AS 2004 2557
Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»
Übereinkommen vom 14. Mai 1982 zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» (mit Anhängen)
SR 0.748.602; AS 1985 1493
Änderung des Übereinkommens Durch die Versammlung der Vertragsparteien genehmigt in Cardiff am 20. Mai 1999 Durch die Schweiz vorläufig angewendet seit dem 2. Juli 2001 Für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 2002
Übersetzung1
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisa- tion «INTERIM-EUTELSAT» zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraum- segmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben, berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 19672 in Lon- don, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Welt- raums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, wünschen die Schaffung und den Betrieb des EUTELSAT-Fernmeldesatelliten- systems als Bestandteil eines transeuropäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien der einschlä- gigen Übereinkünfte der Europäischen Union sowie sonstiger internationaler Über- einkünfte sind, anerkennen die Notwendigkeit, die technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und politischen Entwicklungen in Europa und weltweit zu verfolgen und sich diesen gegebenenfalls anzupassen, und anerkennen insbesondere die Absicht, die betrieb- lichen Aufgaben und die damit verbundenen Vermögenswerte der EUTELSAT einer nach nationalem Recht zu gründenden Aktiengesellschaft zu übertragen, die unter Berücksichtigung der anerkannten kommerziellen Grundsätze und der Verein-
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2557).
2 SR 0.790
2000-0454 2557
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barung, auf einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Grundlage tätig werden soll, sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen: a) Bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in der geänderten Fassung, einschliesslich seiner Präambel und seiner An- hänge; b) bezeichnet der Ausdruck «Vorläufige Vereinbarung» die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesell- schaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmelde- satellitenorganisation «INTERIM-EUTELSAT»; c) bezeichnet der Ausdruck «ECS-Vereinbarung» die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funk- dienst (ECS); d) bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» einen Staat, für den das Überein- kommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird; e) bezeichnet der Ausdruck «Generaldirektor der EUTELSAT» den Leiter des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT; f) bezeichnet der Ausdruck «geschäftsführender Sekretär der EUTELSAT» den Leiter des Sekretariats der EUTELSAT; g) bezeichnet der Ausdruck «die Gesellschaft Eutelsat S.A.» eine nach dem Recht einer der Vertragsparteien gegründete Gesellschaft; diese hat ihren Sitz zunächst in Frankreich; h) bezeichnet der Ausdruck «Weltraumsegment» eine Gruppe von Fernmelde- satelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungseinrichtungen und übri- gen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände; i) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldesatellitensystem» die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht; j) bezeichnet der Ausdruck «Fernmeldeverkehr» jede Übermittlung, jede Aus- sendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bil- dern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
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k) bezeichnet der Ausdruck «fundamentale Grundsätze» die in Artikel III Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Grundsätze; l) bezeichnet der Ausdruck «Vereinbarung» die Vereinbarung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat S.A., welche die Beziehung zwi- schen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA und deren Pflichten definiert und insbesondere den Rahmen schafft, der es der EUTELSAT er- möglicht, die Einhaltung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesell- schaft Eutelsat SA zu kontrollieren und zu gewährleisten.
Art. II Gründung der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA a) Mit diesem Übereinkommen gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation, im Folgenden als «EUTELSAT» bezeich- net. b) i) Die Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA erfolgt zu dem Zweck, ein Satellitensystem zu betreiben und Satellitendienste anzubieten; zu die- sem Zweck werden der Gesellschaft Eutelsat SA die Vermögenswerte und die betrieblichen Aufgaben der EUTELSAT übertragen; ii) die Gesellschaft Eutelsat SA wird durch ihre Gründungsurkunden und die Gesetze des Landes, in dem sie gegründet wird, bestimmt; iii) jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Sitz der Gesellschaft Eutelsat SA errichtet wird und in deren Hoheitsgebiet sich Vermö- genswerte befinden und/oder genutzt werden, ergreift die zur Erleichte- rung der Gründung und des Betriebs der Gesellschaft Eutelsat SA erforderlichen Massnahmen im Einklang mit den zwischen der Ver- tragspartei und der Gesellschaft Eutelsat SA zu treffenden Vereinba- rungen. c) Die Beziehung zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA wird in der Vereinbarung geregelt. d) Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A des Übereinkommens sol- len die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA gewährleisten.
