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AS 2004 2797

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Übersetzung1

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention)

Abgeschlossen in Stockholm am 22. Mai 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. Juli 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 2004

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass persistente organische Schadstoffe toxische Eigenschaften aufweisen, schwer abbaubar sind, bioakkumulieren und über die Luft, durch das Wasser und über wandernde Arten über internationale Grenzen hinweg befördert und weitab von ihrem Freisetzungsort abgelagert werden, wo sie in terrestrischen und aquatischen Ökosystemen angereichert werden, im Bewusstsein der gesundheitlichen Gefahren, besonders in Entwicklungsländern, die sich aus der lokalen Exposition mit persistenten organischen Schadstoffen erge- ben, insbesondere im Bewusstsein der Auswirkungen auf Frauen und damit auf künftige Generationen, in der Erkenntnis, dass die Ökosysteme und eingeborenen Gemeinschaften der Arktis aufgrund der Biomagnifikation persistenter organischer Schadstoffe beson- ders gefährdet sind und die Verunreinigung ihrer traditionellen Lebensmittel ein Problem für das öffentliche Gesundheitswesen darstellt, im Bewusstsein der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen gegen persistente orga- nische Schadstoffe, in Würdigung der Entscheidung 19/13 C vom 7. Februar 1997 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Einleitung internationaler Mass- nahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, durch welche Emissionen und Einleitungen persistenter organischer Schadstoffe verringert und/ oder verhindert werden sollen, unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der einschlägigen völkerrecht- lichen Umweltübereinkünfte, insbesondere des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel3 und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung4 einschliesslich der im Rahmen des Artikels 11 des letztgenannten Übereinkommens ausgearbeiteten regionalen Übereinkünfte,

SR 0.814.03

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2797).

2 AS 2004 2795 3 SR 0.916.21 4 SR 0.814.05

2002-1480 2797

Persistente organische Schadstoffe. Übereinkommen AS 2004

ferner unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, in Anerkennung der Tatsache, dass der Gedanke der Vorsorge den Belangen aller Vertragsparteien zu Grunde liegt und in diesem Übereinkommen verankert ist, in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Handel und Umwelt wechselseitig unterstützen, in Bekräftigung dessen, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen5 und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Ent- wicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, sowie der Län- der mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere der Notwen- digkeit, ihre staatlichen Fähigkeiten im Bereich des Chemikalien-Managements, auch durch Technologietransfer, Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu stärken, unter voller Berücksichtigung des am 6. Mai 1994 in Barbados beschlossenen Akti- onsprogramms für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, in Anbetracht der jeweiligen Fähigkeiten der entwickelten Länder und der Entwick- lungsländer sowie der gemeinsamen, jedoch unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Staaten nach Grundsatz 7 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in Anerkenntnis des wichtigen Beitrags, den der Privatsektor sowie nichtstaatliche Organisationen leisten können, um Emissionen und Einleitungen persistenter organi- scher Schadstoffe zu verringern und/oder zu verhindern, unter Betonung der Notwendigkeit, dass die Hersteller von persistenten organischen Schadstoffen die Verantwortung für eine Verringerung schädlicher Auswirkungen ihrer Produkte und für eine Unterrichtung der Anwender, der Regierungen und der Öffentlichkeit von den gefährlichen Eigenschaften dieser Chemikalien übernehmen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, Massnahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen von persistenten organischen Schadstoffen während aller Phasen ihres Lebenszyklus zu ergreifen, in Bekräftigung des Grundsatzes 16 der Erklärung von Rio über Umwelt und Ent- wicklung, wonach sich die nationalen Behörden bemühen sollen, die Internalisie- rung von Umweltkosten und den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zu fördern, wobei unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und ohne Störung des Welthandels und internationaler Investitionen dem Ansatz Rechnung

5 SR 0.120

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getragen wird, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung trägt, die Vertragsparteien ermutigend, die nicht über Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industriechemikalien verfügen, derartige Systeme zu erarbeiten, in Anerkennung der Wichtigkeit der Entwicklung und Verwendung von umweltge- rechten alternativen Prozessen und Chemikalien, entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe zu schützen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nach Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung ist es Ziel dieses Übereinkommens, die mensch- liche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkom- men gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist; b. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von sou- veränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; c. bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Art. 3 Massnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus beabsichtigter Produktion und Verwendung

1 Jede Vertragspartei erwirkt

a. ein Verbot und/oder die Ergreifung der notwendigen rechtlichen und Ver- waltungsmassnahmen zur Einstellung i) der bei ihr erfolgenden Produktion und Verwendung der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien vorbehaltlich der genannten Anlage und ii) der bei ihr erfolgenden Einfuhr und Ausfuhr der in Anlage A aufge- nommenen Chemikalien nach Massgabe des Absatzes 2 und

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b. eine Beschränkung der bei ihr erfolgenden Produktion und Verwendung der in Anlage B aufgenommenen Chemikalien vorbehaltlich der genannten An- lage.

2 Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um zu gewährleisten,

a. dass die Einfuhr einer in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemi- kalie ausschliesslich i) zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgt oder ii) der Verwendung oder dem Zweck dient, die/der nach Anlage A oder B für diese Vertragspartei zugelassen ist; b. dass die Ausfuhr einer in Anlage A aufgenommenen Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung gilt, oder einer in Anlage B aufgenommenen Chemikalie, für die eine produkti- ons- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung oder ein akzeptabler Zweck gilt, unter Berücksichtigung etwaiger einschlägiger Bestimmungen in geltenden völkerrechtlichen, auf dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung beruhenden Übereinkünften ausschliesslich i) zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d erfolgt; ii) an eine Vertragspartei erfolgt, welche diese Chemikalie nach Anlage A oder B verwenden darf, oder iii) an einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, erfolgt, welcher der ausführenden Vertragspartei eine Jahresbescheini- gung zur Verfügung gestellt hat. Diese Bescheinigung nennt die vorge- sehene Verwendung der Chemikalie und enthält eine Erklärung, der zufolge der einführende Staat in Bezug auf diese Chemikalie verpflich- tet ist, a. die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem er die notwendigen Massnahmen ergreift, um Freisetzungen auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu verhindern; b. Artikel 6 Absatz 1 einzuhalten und c. gegebenenfalls Anlage B Teil II Absatz 2 einzuhalten; die Bescheinigung enthält auch geeignete unterstützende Unterlagen, zum Beispiel Gesetze, Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- und Handlungsrichtlinien. Die ausführende Vertragspartei übermittelt die Bescheinigung spätestens sechzig Tage nach Eingang an das Sekreta- riat; c. dass eine in Anlage A aufgenommene Chemikalie, für die eine produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung für eine Vertragspartei nicht mehr gilt, von dieser Vertragspartei nicht mehr ausgeführt wird, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer umweltgerechten Entsorgung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

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d. im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspar- tei dieses Übereinkommens ist» in Bezug auf eine bestimmte Chemikalie einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die in Bezug auf diese Chemikalie nicht zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 3 Jede Vertragspartei, die über ein oder mehrere Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von neuen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln oder neuen Industriechemikalien verfügt, ergreift Regelungsmassnahmen zur Ver- hinderung der Produktion und Verwendung neuer Pflanzenschutz- und Schädlings- bekämpfungsmittel oder neuer Industriechemikalien, die unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 die Eigenschaften persistenter organischer Schad- stoffe aufweisen. 4 Jede Vertragspartei, die über ein oder mehrere Systeme zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Industriechemikalien verfügt, berücksichtigt im Rahmen dieser Systeme bei der Durchführung von Bewertungen für derzeit angewandte Pflanzenschutz- und Schä- dlingsbekämpfungsmittel oder Industriechemikalien gegebenenfalls die Kriterien der Anlage D Absatz 1.

5 Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten Absatz 1

und Absatz 2 nicht für Mengen einer Chemikalie, deren Einsatz für die Forschung im Labormassstab oder als Referenzsubstanz vorgesehen ist.

