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AS 2004 3113

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 20. April 19881 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3 Das Bundesamt errichtet und betreibt ein Dateninformations- und Übermittlungs-

system, welches die Verbindung mit dem informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens herstellt. Zugriff zum System haben das Bundesamt, die Kantonstierärzte, die Grenztierärzte, die Exportkontrolltierärzte und die amtlichen Tierärzte. Das System gibt Auskunft über die Herkunft, den Bestimmungsort, die Identifikation und den Gesundheitsstatus von Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Art. 23 Abs. 2

2 Tierische Nebenprodukte werden zur Entsorgung in die vom Kanton bestimmte

Sammelstelle geliefert. Der Bund vergütet dem Kanton die Kosten der Entsorgung und stellt sie dem Zollmeldepflichtigen in Rechnung.

Art. 25 Abs. 1 und 3bis

1 Tiere nach Artikel 1 Ziffer 1 dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes

eingeführt werden. Keine Bewilligung ist erforderlich für: a. folgende Tiere aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen:

1. domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schwei-

negattung sowie Hauskaninchen und für den Handel vorgesehenes Nutzgeflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wach- teln, Tauben), ausgenommen Tiere, die zu exotischen Arten gehören,

2. Fasane, Rebhühner und Straussenvögel, die für die Zucht, die Erzeu-

gung von Fleisch oder Konsumeiern aufgezogen oder gehalten werden;

1 SR 916.443.11

2003-2532 3113

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

b. Tiere, die für nach Artikel 297 Absatz 1 Buchstabe a der Tierseuchenver- ordnung vom 27. Juni 19952 anerkannte Einrichtungen wie Zoos und Ver- suchstierhaltungen bestimmt sind und aus anerkannten Einrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stammen; c. vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Haushunde und Hauskatzen, so- weit sie nicht aus Ländern stammen, in denen urbane Tollwut vorkommt; d. Meereskrebse, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken; e. Aquarienfische und Fische zum Halten in Gartenbiotopen, die nicht in An- hang 3 der Verordnung vom 24. November 19933 zum Bundesgesetz über die Fischerei aufgeführt sind; f. Hauskaninchen in Sendungen von höchstens vier Tieren aus anderen Län- dern als aus denen der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen. 3bis Für Fische, Rundmäuler und Süsswasserkrebse aus der Europäischen Gemein- schaft und aus Norwegen prüft das Bundesamt das Gesuch ausschliesslich im Hin- blick auf die Anforderungen der Fischereigesetzgebung.

Art. 27 Grenztierärztliche Untersuchung 1 Tiere nach Artikel 1 Ziffer 1 müssen grenztierärztlich untersucht werden. Keine grenztierärztliche Untersuchung ist erforderlich: a. für domestizierte Tiere der Pferdegattung aus der Europäischen Gemein- schaft und aus Norwegen; b. für Haushunde und Hauskatzen, sofern sie:

1. begleitet sind,

2. in einer Sendung von nicht mehr als drei Tieren definitiv eingeführt

werden,

3. aus einem Land stammen, in dem die urbane Tollwut nicht vorkommt;

c. für Hauskaninchen in Sendungen von höchstens vier Tieren; d. für Meereskrebse, Weichtiere und Stachelhäuter zu Speisezwecken in Sen- dungen von höchstens 2,5 kg; e. für Aquarienfische und Fische zum Halten in Gartenbiotopen, mit Ausnah- me jener Fische, die in Anhang 3 der Verordnung vom 24. November 19934 zum Bundesgesetz über die Fischerei aufgeführt sind.

2 Die grenztierärztliche Untersuchung besteht aus einer Kontrolle der Dokumente,

der Übereinstimmung der Dokumente mit den Tieren sowie aus der Kontrolle der Tiere selbst oder auch nur aus Teilen dieser Massnahmen.

3 Die Tiere werden zur Zollabfertigung zugelassen, wenn die grenztierärztliche

Untersuchung ergibt, dass die Tiere weder an einer Seuche erkrankt noch seuchen- verdächtig sind und sich in transportfähigem Zustand befinden.

