AS 2004 3535
Verordnung über die Anlagefonds
Verordnung über die Anlagefonds (Anlagefondsverordnung, AFV)
Änderung vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anlagefondsverordnung vom 19. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Das Fondsreglement umschreibt die zulässigen Anlagen:
a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanz- instrumente; Wohnbauten, Geschäftshäuser; Edelmetalle; Massenwaren usw.);
Art. 12 Abs. 2
2 Die Fondsleitung gewährleistet eine zweckmässige und angemessene Organisation,
insbesondere in den Bereichen Risk Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance. Sie legt ihre Organisation, insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, in einem Organisationsreglement fest.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und d
1 Die Fondsleitung muss in Prozenten des Gesamtfondsvermögens der von ihr
verwalteten Anlagefonds folgende eigene Mittel ausweisen, jedoch höchstens
20 Millionen Franken:
c. 1/2 Prozent für den Teil, der 500 Millionen, nicht aber 1 Milliarde Franken übersteigt; d. 1/4 Prozent für den Teil, der 1 Milliarde Franken übersteigt.
Art. 29 Abs. 3 und 4
3 Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate
nach dem Liberierungsdatum der Erstemission erfüllen.
1 SR 951.311
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Anlagefondsverordnung AS 2004
4 Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach dem Liberie-
rungsdatum der Erstemission erfüllen.
Art. 31 Grundsätze a. Zulässige Anlagen für Effektenfonds
1 Als Anlagen von Effektenfonds sind zugelassen:
a. Effekten; b. Anteile an Effektenfonds und anderen Anlagefonds, welche die Anforderun- gen nach Artikel 40 erfüllen; c. Geldmarktinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1; d. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist; e. derivative Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 36. 2 Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants.
3 Bei Effekten aus Neuemissionen muss die Zulassung an einer Börse oder einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedin- gungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen sein; andernfalls sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.
4 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des
Fondsvermögens angelegt werden. 5 Nicht zugelassen sind Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten oder ande- ren Warenpapieren.
Art. 33 Abs. 1 1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Ver- waltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonfor- me, fachlich qualifizierte Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
Art. 36 Derivative Finanzinstrumente (Art. 34 Abs. 2 Bst. e AFG) 1 Derivative Finanzinstrumente sind im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig, wenn: a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchsta- ben a–e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zu Grun- de liegen;
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b. die ihnen zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anla- gen zulässig sind; c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; d. sie weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen.
2 Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die
folgenden Anforderungen erfüllt sein: a. Die Gegenpartei muss ein beaufsichtigtes, auf dieses Geschäft spezialisiertes Bank- oder Finanzinstitut sein. b. Die OTC-Derivate müssen täglich gehandelt sowie zuverlässig und nach- vollziehbar bewertet werden können.
3 Die derivativen Finanzinstrumente, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate,
und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risiko- verteilungsvorschriften nach den Artikeln 37–40 einzubeziehen.
4 Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.
Art. 36a Aufgehoben
Art. 37 Risikoverteilungsvorschriften für Effektenfonds 1 Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf einschliesslich der derivativen Finanz- instrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarkt- instrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fonds- vermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
2 Die Fondsleitung darf höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf
Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel (Art. 32) als auch Anlagen in Bankguthaben (Art. 31 Abs. 1 Bst. d) einzubeziehen.
3 Die Fondsleitung darf höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-
Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.
4 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Absätzen 1–3 desselben Emitten-
ten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
5 Die Beschränkungen nach den Absätzen 1, 3 und Artikel 38 Absatz 1 dürfen nicht
kumuliert werden.
6 Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten gelten diese Beschränkungen für jedes
Segment.
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7 Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
Art. 37a Ausnahmen für Indexfonds (Art. 32–34 AFG)
1 Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf höchstens 20 Prozent des Fondsver-
mögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn: a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der Aufsichtsbehörde aner- kannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Index- fonds); und b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2 Diese Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente
desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnah- me kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.
Art. 38 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
1 Die Fondsleitung darf höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder
Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der Organisation für Wirtschaftli- che Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder von internationalen Organisa- tionen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Sie führt den Emittenten oder den Garanten im Fondsreglement und im Prospekt auf.