6 Jede Vertragspartei, für die eine spezifische Ausnahmeregelung nach Anlage A

oder eine spezifische Ausnahmeregelung oder ein akzeptabler Zweck nach Anlage B gilt, ergreift geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass jede Produktion oder Verwendung im Rahmen einer derartigen Ausnahmeregelung oder eines derartigen Zwecks so erfolgt, dass die Exposition von Menschen und die Freisetzung in die Umwelt verhindert oder auf ein Mindestmass beschränkt werden. Bei von Ausnah- meregelungen erfassten Verwendungen oder akzeptablen Zwecken, mit denen unter normalen Einsatzbedingungen eine beabsichtigte Freisetzung in die Umwelt verbun- den ist, wird diese Freisetzung unter Berücksichtigung anwendbarer Normen und Richtlinien auf das erforderliche Mindestmass beschränkt.

Art. 4 Register spezifischer Ausnahmeregelungen 1 Hiermit wird ein Register zu dem Zweck eingerichtet, diejenigen Vertragsparteien zu benennen, für welche spezifische Ausnahmeregelungen gelten, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommen sind. Hierin nicht benannt werden Vertragsparteien, die von den Bestimmungen in Anlage A oder Anlage B Gebrauch machen, welche von allen Vertragsparteien in Anspruch genommen werden können. Das Register wird vom Sekretariat geführt und ist für die Öffentlichkeit verfügbar.

2 Das Register umfasst

a. eine den Anlagen A und B entnommene Aufstellung der Arten spezifischer Ausnahmeregelungen; b. eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine in Anlage A oder Anlage B aufgenommene Ausnahmeregelung gilt, und

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c. eine Aufstellung der für jede registrierte spezifische Ausnahmeregelung gel- tenden Ablauftermine. 3 Jeder Staat kann sich, wenn er Vertragspartei wird, durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Arten spezifischer Ausnahmeregelungen, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommen sind, registrieren lassen. 4 Sofern in dem Register nicht durch eine Vertragspartei ein früherer Termin ange- geben ist oder sofern nicht nach Absatz 7 eine Verlängerung gewährt wird, erlö- schen alle Registrierungen spezifischer Ausnahmeregelungen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Bezug auf eine bestimmte Chemikalie. 5 Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über ihr Überprüfungsverfahren für die Registereinträge. 6 Vor der Überprüfung eines Registereintrags legt die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht vor, in dem die weiterhin bestehende Notwendigkeit einer Registrierung dieser Ausnahmeregelung begründet wird. Der Bericht wird vom Sekretariat allen Vertragsparteien zugesandt. Die Überprüfung einer Registrierung wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen durchgeführt. Daraufhin kann die Konferenz der Vertragsparteien gegenüber der betroffenen Vertragspartei die Empfehlungen aussprechen, die sie für angemessen hält.

7 Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen der betroffenen Vertrags-

partei beschliessen, den Zeitpunkt des Erlöschens einer spezifischen Ausnahme- regelung um einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu verschieben. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien die besonderen Gege- benheiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertrags- parteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in angemessenem Umfang.

8 Eine Vertragspartei kann einen Registereintrag hinsichtlich einer spezifischen

Ausnahmeregelung durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, der in der Notifikation angegeben ist.

9 Sind für eine bestimmte Art von spezifischen Ausnahmeregelungen keine Ver-

tragsparteien mehr registriert, so können hierzu keine neuen Registrierungen mehr erfolgen.

Art. 5 Massnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte Jede Vertragspartei ergreift zumindest die folgenden Massnahmen zur Verringerung der auf anthropogene Quellen zurückzuführenden Gesamtfreisetzungen jeder der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien mit dem Ziel der kontinuierlichen Verringe- rung und – sofern durchführbar – der vollständigen Einstellung: a. Erarbeitung eines Aktionsplans oder gegebenenfalls eines regionalen oder subregionalen Aktionsplans spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei sowie dessen anschliessende Durchführung im Rahmen ihres in Artikel 7 bezeichneten Durchführungs-

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plans, mit dem die Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemika- lien angegeben, beschrieben und behandelt sowie die Durchführung der Buchstaben b bis e erleichtert werden sollen. Der Aktionsplan umfasst fol- gende Elemente: i) eine Bewertung derzeitiger und hochgerechneter Freisetzungen, ein- schliesslich der Erarbeitung und Pflege von Quellverzeichnissen und Emissionsschätzungen, unter Berücksichtigung der in Anlage C ange- gebenen Quellkategorien; ii) eine Bewertung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und Grund- sätze der Vertragspartei in Bezug auf die Regelung dieser Freisetzun- gen; iii) Strategien zur Erfüllung der in diesem Absatz enthaltenen Verpflich- tungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den Ziffern i und ii; iv) Schritte zur Förderung von Ausbildungs- und Schulungsmassnahmen in Bezug auf diese Strategien und Aufklärung über sie; v) eine alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung dieser Strategien und ihres Erfolgs bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Absatz; der- artige Überprüfungen sind in die nach Artikel 15 vorzulegenden Berichte einzubeziehen; vi) einen Zeitplan für die Durchführung des Aktionsplans und für die darin genannten Strategien und Massnahmen; b. Förderung der Anwendung verfügbarer, durchführbarer und zweckmässiger Massnahmen, mit denen sich ein realistisches und sinnvolles Mass an Frei- setzungsverringerung oder Quellenbeseitigung zügig erreichen lässt; c. Förderung der Entwicklung und, soweit dies der Vertragspartei angemessen erscheint, Anordnung der Verwendung von als Ersatz dienenden oder abge- änderten Materialien, Produkten und Prozessen, um die Bildung und Freiset- zung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien über Massnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie von Richtlinien, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind; d. Förderung und – nach Massgabe des Durchführungszeitplans im Aktions- plan der Vertragspartei – Anordnung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der Quellkategorien, für die eine Ver- tragspartei in ihrem Aktionsplan entsprechenden Handlungsbedarf sieht, wobei anfänglich auf die in Anlage C Teil II angegebenen Quellkategorien ein besonderer Schwerpunkt zu legen ist. In jedem Fall ist die Vorschrift zur

Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der in Teil II der genannten Anlage aufgenommenen Kategorien so früh wie praktikabel schrittweise einzuführen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei. Für die ange- gebenen Kategorien fördern die Vertragsparteien die Anwendung der besten Umweltschutzpraktiken. Bei der Anwendung der besten verfügbaren Tech-

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niken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitlinien über Massnahmen zur Verhinderung und Verringe- rung von Freisetzungen in der genannten Anlage sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind, berücksich- tigen; e. Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken nach Massgabe des Aktionsplans der Vertragspartei: i) für bestehende Quellen innerhalb der in Anlage C Teil II aufgenomme- nen Quellkategorien und innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Teil III der genannten Anlage beispielhaft genannt sind, sowie ii) für neue Quellen innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Anlage C Teil III beispielhaft genannt sind, die eine Vertragspartei nicht unter Buchstabe d behandelt hat. Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitli- nien über Massnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzun- gen in Anlage C sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertrags- parteien zu beschliessen sind, berücksichtigen; f. im Sinne dieses Absatzes und der Anlage C i) bedeutet «beste verfügbare Techniken» die wirksamste und am weites- ten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entspre- chenden Verfahren, welche die praktische Eignung bestimmter Techni- ken für eine grundsätzliche Schaffung der Grundlage für Freisetzungs- begrenzungen anzeigen, mit denen die Freisetzung von Chemikalien, die in Anlage C Teil I aufgenommen sind, sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert oder, wo dies nicht praktikabel ist, allgemein verringert werden sollen. In dieser Hinsicht ii) umfasst «Techniken» sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und ausser Betrieb genommen wird; iii) bedeutet «verfügbare» Techniken diejenigen Techniken, auf die der Betreiber zugreifen kann und die in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem betreffenden Industriesektor unter wirt- schaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile gestattet;

iv) bedeutet «beste» am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes; v) bedeutet «beste Umweltschutzpraktiken» die Anwendung der geeig- netsten Kombination aus Kontrollmassnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt; vi) bedeutet «neue Quelle» jede Quelle, deren Bau oder wesentliche Ver- änderung frühestens ein Jahr nach dem Tag begonnen wird, an dem

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a. dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder b. eine Änderung der Anlage C für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle erst aufgrund dieser Änderung unter dieses Übereinkommen fällt; g. Emissionsgrenzwerte oder Leistungsvorgaben können von einer Vertrags- partei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf beste verfügbare Techniken nach diesem Absatz herangezogen werden.

