AS 2004 2617
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 20002, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesell- schaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen. 2 Es gewährleistet dabei die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt Gläubige- rinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Minderheitsbeteiligungen. 3 Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in pri- vatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen betei- ligen können. 4 Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19953 betreffend die Beurtei- lung von Unternehmenszusammenschlüssen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen und Institute des öffentlichen Rechts; b. Gesellschaften: Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften, Vereine und Genossenschaften, sofern es sich nicht um Vorsorge- einrichtungen gemäss Buchstabe i handelt;
SR 221.301
Fusionsgesetz AS 2004
2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Grundsatz
1 Gesellschaften können fusionieren, indem:
a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion); b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinations- fusion). 2 Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregis- ter gelöscht.
Art. 4 Zulässige Fusionen
1 Kapitalgesellschaften können fusionieren:
a. mit Kapitalgesellschaften; b. mit Genossenschaften; c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften; d. als übernehmende Gesellschaften mit Vereinen, die im Handelsregister ein- getragen sind.
2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können fusionieren:
a. mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; b. als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften; c. als übertragende Gesellschaften mit Genossenschaften.
3 Genossenschaften können fusionieren:
a. mit Genossenschaften; b. mit Kapitalgesellschaften; c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften; d. als übernehmende Gesellschaften mit Vereinen, die im Handelsregister ein- getragen sind; e. falls keine Anteilscheine bestehen, als übertragende Gesellschaften mit Ver- einen, die im Handelsregister eingetragen sind. 4 Vereine können mit Vereinen fusionieren. Im Handelsregister eingetragene Verei- ne können überdies fusionieren: a. als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften; b. als übertragende Gesellschaften mit Genossenschaften; c. als übernehmende Gesellschaften mit Genossenschaften ohne Anteilscheine.
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Art. 5 Fusion einer Gesellschaft in Liquidation 1 Eine Gesellschaft in Liquidation kann sich als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss gegenüber dem Handelsregis-
teramt bestätigen, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
Art. 6 Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung
1 Eine Gesellschaft, deren Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und deren
gesetzliche Reserven zur Hälfte nicht mehr gedeckt sind oder die überschuldet ist, kann mit einer anderen Gesellschaft nur fusionieren, wenn diese über frei verwend- bares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Über- schuldung verfügt. Diese Voraussetzung entfällt, soweit Gläubigerinnen und Gläu- biger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Rang hinter alle anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zurücktreten.
2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine
Bestätigung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors einreichen, wonach die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 7 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben
Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesell- schaft, die unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände ihren bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten entsprechen.
2 Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile kann eine Ausgleichs-
zahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewähr- ten Anteile nicht übersteigen darf.
3 Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Anteilscheine haben bei der Über-
nahme ihrer Gesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft Anspruch auf mindestens einen Anteil. 4 Für Anteile ohne Stimmrecht an der übertragenden Gesellschaft muss die überneh- mende Gesellschaft gleichwertige Anteile oder Anteile mit Stimmrecht gewähren.
5 Für Sonderrechte an der übertragenden Gesellschaft, die mit Anteils- oder Mit-
gliedschaftsrechten verbunden sind, muss die übernehmende Gesellschaft gleichwer- tige Rechte oder eine angemessene Abgeltung gewähren.
6 Die übernehmende Gesellschaft muss den Inhaberinnen und Inhabern von Genuss-
scheinen der übertragenden Gesellschaft gleichwertige Rechte gewähren oder ihre Genussscheine zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Abschlusses des Fusionsver- trags zurückkaufen.
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Art. 8 Abfindung 1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitglied- schaftsrechten und einer Abfindung wählen können. 2 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften können im Fusionsvertrag auch vor- sehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird.
3. Abschnitt:
Kapitalerhöhung, Neugründung und Zwischenbilanz
Art. 9 Kapitalerhöhung bei der Absorptionsfusion
1 Bei der Absorptionsfusion muss die übernehmende Gesellschaft das Kapital erhö-
hen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist. 2 Die Vorschriften des Obligationenrechts5 über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 des Obligationenrechts finden bei der Fusion keine Anwendung.
Art. 10 Neugründung bei der Kombinationsfusion Für die Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Kombinationsfusion gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches6 und des Obligationenrechts7 über die Gründung einer Gesellschaft. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen.
Art. 11 Zwischenbilanz 1 Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der an der Fusion beteiligten Gesellschaften eingetreten, so müssen diese eine Zwischenbilanz erstellen.
2 Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grund-
sätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften: a. Eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig. b. Die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden; Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischen- zeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
5 SR 220 6 SR 210 7 SR 220
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4. Abschnitt: Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfung
Art. 12 Abschluss des Fusionsvertrags
1 Der Fusionsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der
an der Fusion beteiligten Gesellschaften abgeschlossen werden.
2 Er bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung
beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der beteiligten Gesell- schaften (Art. 18).
Art. 13 Inhalt des Fusionsvertrags
1 Der Fusionsvertrag enthält:
a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Gesellschaften, im Fall der Kombinationsfusion auch den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der neuen Gesellschaft; b. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft; c. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt; d. die Modalitäten für den Umtausch der Anteile; e. den Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten die- ses Anspruchs; f. gegebenenfalls die Höhe der Abfindung nach Artikel 8; g. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten; h. jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwal- tungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaf- tern gewährt wird; i. gegebenenfalls die Bezeichnung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung.
2 Bei der Fusion zwischen Vereinen finden Absatz 1 Buchstaben c–f keine Anwen-
dung.
Art. 14 Fusionsbericht
1 Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften
müssen einen schriftlichen Bericht über die Fusion erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen.
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2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Fusionsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Fusion; b. der Fusionsvertrag; c. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Aus- gleichszahlung beziehungsweise die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft; d. gegebenenfalls die Höhe der Abfindung und die Gründe, weshalb an Stelle von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nur eine Abfindung gewährt wer- den soll; e. Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festset- zung des Umtauschverhältnisses; f. gegebenenfalls der Umfang der Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft; g. gegebenenfalls die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft aus der Fusion ergeben; h. bei der Fusion von Gesellschaften mit unterschiedlichen Rechtsformen die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können; i. die Auswirkungen der Fusion auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften sowie Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans; j. die Auswirkungen der Fusion auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften; k. gegebenenfalls Hinweise auf erteilte und ausstehende behördliche Bewilli- gungen.
4 Bei der Kombinationsfusion ist dem Fusionsbericht der Entwurf der Statuten der
neuen Gesellschaft beizufügen.
5 Bei der Fusion zwischen Vereinen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 15 Prüfung des Fusionsvertrags und des Fusionsberichts
1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den
Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einer besonders befähigten Revisorin oder einem besonders befähigten Revisor prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist. Sie können eine gemeinsame Revisorin oder einen gemein- samen Revisor bestimmen.
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2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Prüfung verzichten, sofern alle
Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. 3 Die beteiligten Gesellschaften müssen der Revisorin oder dem Revisor alle zweck- dienlichen Auskünfte und Unterlagen geben. 4 Die Revisorin oder der Revisor legt in einem schriftlichen Prüfungsbericht dar:
a. ob die vorgesehene Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertra- genden Gesellschaft genügt; b. ob das Umtauschverhältnis für Anteile beziehungsweise die Abfindung ver- tretbar ist; c. nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden ist und aus welchen Gründen die angewandte Methode angemessen ist; d. welche relative Bedeutung gegebenenfalls verschiedenen angewendeten Methoden für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde; e. welche Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festsetzung des Umtauschverhältnisses zu beachten waren.