2 SR 916.401; AS 2004 3065 3 SR 923.01 4 SR 923.01

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

4 Bei Tieren aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen, für die keine

Bewilligung erforderlich ist, aber die grenztierärztlich untersucht werden müssen, sowie bei Fischen, Rundmäulern und Süsswasserkrebsen derselben Herkunft werden nur die Dokumente kontrolliert. Die Tiere werden zur Zollabfertigung zugelassen, wenn die Zeugnisse den Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 3 entsprechen.

5 Tiere aller Arten, für die keine grenztierärztliche Untersuchung oder nur eine

Kontrolle der Dokumente erforderlich ist, werden stichprobenweise und bei Vorlie- gen eines Seuchenverdachtes oder einer Zuwiderhandlung gegen die Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung untersucht.

Art. 30 Abs. 1bis, 2 Bst. bbis und 7 1bis Haushunde müssen mit einem Mikrochip oder einer lesbaren Tätowierung ge- kennzeichnet sein. 2 Das Impfzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: bbis. Nummer des Mikrochips;

7 Der Importeur muss Haushunde innert zehn Tagen seit der Einfuhr der nach Arti-

kel 16 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 vom Wohnsitzkan- ton bestimmten Stelle melden.

Art. 31 Abs. 1 und 4 Bst. b

1 Das Bundesamt kann bei Tieren, die nicht aus der Europäischen Gemeinschaft

oder aus Norwegen stammen, bestimmen, wo diese zu schlachten sind.

4 Bei der Schlachtung sind folgende Auflagen zu beachten:

b. Die beim Schlachten importierter Tiere anfallenden Nebenprodukte müssen gemäss Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juni 20046 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt werden.

Art. 34 Sömmerung, Winterung, täglicher Weidegang Für die Sömmerung, die Winterung und den täglichen Weidegang gelten die Be- stimmungen nach Anlage 5 des Anhangs 11 des Abkommens. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»7 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.

Art. 37 Abs. 3

3 Für die bewilligungsfreien Einfuhren, ausgenommen jene nach Absatz 1 Buchsta-

be c, gelten die Artikel 39–48 nicht.

5 SR 916.401; AS 2004 3065 6 SR 916.441.22; AS 2004 3079

7 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

Art. 40 Abs. 3

3 Das Bundesamt anerkennt als mögliche Bezugsquellen für Fleisch und Fleischer-

zeugnisse die Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Kühlhäuser, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Bundesamt kann zusätzliche Betriebe zulassen, wenn diese den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung entsprechen.

Art. 49 Abs. 3bis und 5 3bis Für die Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 des Anhangs 11 des Abkommens. Es sind keine Einfuhrbewilligungen erforderlich. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»8 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.

5 Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht. Bei Sendungen aus der

Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden in der Regel nur die Doku- mente kontrolliert.

Art. 50 Abs. 3bis, 5 und 6 3bis Für die Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 des Anhangs 11 des Abkommens. Für Bruteier ist keine Einfuhrbewilligung erforderlich. In den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen»9 wird bekannt gegeben, welche Angaben die Zeugnisse enthalten müssen.

5 Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht. Bei Sendungen aus der

Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen werden in der Regel nur die Doku- mente kontrolliert.

6 Die Ware wird am Bestimmungsort unter Quarantäne gestellt oder abgesondert.

Bei Einfuhrsendungen aus der Europäischen Gemeinschaft und aus Norwegen wird eine amtstierärztliche Überwachung durchgeführt. Für die Quarantäne und die amtstierärztliche Überwachung gelten die Bestimmungen von Artikel 29.

Art. 51 Tierische Nebenprodukte

1 Tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 VTNP10 dürfen nur mit Bewilli-

gung des Bundesamtes eingeführt werden. Im Anschluss an die Einfuhr müssen sie nach den Vorschriften der VTNP entsorgt werden.

2 Das Bundesamt legt das Einfuhrgesuch dem am Bestimmungsort zuständigen

Kantonstierarzt zum Bericht und Antrag vor. Es erteilt die Einfuhrbewilligung, wenn:

8 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern.

