao nach Artikel 46; d) die Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 47; e) die Entscheidung von Streitigkeiten nach Artikel 50; f) der zeitweilige Entzug von Rechten nach Artikel 51 Absatz 3; g) die Festsetzung von Bedingungen für den Beitritt nach Artikel 56; h) der Ausschluss eines Mitglieds nach Artikel 61; i) die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Ar- tikel 63 und j) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder nach Artikel 64.

4. Der Rat kann durch besondere Abstimmung weitere Ausnahmen in Absatz 3

beschliessen. Er kann ebenfalls durch besondere Abstimmung jede Übertragung einer Befugnis nach Absatz 3 rückgängig machen.

5. Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses

Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

6. Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem

Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält. 7. Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er für zweckdienlich hält, um ihn bei der Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 8 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates

1. Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und

einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besol- det werden. 2. Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Ein- fuhrmitglieder gewählt; der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Gruppe gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Ka- kaojahr zwischen den beiden Gruppen.

3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und der beiden stellvertre-

tenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder mehrerer von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Vorstandsmitglieder wählen.

4. Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Ratssitzun-

gen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein/e Stellvertreter/in kann das Stimmrecht des von ihm/ihr vertretenen Mitglieds ausüben.

Art. 9 Tagungen des Rates 1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab. 2. Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es a) von jeweils fünf Mitgliedern, b) von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens

200 Stimmen,

c) vom Exekutivausschuss oder d) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 23 und 60 beantragt wird.

3. Die Tagungen werden mindestens dreissig Kalendertage im Voraus angezeigt,

ausser in dringenden Fällen. 4. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mit- glied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Art. 10 Stimmen

1. Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000

Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe - d. h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern - nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden. 2. Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Kakaoausfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organi- sation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakao-statistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeug- nissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 41 bezeichneten Umrech- nungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet. 3. Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt:

100 werden gleichmässig verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze

Stimmen auf- oder abgerundet werden. Die restlichen Stimmen werden auf der Grundlage des Anteils verteilt, den der Durchschnitt der Jahreseinfuhren jedes Einfuhrmitglieds in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für die bei der Organi- sation endgültige Zahlen vorliegen, am Gesamtdurchschnitt für alle Einfuhrmitglie- der ausmacht. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 41 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Ka- kaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.

4. Sollten sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder

Aktualisierung der statistischen Grundlage für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat durch besondere Abstimmung eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen.

5. Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinausgehende

Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3, und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.

6. Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels

vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurück- gegeben wird.

7. Teilstimmen sind nicht zulässig.

Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen ab-

zugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes

Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertre- ten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung.

3. Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem

ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 12 Beschlüsse des Rates

1. Sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, wer-

den alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Emp- fehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

2. Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates

erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.

3. Bei Massnahmen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine besondere

Abstimmung vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet: a) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der An- trag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; b) wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhrmitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit be- schliesst, binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; c) wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ab- lehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrmitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen; d) gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag zu einer erneuten Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat

gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen 1. Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kom- menden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.

2. Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung

im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden.

3. Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbin-

dungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten. 4. Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kaka- oerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.

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Art. 14 Zulassung von Beobachtern 1. Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen. 2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.

Art. 15 Zusammensetzung des Exekutivausschusses

1. Der Exekutivausschuss setzt sich aus zehn Ausfuhrmitgliedern und zehn Ein-

fuhrmitgliedern zusammen. Jedoch kann der Rat, wenn die Zahl der Ausfuhrmit- glieder oder die Zahl der Einfuhrmitglieder der Organisation weniger als zehn be- trägt, unter Aufrechterhaltung der Parität zwischen den beiden Mitgliedergruppen durch besondere Abstimmung die Gesamtzahl der Mitglieder des Exekutivausschus- ses bestimmen. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden nach Artikel 16 für jeweils ein Kakaojahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

2. Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivausschuss durch einen Delegierten und

auf Wunsch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes derartige Mit- glied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen.

3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivausschusses,

die vom Rat für jeweils ein Kakaojahr gewählt werden, sind beide aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhr- mitglieder auszuwählen. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Mitgliedergruppen. Bei vorübergehender oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann der Exekutivausschuss aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Dele- gierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen. Weder der Vorsitzende noch ein ande- res Vorstandsmitglied, das bei Sitzungen des Exekutivausschusses den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein/e Stellvertreter/in kann das Stimmrecht des von ihm/ihr vertretenen Mitglieds ausüben. 4. Der Exekutivausschuss tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Exekutivaus- schuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organi- sation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.

Art. 16 Wahl des Exekutivausschusses

1. Die Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder des Exekutivausschusses werden im Rat von

den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Gruppe erfolgt nach Massgabe der Absätze 2 und 3.

2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen

einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.

3. Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 17 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses

1. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über die Anzahl von Stimmen,

die es nach Artikel 16 erhalten hat; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 und durch schriftliche Notifikation an den/die Vor- sitzende/n kann jedes Ausfuhrmitglied oder jedes Einfuhrmitglied, das nicht Mit- glied des Exekutivausschusses ist und seine Stimmen nicht nach Artikel 16 Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, ein Ausfuhrmitglied bzw. ein Einfuhrmitglied des Exekutivausschusses ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen im Exekutivausschuss abzugeben.