Art. 16 Einsichtsrecht 1 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss an ihrem Sitz den Gesell- schafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften gewähren: a. den Fusionsvertrag; b. den Fusionsbericht; c. den Prüfungsbericht; d. die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach
Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von den beteiligten Gesell-
schaften Kopien der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 4 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.
Art. 17 Veränderungen im Vermögen
1 Tretenbei einer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften zwischen dem
Abschluss des Fusionsvertrags und der Beschlussfassung durch die Generalver- sammlung wesentliche Änderungen im Aktiv- oder im Passivvermögen ein, so muss
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deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan die obersten Leitungs- oder Ver- waltungsorgane der anderen beteiligten Gesellschaften darüber informieren.
2 Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane aller beteiligten Gesellschaften
prüfen, ob der Fusionsvertrag abgeändert werden muss oder ob auf die Fusion zu verzichten ist; trifft dies zu, so müssen sie den Antrag auf Genehmigung zurückzie- hen. Andernfalls müssen sie in der Generalversammlung begründen, warum der Fusionsvertrag keiner Anpassung bedarf.
5. Abschnitt: Fusionsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister
Art. 18 Fusionsbeschluss
1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das
oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Fusionsvertrag der Generalversamm- lung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich: a. bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts; b. bei einer Kapitalgesellschaft, die von einer Genossenschaft übernommen wird, die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre oder, im Fall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aller Gesellschafterinnen und Gesell- schafter; c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens drei Viertel aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die zudem mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten; d. bei Genossenschaften mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder, wenn eine Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten oder die persönliche Haftung eingeführt oder erweitert werden, mindestens drei Viertel aller Genossenschafterinnen und Genossenschafter; e. bei Vereinen mindestens drei Viertel der an der Generalversammlung anwe- senden Mitglieder.
2 Bei Kollektiv- und bei Kommanditgesellschaften bedarf der Fusionsvertrag der
Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Gesellschafterinnen und Gesellschafter genügt.
3 Übernimmt eine Kommanditaktiengesellschaft eine andere Gesellschaft, so bedarf
es zusätzlich zu den Mehrheiten nach Absatz 1 Buchstabe a der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die unbeschränkt haften.
4 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften, die von einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommen werden und bei denen durch diese Übernahme eine Nachschusspflicht oder eine andere persönliche Leistungs- pflicht eingeführt wird, bedarf es der Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktio- näre, die davon betroffen werden.
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5 Sieht der Fusionsvertrag nur eine Abfindung vor, so bedarf der Fusionsbeschluss der Zustimmung von mindestens 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafte- rinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.
6 Ergibt sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft aus der Fusion eine Änderung des Zwecks der Gesellschaft und ist dafür auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften eine andere Mehrheit erforderlich als für den Fusionsbeschluss, so gelten für diesen beide Mehrheitserfor- dernisse.
Art. 19 Austrittsrecht bei der Fusion von Vereinen
1 Vereinsmitglieder können innerhalb von zwei Monaten nach dem Fusionsbe-
schluss frei aus dem Verein austreten.
2 Der Austritt gilt rückwirkend auf das Datum des Fusionsbeschlusses.
Art. 20 Öffentliche Beurkundung
1 Der Fusionsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.
2 Bei der Fusion zwischen Vereinen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 21 Eintragung ins Handelsregister 1 Sobald der Fusionsbeschluss aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften vor- liegt, müssen deren oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgane dem Handelsregister- amt die Fusion zur Eintragung anmelden.
2 Muss die übernehmende Gesellschaft infolge der Fusion ihr Kapital erhöhen, so
sind dem Handelsregisteramt zusätzlich die geänderten Statuten und die erforderli- chen Feststellungen über die Kapitalerhöhung (Art. 652g OR8) zu unterbreiten.
3 Die übertragende Gesellschaft wird mit der Eintragung der Fusion im Handelsre-
gister gelöscht.
4 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Vereine, die im Handelsregister
nicht eingetragen sind.
Art. 22 Rechtswirksamkeit 1 Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Artikel 34 des Kartellge- setzes vom 6. Oktober 19959 bleibt vorbehalten. 2 Die Fusion von Vereinen, die im Handelsregister nicht eingetragen sind, wird mit dem Vorliegen des Fusionsbeschlusses aller beteiligten Vereine rechtswirksam.
8 SR 220 9 SR 251; AS 2004 1385
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6. Abschnitt: Erleichterte Fusion von Kapitalgesellschaften
Art. 23 Voraussetzungen 1 Kapitalgesellschaften können unter erleichterten Voraussetzungen fusionieren, wenn: a. die übernehmende Kapitalgesellschaft alle Anteile der übertragenden Kapi- talgesellschaft besitzt, die ein Stimmrecht gewähren; oder b. ein Rechtsträger, eine natürliche Person oder eine gesetzlich oder vertraglich verbundene Personengruppe, alle Anteile der an der Fusion beteiligten Kapi- talgesellschaften besitzt, die ein Stimmrecht gewähren. 2 Besitzt die übernehmende Kapitalgesellschaft nicht alle, jedoch mindestens 90 Pro- zent der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft, die ein Stimmrecht gewäh- ren, so kann die Fusion unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen, wenn den Inhaberinnen und Inhabern von Minderheitsanteilen: a. neben Anteilsrechten an der übernehmenden Kapitalgesellschaft eine Abfin- dung nach Artikel 8 angeboten wird, die dem wirklichen Wert der Anteile entspricht; und b. aus der Fusion weder eine Nachschusspflicht, eine andere persönliche Leis- tungspflicht noch eine persönliche Haftung erwächst.
Art. 24 Erleichterungen 1 Die an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften, welche die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 1 erfüllen, müssen im Fusionsvertrag nur die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und f–i machen. Sie müssen weder einen Fusions- bericht (Art. 14) erstellen noch den Fusionsvertrag prüfen lassen (Art. 15) noch das Einsichtsrecht gewähren (Art. 16) noch den Vertrag der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten (Art. 18). 2 Die an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen, müssen im Fusionsvertrag nur die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und f–i machen. Sie müssen weder einen Fusi- onsbericht (Art. 14) erstellen noch den Fusionsvertrag der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten (Art. 18). Das Einsichtsrecht nach Artikel 16 muss mindestens 30 Tage vor der Anmeldung der Fusion zur Eintragung ins Handelsregis- ter gewährt werden.
7. Abschnitt: Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz
Art. 25 Sicherstellung der Forderungen
1 Die übernehmende Gesellschaft muss die Forderungen der Gläubigerinnen und
Gläubiger der an der Fusion beteiligten Gesellschaften sicherstellen, wenn diese es innerhalb von drei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der Fusion verlangen.
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2 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen ihre Gläubigerinnen und
Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal auf ihre Rechte hinweisen. Sie können von einer Publikation absehen, wenn eine besonders befähigte Revisorin oder ein besonders befähigter Revisor bestätigt, dass keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht. 3 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Fusion nicht gefährdet wird. 4 Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.
Art. 26 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter 1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die vor der Fusion für deren Verbindlichkeiten hafteten, bleiben dafür haftbar, soweit die Ver- bindlichkeiten vor der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt. 2 Die Ansprüche aus persönlicher Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschaf- ter für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft verjähren spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit. Die Begrenzung der persönlichen Haftung gilt nicht für Gesell- schafterinnen und Gesellschafter, die auch für die Verbindlichkeiten der überneh- menden Gesellschaft persönlich haften. 3 Bei Anleihensobligationen und anderen Schuldverschreibungen, die öffentlich aus- gegeben wurden, besteht die Haftung bis zur Rückzahlung, es sei denn, der Prospekt sehe etwas anderes vor. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gläubi- gergemeinschaft bei Anleihensobligationen nach den Artikeln 1157 ff. des Obligati- onenrechts10.