2 Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde darf sie bis zu 100 Prozent des Fondsver-
mögens in solchen Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen: a. Die Anlagen müssen in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt sein. b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens dürfen in Effekten oder Geld- marktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen ist auf die spezielle Bewilligung der Aufsichtsbehörde hinzuweisen. d. Die Emittenten, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens ange- legt sind, und die entsprechenden Garanten sind im Fondsreglement aufzu- führen. 3 Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anle- ger nicht gefährdet wird.
4 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von
40 Prozent nach Artikel 37 Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
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Art. 39 Sachüberschrift Abs. 3–5 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
3 Die Fondsleitung darf für einen Effektenfonds ferner höchstens erwerben:
a. je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldver- schreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten; b. 25 Prozent der Anteile an anderen Anlagefonds, welche die Anforderungen nach Artikel 40 erfüllen.
4 Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs
der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen Anlagefonds nicht berechnen lässt.
5 Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effek-
ten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
Art. 40 Anlagen in Effektenfonds und andere Anlagefonds 1 Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf nur in Anteilen anderer Effektenfonds oder eines anderen Anlagefonds anlegen, wenn: a. deren Fondsreglemente oder Statuten die Anlagen in anderen Anlagefonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen; b. für diese Fonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anleger- schutz, Risikoverteilung, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds; c. diese Fonds im Sitzstaat als Anlagefonds zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht un- terstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
2 Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf höchstens:
a. 20 Prozent des Fondsvermögen in Anteilen desselben Effektenfonds oder eines anderen Anlagefonds anlegen; und
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b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Anlagefonds anlegen, die weder Effektenfonds sind noch Anlagefonds, die den einschlägigen Richtli- nien der Europäischen Union2 entsprechen (OGAW), es sei denn, das Fonds- reglement sieht einen höheren Prozentsatz vor.
3 Die Fondsleitung eines Effektenfonds muss bei Anlagen in Effektenfonds und
anderen Anlagefonds die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 37–39 nicht einhalten. 4 Erwirbt die Fondsleitung Anteile eines Effektenfonds oder eines anderen Anlage- fonds, der unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet wird, mit der sie durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, so darf sie keine Ausgabe- oder Rück- nahmekommissionen verrechnen.
5 Darf sie gemäss Fondsreglement mehr als 49 Prozent des Fondsvermögens in
Effektenfonds oder anderen Anlagefonds anlegen, so: a. müssen das Fondsreglement, der vereinfachte und der ausführliche Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen der Fonds, in die investiert wird, gemeinsam höchstens sein dürfen; b. ist im Jahresbericht der Satz der belasteten Verwaltungskommission des Effektenfonds sowie der maximale Satz der Verwaltungskommission der Effektenfonds sowie der anderen Fonds, in die investiert wird, anzugeben.
Art. 41 Geldmarktinstrumente (Art. 32 AFG)
1 Die Fondsleitung eines Effektenfonds darf Geldmarktinstrumente erwerben, wenn
diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen gere- gelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2 Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben wer- den, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garan- tiert sind von:
2 Richtlinie 85/611/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375, S. 3), Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesell- schaften und vereinfachte Prospekte (ABl. L 41, S. 20); Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen in OGAW (ABl. L 41, S. 35).
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a. der Schweizerischen Nationalbank; b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; c. der Europäischen Zentralbank; d. der Europäischen Union; e. der Europäischen Investitionsbank; f. der OECD; g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten; h. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehö- ren; i. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; j. einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; k. einer Bank, einem Effektenhändler oder einem sonstigen Institut, die einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
Art. 41a Besondere Informationspflichten im Prospekt (Art. 50 AFG) 1 Im Prospekt der Effektenfonds ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlagein- strumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Es ist zu erläutern, ob die derivativen Finanzinstrumente engage- mentreduzierend oder engagementerhöhend eingesetzt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
2 Darf die Fondsleitung mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens in andere
Anlagen als solche nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und d investieren oder bildet sie einen Indexfonds (Art. 37a), so ist im Prospekt und in den Werbeunterla- gen besonders darauf hinzuweisen.