3. Im Verlauf eines Kakaojahrs kann ein Mitglied nach Konsultationen mit dem

Mitglied des Exekutivausschusses, für das es nach Artikel 16 gestimmt hat, dem betreffenden Mitglied seine Stimmen entziehen. Die entzogenen Stimmen können einem anderen Ausfuhrmitglied bzw. Einfuhrmitglied des Exekutivausschusses zugeteilt werden, dürfen diesem Mitglied jedoch während des verbleibenden Teils des Kakaojahrs nicht entzogen werden. Das Mitglied des Exekutivausschusses, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält dennoch seinen Sitz im Exekutivaus- schuss während des verbleibenden Teils des Kakaojahrs. Massnahmen aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, nachdem sie dem Vorsitzenden schriftlich mitge- teilt worden sind.

4. Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er

auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat gegen einen Beschluss des Exekutivaus-

schusses anzurufen. Der Rat setzt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Anrufung erfolgen kann.

Art. 18 Zuständigkeit des Exekutivausschusses

1. Der Exekutivausschuss ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen

allgemeinen Weisungen. 2. Der Exekutivausschuss verfolgt die verwaltungsmässigen, finanziellen und struk- turellen Angelegenheiten der Organisation; insbesondere a) prüft er den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation zur Vorlage an den Rat zur Genehmigung; b) überprüft und beurteilt er den vom Exekutivdirektor vorgelegten Bericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Prioritätenliste; c) überprüft und empfiehlt er den jährlichen Verwaltungshaushalt; d) überwacht er die Durchführung des Haushalts und analysiert insbesondere die Einnahmen und Ausgaben; e) unterstützt er den Rat bei der Ernennung des Exekutivdirektors und leitender Bediensteter der Organisation; f) genehmigt er Vorhaben zur Finanzierung durch den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und andere Geberorganisationen zwischen den Ratstagungen.

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Art. 19 Beschlussfähigkeit des Rates und des Exekutivausschusses 1. Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindes- tens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. 2. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er am zweiten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung für die Eröffnungssitzung beschlussfähig, wenn eine Zahl von Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedern anwesend ist, die in jeder Gruppe die einfache Mehrheit der Stimmen innehat.

3. Die Beschlussfähigkeit auf Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Tagung

gemäss Absatz 1 richtet sich nach Absatz 2.

4. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

5. Der Exekutivausschuss ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschluss-

fähig, wenn mindestens vier Ausfuhrmitglieder und vier Einfuhrmitglieder anwe- send sind; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben.

Art. 20 Personal der Organisation

1. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung höchstens für

die Geltungsdauer des Übereinkommens oder ggf. seiner Verlängerungen. Die Regeln für die Auswahl der Bewerber und die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt. 2. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

3. Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

4. Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vorschrif- ten ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschrif- ten für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Das Personal ist soweit wie möglich aus den Ausfuhrmitgliedern und Einfuhrmitgliedern auszuwäh- len.

5. Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Ka-

kaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein.

6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal

von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich inter- nationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu

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achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beein- flussen. 7. Der Exekutivdirektor oder das Personal der Organisation dürfen keine Informati- onen über die Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungs- gemässe Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Art. 21 Arbeitsprogramm

1. Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr und auf Empfehlung des Exekutiv-

ausschusses verabschiedet der Rat für das kommende Jahr ein vom Exekutivdirektor aufgestelltes Arbeitsprogramm für die Organisation. Das Arbeitsprogramm umfasst Vorhaben, Initiativen und Tätigkeiten, die von der Organisation im folgenden Ka- kaojahr durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor führt das Arbeitsprogramm durch.

2. Während seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr beurteilt der Exekutivaus-

schuss auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors die Durchführung des Arbeitsprogramms für das laufende Jahr. Der Exekutivausschuss berichtet dem Rat über seine Ergebnisse.

3. Auf seiner ersten Tagung im Rahmen dieses Übereinkommens und auf Empfeh-

lung des Exekutivausschusses nimmt der Rat eine Prioritätenliste für die Geltungs- dauer und in Übereinstimmung mit den Zielen des Übereinkommens an. Diese Liste dient als Grundlage für die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms. Wäh- rend der letzten Sitzung in jedem Kakaojahr überprüft der Exekutivausschuss auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors diese Prioritätenliste und aktualisiert sie, wobei der Schwerpunkt auf dem folgenden Jahr liegt.

Kapitel V Vorrechte und Immunitäten

Art. 22 Vorrechte und Immunitäten 1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

2. Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihres

Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aufhal- ten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regie- rung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden als Gastregierung bezeichnet) und der Internationalen Kakao-Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen mit den für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Überein- kommens erforderlichen Änderungen geregelt.

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3. Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst die neue Gastregierung so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmi- gendes Sitzstaatabkommen.

4. Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen

unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft, a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird; b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

5. Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu

genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Kapitel VI Finanzfragen

Art. 23 Finanzfragen

1. Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung ge-

führt. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 25 fest- gesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu ent- sprechen, und fordert dieses Mitglied auf, dafür zu zahlen.

2. Der Rat kann getrennte Rechnungen für bestimmte Zwecke einführen, die er in

Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens festlegen kann. Diese Rechnungen werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert.

3. Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.

4. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivausschuss und bei

einem der Ausschüsse des Rates oder des Exekutivausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.

5. Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des

verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor binnen

20 Werktagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, sofern nicht ohnehin

vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.

Art. 24 Haftung der Mitglieder Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Ver- pflichtungen in Bezug auf die Beiträge zum Verwaltungshaushalt beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und Satz 1 des vorliegenden Artikels, kennen.

Art. 25 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

1. In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungs-

haushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

2. Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr

richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglie- der. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleiben. 3. Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mit- glied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleiben- den Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.

4. Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in

Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs umfasst.

Art. 26 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt

1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei

konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden.

2. Beiträge zu dem nach Artikel 25 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind

innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Festsetzung zu zahlen.