Art. 27 Übergang der Arbeitsverhältnisse, Sicherstellung und persönliche Haftung
1 Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft
findet Artikel 333 des Obligationenrechts11 Anwendung.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Fusion beteiligten Gesell-
schaften können gemäss Artikel 25 die Sicherstellung ihrer Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangen, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeits- verhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Über- gangs, von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beendigt wird. 3 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die vor der Fusion für deren Verbindlichkeiten hafteten, bleiben für alle Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag haftbar, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsver-
10 SR 220 11 SR 220
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hältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Über- gangs, von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beendigt wird.
Art. 28 Konsultation der Arbeitnehmervertretung 1 Für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung findet für die übertragende wie auch für die übernehmende Gesellschaft Artikel 333a des Obligationenrechts12 Anwendung.
2 Die Konsultation muss vor der Beschlussfassung gemäss Artikel 18 erfolgen. Das
oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss die Generalversammlung anlässlich der Beschlussfassung über das Ergebnis der Konsultation informieren.
3 Werden die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten, so kann die
Arbeitnehmervertretung vom Gericht verlangen, dass es die Eintragung der Fusion ins Handelsregister untersagt.
4 Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf übernehmende Gesellschaften mit
Sitz im Ausland.
3. Kapitel: Spaltung von Gesellschaften
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Grundsatz Eine Gesellschaft kann sich spalten, indem sie: a. ihr ganzes Vermögen aufteilt und auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften. Die übertragende Gesell- schaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung); oder b. einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften über- trägt. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften (Abspaltung).
Art. 30 Zulässige Spaltungen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können sich in Kapitalgesellschaften und in Genossenschaften spalten.
12 SR 220
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2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 31 1 Bei der Spaltung müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 7 gewahrt werden.
2 Den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft
können: a. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an allen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zugewiesen wer- den (symmetrische Spaltung); b. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einzelnen oder allen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften unter Abänderung der Beteiligungsverhältnisse zugewiesen werden (asymmetrische Spaltung).
3. Abschnitt:
Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Neugründung und Zwischenbilanz
Art. 32 Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung Wird im Zusammenhang mit der Abspaltung das Kapital der übertragenden Gesell- schaft herabgesetzt, so finden die Artikel 733, 734, 788 Absatz 2 und 874 Absatz 2 des Obligationenrechts13 keine Anwendung.
Art. 33 Kapitalerhöhung
1 Die übernehmende Gesellschaft muss das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung
der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesell- schaft erforderlich ist. 2 Die Vorschriften des Obligationenrechts14 über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 des Obligationenrechts finden bei der Spaltung keine Anwendung.
Art. 34 Neugründung Für die Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts15 über die Gründung einer Gesellschaft. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften sowie die Vorschriften über die Sacheinlagen.
13 SR 220 14 SR 220 15 SR 220
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 35 Zwischenbilanz 1 Liegt der Bilanzstichtag beim Abschluss des Spaltungsvertrags oder bei der Erstel- lung des Spaltungsplans mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften eingetreten, so müssen diese eine Zwischenbilanz erstel- len. 2 Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsät- zen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften: a. Eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig. b. Die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden; Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischen- zeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
4. Abschnitt:
Spaltungsvertrag, Spaltungsplan, Spaltungsbericht und Prüfung
Art. 36 Spaltungsvertrag und Spaltungsplan 1 Überträgt eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf bestehende Gesell- schaften, so schliessen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteilig- ten Gesellschaften einen Spaltungsvertrag ab.
2 Will eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf neu zu gründende
Gesellschaften übertragen, so erstellt ihr oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen Spaltungsplan.
3 Der Spaltungsvertrag und der Spaltungsplan bedürfen der schriftlichen Form und
der Zustimmung der Generalversammlung (Art. 43).
Art. 37 Inhalt des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält: a. die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Gesellschaften; b. ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen; c. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Aus- gleichszahlung beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft;
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d. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt; e. die Modalitäten für den Umtausch der Anteile; f. den Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten die- ses Anspruchs; g. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten; h. jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwal- tungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaf- tern gewährt wird; i. eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen.
Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte
1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags
oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt: a. gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Mitei- gentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungs- vertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht; b. verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte.
3 Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbind- lichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen.
Art. 39 Spaltungsbericht
1 Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften
müssen einen schriftlichen Bericht über die Spaltung erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Spaltungs-
berichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Spaltung; b. der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan; c. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Aus- gleichszahlung beziehungsweise die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft;
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d. Besonderheiten bei der Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Festset- zung des Umtauschverhältnisses; e. gegebenenfalls die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus der Spaltung ergeben; f. die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können, sofern Gesellschaften verschiedener Rechtsformen an der Spaltung beteiligt sind; g. die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften sowie Hinweise auf den h. die Auswirkungen der Spaltung auf die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.
4 Bei der Neugründung einer Gesellschaft im Rahmen einer Spaltung ist dem Spal-
tungsbericht der Entwurf der Statuten der neuen Gesellschaft beizufügen.
Art. 40 Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und des Spaltungsberichts Für die Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und des Spaltungs- berichts gilt Artikel 15 sinngemäss.
Art. 41 Einsichtsrecht 1 Jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muss an ihrem Sitz den Gesell- schafterinnen und Gesellschaftern während zweier Monate vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften gewähren: a. den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan; b. den Spaltungsbericht; c. den Prüfungsbericht; d. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach
Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von den beteiligten Gesell-
schaften Kopien der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 4 Jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften muss im Schweizerischen Han- delsamtsblatt auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 42 Information über Veränderungen im Vermögen Für die Information über Veränderungen im Vermögen gilt Artikel 17 sinngemäss.
5. Abschnitt: Spaltungsbeschluss und öffentliche Beurkundung
Art. 43 Spaltungsbeschluss
1 Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften
dürfen den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan erst der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn die Sicherstellung nach Artikel 46 erfolgt ist.
2 Für die Beschlussfassung gelten die erforderlichen Mehrheiten nach Artikel 18
Absätze 1, 3, 4 und 6. 3 Bei der asymmetrischen Spaltung müssen mindestens 90 Prozent aller Gesellschaf- terinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die über ein Stimmrecht verfügen, zustimmen.
Art. 44 Öffentliche Beurkundung Der Spaltungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.
6. Abschnitt: Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz
Art. 45 Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger Die Gläubigerinnen und Gläubiger aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal darauf hingewiesen werden, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können.
Art. 46 Sicherstellung der Forderungen 1 Die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen die Forderungen der Gläu- bigerinnen und Gläubiger sicherstellen, wenn diese es innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger verlangen. 2 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Gesellschaft nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Spaltung nicht gefährdet wird. 3 Anstatt eine Sicherheit zu leisten, kann die Gesellschaft die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.
Art. 47 Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften
1 Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesell-
schaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die
Fusionsgesetz AS 2004
übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaf- ten) solidarisch.
2 Subsidiär haftende Gesellschaften können nur belangt werden, wenn eine Forde-
rung nicht sichergestellt ist und die primär haftende Gesellschaft: a. in Konkurs geraten ist; b. Nachlassstundung oder Konkursaufschub erhalten hat; c. bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden ist; d. den Sitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt wer- den kann; e. den Sitz im Ausland verlegt hat und dadurch eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
Art. 48 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter Für die persönliche Haftung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gilt Arti- kel 26 sinngemäss.