3 Kann ein Effektenfonds auf Grund der Zusammensetzung der Anlagen oder der
angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität aufweisen, so ist auf diese Eigenschaft im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.
Art. 46 Abs. 2
2 Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen zusammen höchstens
25 Prozent des Fondsvermögens ausmachen.
Art. 55 Bst. f Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen: f. für OGAW: der vereinfachte Prospekt.
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Art. 61 Publikations- und Meldevorschriften (Art. 46 Abs. 3, 50 und 51 AFG) 1 Der Vertreter eines ausländischen Anlagefonds publiziert das Fondsreglement oder die Statuten, den Prospekt und im Falle eines OGAW den vereinfachten Prospekt sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die Aufsichtsbehör- de kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikati- on nur an einen bestimmten Interessentenkreis richtet.
2 In den Publikationen sind anzugeben:
a. der Sitzstaat des Fonds; b. die Zahlstelle; c. der Vertreter; d. der Ort, wo das Fondsreglement oder die Statuten, der Prospekt und im Falle eines OGAW der vereinfachte Prospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbe- richt bezogen werden können.
3 Für OGAW sind die Angaben nach Absatz 2 auch in der Werbung zu machen.
4 Der Vertreter eines ausländischen Anlagefonds reicht die Jahres- und Halbjahres- berichte der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen des Fonds- reglementes, der Statuten, des Prospektes sowie im Falle eines OGAW des verein- fachten Prospektes ohne Verzug und veröffentlicht diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in einer Tages- oder Wochenzeitung. 5 Er veröffentlicht die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen zusammen und in regelmässigen Abständen.
Art. 67 Grundsätze (Art. 48 und 49 AFG)
1 Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die Vertriebsträger müssen Interessenten
vor Vertragsabschluss den letzten veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung stellen.
2 Bei Fonds mit verschiedenen Segmenten sind die Segmente im Jahres- und im
Halbjahresbericht einzeln darzustellen. 3 Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Stellen zugänglich sein.
Art. 71 Bst. c Für jeden Fonds ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermö- gens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in: c. Saldo aus dem Anteilverkehr;
Art. 72 Abs. 1 und 3 Bst. e
1 Das Inventar des Fondsvermögens ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten
(Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente,
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Edelmetalle, Commodities usw.) und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichti- gung der Anlagepolitik z. B. nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effek- tenarten, Währungen usw.
3 Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:
e. Aufgehoben
Art. 77 Abs. 2
2 Den Mindestinhalt des Prospektes bilden das Fondsreglement sowie Anhang I zu
dieser Verordnung.
Art. 77a Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds (Art. 50 AFG)
1 Der vereinfachte Prospekt enthält in zusammengefasster und für den Durch-
schnittsanleger leicht verständlicher Form die Informationen gemäss Anhang II zu dieser Verordnung. Die Aufsichtsbehörde konkretisiert diese Anforderungen und passt sie dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an. 2 Der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern vor Vertragsabschluss kostenlos anzu- bieten.
3 Die Fondsleitung reicht den vereinfachten Prospekt und jede Änderung desselben
der Aufsichtsbehörde spätestens bei der Veröffentlichung ein. Sie datiert den verein- fachten Prospekt und passt ihn bei wesentlichen Änderungen an.
Art. 80 Abs. 1 Bst. c
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Revisionsstelle, wenn:
c. die leitenden Revisoren einen guten Ruf haben und sich durch den Besitz des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer, eines gleichwertigen ausländischen Diploms oder auf eine andere Weise über gründliche Kennt- nisse im Revisionsfach ausweisen können;
Art. 87a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2004
1 Bei Inkrafttreten dieser Änderung werden bereits hängige Reglementsänderungs-
gesuche nach bisherigem Recht beurteilt.
2 WeitereSegmente eines bestehenden Effektenfonds mit mehreren Segmenten
werden nur genehmigt, wenn das gesamte Fondsreglement den geänderten Bestim- mungen dieser Verordnung angepasst wurde.