3. Hat ein Mitglied binnen fünf Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder im

Fall eines neuen Mitglieds binnen drei Monaten nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist. 4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflich- tungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflich- tungen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen.

5. Der Rat überprüft die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das mit zwei

Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann durch besondere Abstimmung beschlies- sen, dass dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder für Haushaltszwecke nicht mehr veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet. Durch Zahlung der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitgliedschaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die laufenden Beitragsverpflichtun- gen anzurechnen.

Art. 27 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

1. So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes

Rechnungsjahrs, werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 23 bezeichnete Rechnung geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem Ruf in Zusammenarbeit mit zwei vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählten qualifizierten Rechnungsprüfern der Mitgliedsregie- rungen, von denen einer einem Ausfuhrmitglied und der andere einem Einfuhrmit- glied angehören muss. Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden für die geleisteten Dienste nicht von der Organisation bezahlt. Fahrt- und Aufenthalts- kosten können jedoch von der Organisation zu vom Rat festzulegenden Bedingun- gen erstattet werden.

2. Die Vertragsbedingungen des unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem

Ruf sowie die der Prüfung zugrunde liegenden Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Geneh- migung vorgelegt.

3. Eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und Bilanz wird veröffentlicht.

Art. 28 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds und zu anderen multilateralen und bilateralen Gebern

1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen Fonds

für Rohstoffe, um die Erarbeitung und Finanzierung von Vorhaben, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen. 2. Die Organisation wird bestrebt sein, mit anderen internationalen Organisationen sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Vorhaben, die für die Kakao- wirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen.

3. Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen noch

im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vorhaben ein. Ein Mitglied der Organisation haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation nicht für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorha- ben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.

Art. 29 Rolle der Organisation bei Vorhaben

1. Die Organisation wird bestrebt sein, Mitglieder bei der Erarbeitung von durch

andere Organisationen oder Gremien zu finanzierenden Vorhaben, die für die Ka- kaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen.

2. Der Rat genehmigt in Ausnahmefällen die Beteiligung der Organisation bei der

Durchführung genehmigter Vorhaben. Diese Beteiligung bringt unter keinen Um- ständen zusätzliche Kosten für den Verwaltungshaushalt der Organisation mit sich.

Kapitel VII Der Beirat der Weltkakaowirtschaft

Art. 30 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft 1. Der Rat setzt den Beirat der Weltkakaowirtschaft ein, um die aktive Mitwirkung von Sachverständigen aus dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens näher bestimm- ten Privatsektor an der Arbeit der Organisation sowie einen ständigen Dialog zwi- schen Sachverständigen aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu fördern.

2. Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das dem Rat Empfehlungen in jeder

Angelegenheit im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens geben kann.

Art. 31 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft

1. Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Sachverständigen aus allen

Bereichen der Kakaowirtschaft zusammen; hierzu gehören a) Verbände aus Handel und Industrie; b) nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öf- fentlichen als auch aus dem Privatsektor; c) nationale Kakaoausfuhrorganisationen; d) Kakaoforschungsinstitute und e) sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die an der Ka- kaowirtschaft interessiert sind. 2. Diese Sachverständigen üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder im Namen ihrer jeweiligen Verbände aus.

3. Mitglieder der Organisation können als Beobachter teilnehmen.

4. Der Beirat setzt sich aus sieben Mitgliedern aus den Ausfuhrländern und sieben Mitgliedern aus den Einfuhrländern nach Massgabe des Absatzes 1 zusammen, die vom Rat alle zwei Kakaojahre ernannt werden. Die Mitglieder können einen oder

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

mehrere Vertreter und Berater benennen. Auf der Grundlage der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Anzahl der Mitglieder des Beirats erhöhen.

5. Der Beirat kann auch anerkannte Sachverständige oder hochrangige Persönlich-

keiten auf einem bestimmten Gebiet aus dem öffentlichen und Privatsektor bitten, an seiner Arbeit mitzuwirken.

6. Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Der

Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrlän- dern. 7. Der Beirat stellt nach seiner Einsetzung seine eigenen Vorschriften auf und emp- fiehlt sie dem Rat zur Annahme.

Art. 32 Aufgaben des Beirats der Weltkakaowirtschaft 1. Der Beirat, der in beratender Eigenschaft tätig ist, hat unter anderem folgende Aufgaben: a) er trägt zur Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft bei; b) er stellt Gefahren für Angebot und Nachfrage fest und schlägt Massnahmen zu deren Bewältigung vor; c) er erleichtert den Austausch von Informationen über Produktion, Verbrauch und Bestände und d) er berät in sonstigen kakaorelevanten Angelegenheiten im Geltungsbereich des Übereinkommens. 2. Der Beirat kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten ihrer Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben.

3. Der Exekutivdirektor unterstützt den Beirat gegebenenfalls.

Art. 33 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft 1. Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zur gleichen Zeit wie die ordentli- chen Tagungen des Rates am Sitz der Organisation zusammen. Der Beirat kann mit Genehmigung des Rates zusätzliche Sitzungen abhalten. 2. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Sitzung in seinem Hoheits- gebiet abzuhalten, so tritt der Beirat in diesem Hoheitsgebiet zusammen. In diesem Fall werden die zusätzlich anfallenden Kosten, d.h. die Kosten, die über diejenigen hinausgehen, die angefallen wären, wenn die Sitzung am Sitz der Organisation stattgefunden hätte, von diesem Mitglied getragen.

3. Der Vorsitzende des Beirats stellt zusammen mit dem Exekutivdirektor die Ta-

gesordnung für seine Sitzungen auf.