Art. 49 Übergang der Arbeitsverhältnisse, Sicherstellung und persönliche Haftung
1 Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse findet Artikel 333 des Obligationen-
rechts16 Anwendung.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesell-
schaften können gemäss Artikel 46 die Sicherstellung ihrer Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangen, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeits- verhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Über- gangs, durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beendigt wird.
3 Artikel 27 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Art. 50 Konsultation der Arbeitnehmervertretung Die Konsultation der Arbeitnehmervertretung richtet sich nach Artikel 28.
7. Abschnitt: Eintragung ins Handelsregister und Rechtswirksamkeit
Art. 51 Eintragung ins Handelsregister 1 Sobald der Spaltungsbeschluss vorliegt, muss das oberste Leitungs- oder Verwal- tungsorgan dem Handelsregisteramt die Spaltung zur Eintragung anmelden.
16 SR 220
Fusionsgesetz AS 2004
2 Muss die übertragende Gesellschaft infolge der Abspaltung ihr Kapital herabset- zen, so sind dem Handelsregisteramt zusätzlich die geänderten Statuten zu unterbrei- ten.
3 Im Falle der Aufspaltung wird die übertragende Gesellschaft mit der Eintragung
der Spaltung im Handelsregister gelöscht.
Art. 52 Rechtswirksamkeit Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Gesellschaften über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199517 bleibt vorbehalten.
4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Grundsatz Eine Gesellschaft kann ihre Rechtsform ändern (Umwandlung). Ihre Rechtsverhält- nisse werden dadurch nicht verändert.
Art. 54 Zulässige Umwandlungen
1 Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft mit einer anderen Rechtsform; b. in eine Genossenschaft.
2 Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft; b. in eine Genossenschaft; c. in eine Kommanditgesellschaft.
3 Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft; b. in eine Genossenschaft; c. in eine Kollektivgesellschaft.
4 Eine Genossenschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft; b. in einen Verein, falls sie über keine Anteilscheine verfügt und der Verein ins Handelsregister eingetragen wird.
17 SR 251; AS 2004 1385
Fusionsgesetz AS 2004
5 Ein
Verein kann sich in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist.
Art. 55 Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
1 Eine Kollektivgesellschaft kann sich in eine Kommanditgesellschaft umwandeln,
indem: a. eine Kommanditärin oder ein Kommanditär in die Kollektivgesellschaft ein- tritt; b. eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zur Kommanditärin oder zum Kommanditär wird.
2 Eine Kommanditgesellschaft kann sich in eine Kollektivgesellschaft umwandeln,
indem: a. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre austreten; b. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre zu unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern werden. 3 Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelfirma nach Artikel 579 des Obligationenrechts18 bleibt vorbehalten.
4 Auf die Umwandlung gemäss diesem Artikel finden die Bestimmungen dieses
Kapitels keine Anwendung.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 56 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte 1 Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind bei der Umwandlung zu wahren.
2 Gesellschafterinnen
und Gesellschafter ohne Anteilscheine haben bei der Umwandlung ihrer Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft Anspruch auf mindes- tens einen Anteil.
3 FürAnteile ohne Stimmrecht müssen gleichwertige Anteile oder Anteile mit
Stimmrecht gewährt werden.
4 Für Sonderrechte, die mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten verbunden sind,
müssen gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung gewährt werden.
5 Für Genussscheine sind gleichwertige Rechte zu gewähren, oder sie sind zum
wirklichen Wert im Zeitpunkt der Erstellung des Umwandlungsplans zurückzukau- fen.
18 SR 220
Fusionsgesetz AS 2004
3. Abschnitt: Gründung und Zwischenbilanz
Art. 57 Gründungsvorschriften Bei der Umwandlung finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 und des Obligationenrechts20 über die Gründung einer entsprechenden Gesellschaft Anwen- dung. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer bei Kapitalgesellschaften und die Vorschriften über die Sacheinlagen.
Art. 58 Zwischenbilanz
1 Liegt der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Erstattung des Umwandlungsberichts
mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten, so muss diese eine Zwischenbilanz erstellen. 2 Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsät- zen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften: a. Eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig. b. Die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden; Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischen- zeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
4. Abschnitt: Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfung
Art. 59 Erstellung des Umwandlungsplans
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstellt einen Umwandlungsplan.
2 Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der
Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemäss Artikel 64.
Art. 60 Inhalt des Umwandlungsplans Der Umwandlungsplan enthält: a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform vor und nach der Umwandlung; b. die neuen Statuten;
19 SR 210 20 SR 220
Fusionsgesetz AS 2004
c. die Zahl, die Art und die Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mit- gliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwand- lung.
Art. 61 Umwandlungsbericht
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss einen schriftlichen Bericht
über die Umwandlung erstellen.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Erstellung eines Umwandlungs-
berichts verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Umwandlung; b. die Erfüllung der Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform; c. die neuen Statuten; d. das Umtauschverhältnis für Anteile beziehungsweise die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung; e. gegebenenfalls die Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten und die persönliche Haftung, die sich für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus der Umwandlung ergeben; f. die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können.
Art. 62 Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts
1 Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die
der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einer besonders befähigten Reviso- rin oder von einem besonders befähigten Revisor prüfen lassen.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf die Prüfung verzichten, sofern alle
Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 DieGesellschaft muss der Revisorin oder dem Revisor alle zweckdienlichen
Auskünfte und Unterlagen geben.
4 Die Revisorin oder der Revisor muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterin- nen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.
Art. 63 Einsichtsrecht 1 Die Gesellschaft muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen gewähren: a. den Umwandlungsplan; b. den Umwandlungsbericht;
Fusionsgesetz AS 2004
c. den Prüfungsbericht; d. die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach
Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von der Gesellschaft Kopien
der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt werden.
4 Die Gesellschaft muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in geeigneter
Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.
5. Abschnitt:
Umwandlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister
Art. 64 Umwandlungsbeschluss
1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das
oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Umwandlungsplan der Generalver- sammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich: a. bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts; werden bei der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Nachschusspflicht oder andere persönliche Leistungspflichten eingeführt, die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre, die davon betroffen werden; b. bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter; c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens drei Viertel aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die zudem mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten; d. bei Genossenschaften mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder, wenn eine Nachschusspflicht, andere persönliche Leistungspflichten oder die persönliche Haftung eingeführt oder erweitert werden, mindestens drei Viertel aller Genossenschafterinnen und Genossenschafter; e. bei Vereinen mindestens drei Viertel der an der Generalversammlung anwe- senden Mitglieder.
2 Bei Kollektiv- und bei Kommanditgesellschaften bedarf der Umwandlungsplan der
Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Zustimmung von drei Vierteln der Gesellschafterin- nen und Gesellschafter genügt.
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 65 Öffentliche Beurkundung Der Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Art. 66 Eintragung ins Handelsregister Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt die Umwandlung zur Eintragung anmelden.
Art. 67 Rechtswirksamkeit Die Umwandlung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam.
6. Abschnitt: Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz
Art. 68
1 Für die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter findet
Artikel 26 entsprechende Anwendung.
2 Für die Haftung für Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag findet Artikel 27
Absatz 3 entsprechende Anwendung.
5. Kapitel: Vermögensübertragung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 69 1 Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und im Handelsregister eingetra- gene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Wenn die Gesellschaf- terinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.
2 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den
Kapitalschutz und die Liquidation.
2. Abschnitt: Übertragungsvertrag
Art. 70 Abschluss des Übertragungsvertrags
1 Der Übertragungsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorga-
nen der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger abgeschlossen wer- den.