Art. 6 Massnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus Lagerbeständen und Abfällen

1 Um zu gewährleisten, dass Lagerbestände, die aus in Anlage A oder Anlage B

aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, sowie Abfälle, die aus einer in Anlage A, B oder C aufgenommenen Chemikalie bestehen, diese enthalten oder mit dieser verunreinigt sind – darunter auch Produkte und Artikel, wenn diese zu derartigen Abfällen werden –, so behandelt werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, verpflichtet sich jede Vertragspartei zu Folgendem: a. Entwicklung geeigneter Strategien zur Feststellung von i) Lagerbeständen, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, und ii) in Gebrauch befindlichen Produkten und Artikeln sowie Abfällen, die aus einer in Anlage A, Anlage B oder Anlage C aufgenommenen Che- mikalie bestehen, diese enthalten oder mit dieser verunreinigt sind; b. soweit durchführbar Feststellung von Lagerbeständen, die aus in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, und zwar auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Strategien; c. soweit angebracht eine sichere, effiziente und umweltgerechte Behandlung von Lagerbeständen. Lagerbestände von in Anlage A oder Anlage B aufge- nommenen Chemikalien gelten, nachdem ihre Verwendung aufgrund einer spezifischen Ausnahmeregelung nach Anlage A oder aufgrund einer spezifi- schen Ausnahmeregelung oder eines akzeptablen Zwecks nach Anlage B nicht mehr gestattet ist – wovon jedoch Lagerbestände ausgenommen sind, deren Ausfuhr nach Artikel 3 Absatz 2 gestattet ist –, als Abfall und sind nach Buchstabe d zu behandeln; d. Ergreifung geeigneter Massnahmen, damit derartige Abfälle – darunter auch Produkte und Artikel, wenn diese zu derartigen Abfällen werden – i) umweltgerecht gehandhabt, gesammelt, befördert und gelagert werden; ii) so entsorgt werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, so dass sie nicht mehr die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen, oder auf andere Weise umweltgerecht entsorgt werden, wenn ihre Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt oder ihr

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Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen niedrig ist, wobei internationale Regeln, Normen und Richtlinien, auch solche, die nach Absatz 2 gegebenenfalls erarbeitet werden, sowie einschlägige weltwei- te und regionale Regelungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle zu berücksichtigen sind; iii) nicht für ein Entsorgungsverfahren zugelassen werden, das zur Wieder- gewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederver- wendung oder anderen Möglichkeiten der Weiterverwendung persisten- ter organischer Schadstoffe führen kann, und iv) nicht ohne Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln, Nor- men und Richtlinien über Staatsgrenzen hinweg befördert werden; e. Bemühungen zur Erarbeitung geeigneter Strategien zur Feststellung von Flächen, die durch in Anlage A, B oder C aufgenommene Chemikalien ver- unreinigt sind; wird eine Sanierung dieser Standorte durchgeführt, so hat sie in einer umweltgerechten Weise zu erfolgen. 2 Die Konferenz der Vertragsparteien arbeitet eng mit den zuständigen Organen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zusammen, um unter anderem a. Grade der Zerstörung und unumkehrbaren Umwandlung festzulegen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe nach Anlage D Absatz 1 nicht auftreten; b. die Methoden festzulegen, die nach ihrer Auffassung die genannte umwelt- gerechte Entsorgung darstellen, und c. soweit angebracht, an der Festlegung der Konzentrationen der in die Anla- gen A, B und C aufgenommenen Chemikalien zu arbeiten, um den in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten niedrigen Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen festzusetzen.

Art. 7 Durchführungspläne

1 Jede Vertragspartei:

a. erarbeitet einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und bemüht sich um dessen Durchführung; b. übermittelt ihren Durchführungsplan innerhalb von zwei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, der Konferenz der Vertragsparteien und c. überprüft ihren Durchführungsplan in regelmässigen Abständen in einer von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Art und Weise und bringt ihn gegebenenfalls auf den neuesten Stand.

2 Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls unmittelbar oder über weltweite,

regionale und subregionale Organisationen zusammen und konsultieren ihre nationa- len Interessengruppen, darunter Frauengruppen sowie mit der Gesundheit von Kin- dern befasste Gruppen, um die Erarbeitung, Verwirklichung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.

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3 Die Vertragsparteien bemühen sich um die Anwendung und, soweit erforderlich,

die Festlegung der Massnahmen, um nationale Durchführungspläne für persistente organische Schadstoffe gegebenenfalls in ihre Strategien für eine nachhaltige Ent- wicklung einzubeziehen.

Art. 8 Aufnahme von Chemikalien in die Anlagen A, B und C

1 Eine Vertragspartei kann dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme einer

Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C unterbreiten. Der Vorschlag enthält die in Anlage D angegebenen Informationen. Bei der Erarbeitung eines Vorschlags kann eine Vertragspartei von anderen Vertragsparteien und/oder dem Sekretariat unter- stützt werden. 2 Das Sekretariat prüft, ob der Vorschlag die in Anlage D angegebenen Informatio- nen enthält. Hat sich das Sekretariat davon überzeugt, dass der Vorschlag die ange- gebenen Informationen enthält, so leitet es den Vorschlag an den Überprüfungsaus- schuss für persistente organische Schadstoffe weiter.

3 Der Ausschuss prüft den Vorschlag und wendet die in Anlage D aufgeführten

Prüfkriterien auf flexible und transparente Art und Weise und unter integrativer und ausgewogener Berücksichtigung aller bereitgestellten Informationen an.

4 Hat sich der Ausschuss davon überzeugt,

a. dass die Prüfkriterien erfüllt wurden, so stellt er den Vorschlag und die Bewertung des Ausschusses allen Vertragsparteien und Beobachtern über das Sekretariat zur Verfügung und fordert sie zur Vorlage der in Anlage E angegebenen Informationen auf, oder b. dass die Prüfkriterien nicht erfüllt wurden, so unterrichtet er alle Vertrags- parteien und Beobachter über das Sekretariat und stellt den Vorschlag und die Bewertung des Ausschusses allen Vertragsparteien zur Verfügung; der Vorschlag wird zurückgestellt.

5 Jede Vertragspartei kann einen vom Ausschuss nach Absatz 4 zurückgestellten

Vorschlag dem Ausschuss wieder vorlegen. Im Rahmen dieser Wiedervorlage können etwaige Belange der Vertragspartei sowie eine Begründung für eine weitere Prüfung durch den Ausschuss vorgebracht werden. Stellt der Ausschuss im Anschluss an dieses Verfahren den Vorschlag erneut zurück, so kann die Vertrags- partei die Entscheidung des Ausschusses anfechten, woraufhin die Konferenz der Vertragsparteien die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung prüft. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf der Grundlage der Prüfkriterien in Anlage D und unter Berücksichtigung der Bewertung des Ausschusses sowie etwaiger zusätzlicher, seitens einer Vertragspartei oder eines Beobachters bereitgestellter Informationen beschliessen, dass der Vorschlag weiter behandelt werden soll. 6 Hat der Ausschuss beschlossen, dass die Prüfkriterien erfüllt wurden, oder hat die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, dass der Vorschlag weiter behandelt werden soll, so prüft der Ausschuss den Vorschlag unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher erhaltener Informationen weiter und erstellt den Entwurf eines Risiko- profils nach Anlage E. Er stellt diesen Entwurf über das Sekretariat allen Vertrags- parteien und Beobachtern zur Verfügung, holt fachliche Stellungnahmen von diesen

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ein und vervollständigt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen das Risiko- profil.

7 Beschliesst der Ausschuss auf der Grundlage des nach Anlage E erarbeiteten

Risikoprofils: a. dass die Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt wahrscheinlich zu erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschli- che Gesundheit und/oder Umwelt führt, so dass weltweite Massnahmen erforderlich sind, so wird der Vorschlag weiter behandelt. Das Fehlen einer vollständigen wissenschaftlichen Sicherheit verhindert nicht die weitere Behandlung des Vorschlags. Der Ausschuss fordert über das Sekretariat von allen Vertragsparteien und Beobachtern Informationen zu den in Anlage F aufgeführten Überlegungen an. Daraufhin erstellt er eine Bewertung zum Risikomanagement, die eine Analyse möglicher Kontrollmassnahmen für die Chemikalie nach Massgabe der genannten Anlage enthält, oder b. dass der Vorschlag nicht weiter behandelt werden soll, so stellt er über das Sekretariat das Risikoprofil allen Vertragsparteien und Beobachtern zur Ver- fügung und stellt den Vorschlag zurück.