4. Der Beirat berichtet dem Rat regelmässig über seine Tätigkeit.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Kapitel VIII Angebot und Nachfrage

Art. 34 Marktausschuss

1. Um zum grösstmöglichen Wachstum der Kakaowirtschaft sowie zur ausgewoge-

nen Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs beizutragen und auf diese Weise ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzu- stellen, setzt der Rat einen Marktausschuss ein, der sich aus allen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern zusammensetzt. Ziele des Ausschusses sind die Überprüfung von Tendenzen und Aussichten in Bezug auf die Kakaoerzeugung und den Kakao- verbrauch, die Kakaobestände und -preise sowie die frühzeitige Feststellung von Marktungleichgewichten und Hindernissen, die der Ausweitung des Kakao- verbrauchs sowohl in Ausfuhr- als auch in Einfuhrländern entgegenstehen.

2. Der Marktausschuss prüft auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines neuen

Kakaojahrs jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Weltverbrauchs für die folgenden fünf Kakaojahre. Der Exekutivdirektor stellt die erforderlichen Anga- ben für die Erstellung dieser Schätzungen zur Verfügung. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert.

3. Ausserdem legt der Exekutivdirektor rein zu Erläuterungszwecken verschiedene

Szenarien vor auf der Grundlage von Richtwerten für das jährliche Niveau der weltweiten Erzeugung, das erforderlich ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei einem vorgegebenen Realpreisniveau zu erreichen und aufrecht- zuerhalten. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, gehören die erwar- teten Schwankungen von Erzeugung und Verbrauch entsprechend den Veränderun- gen der realen Preise und den geschätzten Schwankungen in der Höhe der Bestände. 4. Auf der Grundlage dieser Schätzungen und um mittel- und langfristig die Proble- me des Marktungleichgewichts zu lösen, können sich die Ausfuhrmitglieder ver- pflichten, ihre nationalen Erzeugungspolitiken zu koordinieren.

5. Alle Mitglieder werden bestrebt sein, den Kakaoverbrauch in ihren Ländern zu

fördern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden verantwortlich, die es zu diesem Zweck einsetzt. Insbesondere werden alle Mitglieder bestrebt sein, beträcht- liche Hindernisse, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs auf dem einheimischen Markt entgegenstehen, zu beseitigen oder zu verringern. In dieser Hinsicht stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor regelmässig Informationen über einschlägige innerstaatliche Vorschriften und Massnahmen sowie sonstige Informationen über den Kakaoverbrauch, einschliesslich der nationalen Steuern und Zölle, zur Verfü- gung. 6. Der Ausschuss unterbreitet jeder ordentlichen Tagung des Rates genaue Berichte, auf deren Grundlage der Rat die allgemeine Lage überprüft, indem er insbesondere im Licht dieses Artikels die Entwicklung des weltweiten Angebots und der weltwei- ten Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfeh- lungen an die Mitglieder richten.

7. Der Ausschuss stellt seine eigenen Vorschriften und Regelungen auf.

8. Der Exekutivdirektor unterstützt den Ausschuss nach Bedarf.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 35 Markttransparenz 1. Um die Markttransparenz zu fördern, sammelt die Organisation aktuelle Informa- tionen über Vermahlungen, Verbrauch, Erzeugung, Ausfuhren (einschliesslich Wiederausfuhren) und Einfuhren von Kakao, Kakaoerzeugnissen und -beständen der Mitglieder. Hierfür stellen die Mitglieder, soweit wie möglich, dem Exekutivdirek- tor einschlägige Statistiken in möglichst ausführlicher und genauer Form in ange- messener Zeit zur Verfügung.

2. Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der

Organisation angeforderten statistischen Angaben in angemessener Zeit vorzulegen, oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegen- heit Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnah- men anbieten, um bestehende Schwierigkeiten zu überwinden. 3. Der Rat ergreift zusätzliche Massnahmen, die er für erforderlich hält, um Fällen der Nichteinhaltung dieses Artikels zu begegnen.

4. Der Rat trifft geeignete Massnahmen zur regelmässigen Sammlung sonstiger

Informationen, die er für sachdienlich erachtet, um Marktentwicklungen zu beobach- ten und die gegenwärtige und potentielle Kakaoerzeugungs- und -verbrauchs- kapazität zu bewerten.

Art. 36 Bestände

1. Um die Markttransparenz im Hinblick auf das Niveau der Weltkakaobestände zu

fördern, unterstützt jedes Mitglied den Exekutivdirektor bei der Beschaffung von Informationen über den Umfang der Kakaobestände in seinem Land. Nach Möglich- keit stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor bis Ende Mai Informationen über die Kakaobestände in ihren jeweiligen Ländern zum Ende des vorausgegangenen Kakaojahrs zur Verfügung; diese Informationen sind von den Mitgliedern in mög- lichst ausführlicher und genauer Form rechtzeitig vorzulegen.

2. Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der

Organisation angeforderten statistischen Angaben über die Bestände in angemesse- ner Zeit vorzulegen, oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die notwendigen Unterstützungsmassnahmen anbieten, um bestehende Schwierigkeiten zu überwin- den.

3. Der Exekutivdirektor strebt die volle Mitwirkung des Privatsektors bei dieser

Aufgabe an, wobei den mit den genannten Angaben verbundenen Fragen der Ver- traulichkeit gewerblicher Informationen uneingeschränkt Rechnung getragen wird.

