AS 2004 1391
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung)
Änderung vom 12. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Februar 19981 über die Erhebung von Gebühren im Kar- tellgesetz (KG-Gebührenverordnung) wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 53a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19952 (KG) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts,
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbs-
kommission und ihr Sekretariat für: a. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–30 des Kartellgesetzes (KG); b. die Behandlung einer Meldung im Widerspruchsverfahren nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG; c. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38 KG; d. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
Art. 2 Abs. 2
2 Sind mehrere Unternehmen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
2004-0187 1391
KG-Gebührenverordnung AS 2004
Art. 3 Abs. 2
2 Keine Gebühren bezahlen ferner:
a. Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 KG durchgeführt wird; b. Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt; c. Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird.
Art. 4 Abs. 2–4
2 Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich
nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. 3 Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.
4 Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren
nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.
Art. 5 Auslagen Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige folgende zusätzliche Auslagen der Wettbewerbskommission und des Sekretariates zu erstatten: a. Reisespesen; b. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Untersuchungsmassnahmen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; c. Kosten für Arbeiten, welche durch Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden.
Art. 9 Aufgehoben
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2004 Bei Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Ände- rungen noch nicht abgeschlossen sind, gilt für die Bemessung der Gebühren und Auslagen für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt ist, das bisherige Recht.
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III Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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