AS 2004 2853
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 28. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 12–15, 22 Absatz 1, 25, 55 Absatz 7 Buchstabe b, 57 und 103–106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582,
Art. 15 Abs. 3
3 Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatz-
angaben wie im Führerausweis eingetragen werden.
Art. 16 Abs. 3
3 Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
a. der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint; b. das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahres des Lastwagen- führer-Lehrlings aufgelöst wird.
Gliederungstitel vor Art. 28
13 Massnahmen
131 Neue Führerprüfung, Kontrollfahrt und
vorsorglicher Entzug
Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Betrifft nur den französischen Text.
2004-0210 2853
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
2 Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a. der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
Gliederungstitel vor Art. 30 Aufgehoben
Art. 30 Vorsorglicher Entzug Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.
Gliederungtitel vor Art. 31
132 Ausweisentzug, Fahrverbot und Verwarnung
Art. 31 Informationspflicht Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.
Art. 32 Freiwillige Rückgabe des Führerausweises Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Art. 33 Umfang des Entzuges 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterka- tegorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien und Unterkategorien zur Folge. 2 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen
Gründen verfügt wird.
4 Die Entzugsbehörde kann:
a. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkate- gorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Spezialkategorien ent- ziehen; b. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien ent- ziehen.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
5 In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweis- entzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich: a. die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahr- zeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und b. als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezi- alkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.
Art. 34 Widerhandlungen im Ausland Wenn im Ausland die Fahrberechtigung aberkannt wurde, prüft die Entzugsbehörde, ob ergänzend der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises zu verfügen ist. Bei einer anderen Massnahme im Ausland ist zu prüfen, ob eine Verwarnung zu verfügen ist.
Art. 35 Aufgehoben
Art. 36 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Fahrverbot und Verwarnung
3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt
werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist: a. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr geführt ha- ben; b. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss ge- führt haben; c. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atem- Alkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben; d. zum Gebrauch entwendet haben; e. trotz Fahrverbotes geführt haben; f. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.
4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Blutalkoholkonzentration
0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 beträgt.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
Art. 37 Umfang des Fahrverbotes Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.
Art. 38 Gründe
1 Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der
Führer: a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr aufweist; b. aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint; c. ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
2 Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann insbesondere abgenommen werden,
wenn der Führer: a. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h, ausser- orts um mehr als 35 km/h oder auf Autobahnen um mehr als 40 km/h über- schreitet; b. auf Autobahnen oder Autostrassen wendet, den Mittelstreifen überfährt, in der falschen Richtung oder rückwärts fährt; c. auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholt; d. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verur- sacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
3 Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:
a. nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist; b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist; c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 aufweist; d. eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft; e. die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind; f. ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beein- trächtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist.
4 Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Katego-
rie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Entzugsbehörde die Abnahme des Lernfahr- oder des Führer- ausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 1 und 4
1 Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den
Kantonen durchgeführt.
4 Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen
Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.
1 Wer Verkehrsunterricht durchführen will, bedarf der Anerkennung durch die
kantonale Behörde. 1bis Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
a. die Leitung für eine einwandfreie Durchführung des Unterrichts Gewähr bietet; b. für den Unterricht geeignete Lehrkräfte eingesetzt werden; c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden sind; d. der Lehrplan und der Lehrstoff den vorgeschriebenen Unterricht gewährleis- ten. 1ter Die Anerkennung zur Durchführung von Verkehrsunterricht gilt für die ganze Schweiz.
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Er kann durch die Prüfungskommission nach Artikel 54 Absatz 1 nach Anhören
des Wohnsitzkantons vom Schulbesuch befreit werden, wenn er nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.
1bis Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.
Art. 123 Abs. 2
2 Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Ver-
zeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen.
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Gliederungstitel vor Art. 138
333 Feststellung der Fahrunfähigkeit
Art. 138 Vortests
1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden,
die Auskunft über die Alkoholisierung geben. 2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Sub- stanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.
3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives
Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat. 5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsum ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, führt sie eine Atem- Alkoholprobe durch.
Art. 139 Durchführung der Atem-Alkoholprobe
1 Die Atem-Alkoholprobe darf frühestens zwanzig Minuten nach dem Trinkende
oder der Vornahme einer Mundspülung durchgeführt werden.
2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die:
a. Atem-Alkoholmessungen mindestens in einem Bereich vornehmen können, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,20–3,00 Promille entspricht; b. in einem Bereich, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,02–1,00 Pro- mille entspricht, eine Messungenauigkeit von höchstens 0,05 Promille auf- weisen; und c. die gemessene Atem-Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von
2000 in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen.
3 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Ergibt die Differenz dieser zwei Messungen einen Wert, der einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,10 Pro- mille entspricht, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille, kommt Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c zur Anwendung. 4 Die Fahrunfähigkeit der betroffenen Person gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert aner- kennt.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
Art. 140 Blut- und Urinuntersuchung
1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:
1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr entspricht,
2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weni-
ger als 0,80 entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Mes- sungen nicht anerkennt,
3. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille und mehr entspricht
und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat; b. Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat; c. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise
dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alko- hol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. 3 Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so kön- nen alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
Art. 141 Pflichten der Polizei
1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkohol- probe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 55 Abs. 3 SVG); b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-
Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und 91a Abs. 1 SVG).
3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest-
stellungen der Polizei, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 8 festzuhalten.
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Art. 142 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1 Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von
ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person. 2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, trans- portsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für
forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
Art. 142a Ärztliche Untersuchung 1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betrof- fene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 9 zu untersuchen. 2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.
Art. 142b Begutachtung durch Sachverständige 1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugs- behörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV3 aufgeführte Substanz handelt; b. eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit be- stehen. 2 Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.