Art. III Zweck der EUTELSAT a) Hauptzweck der EUTELSAT ist es, die Wahrung der in diesem Artikel dar- gelegten fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA zu gewährleisten, namentlich: i) Verpflichtungen des Service public/Grundversorgungsdienstes: Solche Verpflichtungen gelten für das Weltraumsegment und für dessen Nut- zung zur Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit dem öffentli- chen Fernsprechnetz; die Bereitstellung audiovisueller und zukünftiger Dienste erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Regelungen und internationalen Übereinkünften, insbesondere mit den
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Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüber- schreitende Fernsehen3, unter Berücksichtigung der für das Konzept des Grundversorgungsdienstes und die Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen; ii) Europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems: Die Gesellschaft Eutelsat SA bemüht sich im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen, durch die europaweite Ausleuchtzone des Satellitensystems ihre Dienste in allen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen Bedarf an Kommunika- tionsdiensten besteht, bereitzustellen; iii) Nichtdiskriminierung: Die Bereitstellung der Dienste erfolgt auf gerechter Basis im Rahmen der kommerziellen Flexibilität und unter Einhaltung der geltenden Gesetze; iv) Lauterer Wettbewerb: Die Gesellschaft Eutelsat SA beachtet alle gel- tenden Gesetze und Vorschriften zur Wahrung des lauteren Wettbe- werbs. b) Die EUTELSAT hat ferner das Ziel, die Kontinuität der Rechte und Pflich- ten aus internationalem Recht zu gewährleisten, insbesondere der aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst4 bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen für den Betrieb des der Gesellschaft Eutelsat SA übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments.
Art. IV Rechtspersönlichkeit a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann nament- lich: i) Verträge schliessen; ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und dar- über verfügen; iii) Prozesspartei sein; iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schlies- sen.
Art. V Kosten a) Die EUTELSAT und die Gesellschaft Eutelsat SA treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung. b) Die Kosten für die Errichtung und die Führung des Sekretariats, darunter un- ter anderem Kosten für die Miete und den Unterhalt des Geschäftsgebäudes, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und
3 SR 0.784.405 4 SR 0.784.403
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Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Massnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch die Gesellschaft Eutelsat SA sicherzustellen, werden nach Artikel V Buchstabe a bis zu den in der Vereinbarung festgelegten Ober- grenzen von der Gesellschaft Eutelsat SA getragen.
Art. VI Struktur der EUTELSAT a) Die EUTELSAT hat folgende Organe: i) die Versammlung der Vertragsparteien; ii) das Sekretariat unter der Leitung des geschäftsführenden Sekretärs. b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Überein- kommen übertragen sind.
Art. VII Versammlung der Vertragsparteien – Zusammensetzung und Tagungen a) Die Versammlung der Vertragsparteien setzt sich aus allen Vertragsparteien zusammen. b) Eine Vertragspartei kann sich an einer Tagung der Versammlung der Ver- tragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, doch darf keine Vertragspartei mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten. c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst, dass die nächste ordentliche Tagung in einem anderen Zeitab- stand abgehalten werden soll. d) Auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag der Gesell- schaft Eutelsat SA kann die Versammlung der Vertragsparteien auch ausser- ordentliche Tagungen abhalten. Ein Antrag auf eine ausserordentliche Ta- gung muss begründet werden. e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Ver- sammlung der Vertragsparteien.
Art. VIII Versammlung der Vertragsparteien – Verfahren a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindes- tens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind
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und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII Buchstabe b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen. c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertrags- parteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat. d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwe- send sind, sofern mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend ist. e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Folgendes regelt: i) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Büros; ii) die Einberufung der Tagungen; iii) die Vertretung und Akkreditierung; iv) die Abstimmungsverfahren.