2 Der Übertragungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Werden Grundstücke
übertragen, so bedürfen die entsprechenden Teile des Vertrages der öffentlichen
Fusionsgesetz AS 2004
Beurkundung. Eine einzige öffentliche Urkunde genügt auch dann, wenn Grundstü- cke in verschiedenen Kantonen liegen. Die Urkunde muss durch eine Urkundsperson am Sitz des übertragenden Rechtsträgers errichtet werden.
Art. 71 Inhalt des Übertragungsvertrags
1 Der Übertragungsvertrag enthält:
a. die Firma oder den Namen, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger; b. ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegens- tände des Aktiv- und des Passivvermögens; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen; c. den gesamten Wert der zu übertragenden Aktiven und Passiven; d. die allfällige Gegenleistung; e. eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Vermögensübertragung über- gehen. 2 Die Vermögensübertragung ist nur zulässig, wenn das Inventar einen Aktivenüber- schuss ausweist.
Art. 72 Nicht zugeordnete Gegenstände des Aktivvermögens Gegenstände des Aktivvermögens sowie Forderungen und immaterielle Rechte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben beim übertragenden Rechtsträger.
3. Abschnitt: Eintragung ins Handelsregister und Rechtswirksamkeit
Art. 73
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des übertragenden Rechtsträgers
muss dem Handelsregisteramt die Vermögensübertragung zur Eintragung anmelden.
2 Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechts-
wirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199521 bleibt vorbehalten.
21 SR 251; AS 2004 1385
Fusionsgesetz AS 2004
4. Abschnitt: Information der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Art. 74
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der übertragenden Gesellschaft
muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter über die Vermögensübertragung im Anhang zur Jahresrechnung informieren. Ist keine Jahresrechnung zu erstellen, so muss über die Vermögensübertragung an der nächsten Generalversammlung infor- miert werden.
2 Im Anhang beziehungsweise an der Generalversammlung sind rechtlich und wirt-
schaftlich zu erläutern und zu begründen: a. der Zweck und die Folgen der Vermögensübertragung; b. der Übertragungsvertrag; c. die Gegenleistung für die Übertragung; d. die Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans.
3 Die Informationspflicht entfällt, falls die übertragenen Aktiven weniger als
5 Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen.
5. Abschnitt: Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz
Art. 75 Solidarische Haftung
1 Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründe-
ten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner.
2 Die Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens drei
Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit.
3 Die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger müssen die Forderun-
gen sicherstellen, wenn: a. die solidarische Haftung vor Ablauf der Frist von drei Jahren entfällt; oder b. die Gläubigerinnen und Gläubiger glaubhaft machen, dass die solidarische Haftung keinen ausreichenden Schutz bietet. 4 Anstatt eine Sicherheit zu leisten, können an der Vermögensübertragung beteiligte Rechtsträger die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubi- ger nicht geschädigt werden.
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 76 Übergang der Arbeitsverhältnisse und solidarische Haftung
1 Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den übernehmenden Rechtsträger
findet Artikel 333 des Obligationenrechts22 Anwendung. 2 Artikel 75 findet Anwendung auf alle Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise been- digt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beendigt wird.
Art. 77 Konsultation der Arbeitnehmervertretung 1 Für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung findet für den übertragenden wie auch für den übernehmenden Rechtsträger Artikel 333a des Obligationenrechts23 Anwendung.
2 Werden die Vorschriften von Absatz 1 nicht eingehalten, so kann die Arbeitneh-
mervertretung vom Gericht verlangen, dass es die Eintragung der Vermögensüber- tragung im Handelsregister untersagt.
3 Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf übernehmende Rechtsträger mit
Sitz im Ausland.
6. Kapitel: Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen
1. Abschnitt: Fusion
Art. 78 Grundsatz
1 Stiftungen können miteinander fusionieren.
2 Die Fusion ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und insbesondere der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dient. Allfällige Rechtsansprü- che der Destinatäre der beteiligten Stiftungen müssen gewahrt werden. Ist im Hin- blick auf eine Fusion eine Zweckänderung erforderlich, so findet Artikel 86 des Zivilgesetzbuchs24 Anwendung.
Art. 79 Fusionsvertrag
1 Der Fusionsvertrag muss von den obersten Organen der Stiftungen abgeschlossen
werden.
2 Der Vertrag enthält:
a. den Namen, den Sitz und den Zweck der beteiligten Stiftungen, im Fall der Kombinationsfusion auch den Namen, den Sitz und den Zweck der neuen Stiftung;
22 SR 220 23 SR 220 24 SR 210
Fusionsgesetz AS 2004
b. Angaben über die Stellung der Destinatäre mit Rechtsansprüchen in der übernehmenden Stiftung; c. den Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der übertragenden Stiftung als für Rechnung der übernehmenden Stiftung vorgenommen gelten.
3 Der Fusionsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Bei Familienstiftungen und
kirchlichen Stiftungen bedarf der Fusionsvertrag der öffentlichen Beurkundung.
Art. 80 Bilanz Die Stiftungen müssen eine Bilanz und unter den Voraussetzungen von Artikel 11 eine Zwischenbilanz erstellen.
Art. 81 Prüfung des Fusionsvertrags 1 Die Stiftungen müssen den Fusionsvertrag sowie die Bilanzen von einer Revisorin oder einem Revisor prüfen lassen.
2 Sie müssen der Revisorin oder dem Revisor alle zweckdienlichen Auskünfte und
Unterlagen geben. 3 Die Revisorin oder der Revisor erstellt einen Bericht, in dem insbesondere darzu- legen ist, ob die allfälligen Rechtsansprüche der Destinatäre gewahrt sind und ob Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.
Art. 82 Informationspflicht Das oberste Organ der übertragenden Stiftung informiert die Destinatäre mit Rechts- ansprüchen vor dem Antrag an die Aufsichtsbehörde über die geplante Fusion und deren Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung. Bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen erfolgt die Information vor dem Fusionsbeschluss.
Art. 83 Genehmigung und Vollzug der Fusion
1 Bei Stiftungen, die der Aufsicht des Gemeinwesens unterstehen, beantragen die
obersten Stiftungsorgane bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion. Im Antrag ist schriftlich darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Fusion erfüllt sind. Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der Revisorin oder dem Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Prüfungs- bericht einzureichen.
2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung. Bei mehreren
übertragenden Stiftungen muss jede Aufsichtsbehörde der Fusion zustimmen.
3 Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Prüfung des Begehrens die entsprechende
Verfügung und meldet im Fall der Zustimmung die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.
4 Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1.
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 84 Beschluss und Vollzug der Fusion bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen
1 Bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen wird die Fusion mit der
Zustimmung der obersten Stiftungsorgane der beteiligten Stiftungen zum Fusions- vertrag rechtswirksam. Bei kirchlichen Stiftungen, die nach öffentlichem Recht der Aufsicht eines Gemeinwesens unterstehen, gilt Artikel 83 sinngemäss. 2 Jeder Destinatär mit Rechtsanspruch und jedes Mitglied des obersten Stiftungsor- gans, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann den Fusionsbeschluss wegen Fehlens der Voraussetzungen innert dreier Monate nach Beschluss gerichtlich anfechten.
Art. 85 Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz 1 Die Aufsichtsbehörde oder, bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, das oberste Stiftungsorgan der übertragenden Stiftung hat vor Erlass der Verfügung beziehungsweise vor dem Beschluss die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Stiftungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal darauf hinzuweisen, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können. Die Destinatäre mit Rechtsansprüchen haben keinen Anspruch auf Sicher- stellung. 2 Die Aufsichtsbehörde oder, bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, das oberste Stiftungsorgan kann von einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger absehen, wenn auf Grund des Berichts der Revisorin oder des Revisors keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Stif- tungsvermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht. 3 Im Falle einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger findet Artikel 25 Anwendung.