3 Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige,
die: a. eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Toxikologe oder eine gleichwer- tige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
3 SR 741.11; AS 2004 2851
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
b. sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
Art. 142c Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzen- den Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der ver- dächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festge- stellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholprobe, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten. Vorbe- halten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.
II
1 Die Anhänge 8 und 9 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 12 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 8 (Art. 141 Abs. 3)
Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
1 Personalien
Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse:
2 Die Person war:
Motorwagenführer Motorradführer Motorfahrradführer Radfahrer Fussgänger
3 Sachverhalt (Grund der Untersuchung)
Unfall Verkehrskontrolle Anderes: Ereignisdatum: Ereigniszeit: Kurze Beschreibung (was ist geschehen?):
4 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-,
Arzneimitteln
41 Vor dem Ereignis
Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol
42 Nach dem Ereignis
Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol
43 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk
5 Angaben der Person zum Schlaf
Letztmals geschlafen am Datum von bis
6 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
7 Beobachtungen bei der Person
(Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.)
8 Bei der Person wurden gefunden:
(Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.)
9 Atem-Alkoholvortest
positiv negativ Zeit:
10 Atem-Alkoholkontrolle
1. Messung: ‰ Zeit:
2. Messung: ‰ Zeit:
3. Messung: ‰ Zeit:
4. Messung: ‰ Zeit:
Aufklärung über die Folgen der Anerkennung Anerkennung der Atem-Alkoholkontrolle Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration werden mass- nahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Haft oder Busse) Verfahren eingeleitet. Hinweis: Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atem-Alkohol- messungen, und zwar bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰. Atem-Alkoholmessung ja nein anerkannt Ort, Datum: Unterschrift:
11 Betäubungsmittelvortest
nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin Speichel Schweiss THC/Cannabis: positiv negativ Opiate: positiv negativ Kokain: positiv negativ Amphetamin: positiv negativ Benzodiazepine: positiv negativ
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Barbiturate: positiv negativ Methadon: positiv negativ positiv negativ positiv negativ
Datum: Unterschrift des protokollierenden Polizisten:
12 Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur Blutentnahme
und Blutanalyse betreffend Ethylalkohol-Bestimmung Betäubungsmittelkonsum Arzneimittelkonsum Die/der Ärztin/Arzt wurde von … beauftragt, gestützt auf Artikel 140 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV), eine Blut- probe/Urinprobe zu entnehmen.
13 Zusätzliche Auswertung durch das vom ASTRA anerkannte
Laboratorium Folgende Stoffe sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden: Auftrag nach Rücksprache mit: Untersuchungsbehörde Pikettchef Bemerkungen
Unterschrift des Auftraggebers (Polizeistelle/Untersuchungsrichter):
Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an den beauftragten Arzt Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstellung an … zu überweisen
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
Anhang 9
Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
1 Personalien
Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse: Gewicht: kg Grösse: cm
2 Die Person war:
Motorwagenführer Motorradführer Motorfahrradführer Radfahrer Fussgänger
21 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:
am: um: Uhr
22 Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme:
10 ml 20 ml am: um: Uhr
23 Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung:
(ca. 100 ml) am: um: Uhr
3 Krankheiten:
4 Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation): nein ja, welche?
5 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-,
Arzneimitteln Konsumgewohnheiten: Methadonprogramm: ja nein
51 Vor dem Ereignis:
Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol
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52 Nach dem Ereignis:
Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol
53 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk
6 Angaben der Person zum Schlaf
Letztmals geschlafen am: Datum: von: bis:
7 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme
8 Untersuchungsbefunde
81 Orientierung (zeitlich, örtlich):
erhalten gestört Amnesie für Ereignis: ja nein
82 Haut:
frische Einstiche ältere Einstiche Narbenstrassen
83 Nasenseptum:
unauffällig gerötet perforiert
84 Mund:
Alkoholgeruch Cannabisgeruch
85 Entzugssymptomatik:
nein ja; Symptome:
86 Augen:
Ungestörte Folgebewegung ja nein Drehnystagmus ja nein Pupillen eng mittel weit Lichtreaktion prompt verzögert verlangsamt Konjunktiven unauffällig gerötet glänzend
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
9 Tests zur geteilten Aufmerksamkeit
91 Romberg-Stehversuch plus «innere Uhr»:
Stand: sicher Schwanken nicht durchführbar, weil: Tremor: nein ja Innere Uhr: …….. Sekunden als 30 Sekunden geschätzt
92 Finger-Nase Versuch mit komplexer Abfolge
(Sequenz links-rechts, links-rechts, rechts-links) Nasenspitze getroffen verfehlt Bewegungsablauf ungestört Zick-zack-Bewegung Intentionstremor Sequenz (links-rechts, links-rechts, rechts-links): richtig falsch
93 Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den anderen)
sicher unsicher nicht durchführbar, weil:
10 Verhalten
ruhig müde/apathisch verlangsamt angetrieben
distanzlos aggressiv ablehnend aufgeregt/gereizt
weinerlich geschwätzig
11 Stimmung
unauffällig bedrückt euphorisch
12 Sprache
unauffällig verwaschen lallend
13 Sprachliche Verständigung
ohne Probleme problematisch, Grund:
14 Kooperation
gut widerwillig verweigert
15 Gesamtbeurteilung
Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde nicht merkbar leicht ausgeprägt
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
16 Bemerkungen
17 Auftraggeber (Polizeistelle/Untersuchungsrichter)
18 Ort und Datum Unterschrift und Stempel
der Untersuchung: des Arztes:
Unterschrift der Hilfsperson:
Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an das mit der Blut-/Urinanalyse beauftragte Laboratorium
Verkehrszulassungsverordnung AS 2004
Anhang 12
Praktische Führerprüfung
Ziffer V, Kategorie D
Kategorie D: ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens
10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine
Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht;
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