Art. IX Versammlung der Vertragsparteien – Aufgaben Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben: a) sie begutachtet und überprüft diejenigen Tätigkeiten der Gesellschaft Eutel- sat S.A., welche die fundamentalen Grundsätze betreffen. Die Gesellschaft Eutelsat SA kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen vorlegen, die von der Versammlung der Vertragsparteien berücksichtigt werden; b) sie stellt im Einklang mit der Vereinbarung sicher, dass die Gesellschaft Eutelsat SA die fundamentalen Grundsätze einhält; c) sie entscheidet über die Vereinbarung betreffende Änderungsvorschläge, die jedoch der Zustimmung der Vertragsparteien bedürfen; d) sie fasst die geeigneten Beschlüsse zur Wahrung der Kontinuität der Rechte und Pflichten aus internationalem Recht, insbesondere der aufgrund der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Frequenzen für den Betrieb des der Gesellschaft Eutelsat SA übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments; e) sie entscheidet Fragen über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen, und sie handelt insbesondere das in Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens genannte Sitzabkommen aus; f) sie beschliesst über jeden Vorschlag, das Übereinkommen gemäss Arti- kel XIV Buchstabe c ausser Kraft zu setzen; g) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;
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h) sie fasst nach Artikel XIII des Übereinkommens Beschlüsse über den Aus- tritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT; i) sie beschliesst über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Artikel XIV, und sie unterbreitet der Gesellschaft Eutelsat SA jeden Änderungsvorschlag, der Auswirkungen auf deren Geschäftstätigkeit haben könnte; j) sie beschliesst über jedes Beitrittsgesuch, das nach Artikel XVIII Buchstabe e des Übereinkommens vorgelegt wird; k) sie beschliesst nach Artikel X des Übereinkommens über die Ernennung und Absetzung des geschäftsführenden Sekretärs und legt auf Empfehlung des geschäftsführenden Sekretärs die Zahl und den Status sowie die Anstel- lungsbedingungen des gesamten Sekretariatspersonals fest, wobei sie die Vereinbarung gebührend berücksichtigt; l) sie bestimmt einen leitenden Bediensteten des Sekretariats, der als geschäfts- führender Sekretär ad interim den geschäftsführenden Sekretär vertritt, wenn dieser abwesend ist oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder wenn die Stelle vakant ist; m) sie verabschiedet einen Haushalt über ein oder zwei Jahre; n) sie genehmigt die Verlegung der Gesellschaft Eutelsat SA an einen anderen Ort im Einklang mit der Vereinbarung.
Art. X Sekretariat a) Das Sekretariat wird von dem von der Versammlung der Vertragsparteien ernannten geschäftsführenden Sekretär geleitet. b) Die Amtszeit des geschäftsführenden Sekretärs beträgt vier Jahre, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst. c) Die Versammlung der Vertragsparteien kann den geschäftsführenden Sekre- tär aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen. d) Der geschäftsführende Sekretär vertritt die EUTELSAT nach aussen. Er untersteht der Weisung der Versammlung der Vertragsparteien und ist ihr für die Wahrnehmung aller Aufgaben des Sekretariats unmittelbar verantwortlich. e) Der geschäftsführende Sekretär ist vorbehaltlich der Zustimmung der Ver- sammlung nach Artikel IX Buchstabe k befugt, das gesamte Sekretariats- personal zu ernennen. f) Ist das Amt des geschäftsführenden Sekretärs nicht besetzt oder ist er abwe- send oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der von der Ver- sammlung der Vertragsparteien ordnungsgemäss bestimmte geschäftsfüh- rende Sekretär ad interim ermächtigt, die Befugnisse des geschäftsführenden Sekretärs im Rahmen des Übereinkommens auszuüben.
