AS 2004 1649
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Änderung vom 24. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14f, 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (Asylgesetz),
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
1 Die Fachabteilung stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:
c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.
Art. 15 Abs. 3
3 Absatz 2 findet nicht Anwendung auf Personen, auf deren Asylgesuch nach den
Artikeln 32–34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde.
Gliederungstitel vor Art. 15a 1a. Abschnitt: Ausreisekosten, Nothilfe- und Vollzugsentschädigung
Art. 15a Ausreisekosten (Art. 14f Abs. 1)
Die Ausreisekosten für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid werden den Kantonen nach den Bestimmungen von Arti-
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Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen AS 2004
kel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19994 über Finanzierungsfragen vergütet.
Art. 15b Nothilfeentschädigung (Art. 14f Abs. 2) 1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person, auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32–34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechts- kräftig geworden ist (Nothilfeentschädigung). Davon ausgenommen sind Personen, die vorläufig aufgenommen wurden.
2 Die Nothilfeentschädigung wird dem jeweiligen Zuweisungskanton (Art. 27 Abs. 1
des Asylgesetzes) ausgerichtet. 3 Für Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 des Asylgesetzes keinem Kanton zuge- wiesen wurden, wird die Nothilfeentschädigung an den Kanton ausgerichtet, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist.
4 Die Nothilfeentschädigung umfasst die von den Kantonen auf Anfrage hin und in
der Regel in Form von Sachleistungen geleistete Nothilfe, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich war.
5 Die Nothilfeentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumen-
tenpreise von 102.9 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2003) 600 Franken. Das Bun- desamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
6 Die Auszahlung der Nothilfeentschädigung erfolgt jährlich und rückwirkend
gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen und im vergangenen Jahr in den elektro- nischen Datenbanken neu erfassten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide.
Art. 15c Vollzugsentschädigung (Art. 14f Abs. 2)
1 Für den Vollzug der Wegweisung der Personen, auf deren Asylgesuche nach den
Artikeln 32–34 des Asylgesetzes nicht eingetreten wurde, richtet der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale aus, wenn die Wegweisung mit Begleitung vollzogen worden ist (Vollzugsentschädigung).
2 Die Vollzugsentschädigung wird dem Kanton ausgerichtet, der die Wegweisung
vollzogen hat.
3 Die Vollzugsentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumen-
tenpreise von 102.9 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2003) 1000 Franken. Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
4 SR 142.312
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Art. 15d Monitoring (Art. 14f Abs. 3)
1 In einem Monitoring-System überprüft das Bundesamt für Flüchtlinge zusammen
mit den Kantonen namentlich, wie sich der Ausschluss von Personen mit rechtskräf- tigem Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs auswirkt.
2 Es legt unter Einbezug der Kantone die Messgrössen (Indikatoren) fest.
3 Es bestimmt unter Einbezug der Kantone die Modalitäten und Zuständigkeiten der
Datenerhebung. Die Kantone teilen dem Bundesamt die für die Durchführung des Monitoring notwendigen Daten mit, insbesondere im Bereich der Nothilfe und der polizeilichen Massnahmen inklusive der entsprechenden Personendaten im Einzel- fall. Diese Daten werden vom Bundesamt in anonymisierter Form und ausschliess- lich zur Erstellung des Monitoring-Berichts verwendet. Nach Erstellung des Monito- ring-Berichts werden die Personendaten vernichtet. 4 Das Monitoring ist auf drei Jahre befristet. Das Bundesamt entscheidet nach Anhö- rung der Kantone über die Weiterführung.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004
1 Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c)
werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst. 2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsent- schädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädi- gung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkraft- treten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugs- unterstützung nach Artikel 22a ANAG die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.
III Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft
24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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