8 Bei jedem nach Absatz 7 Buchstabe b zurückgestellten Vorschlag kann eine Ver-

tragspartei die Konferenz der Vertragsparteien ersuchen, den Erlass einer Anwei- sung an den Ausschuss zu prüfen, der zufolge von der vorschlagenden Vertragspar- tei und von anderen Vertragsparteien während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr zusätzliche Informationen anzufordern sind. Nach Ablauf dieses Zeitraums und auf der Grundlage gegebenenfalls erhaltener Informationen prüft der Ausschuss den Vorschlag nach Absatz 6 mit der von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessenden Vorrangigkeit erneut. Stellt der Ausschuss im Anschluss an dieses Verfahren den Vorschlag erneut zurück, so kann die Vertragspartei die Entscheidung des Ausschusses anfechten, woraufhin die Konferenz der Vertragsparteien die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung prüft. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf der Grundlage des nach Anlage E erarbeiteten Risikoprofils und unter Berücksichtigung der Bewertung des Ausschusses sowie etwaiger zusätzlicher Informationen seitens einer Vertragspartei oder eines Beobachters beschliessen, dass der Vorschlag weiter behandelt werden soll. Beschliesst die Konferenz der Ver- tragsparteien, dass der Vorschlag weiter zu behandeln ist, so erstellt der Ausschuss daraufhin die Bewertung des Risikomanagements. 9 Der Ausschuss gibt auf der Grundlage des in Absatz 6 genannten Risikoprofils und der in Absatz 7 Buchstabe a oder Absatz 8 genannten Bewertung des Risikomana- gements eine Empfehlung darüber ab, ob die Aufnahme der Chemikalie in die Anlagen A, B und/oder C von der Konferenz der Vertragsparteien erwogen werden soll. Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst in vorsorgender Weise unter angemessener Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses einschliesslich etwaiger wissenschaftlicher Unsicherheiten, ob die Chemikalie unter Angabe der zugehörigen Kontrollmassnahmen in die Anlagen A, B und/oder C aufzunehmen ist.

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Art. 9 Informationsaustausch 1 Jede Vertragspartei erleichtert oder übernimmt den Austausch von Informationen, die massgeblich sind a für die Verringerung oder Verhinderung der Produktion, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe und b. für Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen, einschliesslich Informationen über deren Risiken sowie deren wirtschaftliche und soziale Kosten. 2 Die Vertragsparteien tauschen die in Absatz 1 genannten Informationen unmittel- bar oder über das Sekretariat aus. 3 Jede Vertragspartei benennt für den Austausch derartiger Informationen eine inner- staatliche Anlaufstelle. 4 Das Sekretariat dient als Vermittlungsstelle für Informationen über persistente organische Schadstoffe, darunter auch Informationen, die von Vertragsparteien, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen bereitge- stellt werden.

5 Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und

Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.

Art. 10 Informationen, Bewusstseinsbildung und Aufklärung

1 Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten

a. die Bewusstseinsbildung unter ihren politisch Verantwortlichen und Ent- scheidungsträgern in Bezug auf persistente organische Schadstoffe; b. die Bereitstellung aller verfügbaren Informationen über persistente organi- sche Schadstoffe für die Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des Arti- kels 9 Absatz 5; c. die Erarbeitung und Durchführung von Programmen zur Aufklärung und zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit, insbesondere für Frauen, Kinder und am wenigsten gebildete Bevölkerungsschichten, über persistente organi- sche Schadstoffe und über deren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt sowie über deren Alternativen; d. die Beteiligung der Öffentlichkeit an Fragen im Zusammenhang mit per- sistenten organischen Schadstoffen und deren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt sowie an der Erarbeitung geeigneter Beiträge, einschliesslich der Möglichkeit zur Einbringung eigener Beiträge auf nationaler Ebene zur Durchführung dieses Übereinkommens; e. die Schulung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrpersonal sowie Fach- und Führungskräften;

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f. die Erarbeitung und den Austausch von Materialien zur Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene und g. die Erarbeitung und Durchführung von Bildungs- und Schulungsprogram- men auf nationaler und internationaler Ebene. 2 Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, dass die Öffent- lichkeit Zugang zu den in Absatz 1 genannten öffentlichen Informationen hat und dass die Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden. 3 Jede Vertragspartei ermutigt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaft sowie beruflich damit befasste Nutzer zur Förderung und Erleichterung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen auf nationaler und gegebenenfalls sub- regionaler, regionaler und weltweiter Ebene. 4 Bei der Bereitstellung von Informationen über persistente organische Schadstoffe und deren Alternativen können die Vertragsparteien Sicherheitsdatenblätter, Berich- te, Massenmedien und sonstige Kommunikationsmittel verwenden und auf nationa- ler und regionaler Ebene Informationszentren einrichten.

5 Jede Vertragspartei zieht wohlwollend die Entwicklung von Mechanismen, bei-

spielsweise Registern zur Freisetzung und Weitergabe von Schadstoffen, für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen der jährlich freige- setzten oder entsorgten Mengen der in Anlage A, B oder C aufgenommenen Chemi- kalien in Betracht.

Art. 11 Forschung, Entwicklung und Überwachung

1 Die Vertragsparteien fördern und/oder übernehmen im Rahmen ihrer Möglichkei-

ten auf nationaler und internationaler Ebene eine geeignete Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf persistente organische Schadstoffe und gegebenenfalls deren Alternativen sowie potentielle persistente organische Schadstoffe, auch hinsichtlich a. Quellen und Freisetzungen in die Umwelt; b. Vorhandensein, Konzentration und Entwicklung der Konzentration im Men- schen und in der Umwelt; c. Transport, Verhalten und Umwandlung in der Umwelt; d. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt; e. sozioökonomischer und kultureller Auswirkungen; f. Verringerung und/oder Verhinderung ihrer Freisetzung und g. harmonisierter Methoden zur Bestandserfassung von Quellen, bei denen per- sistente organische Schadstoffe entstehen, und Analysemethoden für die Messung von Freisetzungen.

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2 Bei der Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 sind die Vertragsparteien im

Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, a. internationale Programme, Netzwerke und Organisationen, deren Ziel die Festlegung, Durchführung, Einschätzung und Finanzierung von Forschung, Datenerfassung und Überwachung ist, unter Berücksichtigung der Notwen- digkeit, Doppelarbeit auf ein Mindestmass zu beschränken, zu unterstützen beziehungsweise weiterzuentwickeln; b. nationale und internationale Bemühungen zur Stärkung nationaler wissen- schaftlicher und technischer Forschungsmöglichkeiten zu unterstützen, ins- besondere in Entwicklungsländern und in Ländern mit im Übergang befind- lichen Wirtschaftssystemen, und den Zugang zu Daten und Analysen sowie deren Austausch zu fördern; c. die Belange und Bedürfnisse von Entwicklungsländern sowie Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, insbesondere im Bereich finanzieller und technischer Mittel, zu berücksichtigen und bei der Verbesse- rung ihrer Möglichkeiten zur Beteiligung an den unter den Buchstaben a und b genannten Bemühungen zusammenzuarbeiten; d. Forschungsarbeiten durchzuführen, die auf die Minderung der Auswirkun- gen persistenter organischer Schadstoffe auf die Fortpflanzungsfähigkeit gerichtet sind; e. die Ergebnisse ihrer in diesem Absatz genannten Forschungs-, Ent- wicklungs- und Überwachungstätigkeit der Öffentlichkeit rechtzeitig und regelmässig zur Verfügung zu stellen und f. die Zusammenarbeit hinsichtlich Speicherung und Pflege von Informatio- nen, die aus der Forschung, Entwicklung und Überwachung gewonnen wur- den, zu fördern und/oder zu verwirklichen.

Art. 12 Technische Hilfe 1 Die Vertragsparteien erkennen an, dass die rechtzeitige und angemessene Bereit- stellung technischer Hilfe als Reaktion auf Ersuchen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen für die erfolgreiche Durchführung dieses Übereinkommens von wesentlicher Bedeutung ist.