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g) Der geschäftsführende Sekretär und das Sekretariatspersonal haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
Art. XI Rechte und Pflichten a) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten aus dem Überein- kommen so wahr, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Überein- kommens voll eingehalten und gefördert werden. b) Alle Vertragsparteien können an allen Konferenzen und Tagungen teilneh- men, an denen sie nach dem Übereinkommen vertreten sein dürfen, ebenso an jeder sonstigen Tagung, die gemäss den von der EUTELSAT dafür getroffenen Regelungen von ihr einberufen oder unter ihrer Schirmherr- schaft abgehalten werden, und zwar unabhängig vom Ort, wo diese Tagun- gen durchgeführt werden. c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die ausserhalb des Sitzstaates der EUTELSAT stattfindet, sorgt der geschäftsführende Sekretär dafür, dass die mit der gastgebenden Vertragspartei für eine Konferenz oder Tagung getrof- fenen Regelungen eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
Art. XII Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT a) Sitz der EUTELSAT ist Frankreich. b) Im Rahmen der nach dem Übereinkommen zulässigen Tätigkeiten sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragspar- teien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern sowie von Zöl- len befreit. c) Jede Vertragspartei gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genann- ten Protokoll der EUTELSAT, ihren Funktionären und den in diesem Proto- koll aufgeführten Angestelltenkategorien, den Vertragsparteien und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen die erforder- lichen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in den Grenzen und in den Fällen, wie sie in dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll vorgesehen sind, Immu- nität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abge- gebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, handelt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen – oder gegebenenfalls eine Erneuerung des Sitzabkommens – über die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aus. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll regeln jeweils die Voraussetzungen für ihr Ausserkrafttreten, sie sind von dem Übereinkommen unabhängig.
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Art. XIII Austritt a) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Kündigung bei dem in Artikel XXI festgelegten Depositar jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austre- ten. Der Austritt wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. b) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung der Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde –, die Vertragspartei gelte als aus der EUTELSAT ausgetreten. Das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Für diesen Zweck kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen werden. c) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausge- treten gilt, verliert am Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertre- tungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren. d) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, werden vom Depositar allen Vertragsparteien sofort mitgeteilt.
Art. XIV Änderungen und Ausserkrafttreten a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorge- schlagen werden. Die Vorschläge werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Ver- sammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frü- hestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksich- tigung aller von der Gesellschaft Eutelsat SA unterbreiteten Empfehlungen; die Gesellschaft Eutelsat SA wird zur Stellungnahme aufgefordert, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswir- kungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzel- fall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss ge- kürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird. b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjeni- gen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Ver- sammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem Inkraft- treten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.
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c) Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Ausserkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien auf- lösen. d) Das Ausserkrafttreten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen der Gesellschaft Eutelsat SA. e) Sofern mit der Gesellschaft Eutelsat SA nichts anderes vereinbart ist, wird die Auflösung der EUTELSAT nach Buchstabe c dieses Artikels nicht be- schlossen, solange die in Artikel III Buchstabe b genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.
Art. XV Beilegung von Streitigkeiten a) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist. b) Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufge- hört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die entsteht, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist und wenn der Staat, der aufgehört hat, Vertrags- partei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortge- führt und abgeschlossen.
Art. XVI Unterzeichnung – Vorbehalte a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb Unterzeich- nerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, indem er: i) es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unter- zeichnet oder ii) es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unter- zeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder iii) ihm beitritt. b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung auf; es steht danach weiterhin zum Beitritt offen.
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c) Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. XVII Inkrafttreten a) Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel XVI Buchstabe a Ziffer i unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben. b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn nicht innerhalb von 36 Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nicht die nach Buchstabe a erforderlichen Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erreicht worden sind. c) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft. d) Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwen- dung endet: i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde durch diesen Staat; ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Überein- kommen in Kraft tritt, wenn es von diesem Staat nicht ratifiziert, ange- nommen oder genehmigt worden ist; iii) an dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeich- neten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIII Buchstabe c. e) Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Verein- barung ab und setzt sie ausser Kraft. Doch berührt das Übereinkommen we- der Rechte noch Pflichten, die eine Vertragspartei früher als Unterzeichner- partei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat.
Art. XVIII Beitritt a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unter-
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zeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten. b) Die Buchstaben c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten: i) eines Staates, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XVI Buchsta- be a Ziffer i oder ii oder nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist; ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten. c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter Buchstabe a genannten Bedingungen beizutreten wünscht («antragstellender Staat»), notifiziert dies schriftlich dem geschäftsführenden Sekretär und legt ihm alle für den Antrag relevanten Informationen vor. d) Der geschäftsführende Sekretär nimmt den Antrag des antragstellenden Staates entgegen und legt ihn der Versammlung der Vertragsparteien vor. e) Die Versammlung der Vertragsparteien fasst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der geschäftsführende Sekretär feststellt, dass er im Besitz aller nach Buchstabe c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des geschäftsführenden Sekretärs wird der Versammlung der Vertragspar- teien umgehend notifiziert. Der Beschluss der Versammlung der Vertrags- parteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine aus- serordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden. f) Der geschäftsführende Sekretär notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingun- gen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.
