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AS 2004 2511

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Briefwechsel vom 17. November 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 17. November 1997

Übersetzung1

Vermittlungs- und Genf, 17. November 1997 Schiedsgerichtshof der OSZE Chambésy (Genf)

Herrn Bundesrat Flavio Cotti Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Herr Bundesrat, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 17. November 1997 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat: «Mich auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 beziehend, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organi-sationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in Sachen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschla- gen, dass mit dem Inkrafttreten des am 17. November 19973 abgeschlossenen Sitz- abkommens zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsge- richtshofs der OSZE in der Schweiz (nachstehend: «Gerichtshof» genannt) die Mitglieder des Gerichtshofs, der Kanzler und die Beamten der Kanzlei, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch den Gerichtshof vorgesehenen Vorsorge- system angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben,

SR 0.192.120.193.11

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2511).

2 AS 1996 2116 3 SR 0.192.120.193.1

2003-2177 2511

Sozialversicherungen. Abkommen mit der OSZE AS 2004

werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies inner- halb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Gerichtshof vor- gesehenes Vorsorgesystem. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohn- haften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität von Mitgliedern des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei nicht mehr obligato- risch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder des Beamten der Kanzlei an das vom Gerichtshof vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder des Beamten der Kanzlei an ein vom Gerichtshof vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstä- tigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne ent- sprechende Vorrechte und Immunitäten von Mitgliedern des Gerichtshofs, des Kanzlers und Beamten der Kanzlei ausländischer Nationalität anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buch- stabe a) AHVG ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers und des Beamten der Kanzlei im Dienste des Gerichtshofs. Vorbehältlich der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen,

werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen. Der Gerichtshof übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eine Liste der Mitglieder des Gerichtshofs, des Kanzlers und der Beamten der Kanzlei schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des In- krafttretens des Sitzabkommens einem vom Gerichtshof vorgesehenen Vorsorgesys- tem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines Mitglieds des Gerichtshofs, des Kanzlers oder eines Beamten der Kanzlei in das besagte oder aus dem besagten System melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor- gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusam- men mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am glei- chen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

Sozialversicherungen. Abkommen mit der OSZE AS 2004

Ich habe die Ehre, im Namen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über Ver- gleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zuzustimmen. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden ein Abkommen, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann beiderseits, unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Robert Badinter Präsident des Gerichtshofs

Sozialversicherungen. Abkommen mit der OSZE AS 2004

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