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AS 2004 327

Verordnung des ETH-Rates über die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs

Verordnung des ETH-Rates über die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs

vom 13. November 2003

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und die Grundzüge der Organisation der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, das heisst: a. des Paul-Scherrer-Instituts (PSI); b. der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL); c. der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA); d. der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).

2. Kapitel: Fachliche Ausrichtung und Aufgaben

1. Abschnitt: Die einzelnen Forschungsanstalten

Art. 2 PSI

1 Das PSI ist in folgenden Fachgebieten tätig:

a. Physik der kondensierten Materie; b. Physik der Teilchen und der Feinstruktur der Materie; c. Biowissenschaften; d. nukleare Energie und Sicherheit; e. allgemeine Energie sowie energiebezogene Umweltwissenschaften;

SR 414.161 1 SR 414.110

2003-1276 327

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2 Als Benützerlabor entwickelt, erstellt und betreibt es Grossforschungsanlagen, die in Bezug auf Grösse und Komplexität die Möglichkeiten der Hochschulinstitute übersteigen.

Art. 3 WSL

1 Die WSL ist in der nachhaltigen Raumentwicklung, insbesondere der Entwicklung

im Berggebiet und im Ballungsraum, in folgenden Fachgebieten tätig: a. Landschaftsforschung; b. Waldökologie und Waldmanagement; c. Naturgefahren und integrales Risikomanagement; d. Schnee, Eis und Lawinen sowie Permafrost.

2 Als Fachstelle erbringt die WSL im Rahmen ihrer Möglichkeiten folgende Dienst-

leistungen: a. Sie sichert den Lawinenwarndienst der Schweiz und informiert die Öffentlichkeit über die Lawinengefahr. b. Sie betreibt die Fachstelle Waldgesundheit Schweiz nach Artikel 30 Absatz 2 der Waldverordnung vom 30. November 19922. c. Sie sichert die wissenschaftlich-technische Betreuung des forstlichen Pflan- zenschutzes nach Artikel 44 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20013.

Art. 4 EMPA Die EMPA ist im Bereich der Materialwissenschaften und Technologie in folgenden Fachgebieten tätig: a. moderne Materialien, ihre Oberflächen und Grenzflächen; b. Materialien und Systeme zum Schutz und Wohlbefinden des menschlichen Körpers; c. Bau- und Ingenieurwissenschaften; d. Informations-, Zuverlässigkeits- und Simulationstechnik; e. Energie, Mobilität und Umwelt.

Art. 5 EAWAG Die EAWAG ist in den Bereichen Wasser und Gewässer in folgenden Fachgebieten tätig: a. Chemie, Physik, Biologie und Mikrobiologie des Wassers; b. Ökologie aquatischer Systeme;

2 SR 921.01 3 SR 916.20

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c. Wasser- und Abwassertechnologie; d. Beziehungen zwischen Wasser, Gesellschaft und Natur; e. nachhaltige Bewirtschaftung des Wassers und der Gewässer.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Wissens- und Technologietransfer, Verbreitung von Forschungsergebnissen

1 Die Forschungsanstalten fördern die Umsetzung von Forschungsergebnissen für

die Praxis. 2 Sie machen die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 7 Lehre

1 Die Forschungsanstalten bieten eigene Lehrveranstaltungen an.

2 Sie beteiligen sich an der Lehre anderer wissenschaftlicher Institutionen, insbeson- dere an der Ausbildung der Doktoranden und Doktorandinnen.

Art. 8 Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen Die Forschungsanstalten können im Rahmen ihrer Möglichkeiten wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen.

Art. 9 Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen

1 Die Forschungsanstalten arbeiten mit anderen wissenschaftlichen Institutionen

innerhalb und ausserhalb des ETH-Bereichs zusammen.

2 Sie können ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Forschungseinrichtungen zur

Verfügung stellen und mit ihnen vereinbaren, gemeinsam Einrichtungen zu betrei- ben.

Art. 10 Weitere Zusammenarbeit Die Forschungsanstalten können mit Dritten, insbesondere aus öffentlichen Verwal- tungen und der Wirtschaft, gemeinsam Projekte durchführen. Voraussetzung ist, dass die Dritten sich an den Projektkosten angemessen beteiligen.

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3. Kapitel: Organisation

Art. 11 Direktion 1 Die Direktion jeder Forschungsanstalt besteht aus dem Direktor oder der Direkto- rin sowie weiteren ihm oder ihr unterstellten Mitgliedern.

2 Die Direktion hat folgende Aufgaben:

a. Sie plant die strategische Ausrichtung ihrer Forschungsanstalt. b. Sie setzt die Zielvereinbarung um und stellt das Controlling sicher. c. Sie unterstützt den Direktor oder die Direktorin bei der Leitung der For- schungsanstalt.

Art. 12 Direktor oder Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin leitet die Forschungsanstalt. Er oder sie ist gegen- über dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich.

2 Er oder sie:

a. entscheidet über die Planung, die Forschung, die Lehre, die Dienstleistun- gen, den Einsatz der Mittel und über die Benutzung der Einrichtungen der Forschungsanstalten durch Dritte; b. schliesst die Zielvereinbarung mit dem ETH-Rat ab; c. erlässt ein Reglement über die Organisation der Forschungsanstalt und orga- nisatorische Weisungen; d. regelt die Aufgaben der übrigen Direktionsmitglieder; e. regelt die Voraussetzungen für die Erstellung von Gutachten für Dritte.

3 Er oder sie entscheidet nach Anhörung der Direktion und der Betroffenen.

Art. 13 Beratende Organe Jede Forschungsanstalt kann beratende Organe bestellen.

Art. 14 Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Die Bezeichnung der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich

nach dem Anhang der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20034.

2 Die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten können zu leitenden

wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (maîtres d’enseignement et de recherche) und zu höheren wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Personen ernennen, die eine akademische Laufbahn auf hohem Niveau absolviert haben und besonders qualifizierte Leistungen in Lehre und Forschung erbringen.

4 SR 414.110.37; AS 2004 319

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3 Sie können Personen, die an ihren Anstalten tätig sind und zugleich an einer ETH als Privatdozenten oder Privatdozentinnen, als leitende wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder als Lehrbeauftragte wirken, den ETH zur Nominierung als Titularprofessoren oder Titularprofessorinnen vorschlagen.

Art. 15 Mitwirkung

1 Das Personal wird vom ETH-Rat und vom Direktor oder der Direktorin vor Ent-

scheiden konsultiert, die von allgemeinem Interesse für die Forschungsanstalten sind, wie die Planung, die Schaffung und Aufhebung von Forschungs- und Verwal- tungsbereichen sowie Strukturfragen. Der Direktor oder die Direktorin führt die Konsultationen des ETH-Rates durch. 2 Der Direktor oder die Direktorin sorgt durch Information dafür, dass alle Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können.

3 Das Personal kann eine Personalvertretung wählen.

Art. 16 Zusammenarbeit mit Personalverbänden Die Forschungsanstalten arbeiten in Personalfragen mit den Personalverbänden zusammen. Die Zusammenarbeit richtet sich nach den Vereinbarungen gemäss Artikel 13 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20015.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung Die bisherigen beratenden Kommissionen der Forschungsanstalten bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtsperiode bestehen.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

13. November 2003 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli

5 SR 172.220.113

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