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AS 2004 3677

Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über die vom 1. Januar 2005 bis zur Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. Juni 2004 über die vom 1. Januar 2005 bis zur Eröffnung des Lötschberg- Basistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge

Angenommen am 22. Juni 2004 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 2005

Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Perso- nenverkehr auf Schiene und Strasse, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäss Artikel 40 erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Strassen (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe). Ab dem 1. Januar 2005 sind die Gebühren, abgestuft in drei Kategorien von Emissi- onsklassen (EURO), neu festzulegen. (2) Das Abkommen legt hierzu den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den Gebüh- renunterschied von einer Kategorie zur anderen fest. (3) Die Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der Schweiz je EURO- Norm-Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Der Gemischte Ausschuss prüft die entsprechenden Zählungen und ermittelt aufgrund der Gewichtungen die Höhe der Gebühren in den drei Abgabekategorien. (4) Der Gemischte Ausschuss hat die von der Schweiz vorgelegten Zählungen geprüft. (5) Der Gemischte Ausschuss muss über die Gewichtungen, die Zuordnung der EURO-Norm-Kategorien auf die drei Abgabekategorien und die Höhe der Gebühren in den drei Abgabekategorien entscheiden. (6) Die Schweiz hat in der Schlussakte2 erklärt, dass sie die Gebühren bis zur Eröff- nung des ersten Basistunnels oder bis zum 1. Januar 2008, auf jeden Fall bis zum früheren dieser beiden Zeitpunkte, unterhalb des gemäss des Abkommens zulässigen

SR 0.740.721 1 SR 0.740.72; AS 2002 1649 2 AS 2002 1701

2004-1332 3677

Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses AS 2004 Gemeinschaft/Schweiz

Höchstbetrags festlegen wird. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte deshalb auf diesen Zeitraum begrenzt werden, beschliesst:

Art. 1 Von den in den Monaten Dezember 2003, Januar 2004 und Februar 2004 von Fahr- zeugen über 3,5 Tonnen auf schweizerischem Territorium insgesamt zurückgelegten Kilometern entfielen 9,79 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 0, 8,47 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 1, 41,09 % auf Fahrzeuge der Emissions- klasse EURO 2 und 40,65 % auf Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 3.

Art. 2 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsäch- liches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt – in der Abgabekategorie 1: 346 Schweizer Franken, – in der Abgabekategorie 2: 302 Schweizer Franken, – in der Abgabekategorie 3: 258 Schweizer Franken.

Art. 3 Die Abgabekategorie 1 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 1 sowie alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-1-Norm zugelassen wurden. Die Abga- bekategorie 2 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO 2. Die Abgabekatego- rie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO 3, EURO 4 und EURO 5.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Bern, den 22. Juni 2004

Der Delegationsleiter Der Vorsitzende: der Europäischen Gemeinschaft: Max Friedli Heinz Hilbrecht

Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz über die vom 1. Januar 2005 bis zur Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2008 in der Schweiz geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge | Lexipedia | Lexipedia