2 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwick-

lungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschafts- systemen rechtzeitige und geeignete technische Hilfe zu leisten und sie unter Be- rücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu entwickeln und zu stärken. 3 In dieser Hinsicht umfasst die von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie von anderen Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu leistende technische Hilfe, soweit angemessen und einvernehmlich vereinbart, technische Hilfe beim Kapazitätsaufbau zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Über-

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einkommen. Weitere Leitlinien hierzu werden von der Konferenz der Vertragspar- teien zur Verfügung gestellt.

4 Die Vertragsparteien legen in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkom-

mens gegebenenfalls Regelungen zum Zweck der Bereitstellung technischer Hilfe und der Förderung des Technologietransfers an Vertragsparteien, die Entwicklungs- länder sind, und an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssys- temen fest. Diese Regelungen umfassen regionale und subregionale Zentren für den Kapazitätsaufbau und den Technologietransfer, um Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschafts- systemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen. Weitere Leitlinien hierzu werden von der Konferenz der Vertragspar- teien zur Verfügung gestellt.

5 Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit diesem Artikel bei ihren Mass-

nahmen hinsichtlich der technischen Hilfe den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Insel- staaten, die Entwicklungsländer sind, voll Rechnung.

Art. 13 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen 1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen. 2 Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie den Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die aus der Durchfüh- rung von Massnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkom- men nach Vereinbarung zwischen einer Empfänger-Vertragspartei und einem Rechtsträger, der an dem in Absatz 6 beschriebenen Mechanismus beteiligt ist, entstehen. Andere Vertragsparteien können diese finanziellen Mittel auf freiwilliger Grundlage und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls bereitstellen. Zu Beiträgen aus sonstigen Quellen soll ebenfalls ermutigt werden. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass die Mittel angemessen und vorhersehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und dass eine Lastenteilung unter den Beitrag leistenden Vertragsparteien wichtig ist. 3 Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien, die dazu im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen in der Lage sind, können auch finanzielle Mittel über andere bilaterale, regionale und multilaterale Quellen oder Wege zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Unter- stützung ihrer Durchführung dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen können.

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4 Der Umfang, in dem die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Ver- pflichtungen aus diesem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel, technische Hilfe und Tech- nologietransfer wirksam erfüllen. Die Tatsache, dass die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, erste und dringlichste Anliegen sind, wird unter angemes- sener Einbeziehung der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, in vollem Umfang berücksichtigt.

5 Die Vertragsparteien tragen bei ihren Massnahmen hinsichtlich der Finanzierung

den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickel- ten Länder und der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsländer sind, voll Rech- nung. 6 Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener und nachhalti- ger finanzieller Mittel in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingun- gen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen festgelegt, um diese bei der Durch- führung des Übereinkommens zu unterstützen. Der Mechanismus arbeitet für die Zwecke des Übereinkommens unter der Aufsicht – sofern angebracht – und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Seine Arbeit wird einem oder mehreren Rechtsträgern, einschliesslich bestehender interna- tionaler Rechtsträger, nach Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien übertra- gen. In den Mechanismus können auch andere Rechtsträger einbezogen werden, die multilaterale, regionale und bilaterale finanzielle und technische Hilfe bereitstellen. Beiträge zu dem Mechanismus werden zusätzlich zu sonstigen im Rahmen und nach Massgabe des Absatzes 2 vorgenommenen Finanztransfers an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen geleistet.

7 Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens und Absatz 6 beschliesst die

Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung geeignete Leitlinien für den Mechanismus und einigt sich mit dem oder den an dem Finanzierungsmechanismus beteiligten Rechtsträger(n) auf die Regelungen zu dessen Durchführung. Die Leit- linien befassen sich unter anderem mit a. der Festlegung der Politik, der Strategien und der Programmprioritäten sowie eindeutiger und detaillierter Kriterien und Leitlinien für die Berechti- gung zum Zugang zu finanziellen Mitteln und zu ihrer Verwendung, wozu auch eine regelmässige Überwachung und Bewertung dieser Verwendung gehört; b. der von Seiten des oder der Rechtsträger zu erfolgenden Bereitstellung regelmässiger Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über die Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Finanzierung von Tätigkeiten, die hinsichtlich der Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind; c. der Förderung von Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen für eine Finanzierung aus mehreren Quellen;

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d. den näheren Einzelheiten einer berechenbaren und nachvollziehbaren Fest- legung des Finanzierungsbetrags, der zur Durchführung dieses Überein- kommens notwendig und verfügbar ist, wobei die Möglichkeit, dass die all- mähliche Abschaffung persistenter organischer Schadstoffe eine nachhaltige Finanzierung erforderlich machen könnte, sowie die Bedingungen, unter denen dieser Betrag in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen ist, zu berücksichtigen sind, und e. den näheren Einzelheiten der Bereitstellung von Hilfe an betroffene Ver- tragsparteien, einschliesslich Bedarfsabschätzungen, Informationen zu ver- fügbaren Finanzierungsquellen und Finanzierungssystemen, um die Koordi- nierung zwischen ihnen zu erleichtern. 8 Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens auf ihrer zweiten Tagung und danach in regelmässigen Abständen die Wirksamkeit des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus, dessen Fähigkeit einer angemessenen Berücksichti- gung der sich ändernden Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssyste- men, die in Absatz 7 genannten Kriterien und Leitlinien, die Höhe der Finanzierung sowie die Wirksamkeit der Tätigkeit der institutionellen Rechtsträger, die mit der Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus betraut sind. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien erforder- lichenfalls geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern, auch mit Hilfe von Empfehlungen und Leitlinien betreffend Massnah- men zur Gewährleistung einer angemessenen und nachhaltigen Finanzierung, um den Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

Art. 14 Vorübergehende finanzielle Regelungen Die institutionelle Struktur der Globalen Umweltfazilität, die nach Massgabe der Übereinkunft zur Einrichtung der umstrukturierten Globalen Umweltfazilität arbei- tet, ist für einen Übergangszeitraum der wichtigste Rechtsträger, der mit der Erfül- lung der Aufgaben des in Artikel 13 vorgesehenen Finanzierungsmechanismus betraut wird, und zwar für den Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst, wel- che institutionelle Struktur nach Artikel 13 benannt wird. Die institutionelle Struktur der Globalen Umweltfazilität soll diese Aufgaben durch operative Massnahmen erfüllen, die sich insbesondere auf persistente organische Schadstoffe beziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass für diesen Bereich neue Regelungen erforderlich sein können.

Art. 15 Berichterstattung 1 Jede Vertragspartei berichtet der Konferenz der Vertragsparteien über die Mass- nahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Massnahmen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkom- mens.

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2 Jede Vertragspartei stellt dem Sekretariat Folgendes zur Verfügung:

a. statistische Daten zu ihren gesamten Produktions-, Einfuhr- und Ausfuhr- mengen jeder der in die Anlage A und Anlage B aufgenommenen Chemika- lien oder eine realistische Schätzung dieser Daten und b. soweit wie möglich, eine Liste der Staaten, aus denen sie jeden dieser Stoffe eingeführt hat, sowie eine Liste der Staaten, in die sie jeden dieser Stoffe ausgeführt hat. 3 Diese Berichterstattung erfolgt in regelmässigen Abständen und in einer von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden Form.

Art. 16 Bewertung der Wirksamkeit

1 Erstmals vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und

danach in regelmässigen Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind, bewertet die Konferenz die Wirksamkeit dieses Übereinkommens. 2 Um diese Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich ver- gleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein der in die Anlagen A, B oder C aufgenommenen Chemikalien sowie deren regionalen und weltweiten Trans- port in der Umwelt zu verschaffen. Diese Regelungen a. sollen von den Vertragsparteien auf regionaler Ebene zum angemessenen Zeitpunkt, im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten, so weit wie möglich unter Verwendung bestehender Überwachungsprogramme und -mechanismen und unter Förderung einer Harmonisierung der Vorge- hensweisen durchgeführt werden; b. können, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwi- schen den Regionen und deren Möglichkeiten bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten ergänzt werden und c. enthalten Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über die Ergeb- nisse der Überwachungstätigkeiten auf regionaler und weltweiter Grundlage in von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Abständen.

3 Die in Absatz 1 beschriebene Bewertung wird auf der Grundlage der verfügbaren

wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen und wirtschaftlichen Informatio- nen durchgeführt; dazu gehören a. Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die nach Absatz 2 bereitgestellt werden; b. nationale Berichte, die nach Artikel 15 vorgelegt werden, und c. Informationen über die Nichteinhaltung, die nach den in Artikel 17 festge- legten Verfahren bereitgestellt werden

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Art. 17 Nichteinhaltung Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragspar- teien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.

Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten 1 Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

2 Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens

oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertrags- partei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche die- selbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a. ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Ver- tragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird; b. Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof. 3 Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

4 Eine nach Absatz 2 oder Absatz 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie

nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Ver- wahrer.

5 Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue

Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.

6 Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2

zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in Bezug auf die Vergleichskommis- sion werden in eine von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschliessenden Anlage aufgenommen.

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Art. 19 Konferenz der Vertragsparteien

1 Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

2 Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor

des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttre- ten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abständen statt, die von der Kon- ferenz beschlossen werden. 3 Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

4 Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst auf ihrer ersten

Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für alle Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.

5 Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung

dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund des Übereinkommens übertra- genen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck a. setzt sie zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 6 die von ihr zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein; b. arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisatio- nen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen; c. überprüft sie regelmässig alle den Vertragsparteien nach Artikel 15 zur Ver- fügung gestellten Informationen, einschliesslich der Prüfung der Wirksam- keit des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii; d. prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich sind.

6 Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Über-

prüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe zu bezeichnendes Neben- organ ein, das die diesem Ausschuss aufgrund dieses Übereinkommens zugewiese- nen Aufgaben wahrnimmt. Dabei a. werden die Mitglieder des Überprüfungsausschusses für persistente orga- nische Schadstoffe von der Konferenz der Vertragsparteien ernannt. Der Ausschuss besteht aus Fachleuten für Chemikalien-Bewertung oder Chemi- kalien-Management, die von den Regierungen benannt werden. Die Aus- schussmitglieder werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geographi- schen Verteilung ernannt; b. entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über das Mandat, die Orga- nisation und die Arbeitsweise des Ausschusses;

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c. bemüht sich der Ausschuss nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen. 7 Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet auf ihrer dritten Tagung das Erfor- dernis einer Fortsetzung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b enthaltenen Verfah- rens, was die Prüfung von dessen Wirksamkeit einschliesst.

8 Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atom-

energie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Über- einkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobach- ter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlos- senen Geschäftsordnung.

Art. 20 Sekretariat

1 Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.

2 Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a. Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit; b. es unterstützt auf Ersuchen die Vertragsparteien, darunter insbesondere die Entwicklungsländer und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens; c. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Gremien; d. es erstellt in regelmässigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach Artikel 15 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung; e. es schliesst unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungs- mässigen und vertraglichen Vereinbarungen; f. es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretari- atsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Ver- tragsparteien festgelegt werden.

3 Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exeku-

tivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden

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und abstimmenden Vertragsparteien beschliesst, eine oder mehrere andere internati- onale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.

Art. 21 Änderungen des Übereinkommens

1 Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschla-

gen werden.

2 Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der

Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Ände- rung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

3 Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens

über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

4 DieÄnderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung übermittelt.

5 Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwah-

rer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterle- gung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betref- fende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung der Änderung hinterlegt hat.

Art. 22 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

1 Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens;

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. 2 Etwaige weitere Anlagen beschränken sich auf verfahrensmässige, wissenschaftli- che, technische und verwaltungsmässige Angelegenheiten.

3 Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Überein-

kommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwen- dung: a. Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 festge- legten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen; b. eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, noti- fiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeit- punkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die weitere Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien

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vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihre Notifikation über die Nichtannahme einer etwaigen weiteren Anlage jeder- zeit zurücknehmen, und die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei nach Buchstabe c in Kraft; c. nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitge- teilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Notifikation nach Buch- stabe b vorgelegt haben, in Kraft

4 Der Vorschlag von Änderungen der Anlage A, B oder C, die Beschlussfassung

darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei jedoch eine Änderung der Anlage A, B oder C für eine Vertragspartei nicht in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung dieser Anlagen nach Artikel 25 Absatz 4 abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

5 Folgendes Verfahren findet beim Vorschlag einer Änderung der Anlage D, E oder

F, bei der Beschlussfassung darüber und beim Inkrafttreten derselben Anwendung: a. Änderungen werden nach dem in Artikel 21 Absätze 1 und 2 festgelegten Verfahren vorgeschlagen; b. die Beschlussfassung der Vertragsparteien über eine Änderung der Anla- ge D, E oder F erfolgt durch Konsens und c. ein Beschluss über eine Änderung der Anlage D, E oder F wird vom Ver- wahrer den Vertragsparteien unverzüglich mitgeteilt. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien zu einem in dem Beschluss festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 6 Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Ände- rung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

Art. 23 Stimmrecht 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme. 2 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Überein- kommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Art. 24 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 23. Mai 2001 in Stockholm und vom 24. Mai 2001 bis

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zum 22. Mai 2002 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unter- zeichnung auf.

Art. 25 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. 2 Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Überein- kommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jewei- ligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben. 3 In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unter- richtet. 4 In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jede Vertragspartei erklären, dass jede Änderung der Anlage A, B oder C für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinter-

legung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts- urkunde in Kraft. 2 Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft. 3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regiona- len Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

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Art. 27 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 28 Rücktritt

1 Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeit-

punkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten. 2 Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnoti- fikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 29 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Art. 30 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 22. Mai 2001.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anlage A

Eliminierung

Teil I Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Aldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 309-00-2 Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid

Chlordan* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 57-74-9 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen Termitenvernichtungsmittel in Strassen Additiv in Furnierleim

Dieldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 60-57-1 Verwendung bei landwirtschaftlichen Massnahmen

Endrin* Produktion keine CAS-Nr.: 72-20-8 Verwendung keine

Heptachlor* Produktion keine CAS-Nr.: 76-44-8 Verwendung Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch) Holzschutzmittel wird in Erdkabelverzweigern verwendet

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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Hexachlorbenzol Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 118-74-1 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Zwischenprodukt Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten

Mirex* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 2385-85-5 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Termitenvernichtungsmittel

Toxaphen* Produktion keine CAS-Nr.: 8001-35-2 Verwendung keine

polychlorierte Produktion keine Biphenyle Verwendung nach Teil II dieser Anlage verwende- (PCB)* te Produkte und Erzeugnisse

Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Men- gen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenom- men; ii) diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemi- kalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sek- retariat macht derartige Notifikationen bekannt; iii) diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Ver- wendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenpro-

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dukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Che- mikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverun- reinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren fin- det Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeit- raums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Ver- tragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts an- deres beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden; iv) alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Ver- tragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmerege- lungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Verwen- dung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist.

Teil II Polychlorierte Biphenyle Jede Vertragspartei ist verpflichtet, a. im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (z.B. Transforma- toren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten ent- halten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragspar- teien, nach Massgabe der folgenden Prioritäten Massnahmen zu ergreifen und dabei i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrich- tungen, die mehr als 10 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als

5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr

zu ziehen;

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ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrich- tungen, die mehr als 0,05 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als

5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr

zu ziehen; iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustel- len und aus dem Verkehr zu ziehen; b. im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Massnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwen- dung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen: i) ausschliessliche Verwendung in intakten und dichten technischen Ein- richtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gege- benenfalls rasche Abhilfe möglich ist; ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht; iii) Ergreifung aller zumutbaren Massnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäu- sern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmässige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten; c. unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtun- gen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder einge- führt werden; d. die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v.H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebe- triebe zu gestatten; e. entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehand- lung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle ent- halten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphe- nylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v.H. liegt; f. an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphe- nyle enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit

Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln;

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g. alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung poly- chlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragspartei- en nach Artikel 15 vorzulegen; h. die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsicht- lich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertrags- parteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorier- ter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.

