Lexipedia

AS 2004 3197

Verordnung über die Verwaltung der Arme

Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 40 Ansätze

1 Während den Grundausbildungsdiensten, beträgt die Höhe der Soldzulage pro Tag

im Maximum: a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höhe- ren Unteroffiziers; b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers Stufe Truppenkörper oder eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines Hauptmanns.

2 Das VBS regelt, innerhalb der Maximalbeträge nach Absatz 1, die Höhe der Sold-

zulage, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee, der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienst.

3 Die Höhe der Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 510.301

2004-0782 3197

Verordnung über die Verwaltung der Armee AS 2004

3198