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AS 2004 3529

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 30b, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30f, 30g, 30h, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 19893 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Geräte im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene:

a. Geräte der Unterhaltungselektronik; b. Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik; c. Haushaltgeräte; d. Leuchten; e. Leuchtmittel (ohne Glühlampen); f. Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge); g. Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die elektronischen Bestandtei- le von Geräten nach Absatz 1 sowie für PCB4-haltige Vorschaltgeräte von Leuchten.

4 PCB: Polychlorierte Biphenyle

2004-0879 3529

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung AS 2004 elektrischer und elektronischer Geräte

Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 1 Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurückneh- men. Für Detailhändler gilt die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme nur gegenüber den Endverbrauchern und Endverbraucherinnen. 2 Hersteller und Importeure müssen Geräte der von ihnen hergestellten oder impor- tierten Marken kostenlos zurücknehmen.

5 Detailhändler müssen die Geräte in allen Verkaufsstellen während den gesamten

Öffnungszeiten zurücknehmen.

Art. 5 Abs. 2

2 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte nicht durch finanzielle

Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen: a. die zurückgenommenen Geräte auf eigene Rechnung der Entsorgung zufüh- ren; b. in ihren Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie Geräte zurücknehmen; und c. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bun- desamt und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

II

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e am

1. Januar 2005 in Kraft.

2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e tritt am 1. August 2005 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz