Lexipedia

AS 2004 3007

Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten

Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten

vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19891, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20032, verordnet:

Art. 1

1 Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten, mit Ausnahme der-

jenigen für den ETH-Bereich, sind vom Bundesrat den eidgenössischen Räten mit besonderer Botschaft zu unterbreiten und im Einzelnen zu erläutern, wenn die für den Bund zu erwartenden Gesamtausgaben pro Projekt 10 Millionen Franken über- steigen. 2 Beträgt die Ausgabe nicht mehr als 10 Millionen Franken, so kann der Verpflich- tungskredit ohne besondere Botschaft mit dem Voranschlag oder einem Nachtrag angefordert werden. Dieses Verfahren wird auch bei Vorhaben angewandt, die im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 3 Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19893 über Objektkreditbegehren für Grund- stücke und Bauten wird aufgehoben.

Art. 4 Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Nationalrat, 18. Juni 2004 Ständerat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

SR 611.051

Verordnung der Bundesversammlung über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten | Lexipedia | Lexipedia