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AS 2004 2091

AS 2004 2091

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 21. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Einschränkung der Kontingentsübertragung

1 Ein nicht endgültig übertragenes Kontingent, das nach dem 1. Mai 2004 der Kon-

tingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber zurückübertragen wird, kann nicht weiterübertragen werden.

2 Das Kontingent kann nach der Rückübertragung weiterübertragen werden, wenn:

a. die Kontingentsinhaberin oder der Kontingentsinhaber den Übertragungsver- trag gekündigt hat; b. es nur für die Dauer einer Kontingentierungsperiode übertragen wurde.

3 Das Kontingent darf nach der Rückübertragung nicht in einer Betriebszweigge-

meinschaft genutzt werden. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung hat den Entzug des Kontingents zur Folge.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

21. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.350.1

2004-0453 2091

Milchkontingentierungsverordnung AS 2004

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