AS 2004 3003
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)
vom 4. Dezember 2003
Präambel
Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), in der Absicht, zu einer koordinierten Erneuerung der universitären Lehre beizu- tragen, wie sie mit der «Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999» («Erklärung von Bologna») gesamt- europäisch eingeleitet worden ist, mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Stu- dienangebote besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung vom 14. Dezember
20001 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit
im universitären Hochschulbereich, erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) folgende Richtlinien im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung:
Art. 1 Gestufte Studiengänge
1 Die universitären Hochschulen der Schweiz (nachfolgend «Universitäten») glie-
dern alle ihre Studiengänge in folgende Stufen: a. die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten (Bachelorstudium); b. die zweite Studienstufe mit 90–120 Kreditpunkten (Masterstudium); c. die Doktoratsstufe, deren Umfang und Ausgestaltung von jeder Universität unabhängig festgelegt wird.
2 Das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen das bisherige einstufige
Diplom- resp. Lizentiatsstudium. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzie- rung der Studierenden und der Ausbildungsbeihilfen sowie hinsichtlich der Studien- gebühren als zwei Stufen desselben Ausbildungsganges.
SR 414.205.1 1 SR 414.205
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Bologna-Richtlinien AS 2004
Art. 2 Kreditpunkte
1 Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittrans-
fersystem (ECTS) auf Grund von kontrollierten Studienleistungen.
2 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden
erbracht werden kann.
Art. 3 Zulassung zu den Master-Studiengängen
1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer
Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universi-
tät werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fach- richtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.
3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universi-
täten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.
4 Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hoch-
schulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
5 Die Universitäten können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis
zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind.
Art. 4 Einheitliche Benennung der Abschlüsse Die Universitäten vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entspre- chend international anerkannten Bezeichnungen.
Art. 5 Vollzug
1 Die Universitäten verabschieden die für die Neustrukturierung der Studiengänge
erforderlichen Reglemente sowie die nach Fachrichtungen detaillierten Einfüh- rungsplanungen bis spätestens Ende 2005.
2 Ebenfalls bis Ende 2005 wird die gemeinsame Regelung für die Benennung von
Abschlüssen gemäss Artikel 4 vereinbart.
3 Die Umsetzung der neuen Strukturen in sämtlichen Studiengängen aller Universi-
täten wird bis Ende 2010 abgeschlossen. 4 Der Vollzug in den Studiengängen der Medizin richtet sich nach dem Zeitplan der Revision der eidgenössischen Gesetzgebung für universitäre Medizinalberufe. 5 Die CRUS ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien, soweit diese in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt. Sie koordiniert insbesondere die Definition der Fachrichtungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten Master-Studiengängen und sorgt für deren Publikation.
Bologna-Richtlinien AS 2004
Art. 6 Aufsicht Die SUK übt die Aufsicht über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien aus.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
4. Dezember 2003 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Der Präsident: Mario Annoni Der Generalsekretär: Nivardo Ischi
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