Art. XIX Haftung Keine Vertragspartei haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dem die betreffende Vertragspartei und der Entschädigung verlangende Staat beigetreten sind. In diesem Fall entschädigt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei für jeden bezahlten solchen Betrag, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen.
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Art. XX Verschiedenes a) Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Franzö- sisch. b) Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtli- nien der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen zusammen sowie mit deren Sonder- organisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, und mit anderen internationalen Organisationen. c) Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisatio- nen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme. Der jährliche Bericht wird auch der Gesellschaft Eutelsat SA zugestellt.
Art. XXI Depositar a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkom- mens, bei dem die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüs- se, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufi- gen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt werden. b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Bei- trittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens. c) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeich- net haben oder ihm beigetreten sind, und, soweit erforderlich, die Internatio- nale Fernmeldeunion umgehend: i) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens; ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; iii) vom Beginn des in Artikel XVII Buchstabe a genannten Sechzigtage- zeitraums; iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens; v) von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XVII Buch- stabe d; vi) von der Ernennung des geschäftsführenden Sekretärs nach Artikel X Buchstabe a; vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von deren Inkrafttreten; viii) von jeder Austrittsnotifikation;
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ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Arti- kel XIII Buchstabe b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; x) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen. d) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichne- ten dieses Übereinkommen unterschrieben *.
Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in engli- scher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
5 SR 0.120 * Mitgliedsstaaten der EUTELSAT: Belgien, Dänemark, Deutschland (Bundesrepublik), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Jugoslawien (heute Serbien und Montenegro), Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern.
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Anhang A (Übergangsbestimmungen)
1. Kontinuität der Tätigkeiten
a) Jede von der EUTELSAT geschlossene Übereinkunft, die bei Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht aufgrund der Bestimmungen jener Übereinkunft geändert oder ausser Kraft gesetzt wird. Jeder von der EUTELSAT gefasste Beschluss, der bei Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht geändert oder ausser Kraft gesetzt wird. b) Hat bei Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA ein Organ der EUTELSAT eine Massnahme, die dieses Organ treffen darf oder muss, eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, so tritt der geschäftsführende Sekretär oder der Gene- raldirektor der Gesellschaft Eutelsat SA im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und in Einklang mit den zwischen der EUTELSAT und der Gesellschaft Eutelsat SA getroffenen Vereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses dieser Massnahme an die Stelle dieses Organs.
2. Übertragungsverfahren
a) EUTELSAT schliesst mit der Gesellschaft Eutelsat SA eine Übertragungs- vereinbarung (die «Übertragungsvereinbarung») über die Übertragung eines Teils oder aller ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich ihrer Tätigkeit (wie in der Übertragungsvereinbarung näher erläutert) auf die Gesellschaft Eutelsat SA (die «Übertragung»). b) Die Übertragung umfasst die gesamte Übertragung aller Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bezüglich der übertragenen Tätigkeit, welche einen um- fassenden und autonomen Tätigkeitsbereich darstellt. Diese Übertragung hat dieselbe Auswirkung wie die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen einer Ausgliederung («Trennung») gemäss Artikel 382 et seq. des französischen Gesetzes Nr. 66-537 vom 24. Juli 1966 bezüglich Wirtschaftsunternehmen, mit Ausnahme davon, dass keine der Verpflichtungen und Formalitäten, die den Übertragenden (société apporteuse) gemäss diesem Gesetz gewöhnlich binden, auf die EUTELSAT Anwendung findet. c) Ungeachtet des obigen erfolgt die Übertragung erga omnes ab dem in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, ohne dass sie der Notifi- kation oder der Zustimmung irgendeiner Person bedarf, einschliesslich der Personen, denen gegenüber Verpflichtungen und Verbindlichkeiten beste- hen. Die Übertragung erfolgt in der gleichen Weise mit Hinblick auf jede Person, mit der die EUTELSAT eine Vereinbarung mit intuitu personae Charakter geschlossen hat.