9 Bezugsquelle: Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern.

10 SR 916.441.22; AS 2004 3079

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

a. der Kantonstierarzt bestätigt hat, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, die eingeführten tierischen Nebenprodukte zu entsorgen; b. es nötigenfalls durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt hat, dass eine Seucheneinschleppung ausgeschlossen ist; c. es bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 6 VTNP fest- gestellt hat, dass:

1. das Gebiet, aus dem die Tiere stammen, von welchen tierische Neben-

produkte eingeführt werden sollen, sowie gegebenenfalls der Her- kunftsbestand, seuchenfrei sind,

2. sie tierärztlich kontrolliert worden sind;

d. bei tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP die grenzüberschreitende Entsorgung mit dem Herkunftsland abgesprochen wurde.

3 Das Bundesamt kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn:

a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den tierischen Nebenprodukten Seu- chen eingeschleppt werden; b. für die inländische Entsorgung die gesamte Kapazität der betreffenden Ent- sorgungsbetriebe benötigt wird; vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.

4 Einfuhrsendungen müssen von einem Zeugnis nach Artikel 13 begleitet sein. Bei

tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 muss darin bestätigt sein, dass die An- forderungen nach Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.

5 Jede Einfuhrsendung wird grenztierärztlich untersucht.

Art. 52 Abs. 2 und 2bis

2 Auf den Packungen muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass es sich um

Tierfutter handelt. Ferner sind Name und Adresse des ausländischen Herstellers oder Lieferanten der Ware offen oder verschlüsselt sowie das Ursprungsland anzugeben. 2bis Auf Packungen aus der Europäischen Gemeinschaft kann anstelle des Ur- sprungslandes die Europäische Gemeinschaft angegeben werden. In diesem Fall ist das Ursprungsland in verschlüsselter Form anzugeben.

Art. 53 Abs. 3

3 Das Bundesamt bestimmt, welche Untersuchungen zum Nachweis der Sterilisation

nach Anhang 4 VTNP11 und zur Bestimmung der Zusammensetzung des Futtermit- tels im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden müssen.

11 SR 916.441.22; AS 2004 3079

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

Art. 55 Abs. 1 Bst. a

1 Die folgenden Waren dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingeführt

werden: a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 VTNP12;

Art. 75a Knochen und Schwarten Die Ausfuhr von Knochen und Schwarten richtet sich nach Artikel 77.

Art. 77 Tierische Nebenprodukte

1 Tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes ausgeführt

werden.

2 Das Bundesamt erteilt die Bewilligung, wenn:

a. es festgestellt hat, dass keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und Gewähr für die Beachtung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungs- landes besteht; b. der Gesuchsteller nachweist, dass er im Falle einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die Ware im Inland nach Artikel 39 VTNP13 entsorgen kann; c. die grenzüberschreitende Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP mit dem Bestimmungs- land abgesprochen wurde.

3 Das Bundesamt legt das Ausfuhrgesuch dem für den Entsorgungsbetrieb nach

Absatz 2 Buchstabe b zuständigen Kantonstierarzt zum Bericht und zum Antrag vor. 4 Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Menge der exportierten tierischen Nebenprodukte dem Bundesamt monatlich gemeldet wird. 5 Vorbehalten bleibt die abfallrechtliche Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt-, Wald und Landschaft nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198314.

Art. 90 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004 Auf Einfuhrsendungen aus Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern, der Slowakei und der Tschechischen Republik ist Artikel 49 Ab- satz 3bis in der neuen Form erst ab dem 1. Januar 2005 anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Artikel 49 Absätze 1–3.

12 SR 916.441.22; AS 2004 3079 13 SR 916.441.22; AS 2004 3079 14 SR 814.01

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 3

3 Erzeugnisse von Hausgeflügel 3.1 Afrika: alle Länder

3.2 Asien: alle Länder

3.3 Europa: Moldawien, Russland, Türkei,

Ukraine, Weissrussland

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2004 in Kraft.