4. Die Angaben beziehen sich auf Kakaobohnenbestände.

5. Der Exekutivdirektor legt dem Marktausschuss einen Jahresbericht vor, in dem

die eingegangenen Informationen über das Niveau der Weltkakaobestände aufge- führt sind.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 37 Verbrauchsförderung

1. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und Erzeugnis-

sen auf Kakaogrundlage zu beleben, um die Nachfrage nach Kakao mit allen ver- fügbaren Mitteln zu steigern. 2. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der Rat einen Verbrauchsförderungsausschuss zur Förderung des Kakaoverbrauchs ein.

3. Der Ausschuss steht allen Mitgliedern der Organisation offen.

4. Der Ausschuss betreibt einen Verbrauchsförderungsfonds und verwaltet ihn durch den Exekutivdirektor; dieser wird ausschliesslich dazu verwendet, Massnahmen zur Verbrauchsförderung zu finanzieren sowie Forschungsaktivitäten und Untersuchun- gen im Zusammenhang mit dem Kakaoverbrauch zu unterstützen und die damit verbundenen Verwaltungsausgaben zu decken.

5. Der Ausschuss strebt die Mitwirkung des Privatsektors bei der Durchführung

seiner Aktivitäten an.

6. Die Massnahmen des Ausschusses zur Verbrauchsförderung werden durch Mittel

finanziert, die von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zugesagt werden können. Im Einklang mit der vom Ausschuss festzule- genden Verfahrensweise können auch Teilnehmer oder Institutionen aus dem Privat- sektor einen Beitrag zu den Verbrauchsförderungsprogrammen leisten.

7. Alle Entscheidungen des Ausschusses über Massnahmen und Tätigkeiten zur

Verbrauchsförderung werden von Mitgliedern getroffen, die einen Beitrag zum Fonds leisten.

8. Der Ausschuss holt die Zustimmung eines Landes ein, bevor in dessen Hoheits-

gebiet Massnahmen zur Verbrauchsförderung durchgeführt werden. 9. Der Ausschuss stellt seine eigenen Vorschriften und Regelungen auf und erstattet dem Rat regelmässig Bericht.

10. Der Exekutivdirektor unterstützt den Ausschuss nach Bedarf.

Art. 38 Kakaoersatzstoffe 1. Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzstoffen negativ auf die Ausweitung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Im Hinblick darauf berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationa- len Einrichtungen.

2. Der Exekutivdirektor legt dem Marktausschuss regelmässig Berichte über die

Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der Markt- ausschuss die Lage und richtet nötigenfalls Empfehlungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Kapitel IX Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft

Art. 39 Nachhaltige Kakaowirtschaft

1. Die Mitglieder tragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Kakaoressourcen

gebührend Rechnung, um allen Beteiligten in der Kakaowirtschaft gerechte Erträge zu bieten, wobei sie die Grundsätze und Ziele einer nachhaltigen Entwicklung beachten, die in der am 14. Juni 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) verabschiedeten Agenda 21 niedergelegt sind. 2. Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständi- gen Dialog zwischen allen Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern.

3. Der Rat verabschiedet nach Absatz 1 Programme und Vorhaben in Bezug auf eine

nachhaltige Kakaowirtschaft und überprüft diese regelmässig.

4. Hierbei stimmt sich der Rat nötigenfalls mit anderen Gremien ab, um Doppelar-

beit zu vermeiden.

Kapitel X Marktbeobachtungsbestimmungen

Art. 40 Tagespreis

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung

der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdi- rektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrech- ten (SZR) je Tonne ausgedrückt. 2. Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierun- gen für Termingeschäfte der ersten drei aktiv gehandelten Monate an der Internatio- nalen Londoner Börse für Handel mit Financial Futures «LIFFE» und der New Yorker Terminbörse (Board of Trade of the City of New York) bei Londoner Bör- senschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US- Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londo- ner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröf- fentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen eine dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorhergehenden Monats.

3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errech-

nung des Tagespreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 41 Umrechnungsfaktoren

1. Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden

folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt.

2. Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Umrechnungsfaktoren in Ab-

satz 1 ändern.

Kapitel XI Information, Untersuchungen und Forschung

Art. 42 Information

1. Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die auf wirksame

Weise Angaben über alle Faktoren in Bezug auf Kakao und Kakaoerzeugnisse sammelt, abgleicht, austauscht und veröffentlicht. Zu diesen Angaben gehören a) statistische Angaben über Welterzeugung, -preise, -ausfuhren und -ein- fuhren, -verbrauch und -bestände von Kakao; b) technische Angaben über Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbeitung, Verwendung und Verbrauch von Kakao, soweit dies für zweckdienlich er- achtet wird und c) Angaben über Regierungspolitik, Besteuerung, nationale Standards sowie Rechtsvorschriften in Bezug auf Kakao. 2. Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen und der Vermah- lungen für das laufende Kakaojahr.

Art. 43 Untersuchungen Soweit es der Rat für notwendig hält, fördert er Untersuchungen über die Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -vermarktung einschliesslich der Entwicklungstendenzen und Vorausschätzungen, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, Möglichkei- ten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs sowohl für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Durchfüh- rung dieses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen. Er kann Empfehlungen über die Themen dieser Untersu- chungen an die Mitglieder richten. Bei der Förderung dieser Untersuchungen kann der Rat mit internationalen Organisationen und anderen geeigneten Einrichtungen und dem Privatsektor zusammenarbeiten. Der Rat kann auch Untersuchungen för- dern, die voraussichtlich zu einer grösseren Markttransparenz beitragen.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 44 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisati- onen, Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor zusammenarbeiten.

Art. 45 Jahresbericht Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

Kapitel XII Edelkakao

Art. 46 Edelkakao

1. Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens über-

prüft der Rat Anlage C dieses Übereinkommens und ändert sie, falls erforderlich, durch besondere Abstimmung, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausfüh- ren. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, durch besondere Abstimmung ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist.

