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AS 2004 1655

Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen

Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen

Änderung vom 24. März 2004

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 14. März 20011 zum Betrieb von Empfangsstellen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 8a Verweigerung der Ausgangsbewilligung

1 Die Ausgangsbewilligung kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen verweigert

werden, wenn sie: a. sich an diesem Tag zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens zur Verfügung halten müssen; b. Hausarbeiten nach Artikel 7 zu erledigen haben; oder c. Auflagen missachten, die ihnen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ord- nung erteilt wurden.

2 Mit der Verweigerung des Ausgangs kann der betroffenen Person das Verbot auf-

erlegt werden, bestimmte Räume der Empfangsstelle zu betreten, die für Asyl- suchende und Schutzbedürftige sonst allgemein zugänglich sind.

3 Die Verweigerung des Ausgangs erfolgt formlos.

4 Ist die Ausgangsbewilligung für mehr als einen Tag verweigert worden oder wird

sie mehrmals hintereinander verweigert, so ist der betroffenen Person auf ihr Ver- langen hin eine beschwerdefähige Verfügung auszustellen.

Art. 8b Ausschluss aus der Empfangsstelle

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige, die durch ihr Verhalten andere Personen in

der Empfangsstelle gefährden, die Ruhe stören oder sich weigern, die Anordnungen des Personals zu befolgen, können für maximal 24 Stunden aus der Empfangsstelle ausgeschlossen werden.

2 Der Ausschluss aus der Empfangsstelle erfolgt mit Verfügung.

1 SR 142.311.23

2004-0250 1655

Betrieb von Empfangsstellen. V des EJPD AS 2004

Art. 8c Beschwerde gegen Massnahmen Über Beschwerden gegen Massnahmen nach den Artikeln 8a und 8b entscheidet das Departement.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

24. März 2004 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher

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