4 Der Arbeitnehmerschutz richtet sich nach den Artikeln 27 und 28.
2. Abschnitt: Vermögensübertragung
Art. 86 Grundsatz
1 Die im Handelsregister eingetragenen Stiftungen können ihr Vermögen oder Teile
davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger übertragen.
2 Artikel 78 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung. Der Übergangsvertrag richtet
sich nach den Artikeln 70–72, der Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz nach den Artikeln 75–77.
Art. 87 Genehmigung und Vollzug der Vermögensübertragung
1 Bei Stiftungen, die der Aufsicht des Gemeinwesens unterstehen, beantragen die
obersten Stiftungsorgane bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Vermögensübertragung. Im Antrag ist schriftlich darzulegen, dass die Voraus- setzungen für die Vermögensübertragung erfüllt sind.
Fusionsgesetz AS 2004
2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung.
3 Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Prüfung des Begehrens die entsprechende
Verfügung. Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Verfügung meldet sie die Vermögensübertragung zur Eintragung in das Handelsregister an.
4 Die Eintragung ins Handelsregister und die Rechtswirksamkeit richten sich nach
Artikel 73.
7. Kapitel:
Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen
1. Abschnitt: Fusion
Art. 88 Grundsatz
1 Vorsorgeeinrichtungen können miteinander fusionieren.
2 Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen ist nur zulässig, wenn der Vorsorgezweck
und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
3 Die Bestimmungen des Stiftungsrechts (Art. 80 ff ZGB25) und des BVG26 bleiben
vorbehalten.
Art. 89 Bilanz Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen müssen eine Bilanz und unter den Vorausset- zungen von Artikel 11 eine Zwischenbilanz erstellen.
Art. 90 Fusionsvertrag
1 Der Fusionsvertrag muss von den obersten Leitungsorganen der beteiligten Vor-
sorgeeinrichtungen abgeschlossen werden.
2 Der Fusionsvertrag enthält:
a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Vor- sorgeeinrichtungen, im Fall der Kombinationsfusion auch den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der neuen Vorsorgeeinrichtung; b. Angaben über die Rechte und Ansprüche der Versicherten bei der überneh- menden Vorsorgeeinrichtung; c. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Vorsorgeein- richtung als für Rechnung der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung vorge- nommen gelten.
3 Der Fusionsvertrag bedarf der schriftlichen Form.
25 SR 210 26 SR 831.40; AS 2004 1677
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 91 Fusionsbericht
1 Die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen müssen einen schriftli-
chen Bericht über die Fusion erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen.
2 Im Bericht sind zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Fusion; b. der Fusionsvertrag; c. die Auswirkungen der Fusion auf die Rechte und Ansprüche der Versicher- ten.
Art. 92 Prüfung des Fusionsvertrags 1 Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen müssen den Fusionsvertrag, den Fusionsbe- richt und die Bilanz von ihren Kontrollstellen sowie von einer anerkannten Expertin oder einem anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge prüfen lassen. Sie können eine gemeinsame Expertin oder einen gemeinsamen Experten bestimmen.
2 Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen müssen den mit der Prüfung betrauten
Personen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben. 3 Die Revisionsstelle und die Expertin oder der Experte für die berufliche Vorsorge erstellen einen Bericht, in dem darzulegen ist, ob die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind.
Art. 93 Informationspflicht und Einsichtsrecht
1 Die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung haben spätestens bis zum Zeit-
punkt der Gewährung des Einsichtsrechts gemäss Absatz 2 die Versicherten über die geplante Fusion und deren Auswirkungen zu informieren. Sie haben die Versicher- ten in geeigneter Form auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
2 Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen müssen an ihrem Sitz während der 30 Tage
vor dem Antrag an die Aufsichtsbehörde den Versicherten Einsicht in den Fusions- vertrag und in den Fusionsbericht gewähren.
Art. 94 Fusionsbeschluss
1 Die Fusion bedarf der Zustimmung des obersten Leitungsorgans und, bei einer
Genossenschaft, überdies der Generalversammlung. Für die erforderlichen Mehrhei- ten gilt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts bleibt Artikel 100 Absatz 3
vorbehalten.
Art. 95 Genehmigung und Vollzug der Fusion
1 Die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen beantragen bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion.
Fusionsgesetz AS 2004
2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung.
3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind,
und erlässt eine Verfügung. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Belege verlangen.
4 Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Verfügung meldet die Aufsichts-
behörde die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.
5 Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1.
Art. 96 Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz
1 Die Aufsichtsbehörde hat vor Erlass der Verfügung die Gläubigerinnen und Gläu-
biger der an der Fusion beteiligten Vorsorgeeinrichtungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal darauf hinzuweisen, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können.
2 Die Aufsichtsbehörde kann von einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und
Gläubiger absehen, wenn keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nicht ausreicht.
3 Im Falle einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger können diese
innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Han- delsamtsblatt von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Die Versicherten haben keinen Anspruch auf Sicherstel- lung. 4 Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nachweist, dass die Erfüllung der angemeldeten Forderung durch die Fusion nicht gefährdet ist. Artikel 25 Absatz 4 findet Anwendung. Im Streitfall entscheidet die Aufsichts- behörde.
5 Der Arbeitnehmerschutz richtet sich nach den Artikeln 27 und 28.
2. Abschnitt: Umwandlung
Art. 97
1 Vorsorgeeinrichtungen können sich in eine Stiftung oder in eine Genossenschaft
umwandeln.
2 Die Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen ist nur zulässig, wenn der Vorsorge-
zweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
3 Die Artikel 89–95 finden sinngemäss Anwendung.
Fusionsgesetz AS 2004
3. Abschnitt: Vermögensübertragung
Art. 98
1 Vorsorgeeinrichtungen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und
Passiven auf andere Vorsorgeeinrichtungen oder Rechtsträger übertragen.
2 Artikel 88 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung. Die Artikel 70–77 finden
Anwendung.
3 Vermögensübertragungen im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn dies im Recht der beruflichen Vor- sorge vorgesehen ist.
8. Kapitel:
Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung unter Beteiligung von Instituten des öffentlichen Rechts
Art. 99 Zulässige Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
1 Institute des öffentlichen Rechts können:
a. ihr Vermögen durch Fusion auf Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen übertragen; b. sich in Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine oder Stiftungen umwandeln.
2 Institute des öffentlichen Rechts können durch Vermögensübertragung ihr Vermö-
gen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen oder das Vermögen oder Teile davon von anderen Rechtsträgern übernehmen.
Art. 100 Anwendbares Recht 1 Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtsträgern mit Instituten des öffentlichen Rechts, auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts und auf die Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Rechtsträgers des öffentli- chen Rechts finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung. Bei der Fusion und der Umwandlung nach Artikel 99 Absatz 1 kann das öffentliche Recht für den beteiligten Rechtsträger des öffentlichen Rechts abweichende Vor- schriften vorsehen. Die Artikel 99–101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung.
2 Institute des öffentlichen Rechts müssen in einem Inventar die Gegenstände des
Aktiv- und des Passivvermögens, die von der Fusion, der Umwandlung oder der Vermögensübertragung erfasst werden, eindeutig bezeichnen und bewerten. Grund- stücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen. Das Inventar muss von einer besonders befähigten Revisorin oder von einem besonders befähig- ten Revisor geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt wird, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den anerkannten Rechnungsle- gungsgrundsätzen entsprechen.
