Lexipedia

AS 2004 303

Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses

Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pachtzinsverordnung vom 11. Februar 19871 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 1 Für die Verzinsung des Ertragswertes gilt der Satz von 4 Prozent. Er vermindert sich für Gewerbe um einen Viertel (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes).

Art. 3 Verzinsung Die Verzinsung beträgt 3 Prozent des Ertragswertes des Gewerbes unter Einschluss der Gebäude und allfälliger Dauerkulturen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

1 Die Abgeltung der Verpächterlasten setzt sich zusammen aus:

a. 85 Prozent des Mietwertes der Gebäude;

Art. 7 Abs. 2

2 Der Basispachtzins umfasst die Verzinsung, die Abgeltung der Verpächterlasten

und einen Zuschlag für allgemeine Vorteile der Zupacht (Art. 38 Abs. 1 des Geset- zes). Er beträgt 9 Prozent des Bodenertragswertes der Verkehrslage 4 gemäss Anhang VBB.

Art. 8 Pachtzins für Rebboden Der höchstzulässige Pachtzins für Rebboden setzt sich zusammen aus dem Basis- pachtzins von 6,5 Prozent des Bodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 3, und allfälligen betriebsbezogenen Zuschlägen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.

1 SR 221.213.221

2003-2449 303

Pachtzinsverordnung AS 2004

Art. 9 Abs. 2 Bst. a

2 Der Pachtzins für die Anlage setzt sich zusammen aus:

a. der Verzinsung: sie beträgt in der Regel 4 Prozent des durchschnittlichen Ertragswertes der Anlage während der Gesamtnutzungsdauer; als durch- schnittlicher Ertragswert gelten 50–55 Prozent des Ertragswertes im ersten Vollertragsjahr bzw. zu Beginn der Vollertragsphase;

Art. 11 Abs. 2

2 Der Pachtzins für den Boden setzt sich zusammen aus dem Basispachtzins von

6,5 Prozent des Bodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 7 Absatz 3, und allfälligen betriebsbezogenen Zuschlägen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

304

Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses | Lexipedia | Lexipedia