AS 2004 1435
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 16. Juni 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, c und d Ziff. 7–11
1 Im Sinne dieser Verordnung sind:
a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen kön- nen; c. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen ein- schliesslich der Samen; d. Lebende Teile von Pflanzen:
7. Blätter, Blattwerk;
8. pflanzliche Gewebekulturen;
9. bestäubungsfähiger Pollen;
10. Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
11. alle anderen Pflanzenteile, die als Ware nach Artikel 41 Absatz 6 einer
vorsorglichen Massnahme unterworfen sind.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1bis, 3 Einleitungssatz, Abs. 3bis und 6
1 Die in Anhang 5, Teil B aufgeführten Waren dürfen aus Nichtmitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie: ... 1bis Die in Anhang 5, Teil A aufgeführten Waren dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 entsprechen. 3 Die in Anhang 5, Teil B, Abschnitt II aufgeführten, für ein Schutzgebiet bestimm- ten Waren dürfen aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einge- führt werden, wenn sie: ...
1 SR 916.20
2003-0969 1435
Pflanzenschutzverordnung AS 2004
3bis Die in Anhang 5, Teil A, Abschnitt II aufgeführten, für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 entspre- chen.
6 Soweit das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) für den Vollzug dieser Verord-
nung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen: a für im Reisenden- und Grenzverkehr eingeführte Waren; b. für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; oder c. in besonderen Fällen für im Warenverkehr eingeführte Waren, für welche Zollreduktionen oder Zollfreiheit vorgesehen sind.
Art. 9 Abs. 1
1 Die Zollmeldepflichtigen müssen Waren des Anhangs 5, Teil B dem zuständigen
Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden. Diese Pflicht gilt auch für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Art. 10 Abs. 1
1 Das zuständige Bundesamt überprüft, ob:
a. die eingeführte Ware vom Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft, vom Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet ist; b. sie der Zolldeklaration und dem Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mit- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, dem Pflanzenpass entspricht; c. sie die Pflanzenschutzanforderungen nach Artikel 5 erfüllt.
Art. 12 Abs. 2
2 Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, der Pflanzenpass oder sind diese Dokumente in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Pflanzenpass abgewartet und hierauf dem Zollamt spätestens mit dem Abferti- gungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn auf Grund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c 1 Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass:
b. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A befallen sind; c. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A befallen sind;
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Pflanzenpass für Waren aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
1 Ein Pflanzenpass für aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach Artikel 10 festgestellt wird, dass die Importanforderungen erfüllt sind.
Art. 40 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4
3 Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und
2 die Anhänge 1–8 an, um: ...
4 Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD als auch
das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die An- hänge 1–8 an.
II
1 Die Anhänge 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2 Der Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. April 20042 in Kraft.
16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialverfügung vom 8. März 2004.
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Anhang 4 (Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40)
Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren
Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ...
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen
1. Holz von Castanea Mill. a) Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen
Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Crypho- nectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind,
oder b) das Holz entrindet ist. ...
3. Lose Rinde von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass
a) die Rinde ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder b) die Sendung einer Entseuchung oder sonstigen geeigneten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr unterzogen wurde. ...
5. Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls
Larix Mill., Picea A. Dietr., für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Pinus L., Pseudotsuga Carr. Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der und Tsuga Carr., zum Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung Anpflanzen bestimmt, seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- ausser Samen periode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt worden sind.
6. Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche
zum Anpflanzen bestimmt, oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn ausser Samen der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. ...
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
11. Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, dass
Marantaceae, Musaceae, a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Persea spp. und Strelitziaceae, abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall bewurzelt oder mit anhaftendem mit Radopholus similis (Cobb) Thorne festgestellt oder beigefügtem Nährsubstrat wurde oder b) Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben. ...
17. Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf
ausser Samen und Früchten der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.
18.1 Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, dass
tuberosum L., zum Anpflanzen a) die Bestimmungen des Bundesamtes für Land- bestimmt wirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden und b) die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt ist, oder die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden und c) die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbau- fläche haben, die als frei von Globodera rosto- chiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist, und d) aa) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder bb) die Knollen in Gebieten, in denen das Auftre- ten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith ist oder als frei davon gilt, und
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloido- gyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Unter- suchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wach- senden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen sowie visuelle Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19983 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. ...