3 Bis spätestens 31. Dezember 2005 müssen:
a. Fondsleitungen und Depotbanken gemeinsam die an die geänderten Vor- schriften angepassten Fondsreglemente bestehender Effektenfonds bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen; b. Fondsleitungen bestehender Effektenfonds für dieselben die an die geänder- ten Vorschriften angepassten Prospekte sowie erstmals vereinfachte Pros-
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Anlagefondsverordnung AS 2004
pekte veröffentlichen sowie diese innert der gleichen Frist bei der Aufsichts- behörde einreichen; c. Fondsleitungen die neuen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 AFV einhalten.
4 Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wann die Fondsleitungen neuer Effektenfonds
erstmals einen vereinfachten Prospekt einreichen müssen. 5 Die Aufsichtsbehörde kann die in diesem Artikel genannten Fristen in besonderen Fällen erstrecken.
II
1 Der bisherige Anhang wird zu Anhang I und gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang II.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang I (Art. 77a Ziff. 1.8 und 1.14 sowie 6 und 7)
Mindestinhalt des Prospektes
Der Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt Folgendes enthalten:
1 Information über die Anlagefonds
1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe, den Verkauf, die Rücknah-
me und die Auszahlung von Anteilen (z. B. Methode, Häufigkeit der Inven- tarwertberechnung und -veröffentlichung; bei Letzterer zusätzlich der Ort; Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder der Aus- zahlung der Anteile verbundenen Kosten);
1.14 gegebenenfalls besonderer Hinweis auf die erhöhte Volatilität.
6 Weitere Anlageinformationen
6.1 Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Fonds – diese Angaben können
entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;
6.2 Profil des typischen Anlegers, für den der Fonds konzipiert ist.
7 Wirtschaftliche Informationen
Etwaige Kosten oder Gebühren, mit Ausnahme der unter Nummer 1.8 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu ent- richten sind und denjenigen, die zu Lasten des Fondsvermögens gehen.
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Anhang II (Art. 77a)
Inhalt des vereinfachten Prospektes
Der vereinfachte Prospekt enthält folgende Angaben:
1 Kurzdarstellung des Anlagefonds
1.1 Gründungsdatum und Angabe des Staates, in dem der Anlagefonds gegrün-
det wurde;
1.2 gegebenenfalls Hinweis auf unterschiedliche Anteilsklassen;
1.3 Name der Fondsleitung;
1.4 bei Fonds mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.5 Name der Depotbank;
1.6 Name der Revisionsstelle;
1.7 Name der Finanzgruppe, die den Anlagefonds anbietet (z. B. eine Bank).
2 Anlageinformationen
2.1 Kurzdefinition des Anlageziels;
2.2 Anlagestrategie und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Anlagefonds
(gegebenenfalls inkl. der Informationen nach Art. 32 ff. des Gesetzes);
2.3 gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Anlagefonds und eine Warn-
klausel, dass die bisherige Wertentwicklung des Anlagefonds kein Indiz für die künftige Wertentwicklung ist;
2.4 Profil des typischen Anlegers, für den der Anlagefonds konzipiert ist.
3 Wirtschaftliche Informationen
3.1 Hinweis auf die für den Anlagefonds relevanten Steuervorschriften (inkl.
Verrechnungssteuerabzüge);
3.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen;
3.3 Angaben über die Kommissionen und Kosten zu Lasten der Anleger und zu
Lasten des Fondsvermögens.
4 Den Handel betreffende Informationen
4.1 Art und Weise des Erwerbs der Anteile;
4.2 Art und Weise der Veräusserung der Anteile;
4.3 im Falle von Anlagefonds mit unterschiedlichen Segmenten, gegebenenfalls
Angabe der Art und Weise, wie von einem Segment in ein anderes gewech- selt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kosten;
4.4 gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Erträge;
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Anlagefondsverordnung AS 2004
4.5 Häufigkeit und Ort/Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfü-
gungstellung der Inventarwerte.
5 Weitere Informationen
5.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjah-
resberichte kostenlos angefordert werden können;
5.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
5.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte ein-
geholt werden können;
5.4 Datum der Veröffentlichung des vereinfachten Prospektes.
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