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AS 2004 2845

Übereinkommen Nr. 80 vom 9. Oktober 1946 über die teilweise Abänderungen der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesem Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben

Übereinkommen Nr. 80 vom 9. Oktober 1946 über die teilweise Abänderungen der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesem Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben

SR 0.822.719.0; BS 14 51

Geltungsbereich des Übereinkommens am 12. Mai 2004, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Nachfolgeerklärung (N)

Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Serbien und Montenegro 24. November 2000 N 24. November 2000 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Vietnam 3. Oktober 1994 3. Oktober 1994

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1973 1671.

2002-0185 2845

Übereinkommen Nr. 80 vom 9. Oktober 1946 AS 2004

Übereinkommen Nr. 80 vom 9. Oktober 1946 über die teilweise Abänderungen der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesem Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben | Lexipedia | Lexipedia