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AS 2004 1395

Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Änderung vom 12. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Juni 19961 über die Kontrolle von Unternehmenszusam- menschlüssen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären

1 Die Bruttoerträge umfassen sämtliche im letzten Geschäftsjahr erwirtschafteten

Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. November 19342 über Banken und Sparkassen und dessen Ausführungserlasse, einschliesslich: a. des Zins- und Diskontertrages; b. des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsbeständen; c. des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen; d. des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft; e. des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft; f. des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft; g. des Erfolges aus dem Handelsgeschäft; h. des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen; i. des Beteiligungsertrages; j. des Liegenschaftenerfolges; und k. anderer ordentlicher Erträge.

2 Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern

dürfen davon abgezogen werden.