Fusionsgesetz AS 2004
3 Die Beschlussfassung des Rechtsträgers des öffentlichen Rechts zur Fusion,
Umwandlung oder Vermögensübertragung richtet sich nach den öffentlich- rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Art. 101 Verantwortlichkeit von Bund, Kantonen und Gemeinden
1 Durch Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen von Instituten des
öffentlichen Rechts dürfen keine Gläubigerinnen und Gläubiger geschädigt werden. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden müssen Vorkehrungen treffen, damit Ansprüche im Sinne der Artikel 26, 68 Absatz 1 und 75 erfüllt werden können.
2 Für Schäden, welche auf mangelhafte Vorkehrungen zurückzuführen sind, haften
Bund, Kantone und Gemeinden nach den für sie massgebenden Vorschriften.
9. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften
1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen
Art. 102 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a. die Einzelheiten der Eintragung ins Handelsregister und die einzureichenden Belege; b. die Einzelheiten der Eintragung ins Grundbuch und die einzureichenden Belege.
2. Abschnitt: Handänderungsabgaben
Art. 103 Die Erhebung von kantonalen und kommunalen Handänderungsabgaben ist bei Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199027 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ausgeschlossen. Kostendeckende Gebühren bleiben vorbehalten.
3. Abschnitt: Anmeldung beim Grundbuchamt
Art. 104
1 Der übernehmende Rechtsträger oder, im Falle der Umwandlung, der Rechtsträger,
der seine Rechtsform ändert, muss alle Änderungen, die sich für das Grundbuch aus
27 SR 642.14
Fusionsgesetz AS 2004
der Fusion, der Spaltung oder der Umwandlung ergeben, innert dreier Monate vom Eintritt der Rechtswirksamkeit an beim Grundbuchamt anmelden, sofern nicht die kürzere Frist nach Absatz 2 gilt.
2 Der übernehmende Rechtsträger muss den Übergang des Eigentums an einem
Grundstück umgehend nach Eintritt der Rechtswirksamkeit beim Grundbuchamt anmelden, wenn: a. bei einer Fusion von Vereinen oder von Stiftungen der übertragende Rechts- träger nicht im Handelsregister eingetragen ist; b. das Grundstück durch Abspaltung auf ihn übergegangen ist; c. das Grundstück durch Vermögensübertragung auf ihn übergegangen ist.
3 In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a und b bedarf es als Ausweis für die
Eigentumsübertragung für das Grundbuch einer öffentlichen Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechts- träger übergegangen ist.
4 Die Urkundsperson, welche eine Feststellungsurkunde nach Absatz 3 oder eine
öffentliche Urkunde nach Artikel 70 Absatz 2 errichtet, ist namens des übernehmen- den Rechtsträgers zur Anmeldung bei den Grundbuchämtern befugt.
4. Abschnitt: Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 105
1 Wenn bei einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung die Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind oder die Abfindung nicht angemessen ist, kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Aus- gleichszahlung festsetzt. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht. 2 Das Urteil hat Wirkung für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter des betei- ligten Rechtsträgers, sofern sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie die Klägerin oder der Kläger befinden.
3 Die Kosten des Verfahrens trägt der übernehmende Rechtsträger. Wenn besondere
Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Klägerinnen und Klägern auferlegen.
4 Die Klage auf Überprüfung der Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
hindert die Rechtswirksamkeit des Fusions-, des Spaltungs- oder des Umwandlungs- beschlusses nicht.
Fusionsgesetz AS 2004
5. Abschnitt:
Anfechtung von Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen durch Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Art. 106 Grundsatz 1 Sind die Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so können Gesellschafterinnen und Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, die dem Beschluss über die Fusion, die Spaltung oder die Umwandlung nicht zugestimmt haben, den Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt anfechten. Wenn keine Veröffentlichung erforderlich ist, beginnt die Frist mit der Beschlussfassung.
2 Gesellschafterinnenund Gesellschafter können den Beschluss auch anfechten,
wenn er vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan gefasst wurde.
Art. 107 Folgen eines Mangels
1 Kann ein Mangel behoben werden, so räumt das Gericht den betroffenen Rechts-
trägern dazu eine Frist ein. 2 Wird ein Mangel innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben oder kann er nicht behoben werden, so hebt das Gericht den Beschluss auf und ordnet die erforderli- chen Massnahmen an.
6. Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 108
1 Alle mit der Fusion, der Spaltung, der Umwandlung oder der Vermögensübertra-
gung befassten Personen sind sowohl den Rechtsträgern als auch den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sowie den Gläubigerinnen und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verlet- zung ihrer Pflichten verursachen. Die Verantwortung der Gründerinnen und Gründer bleibt vorbehalten.
2 Alle mit der Prüfung der Fusion, der Spaltung oder der Umwandlung befassten
Personen sind sowohl den Rechtsträgern als auch den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern sowie Gläubigerinnen und Gläubigern für den Schaden verant- wortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 3 Die Artikel 756, 759 und 760 des Obligationenrechts28 finden Anwendung. Im Fall des Konkurses einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft gelten die Arti- kel 757, 764 Absatz 2, 827 und 920 des Obligationenrechts sinngemäss.
28 SR 220
Fusionsgesetz AS 2004
4 Die Verantwortlichkeit der Personen, die für ein Institut des öffentlichen Rechts tätig sind, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 109 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 110 Übergangsbestimmung Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen, die nach seinem Inkrafttreten beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden.
Art. 111 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Artikel 103 tritt fünf Jahre nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in
Kraft.
Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2004 unbenützt abge-
laufen.29
2 Es wird auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.
21. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
29 BBl 2003 6691
Fusionsgesetz AS 2004
Anhang (Art. 109)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199130 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 62 Bst. g Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: g. beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200331, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen.
2. Obligationenrecht32
Art. 181 Abs. 2 und 4
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen
noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mittei- lung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forde- rungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäftes von Handelsge-
sellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfir- men, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200333.
Art. 182 Aufgehoben
Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 Aufgehoben
30 SR 211.412.11 31 SR 221.301; AS 2004 2617 32 SR 220 33 SR 221.301; AS 2004 2617
Fusionsgesetz AS 2004
1 Die Revisoren müssen vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär,
der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Sie dürfen keine besonderen Vorteile annehmen.
Art. 738 III. Folgen Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermö- gens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Art. 748–750 Aufgehoben
Art. 770 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 824–826 Aufgehoben
Art. 888 Abs. 2
2 Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der
Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.
Art. 893 Abs. 2
2 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur
Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung, zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft.
Art. 914 Aufgehoben
Fusionsgesetz AS 2004
Identifikations- 1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Kollektiv- und nummer Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer.
2 Die Identifikationsnummer bleibt während des Bestehens des
Rechtsträgers unverändert, so insbesondere auch bei der Sitzver- legung, der Umwandlung und der Änderung des Namens oder der Firma.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er kann vorsehen,
dass die Identifikationsnummer nebst der Firma auf Briefen, Bestell- scheinen und Rechnungen anzugeben ist.
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln 24–33
Art. 4 Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 24. März 200034 über den Gerichtsstand in
Zivilsachen
Art. 29a Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200335 stützen, ist das Gericht am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger zuständig.
34 SR 272 35 SR 221.301; AS 2004 2617
Fusionsgesetz AS 2004
4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198736 über das Internationale
Privatrecht
Art. 161 Randtitel VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögens- übertragung
1. Verlegung der
Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz a. Grundsatz
Art. 162 Randtitel und Abs. 3 b. Massgeblicher 3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht Zeitpunkt eines besonders befähigten Revisors im Sinne von Artikel 727b des Obligationenrechts37 nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.