2 Artikel 30 Absätze 1bis, 2 Buchstabe bbis und 7 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang der Verordnung vom 30. Oktober 198515 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen wird wie folgt geändert: Anhang Bst. a

Zolltarifnummer16 Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

Minimalgebühr Maximalgebühr Gebührenansatz Minimalgebühr Gebührenansatz pro Sendung pro Sendung je Einheit pro Sendung je Einheit

a. Lebende Tiere je Stück je Stück

0101. 1011/9098 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel — — — 24.— 24.—

ex 0102. 1010/9099 Tiere der Rindviehgattung, ausg. Kälber 24.— 280.— 2.— 24.— 16.— ex 0102. 1010/9099 Kälber 24.— 280.— —.40 24.— 16.—

0103. 1010/9290 Tiere der Schweinegattung 24.— 280.— —.40 24.— 09.—

0104. 1010/2090 Tiere der Schaf- oder Ziegengattung 24.— 280.— —.40 24.— 05.—

je 100 kg je 100 kg 0105. 1100/9900 Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und brutto brutto Perlhühner: – zum Schlachten bestimmt 24.— 280.— —.40 24.— 04.— – andere 24.— 280.— —.40 24.— 25.—

15 SR 916.472

16 SR 632.10 Anhang

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

Minimalgebühr Maximalgebühr Gebührenansatz Minimalgebühr Gebührenansatz pro Sendung pro Sendung je Einheit pro Sendung je Einheit

je Stück je Stück

0106. Andere Tiere:

– Säugetiere

1100 – – Primaten 24.— — 5.— 24.— 5.—

1200 – – Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der 24.— — 5.— 24.— 5.—

Ordnung Cetacea), Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen) ex 1900 – – Hunde und Katzen 24.— 280.— —.40 24.— 05.— ex 1900 – – Kaninchen 24.— 280.— —.40 24.— 05.— ex 1900 – – Nagetiere, ausgenommen Mäuse und Ratten für 24.— — —.50 24.— —.50 Labor- und Futterzwecke, Meerschweinchen und Goldhamster ex 1900 – – andere Säugetiere: 24.— — 5.— 24.— 5.—

2000 – Reptilien

– – Schildkröten, Krokodile, Brückenechsen 24.— — —.50 24.— —.50 je 100 kg je 100 kg brutto brutto – – andere Reptilien 24.— — 50.— 24.— 50.— je Stück je Stück – Vögel:

3100 – – Greifvögel 24.— — 2.— 24.— 2.—

3200 – – Papageienvögel (einschliesslich Papageien, 24.— — 5.— 24.— 5.—

Sittiche, Aras und Kakadus) je 100 kg je 100 kg brutto brutto

3910 – – Federwild 24.— 280.— —.40 24.— 25.—

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2004

Zolltarifnummer Bezeichnung der Ware Herkunft: Europäische Gemeinschaft, Norwegen Herkunft: übrige Länder

Minimalgebühr Maximalgebühr Gebührenansatz Minimalgebühr Gebührenansatz pro Sendung pro Sendung je Einheit pro Sendung je Einheit

je Stück je Stück ex 3990 – – Singvögel 24.— — —.50 24.— —.50 ex 3990 – – andere Vögel 24.— — 2.— 24.— 2.— je 100 kg je 100 kg ex 9000 – andere Tiere: brutto brutto – – Frösche zu Speisezwecken 24.— 280.— —.40 24.— 4.— – – andere Amphibien 24.— — 50.— 24.— 50.— je Volk oder je Volk oder Königin önigin – – Bienenvölker, Bienenköniginnen mit Begleitbienen 24.— 280.— —.40 24.— 5.— je 100 kg je 100 kg brutto brutto

0301. 9100/9990 Fische (einschliesslich Rundmäuler) 24.— 280.— —.40 24.— 1.—

ex 0306. 2100/2900 Krebstiere, zu Speisezwecken sowie Süsswasserkrebse 24.— 280.— —.40 24.— 4.— zu anderen Zwecken ex 0307. 1000/2100, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 24.— 280.— —.40 24.— 4.— 3100, 4100, als Krebs- und Weichtiere, zu Speisezwecken 5100, 6000, je Stück je Stück ex 9508. 1000/9000 Tiere für Zirkusse und Tierschauen: – Tiere der Nrn. 0101/0104 sowie Grosstiere der 24.— — 3.— 24.— 3.— Nr. 0106.1100/1900 je 100 kg je 100 kg brutto brutto – andere Tiere 24.— — 3.— 24.— 3.—