2. Der Marktausschuss kann Vorschläge für die Organisation zur Entwicklung und

Anwendung eines Systems für Produktions- und Handelsstatistik für Edelkakao unterbreiten.

3. Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die

Mitglieder Vorhaben in Bezug auf Edelkakao nach den Artikeln 37 und 39 und beschliessen sie, soweit dies zweckdienlich ist.

Kapitel XIII Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen

Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen

1. Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen,

höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Ver- einten Nationen4 für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet wer- den, ein Mitglied durch besondere Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.

4 SR 0.120

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2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewäh- rung der Befreiung an.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gewährt der Rat einem Mitglied keine Befreiung

von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 26 oder den Folgen der Nichtzahlung.

4. Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen eines Ausfuhrmit-

glieds, bei dem der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das effekti- ve Volumen seiner Ausfuhr für das Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt auf- getreten ist und danach für die auf dieses Ereignis folgenden drei Jahre.

Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Überein- kommen ergriffene Massnahmen nachhaltig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).

Kapitel XIV Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden

Art. 49 Konsultationen Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt. Wird keine Lösung er- zielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 50 an den Rat verwiesen werden.

Art. 50 Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

2. Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden und ist darüber

beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitgliedern aufgefordert

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.

3. a) Sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes be-

schliesst, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen i) aus zwei von Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die ande- re Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt; iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii benannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung ge- langen, von dem Vorsitzenden des Rates bestellt wird. b) Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern an- gehören. c) Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig. d) Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation.

4. Das Gutachten der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat

vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit.

Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates

1. Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführen- den Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber.

2. Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erfor- derlich; die Art der Verletzung ist anzugeben. 3. Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliess- lich des Artikel 61 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen durch besondere Ab- stimmung a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss zeitweilig entziehen und, b) wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliess- lich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

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4. Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat

seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.

Kapitel XV Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

Art. 52 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen Die Mitglieder prüfen eine Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeits- bedingungen der im Kakaosektor tätigen Bevölkerung in Einklang mit ihrem Ent- wicklungsstand, wobei sie die international anerkannten Grundsätze hierzu beach- ten. Die Mitglieder stimmen ferner darin überein, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke im Handel verwendet werden.

Kapitel XVI Schlussbestimmungen

Art. 53 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 54 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao- Übereinkommens von 19935 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Natio- nen von 2000 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 oder der Rat dieses Überein- kommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Verwah- rer.

Art. 55 Ratifikation, Annahme, Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum

31. Dezember 2003 beim Verwahrer hinterlegt. Jedoch kann der Rat des Internatio- nalen Kakao-Übereinkommens von 1993 oder der Rat dieses Übereinkommens

5 SR 0.916.118.1

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.

3. Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Ein- fuhrmitglied ist.

Art. 56 Beitritt

1. Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeich-

nung berechtigt ist, zum Beitritt offen.

2. Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende

Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist. 3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

Art. 57 Notifikation der vorläufigen Anwendung

1. Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen

oder genehmigen will, oder eine Regierung, die dem Übereinkommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jeder- zeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 58 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied sein wird. 2. Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.

Art. 58 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 2003 oder an irgendeinem Tag danach

endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annah- me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, sobald es vorläufig in Kraft getreten ist und die erforderli- chen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind. 2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2002 vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 von Hundert der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierun- gen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 von Hundert der Gesamteinfuhren nach

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Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur- kunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Überein- kommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder. 3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2002 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regierungen an, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entschei- den, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten.

4. Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttre- ten dieses Übereinkommens gemäss Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in Bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 57 Absatz 1 wirksam.

Art. 59 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 60 Rücktritt

1. Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch

eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Über- einkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffenen Massnahmen.

2. Der Rücktritt wird neunzig Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer

wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Übereinkom- mens unter die nach Artikel 58 Absatz 1 für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprü- fen und geeignete Beschlüsse zu fassen.

Art. 61 Ausschluss Stellt der Rat nach Artikel 51 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Ver- letzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Art. 62 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlos- senen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausge- schlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 64 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kon- tenabrechnung festlegen.

Art. 63 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung

1. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des fünften vollen Kakaojahrs nach

seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 früher ausser Kraft gesetzt wird. 2. Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung beschliessen, es neu auszuhandeln mit dem Ziel, das neu ausgehandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 bezeichneten fünften Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 3 beschlossenen Verlänge- rungszeitraums in Kraft treten zu lassen.

3. Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen ganz oder

teilweise um zwei Zeiträume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht über- schreiten. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede derartige Verlängerung.

4. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung die Ausserkraftsetzung

dieses Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessen- den Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt; jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglie- der nach Artikel 26 bestehen, bis die finanziellen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt worden sind. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden derartigen Beschluss.

5. Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleichviel auf wel-

che Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Orga- nisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist. Der Rat hat während dieser Zeit die notwendigen Befugnisse für die Erledigung aller Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten. 6. Ungeachtet des Artikels 60 Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich nicht an diesem Übereinkommen in der nach diesem Artikel verlängerten Fassung beteiligen möchte, den Verwahrer und den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Verlängerungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.

Art. 64 Änderungen

1. Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Vertragsparteien eine Änderung

dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeit- punkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens

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75 von Hundert der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den

Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 von Hundert der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 von Hundert der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Verwahrer ein- gegangen sind, oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschlies- senden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. 2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern, damit es seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

3. Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt er

dem Verwahrer umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegan- genen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.