Art. 163
2. Verlegung 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und
der Gesellschaft von der Schweiz Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Vor- ins Ausland aussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht.
2 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung
des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200338 findet sinngemäss Anwendung.
3 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle
internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversor- gungsgesetzes vom 8. Oktober 198239 sind vorbehalten.
3. Fusion 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesell-
a. Fusion vom Ausland in die schaft übernehmen (Immigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu Schweiz einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen (Immigrationskombination), wenn das auf die ausländische Gesell- schaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Im Übrigen untersteht die Fusion dem schweizerischen Recht.
36 SR 291 37 SR 220 38 SR 221.301; AS 2004 2617 39 SR 531
Fusionsgesetz AS 2004
b. Fusion von 1 Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesell- der Schweiz ins Ausland schaft übernehmen (Emigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen (Emigrations- kombination), wenn die schweizerische Gesellschaft nachweist, dass: a. mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländische Gesellschaft übergehen; und b. die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.
2 Die schweizerische Gesellschaft hat alle Vorschriften des schweize-
rischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten.
3 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in
der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200340 findet sinn- gemäss Anwendung.
4 Im Übrigen untersteht die Fusion dem Recht der übernehmenden
ausländischen Gesellschaft.
c. Fusionsvertrag 1 Der Fusionsvertrag hat den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der auf die beteiligten Gesellschaften anwendbaren Rechte mit Einschluss der Formvorschriften zu entsprechen.
2 Im Übrigen untersteht der Fusionsvertrag dem von den Parteien
gewählten Recht. Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Fusions- vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammen- hängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, dessen Rechtsordnung die übernehmende Gesellschaft unter- steht.
4. Spaltung und 1 Auf die Spaltung und die Vermögensübertragung, an welchen eine Vermögensüber- tragung schweizerische und eine ausländische Gesellschaft beteiligt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Fusion sinngemäss Anwendung. Artikel 163b Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Vermögensübertragung.
2 Im Übrigen unterstehen die Spaltung und die Vermögensübertragung
dem Recht der sich spaltenden oder der ihr Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragenden Gesellschaft.
40 SR 221.301; AS 2004 2617
Fusionsgesetz AS 2004
3 Auf den Spaltungsvertrag findet unter den Voraussetzungen von
Artikel 163c Absatz 2 vermutungsweise das Recht der sich spaltenden Gesellschaft Anwendung. Das gilt sinngemäss auch für den Übertra- gungsvertrag.
Art. 164 5. Gemeinsame 1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft Bestimmungen a. Löschung im kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines besonders Handelsregister befähigten Revisors bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubi- ger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober
200341 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger
mit der Löschung einverstanden sind.
2 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische,
schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in aus- ländische Gesellschaften auf, so muss überdies: a. nachgewiesen werden, dass die Fusion oder die Spaltung gemäss dem auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht rechtsgültig geworden ist; und b. ein besonders befähigter Revisor bestätigen, dass die ausländi- sche Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszah- lung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat.
b. Betreibungsort 1 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, und Gerichtsstand schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in aus- ländische Gesellschaften auf, so kann die Klage auf Überprüfung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 105 des Fusions- gesetzes vom 3. Oktober 200342 auch am schweizerischen Sitz des übertragenden Rechtsträgers erhoben werden.
2 Der bisherige Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz
bleibt bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinha- ber sichergestellt oder befriedigt sind.
41 SR 221.301; AS 2004 2617 42 SR 221.301; AS 2004 2617
Fusionsgesetz AS 2004
c. Verlegung, Die Unterstellung einer ausländischen Gesellschaft unter eine andere Fusion, Spaltung und Vermögens- ausländische Rechtsordnung und die Fusion, Spaltung und Vermö- übertragung im gensübertragung zwischen ausländischen Gesellschaften werden in Ausland der Schweiz als gültig anerkannt, wenn sie nach den beteiligten Rechtsordnungen gültig sind.
Art. 165 Randtitel VII. Ausländische Entscheidungen
5. Strafgesetzbuch43
Übertretung Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine firmenrechtlicher Bestimmungen Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder mit Busse bestraft44.
6. Bundesgesetz vom 27. Juni 197345 über die Stempelabgaben
Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
abis. Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwand- lungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesell- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden;
43 SR 311.0
44 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches
(BBl 2002 8240) erhält Artikel 326ter 4. Lemma StGB folgende Fassung: «wird mit Busse bestraft.» 45 SR 641.10
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 9 Abs. 1 Bst. e
1 Die Abgabe beträgt:
e. auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fu- sion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelfirmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nenn- werts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Um- strukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. b, i und j
1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge- nossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlage- fonds; i. die mit einer Umstrukturierung, insbesondere einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden von der über- nommenen, spaltenden oder umwandelnden Unternehmung auf die aufneh- mende oder umgewandelte Unternehmung; j. der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 3 und 64 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199046 über die direkte Bundes- steuer sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Pro- zent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft.
7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199047 über die direkte
Bundessteuer
Art. 19 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft)
werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen wer- den:
46 SR 642.11; AS 2004 2662 47 SR 642.11
Fusionsgesetz AS 2004
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter- nehmung; b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi- sche Person; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 oder von fusions- ähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapi- tal liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 61 Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbe- sondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer mass- geblichen Werte übernommen werden: a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh- rere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenstän- den des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesell- schaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d
werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitglied- schaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen
Fusionsgesetz AS 2004
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d bleibt vorbehalten.
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf
Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 151–153 nachträglich besteuert. Die begünstigte juris- tische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitli- cher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalge- sellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
1bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Betei- ligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft war.
8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199048 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
3 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft)
werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen wer- den: a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter- nehmung; b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi- sche Person;
48 SR 642.14
Fusionsgesetz AS 2004
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusions- ähnlichen Zusammenschlüssen. 3bis Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit wäh- rend der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mit- gliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital lie- genden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 12 Abs. 4 Bst. a
4 Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der
Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer aus- nehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt: a. die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
3 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbe- sondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer mass- geblichen Werte übernommen werden: a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere ju- ristische Person; b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh- rere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegens- tänden des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochterge- sellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 3ter Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der
Fusionsgesetz AS 2004
Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3quater Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligun- gen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebli- chen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: a. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d; b. die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach Artikel 28 Absätze 2–4 besteuert wird. 3quinquies Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfol- genden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitli- cher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 4bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Betei- ligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft war.
Art. 72e Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert dreier Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 200349 den geänderten Vorschriften des zweiten und des dritten Titels an.
2 Nach Ablauf dieser Frist gilt die Regelung nach Artikel 72 Absatz 2.
49 AS 2004 2664
Fusionsgesetz AS 2004
9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196550 über die Verrechnungssteuer
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
1 Von der Steuer sind ausgenommen:
a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199051 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198252 über die berufliche Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge
Art. 62 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von
Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidati- onen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.
11. Bankengesetz vom 8. November 193453
Art. 14 Aufgehoben
12. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197854
Art. 9a Fusion, Spaltung und Umwandlung Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungseinrichtungen bedür- fen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
50 SR 642.21 51 SR 642.11; AS 2004 2662 52 SR 831.40; AS 2004 1677 53 SR 952.0 54 SR 961.01
Fusionsgesetz AS 2004
Art. 42 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
1 Der Bundesrat erlässt:
a. ergänzende Bestimmungen:
1. zu den Artikeln 3 Absatz 1, 5 Absatz 3, 9a, 12, 13 Absatz 3, 14
Absatz 3, 15, 21 Absatz 3, 24, 38a Absätze 4 und 5, 39 Absatz 5 und 44 dieses Gesetzes;