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Anlage B

Beschränkung

Teil I Chemikalie Tätigkeit Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung

DDT Produktion Akzeptabler Zweck: (1,1,1-Trichlor-2,2-bis Verwendung zur Bekämpfung von (4-chlorphenyl)ethan) Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage CAS-Nr.: 50-29-3 Spezifische Ausnahmeregelungen: Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol Zwischenprodukt Verwendung Akzeptabler Zweck: Bekämpfung von Krankheitsüberträ- gern nach Teil II dieser Anlage Spezifische Ausnahmeregelungen: Produktion von Dicofol Zwischenprodukt

Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Men- gen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenom- men; ii) diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungs- zweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Men- gen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Ver- pflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sek- retariat macht derartige Notifikationen bekannt; iii) diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der

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Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Ver- wendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwi- schenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persisten- ten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverun- reinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren fin- det Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeit- raums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Ver- tragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden; iv) alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Ver- tragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Artikel 4 haben registrieren lassen.

Teil II DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

1 Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen

sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sek- retariat.

2 Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese

Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträ- gern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen.

3 Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem

Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüg-

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lich in das DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation. 4 Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschliessenden Form Infor- mationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung.

5 Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung

von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien a. jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchfüh- rungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst i) die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist; ii) die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strate- gien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen; iii) Massnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminde- rung der Krankheitsfälle. b. die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Metho- den und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaft- lichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die mensch- liche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschen- den Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwa- chungsdaten untermauert. 6 Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisa- tion, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezo- genen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst: a. die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Absatz 2; b. die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT und

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c. die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen. 7 Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.

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Anlage C

Unerwünschte Nebenprodukte

Teil I: Persistente organische Schadstoffe nach Massgabe der Erfordernisse des Artikels 5 Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:

Chemikalie

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1) Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Teil II: Quellkategorien Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, Hexachlorbenzol und poly- chlorierte Biphenyle werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Betei- ligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungs- vorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf: a. Abfallverbrennungsanlagen, einschliesslich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizini- schen Bereich oder Klärschlamm; b. mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen; c. Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke d. folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie: i) Sekundärkupferproduktion; ii) Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie; iii) Sekundäraluminiumproduktion; iv) Sekundärzinkproduktion.

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Teil III: Quellkategorien Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, Hexachlorbenzol und poly- chlorierte Biphenyle können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden: a. offene Verbrennung von Abfall, einschliesslich Verbrennung auf Deponien; b. in Teil I nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Indus- trie; c. häusliche Verbrennungsquellen; d. mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen; e. Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe; f. spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebil- dete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil; g. Krematorien; h. Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraft- stoff; i. Tierkörperbeseitigung; j. Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion) von Textilien und Leder; k. Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen; l. Kupferkabelverschwelung; m. Altölaufbereitungsanlagen.

Teil IV: Begriffsbestimmungen

1 Im Sinne dieser Anlage

a. bedeutet «polychlorierte Biphenyle» aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Ben- zolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinan- der gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können, und b. sind «polychlorierte Dibenzo-p-dioxine» und «polychlorierte Dibenzofu- rane» trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauer- stoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

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2 In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Diben- zofurane durch den Begriff der Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die rela- tive dioxin-ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäquivalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheits- organisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäqui- valenten ausgedrückt.

Teil V: Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinde- rung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemika- lien zur Verfügung gestellt.

A. Allgemeine Vermeidungsmassnahmen bezüglich der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmässige Massnahmen kommen in Frage: a. die Verwendung Abfall vermeidender Technologien; b. die Verwendung weniger gefährlicher Stoffe; c. die Förderung der Wiedergewinnung und Verwertung von Abfall und von Stoffen, die in einem Prozess gewonnen und verwendet werden; d. der Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um persistente organi- sche Schadstoffe handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus der Quelle besteht; e. gute Betriebspraxis und Programme zur vorbeugenden Wartung; f. Verbesserungen bei der Abfallbehandlung mit dem Ziel der Einstellung offe- ner und sonstiger unkontrollierter Abfallverbrennungen einschliesslich der Verbrennung auf Deponien. Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neu- er Abfallentsorgungsanlagen sollen Alternativen wie Massnahmen zur Minimierung der Erzeugung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus dem medizinischen Bereich in Betracht gezogen werden, darunter die Wiederge- winnung, Wiederverwendung und Verwertung von Ressourcen, die Abfall- trennung und die Förderung von Produkten, die weniger Abfall erzeugen. Bei dieser Vorgehensweise sollen Belange der öffentlichen Gesundheit sorg- fältig in Betracht gezogen werden;

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g. Minimierung dieser Chemikalien als Verunreinigungen in Produkten; h. Vermeidung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen ele- mentares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke.

B. Beste verfügbare Techniken Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merk- male der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beach- tung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Massnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung: a. allgemeine Überlegungen: i) Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Freisetzungen: Die Techniken können in Abhängigkeit von der Quellgrösse variieren; ii) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen; iii) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit; iv) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Roh- stoffe und ihre Energieeffizienz; v) Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit ver- bundenen Risiken; vi) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt; vii) Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; viii) vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die in indust- riellem Massstab erfolgreich erprobt worden sind; ix) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftli- chen Kenntnissen und Erkenntnissen; b. allgemeine Massnahmen zur Freisetzungsverringerung: Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau beste- hender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorran- gig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen wer- den, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen die- se Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmassnahmen folgende

Verringerungsmassnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden:

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i) Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption; ii) Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse; iii) Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlos- sene Systeme; iv) Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Para- metern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.

C. Beste Umweltschutzpraktiken Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzprakti- ken erarbeiten.

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Anlage D

Erforderliche Informationen und Prüfkriterien

1 Eine Vertragspartei, die einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die

Anlagen A, B und/oder C vorlegt, beschreibt die Chemikalie in der unter Buch- stabe a dargestellten Weise und stellt die Informationen zu der Chemikalie und gegebenenfalls zu deren Umwandlungsprodukten in Bezug auf die unter den Buch- staben b bis e festgelegten Prüfkriterien zur Verfügung: a. chemische Identität i) Bezeichnungen, einschliesslich Handelsbezeichnung oder Handels- bezeichnungen, gewerbliche Bezeichnung oder Bezeichnungen und Synonyme, Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS- Nummer), Bezeichnung der Internationalen Union für reine und ange- wandte Chemie (IUPAC) sowie ii) Struktur, einschliesslich Spezifikation von Isomeren, soweit anwend- bar, und Struktur der chemischen Klasse; b. Persistenz i) Nachweis, dass die Halbwertszeit der Chemikalie in Wasser über zwei Monate oder im Boden über sechs Monate oder in Sedimenten ebenfalls über sechs Monate beträgt, oder ii) Nachweis, dass die Chemikalie anderweitig ausreichend persistent ist, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen; c. Bioakkumulation i) Nachweis, dass der Biokonzentrationsfaktor oder Bioakkumulationsfak- tor bei Wasserorganismen für die Chemikalie über 5000 beträgt oder – bei Fehlen solcher Daten – der log Kow-Wert den Wert 5 übersteigt, oder ii) Nachweis, dass eine Chemikalie aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, beispielsweise eine hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, eine hohe Toxizität oder Ökotoxizität, oder iii) Überwachungsdaten in Biota, aus denen hervorgeht, dass das Bioakku- mulationspotential der Chemikalie ausreicht, um ihre Berücksichtigung im Rahmen dieses Übereinkommens zu rechtfertigen; d. Potential zum weiträumigen Transport der Chemikalie in der Umwelt i) potentiell Besorgnis erregende, gemessene Konzentrationen der Chemi- kalie an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten oder ii) Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass in der Umwelt ein weiträumiger Transport der Chemikalie über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattge- funden haben könnte, oder

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iii) Eigenschaften hinsichtlich des Verhaltens in der Umwelt und/oder Modell-Ergebnisse, die belegen, dass die Chemikalie das Potential zum weiträumigen Transport in der Umwelt über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten aufweist. Bei einer Chemikalie, die im wesentlichen Umfang durch die Luft transpor- tiert wird, soll sich deren atmosphärische Halbwertszeit auf mehr als zwei Tage belaufen, und e. schädliche Auswirkungen i) Nachweis schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, der eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Über- einkommens rechtfertigt, oder ii) Toxizitäts- oder Ökotoxizitätsdaten, aus denen das Potential für eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt hervorgeht.