Kapitel XVII Zusatz- und Übergangsbestimmungen

Art. 65 Sonderreservefonds

1. Ein Sonderreservefonds wird zum alleinigen Zweck der Deckung von Kosten

einer möglichen Auflösung der Organisation unterhalten. Der Rat beschliesst, wie die Zinsen aus diesem Fonds zu verwenden sind.

2. Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 einge-

richtete Sonderreservefonds wird für den nach Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen.

3. Ein Nichtmitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993, das

Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag dieses Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die das Mitglied innehaben wird, festgesetzt.

Art. 66 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-

Übereinkommens von 1993 tretend angesehen.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

2. Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des Inter- nationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 getroffenen Massnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Über- einkommen geändert werden.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anlagen Anlage A

Für die Zwecke des Artikels 58 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhrena Landb 1996/97 1997/98 1998/99 Dreijahresdurchschnitt 1996/97–1998/99

(Tonnen) Anteil in Prozent

Côte d’Ivoire m 1 080 296 1 162 008 1 325 710 1 189 338 47,72 Ghana m 323 906 381 174 409 578 371 553 14,91 Indonesien 321 431 304 558 379 181 335 057 13,44 Nigeria m 145 670 133 784 189 311 156 255 6,27 Kamerun m 115 373 110 334 119 834 115 180 4,62 Malaysia m 89 201 57 761 71 705 72 889 2,92 Ecuador m 107 965 24 069 69 897 67 310 2,70 Brasilien m 59 770 58 972 16 736 45 159 1,81 Dominikanische Republik m 43 712 56 328 22 120 40 720 1,63 Papua-Neuguinea m 28 220 25 727 35 206 29 718 1,19 Venezuela m 10 162 8 133 9 624 9 306 0,37 Togo m 9 000 5 924 6 849 7 258 0,29 Guinea 6 260 9 000 5 090 6 783 0,27 Peru m 6 865 7 302 4 699 6 289 0,25 Äquatorialguinea 3 630 5 240 4 140 4 337 0,17 Sao Tomé und Principe m 2 850 3 520 4 600 3 657 0,15 Salomoninseln 3 729 4 036 2 680 3 482 0,14 Haiti 4 070 3 275 1 682 3 009 0,12 Sierra Leone m 4 100 2 110 2 700 2 970 0,12 Vereinigte Republik Tansania 3 200 3 160 2 410 2 923 0,12 Demokratische Republik Kongo 2 500 2 600 2 460 2 520 0,10 Madagaskar 1 853 3 187 2 482 2 507 0,10 Honduras 2 737 1 679 2 766 2 394 0,10 Costa Rica 3 746 2 476 –936 1 762 0,07 Liberia 670 1 980 2 000 1 550 0,06 Uganda 1 260 710 2 030 1 333 0,05 Vanuatu 960 1 207 1 416 1 194 0,05 Grenada m 1 020 1 134 966 1 040 0,04 Kongo 870 1 085 950 968 0,04 Jamaika m 1 248 1 034 496 926 0,04 Kolumbien 5 567 804 –3 809 854 0,03 Trinidad und Tobago m 809 973 615 799 0,03 Gabun m 700 542 668 637 0,03 Kuba 387 466 180 344 0,01

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Landb 1996/97 1997/98 1998/99 Dreijahresdurchschnitt 1996/97–1998/99

(Tonnen) Anteil in Prozent

Dominica 230 165 100 165 0,01 Nicaragua 98 49 159 102 – Belize 40 140 50 77 – Benin m –5 193 –5 61 – Fidschi-Inseln 50 20 105 58 – St. Lucia 1 22 2 8 – Samoa 7 2 – 3 –

Totalc 2 394 158 2 386 883 2 696 446 2 492 496 100,00 a Dreijahresdurchschnitt – 1996/97 – 1998/99 – der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakao- bohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakao- butter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25. b Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 1996/97 bis 1998/99 individuell ausgeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegen- den Informationen. c Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen. m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993, am 31. Januar 2001. – Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit. Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao- Statistiken, Band XXVII, Nr. 1, Kakaojahr 2000/2001.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Anlage B

Für die Zwecke des Artikels 58 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhrena Land oder Hoheitsgebietb 1996/97 1997/98 1998/99 Dreijahresdurchschnitt 1996/97–1998/99

(Tonnen) Anteil in Prozent

Vereinigte Staaten v. Amerika 595 346 680 584 652 266 642 732 19,20 Deutschland m 449 538 449 604 364 642 421 261 12,59 Niederlande m 505 869 361 629 385 815 417 771 12,48 Frankreich m 278 958 278 264 314 113 290 445 8,68 Vereinigtes Königreich m 223 194 243 177 309 038 258’470 7,72 Belgien/Luxemburg m 152 423 143 102 117 878 137’801 4,12 Italien m 113 478 116 406 111 943 113’942 3,40 Spanien m 95 622 123 784 107 130 108’845 3,25 Kanada 91 592 112 974 101 293 101 953 3,05 Russische Föderation m 92 945 98 261 81 676 90 961 2,72 Japan m 90 530 75 848 82 532 82 970 2,48 Singapur 72 305 70 593 76 699 73 199 2,19 Polen 55 374 52 656 61 167 56 399 1,69 Schweiz m 50 683 45 992 53 261 49 979 1,49 Australien 46 378 45 812 51 475 47 888 1,43 China 37 038 33 908 35 075 35 340 1,06 Österreich m 31 906 34 118 35 848 33 957 1,01 Argentinien 31 897 34 857 33 864 33 539 1,00 Türkei 26 443 24 559 21 945 24 316 0,73 Schweden m 21 687 21 098 20 591 21 125 0,63 Tschechische Republik m 19 488 17 335 14 551 17’125 0,51 Estland 29 615 26 394 –6 850 16 386 0,49 Dänemark m 13 280 16 937 17 043 15 753 0,47 Irland m 16 003 15 340 15 048 15 464 0,46 Südafrika 17 587 13 717 13 359 14 888 0,44 Philippinen 15 711 13 636 15 257 14 868 0,44 Ukraine 9 584 18 684 15 017 14 428 0,43 Mexikoc 7 889 11 694 22 036 13 873 0,41 Thailand 15 242 13 446 12 888 13 859 0,41 Ungarn m 12 683 13 893 12 893 13 156 0,39 Korea, Republik 14 776 9 999 12 574 12 450 0,37 Finnland m 12 110 11 020 10 147 11 092 0,33 Griechenland m 6 863 14 065 12 124 11 017 0,33 Chile 9 622 11 004 9 972 10 199 0,30 Norwegen m 9 349 8 755 9 225 9 110 0,27