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3. Geschäftsführung
a) Bezüglich Abschnitt 2 Buchstabe c oben hat das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs der EUTELSAT das Recht, in die Gesellschaft Eutelsat SA übernommen zu werden, und Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, geniessen vom Tag ihrer Übernahme an Anstellungsbe- dingungen, die, sofern dies mit dem französischen Recht vereinbar ist, min- destens denen gleichwertig sind, die sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt ihrer Übernahme genossen. b) Bezüglich Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Leistungen gemäss den Regeln des Pensionsplans der EUTELSAT erhalten, werden diese Leis- tungen weiterhin gemäss aller einschlägigen Bestimmungen dieser Regeln, die zum Zeitpunkt der Übernahme in Kraft waren, gezahlt. c) Bezüglich Personen, die zum Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche hinsicht- lich Leistungen gemäss den Regeln des Pensionsplans der EUTELSAT erworben haben, werden angemessene Vereinbarungen getroffen, um diese Ansprüche zu sichern. d) Nach Abschnitt 1 dieses Anhangs werden die geltenden Anstellungsbedin- gungen für das Personal weiterhin angewandt, bis die Gesellschaft Eutelsat SA neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat. e) Bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors der Gesellschaft Eutelsat SA und des ersten geschäftsführenden Sekretärs nimmt der Generaldirektor der EUTELSAT deren Aufgaben wahr.
4. Übertragung der Aufgaben der EUTELSAT auf die Gesellschaft
Eutelsat SA und den geschäftsführenden Sekretär a) Am Tag der Gründung der Gesellschaft Eutelsat SA und der Errichtung des Sekretariats setzt der Generaldirektor der EUTELSAT alle Beteiligten hier- von in Kenntnis. b) In seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der EUTELSAT ergreift der Generaldirektor der EUTELSAT alle Massnahmen für eine rechtzeitige Übertragung aller durch die EUTELSAT erworbenen Rechte und Pflichten auf die Gesellschaft Eutelsat SA und den geschäftsführenden Sekretär.
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Anhang B (Schiedsverfahren)
1. Zur Entscheidung der Streitigkeiten nach Artikel XV des Übereinkommens
wird gemäss den folgenden Absätzen ein Schiedsgericht gebildet.
2. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich der einen oder der ande-
ren Streitpartei in dem Schiedsverfahren anschliessen.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt
innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Verlangen Artikel XV des Übereinkommens die Zustimmung der Streitpar- teien, damit die Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterworfen werden kann, so beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vor- sitzender des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersu- chen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Ver- fahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.
4. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensord-
nung. 5. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt hat, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsit- zenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
6. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Er kann nicht angefochten werden. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streit- partei dies verlangt.
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Geltungsbereich des Übereinkommens am 9. März 20046 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Albanien 18. Februar 1993 B 18. Februar 1993 Andorra 2. Dezember 1994 B 2. Dezember 1994 Armenien 9. Oktober 1992 B 9. Oktober 1992 Aserbaidschan 8. April 1992 B 8. April 1992 Belarus 8. Dezember 1994 B 8. Dezember 1994 Bosnien und Herzegowina 22. März 1993 B 22. März 1993 Bulgarien 21. Mai 1996 B 21. Mai 1996 Georgien 25. Februar 1993 B 25. Februar 1993 Kasachstan 22. Mai 1998 B 22. Mai 1998 Kroatien 23. Oktober 1992 B 23. Oktober 1992 Lettland 23. September 1994 B 23. September 1994 Litauen 28. Oktober 1991 B 28. Oktober 1991 Mazedonien7 Moldau 13. Mai 1994 B 13. Mai 1994 Polen 20. Dezember 1991 B 20. Dezember 1991 Rumänien 29. Oktober 1990 B 29. Oktober 1990 Russland 4. Juli 1994 B 4. Juli 1994 Slowenien 19. November 1997 B 19. November 1997 Tschechische Republik 10. November 1993 B 10. November 1993 Ukraine 27. Dezember 1993 B 27. Dezember 1993 Ungarn 19. Oktober 1993 B 19. Oktober 1993
6 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1985 1520, 1987 1216 und 1989 1164. 7 Der Depositar hat die Beitritts- und Inkrafttretensdaten für diesen Vertragsstaat nicht mitgeteilt.