2 Die vorschlagende Vertragspartei legt die Gründe für ihre Besorgnis in einer

Erklärung dar, die möglichst auch einen Vergleich von Toxizitäts- oder Ökotoxizi- tätsdaten mit festgestellten oder vorhergesagten Konzentrationen einer Chemikalie enthält, die sich aus deren weiträumigem Transport in der Umwelt ergeben oder zu erwarten sind, und erläutert die Notwendigkeit einer weltweiten Kontrolle in einer kurzen Erklärung.

3 Die vorschlagende Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen und unter

Berücksichtigung ihrer Kapazitäten zusätzliche Informationen zur Überprüfung des in Artikel 8 Absatz 6 genannten Vorschlags zur Verfügung. Bei der Erarbeitung eines derartigen Vorschlags kann eine Vertragspartei auf den technischen Sachvers- tand jeglicher Herkunft zurückgreifen.

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Anlage E

Erforderliche Informationen für das Risikoprofil

Mit der Überprüfung soll beurteilt werden, ob bei der Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt mit so erheblichen schädlichen Auswirkun- gen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu rechnen ist, dass weltweite Massnahmen gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck ist ein Risikoprofil zu entwickeln, bei dem die Informationen in Anlage D weiter ausgeführt und bewertet werden und das so weit wie möglich folgende Arten von Angaben enthält: a. Quellen, darunter gegebenenfalls auch i) Produktionsdaten, einschliesslich Menge und Ort; ii) Verwendungen und iii) Freisetzungen wie Einleitungen, Verluste und Emissionen; b. Einschätzung der Gefährlichkeit für den oder die betroffenen Endpunkte, darunter auch Prüfung der toxikologischen Wechselwirkung bei Beteiligung mehrerer Chemikalien; c. Verhalten in der Umwelt, einschliesslich Daten und Informationen zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Chemikalie und deren Persistenz sowie zur Art der Verknüpfung dieser Eigenschaften mit dem Transport der Chemikalie in der Umwelt, ihres Transfers innerhalb und zwi- schen Teilbereichen der Umwelt sowie ihrer Zersetzung und Umwandlung in andere Chemikalien. Eine Bestimmung des Biokonzentrationsfaktors oder des Bioakkumulationsfaktors auf der Grundlage von Messwerten ist zur Ver- fügung zu stellen, es sei denn, bei den Überwachungsdaten wird festgestellt, dass sie diesen Anforderungen Genüge tun; d. Überwachungsdaten; e. örtliche Exposition, insbesondere infolge des weiträumigen Transports in der Umwelt, sowie Informationen zur Bioverfügbarkeit; f. nationale und internationale Risikobewertungen, Risikoeinschätzungen oder Risikoprofile und Informationen zur Kennzeichnung sowie Gefahrenklassi- fizierungen, soweit verfügbar, und g. Status der Chemikalie im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkünfte.

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Anlage F

Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen

Es soll eine Bewertung vorgenommen werden, die sich auf die möglichen Kontroll- massnahmen für Chemikalien bezieht, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen erwogen wird; dazu gehören sämtliche Möglichkeiten einschliesslich Management und Verhinderung. Zu diesem Zweck sollen einschlägige Informationen zu sozio- ökonomischen Überlegungen zur Verfügung gestellt werden, die mit möglichen Kontrollmassnahmen in Zusammenhang stehen, damit von der Konferenz der Ver- tragsparteien eine Entscheidung getroffen werden kann. Diese Informationen sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedingungen der Vertragsparteien ange- messen widerspiegeln und die folgende, als Hinweis dienende Liste von Punkten berücksichtigen: a. Wirksamkeit und Effizienz möglicher Kontrollmassnahmen bei der Errei- chung von Risikominderungszielen: i) technische Machbarkeit sowie ii) Kosten, einschliesslich Umwelt- und Gesundheitskosten; b. Alternativen (Produkte und Prozesse): i) technische Machbarkeit; ii) Kosten, einschliesslich Umwelt- und Gesundheitskosten; iii) Wirksamkeit; iv) Risiko; v) Verfügbarkeit und vi) Zugänglichkeit; c. positive und/oder negative Auswirkungen der Durchführung möglicher Kon- trollmassnahmen auf die Gesellschaft: i) Gesundheit, darunter auch die öffentliche Gesundheit, die umweltbezo- gene Gesundheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz; ii) Landwirtschaft, darunter auch Aquakultur und Forstwirtschaft; iii) Biota (Biodiversität); iv) wirtschaftliche Aspekte; v) Bewegung hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und vi) soziale Kosten; d. Folgen für Abfall und Entsorgung (insbesondere überalterte Lagerbestände von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Altlastensa- nierung): i) technische Machbarkeit und ii) Kosten; e. Zugang zu Informationen und Aufklärung für die Öffentlichkeit;

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f. Status der Kontroll- und Überwachungskapazität und g. etwaige nationale oder regionale Kontrollmassnahmen, darunter Informatio- nen zu Alternativen, und sonstige einschlägige Informationen zum Risiko- management.

Persistente organische Schadstoffe. Übereinkommen AS 2004

Geltungsbereich des Übereinkommens am 17. Mai 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Ägypten 2. Mai 2003 17. Mai 2004 Antigua und Barbuda 10. September 2003 17. Mai 2004 Armenien 26. November 2003 17. Mai 2004 Aserbaidschan 13. Januar 2004 B 17. Mai 2004 Äthiopien 9. Januar 2003 17. Mai 2004 Belarus 3. Februar 2004 B 17. Mai 2004 Benin 5. Januar 2004 17. Mai 2004 Bolivien 3. Juni 2003 17. Mai 2004 Botsuana* 28. Oktober 2002 B 17. Mai 2004 Côte d’Ivoire 20. Januar 2004 17. Mai 2004 Dänemarka 17. Dezember 2003 17. Mai 2004 Deutschland 25. April 2002 17. Mai 2004 Dominica 8. August 2003 B 17. Mai 2004 Fidschi 20. Juni 2001 17. Mai 2004 Finnland 3. September 2002 17. Mai 2004 Frankreich 17. Februar 2004 17. Mai 2004 Ghana 30. Mai 2003 17. Mai 2004 Island 29. Mai 2002 17. Mai 2004 Japan 30. August 2002 B 17. Mai 2004 Jemen 9. Januar 2004 17. Mai 2004 Kanada* 23. Mai 2001 17. Mai 2004 Korea (Nord-) 26. August 2002 B 17. Mai 2004 Lesotho 23. Januar 2002 17. Mai 2004 Libanon 3. Januar 2003 17. Mai 2004 Liberia 23. Mai 2002 B 17. Mai 2004 Luxemburg 7. Februar 2003 17. Mai 2004 Mali 5. September 2003 17. Mai 2004 Marshallinseln 27. Januar 2003 B 17. Mai 2004 Mexiko 10. Februar 2003 17. Mai 2004 Nauru 9. Mai 2002 17. Mai 2004 Niederlande 28. Januar 2002 17. Mai 2004 Norwegen 11. Juli 2002 17. Mai 2004 Österreich* 27. August 2002 17. Mai 2004 Panama 5. März 2003 17. Mai 2004 Papua-Neuguinea 7. Oktober 2003 17. Mai 2004 Ruanda 5. Juni 2002 B 17. Mai 2004 Samoa 4. Februar 2002 17. Mai 2004 Schweden 8. Mai 2002 17. Mai 2004 Schweiz 30. Juli 2003 17. Mai 2004 Senegal 8. Oktober 2003 17. Mai 2004 Sierra Leone 26. September 2003 B 17. Mai 2004 Slowakei* 5. August 2002 17. Mai 2004 St. Lucia 4. Oktober 2002 B 17. Mai 2004

Persistente organische Schadstoffe. Übereinkommen AS 2004

Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Südafrika 4. September 2002 17. Mai 2004 Trinidad und Tobago 13. Dezember 2002 B 17. Mai 2004 Tschechische Republik 6. August 2002 17. Mai 2004 Tuvalu 19. Januar 2004 B 17. Mai 2004 Uruguay 9. Februar 2004 17. Mai 2004 Vereinigte Arabische Emirate 11. Juli 2002 17. Mai 2004 Vietnam 22. Juli 2002 17. Mai 2004 * Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen ist nicht auf die Färöerinsel und Grönland anwendbar.

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