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Land oder Hoheitsgebietb 1996/97 1997/98 1998/99 Dreijahresdurchschnitt 1996/97–1998/99

(Tonnen) Anteil in Prozent

Rumänien 8 943 9 226 8 194 8 788 0,26 Neuseeland 8 585 8 322 9 231 8 713 0,26 Slowakei m 8 846 9 080 8 176 8 701 0,26 Israel 8 995 9 347 7 628 8 657 0,26 Ägypten m 5 893 6 290 8 841 7 008 0,21 Jugoslawien, Bundesrepublik 6 656 4 704 4 032 5 131 0,15 Kroatien 4 579 4 670 2 873 4 041 0,12 Algerien 2 237 4 024 5 027 3 763 0,11 Bulgarien 2 993 2 980 4 979 3 651 0,11 Portugal m 3 605 3 714 3 574 3 631 0,11 Litauen 3 742 3 968 3 006 3 572 0,11 Belarus 2 647 3 362 3 582 3 197 0,10 Arabische Republik Syrien 1 602 4 968 2 828 3 133 0,09 Iran 2 548 4 079 1 998 2 875 0,09 Hong Kong 1 666 3 183 3 371 2 740 0,08 Indienc 1 389 2 677 3 386 2 484 0,07 Marokko 2 416 2 611 1 932 2 320 0,07 Lettland 2 469 2 626 1 653 2 249 0,07 Tunesien 1 713 1 598 2 282 1 864 0,06 Saudi Arabien 944 2 333 2 070 1 782 0,05 Uruguay 1 402 1 377 1 633 1 471 0,04 Libanon 1 004 1 169 1 370 1 181 0,04 Kasachstan 1 572 1 066 898 1 179 0,04 Slovenien 873 1 079 1 433 1 128 0,03 Mazedonien 1 343 819 801 988 0,03 Jordanien 646 1 114 960 907 0,03 Island 613 965 602 727 0,02 Kenia 476 1 075 489 680 0,02 Vietnam 413 566 885 621 0,02 Pakistan 483 389 885 586 0,02 Moldova 635 474 548 552 0,02 Panamac 393 304 229 309 0,01 Zypern 318 304 304 309 0,01 Bolivien 158 188 505 284 0,01 Sri Lankac 176 302 355 278 0,01 Usbekistan 87 133 173 131 – Simbabwe 54 141 142 112 – Libysch-Arabische-Volks- 59 42 224 108 – Dschamahirija

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Land oder Hoheitsgebietb 1996/97 1997/98 1998/99 Dreijahresdurchschnitt 1996/97–1998/99

(Tonnen) Anteil in Prozent

Albanien 83 116 122 107 – Guatemalac –29 –38 376 103 – Bosnien und Herzegowina 116 53 135 101 – Georgien 100 100 100 100 – Malta 49 40 56 48 – El Salvador 24 18 71 38 – Sambia 24 – 48 24 – St. Vincent und die Grenadinen 13 5 18 12 – Barbados 12 9 5 9 –

Totald 3 366 573 3 368 717 3 305 565 3 346’952 100,00 a Dreijahresdurchschnitt – 1996/97 – 1998/99 – der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen – umgerechnet in das Kakao- bohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakao- butter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25. b Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem Dreijahreszeitraum von 1996/97 bis 1998/99 individuell eingeführt haben, gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegen- den Informationen. c Länder, die als Ausfuhrland betrachtet werden können. d Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen. m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993, am 31. Januar 2001. – Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit. Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao- Statistiken, Band XXVII, Nr. 1, Kakaojahr 2000/2001.

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Anlage C

Erzeugerländer, die entweder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao ausführen Costa Rica St. Lucia Dominica St. Vincent und die Grenadinen Ecuador Samoa Grenada Sao Tomé und Principe Indonesien Sri Lanka Jamaika Suriname Madagaskar Trinidad und Tobago Panama Venezuela Papua-Neuguinea

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Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 AS 2004

Geltungsbereich des Übereinkommens am 24. Oktober 20036

Anlässlich einer vom internationalen Kakaorat auf den 4. Juni 2003 nach London einberufenen Sitzung haben die folgende zwischenstaatliche Organisation und die folgenden Regierungen entschieden, das Übereinkommen gemäss Artikel 58 Absatz 3 im Verhältnis untereinander ganz und vorläufig auf den 1. Oktober 2003 in Kraft zu setzen:

Brasilien Malaysia Côte d’Ivoire Nigeria Dominikanische Republik Papua-Neuguinea Ecuador7 Russland Europäische Gemeinschaft Slowakei Gabun Schweiz Ghana Togo Kamerun

6 Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens veröffentlicht werden.

7 Vorläufig in Kraft getreten am 13. Oktober 2003.

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