18.5 Knollen von Solanum Anhand einer Zulassungsnummer auf der Ver-
tuberosum L., ausser den in packung oder bei in loser Schüttung beförderten Anhang 4 Teil A Abschnitt II Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nach- Nummer 18.1, 18.2, 18.3 zuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich oder 18.4 genannten Knollen zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sind und a) die Bestimmungen des Bundesamtes für Land- wirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden und
3 SR 916.151.1
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
b) gegebenenfalls die Bestimmungen des Bundesam- tes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. ein- gehalten wurden. 18.6 Pflanzen von Solanaceae, Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls zum Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen und den in Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Anhang 4 Teil A Abschnitt II Feststellung, dass Nummern 18.4 und 18.5 a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, genannten Pflanzen die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder b) auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm fest- gestellt wurden. 18.7 Pflanzen von Capsicum annuum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls L., Lycopersicon lycopersicum für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II (L.) Karsten ex Farw., Musa L., Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass Nicotiana L., und Solanum a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, melongena L., zum Anpflanzen die sich als frei von Pseudomonas solanacearum bestimmt, ausser Samen (Smith) Smith erwiesen haben, oder b) auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden.
19. Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen der
lupulus L., zum Anpflanzen Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen bestimmt, ausser Samen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticilli- um albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
20. Pflanzen von Dendranthema Amtliche Feststellung, dass
(DC) Des Moul., Dianthus L. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten und Pelargonium l’Herit, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine ex Ait., zum Anpflanzen Anzeichen von Heliothis armigera Hübner oder bestimmt, ausser Samen Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden oder b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden. 21.1 Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls (DC) Des Moul., zum für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Anpflanzen bestimmt, Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass ausser Samen a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthe- mum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
b) die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c) bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf hnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden. 21.2 Pflanzen von Dianthus L., Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 ausser Samen gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysan- themi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseu- domonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burk- holder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten Schad- organismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.
22. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen seit
Narcissus L., ausser solchen, bei Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- denen aus der Verpackung oder periode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci anderweitig hervorgeht, dass sie (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. zum Direktverkauf an den End- verbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumen- erzeugung betreibt 23. Pflanzen von krautigen Arten, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 20, 21.1 ausser oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die – Zwiebeln, Pflanzen – Kormi, a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei – Pflanzen der Familie von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Gramineae, Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist, – Rhizomen, oder – Samen, b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten – Knollen vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden oder
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
c) die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza hui- dobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.
24. Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muss bekanntermassen frei sein
bewurzelte Pflanzen, einge- von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus pflanzt oder zum Anpflanzen (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Globodera bestimmt pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioti- cum (Schilbersky) Percival.
25. Pflanzen von Beta vulgaris L., Amtliche Feststellung, dass
zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, ausser Samen die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind, oder b) das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
26. Samen von Helianthus Amtliche Feststellung, dass
annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder b) die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesen- den Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemesse- nen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden. 26.1 Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls lycopersicum (L.) Karsten ex für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Farw., zum Anpflanzen Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, bestimmt, ausser Samen dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder b) an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Aus- fuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde; oder
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
c) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unter- zogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
27. Samen von Lycopersicon Amtliche Feststellung, dass die Samen durch eine
lycopersicum (L.) Karsten geeignete Säureextraktionsmethode oder eine vom ex Farw. Bundesamt für Landwirtschaft genehmigte gleich- wertige Methode gewonnen wurden und a) die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicato- ria (Doidge) Dye nicht bekannt ist, oder b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden oder c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
28.1 Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, dass
a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labor- tests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder oder b) dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde. 28.2 Samen von Medicago sativa L. Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganen- sis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder b) aa) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und – es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavi- bacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Waren Besondere Anforderungen
– das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder – der gewichtsmässige Anteil an unschäd- lichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb) während der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbau- fläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, cc) auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medi- cago sativa L. angebaut wurde.
29. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, dass
a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, oder b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat. ...
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
Anhang 5 (Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40)
Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen ...
1.2 Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen
bestimmt, ausgenommen Samen. ...
1.7 Holz, das
a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen gewonnen wurde: – Castanea Mill., ausgenommen entrindetes Holz, – Platanus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, und das b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.22 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex 4401.30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder
vierseitig grob zugerichtet: – anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konser- vierungsmitteln behandeltes Holz – anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4404.20 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – anderes als Nadelholz
4406.10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
– nicht imprägniert
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Pflanzenschutzverordnung AS 2004
HS-Code Warenbezeichnung
ex 4407.99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten: – anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.)
1.8 Lose Rinde von Castanea Mill.
...
2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen
Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.
2.2 Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten,
zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.3 Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzia-
ceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
2.4 Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium
schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit
Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern gewährleistet ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galantus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L. Tigridia Juss. und Tulipa L. ...
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Teil B Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind ...
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Anhang 8 (Art. 10, 17, 21, 22 und 40)
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben:
1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass»
2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle
4. Zulassungsnummer des Betriebes
5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer
6. Botanischer Name
7. Menge
8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und
gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf
9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenen-
falls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes
10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes
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