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AS 2004 4011

Abkommen zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation

Übersetzung1

Abkommen zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation

Abgeschlossen in Paris am 3. April 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. Juni 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2004

Präambel Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxem- burgs, Portugals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein inter- nationales Übereinkommen vom 29. November 19243 ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen. Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten. Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Bue- nos Aires (Argentinien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern. In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konfe- renz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April

2001 in Paris stattfand.

In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachstehend die Vertragsparteien genannt, über folgende Bestimmungen überein:

SR 0.916.148

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 4011).

2 AS 2004 4009 3 SR 0.916.149; BS 14 160

2003-0154 4011

Errichtung der Internationalen Weinorganisation. Abkommen AS 2004

Kapitel I: Ziele und Aufgaben

Art. 1 1. Die Vertragsparteien beschliessen, die «Internationale Weinorganisation» («Or- ganisation Internationale de la Vigne et du Vin» – O.I.V) zu schaffen, die an die Stelle des Internationalen Weinamtes («Office International de la Vigne et du Vin») tritt, das durch das geänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 eingerichtet worden ist. Diese Organisation unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Abkommen.

2. Die O.I.V verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben gemäss Artikel 2 als

zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Kompetenz im Bereich der Reben, des Weins, der Getränke auf Weinbasis, der Tafeltrauben, der Rosinen und der anderen Reberzeugnisse.

Art. 2

1. Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V folgende Ziele:

a) ihre Mitglieder auf die Massnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Konsumenten und anderen Akteure des Wein- sektors ermöglichen; b) die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nicht- regierungsorganisationen – insbesondere jene mit normativen Tätigkeiten – zu unterstützen; c) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbes- serung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung der Weinbau- erzeugnisse sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutra- gen.

2. Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V folgende Aufgaben wahr:

a) wissenschaftliche und technische Forschungen und Versuche fördern und steuern, um den von ihren Mitgliedern formulierten Bedürfnissen zu ent- sprechen, die Ergebnisse bewerten, wobei nach Bedarf qualifizierte Experten beigezogen werden, und gegebenenfalls für ihre Verbreitung durch geeigne- te Mittel sorgen; b) Empfehlungen insbesondere für die nachstehenden Bereiche erarbeiten und formulieren und ihre Anwendung gemeinsam mit ihren Mitgliedern über- wachen: (i) Bedingungen der Weinerzeugung, (ii) önologische Praktiken, (iii) Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingungen für das Inverkehrbringen, (iv) Analyse- und Bewertungsmethoden für die Reberzeugnisse;

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c) ihren Mitgliedern alle Vorschläge bezüglich nachstehender Themen vor- legen: (i) Garantie der Echtheit der Reberzeugnisse, vor allem gegenüber den Verbrauchern, insbesondere bezüglich der Kennzeichnungsangaben, (ii) Schutz der geographischen Angaben, insbesondere der entsprechenden Weinbaugebiete und der Herkunftsangaben – mit oder ohne geographi- scher Bezeichnung –, sofern diese keinen internationalen Abkommen über Handel und geistiges Eigentum widersprechen, (iii) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerkennung und den Schutz der weinbaulichen Pflanzenzüchtungen; d) zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder bzw. nach Bedarf zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen; e) als Vermittler zwischen Ländern oder Organisationen, die einen entspre- chenden Antrag stellen, dienen, wobei die eventuellen Kosten dafür von den Antragstellern zu tragen sind; f) die wissenschaftlichen oder technischen Fortschritte, die wesentliche und dauerhafte Auswirkungen auf den Weinbausektor haben können, bewerten und ihre Mitglieder zu gegebener Zeit darüber in Kenntnis setzen; g) sich durch nachstehende Massnahmen am Gesundheitsschutz der Verbrau- cher beteiligen und zur gesundheitlichen Sicherheit der Lebensmittel beitra- gen: (i) spezielle Erfassung der wissenschaftlichen Entwicklungen zur Evaluie- rung der spezifischen Eigenschaften der Reberzeugnisse, (ii) Förderung und Steuerung der Forschungen über die entsprechenden er- nährungswissenschaftlichen und hygienischen Besonderheiten. (iii) Weitergabe der Informationen, die sich aus diesen Forschungen erge- ben, über die in Artikel 2 Absatz n) genannten Empfänger hinaus an die Vertreter der Medizin- und Gesundheitsberufe; h) die Kooperation von Mitgliedern fördern durch: (i) administrative Zusammenarbeit, (ii) Austausch sachbezogener Informationen, (iii) Expertenaustausch, (iv) Unterstützung und Beratung durch Experten, insbesondere bei der Er- arbeitung gemeinsamer Projekte und anderer gemeinsamer Studien; i) bei ihren Tätigkeiten die Besonderheiten jedes Mitglieds berücksichtigen, wenn es um die Produktionssysteme der Reberzeugnisse und die Methoden der Herstellung von Wein und Spirituosen mit weinbaulichem Ursprung geht;

j) zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken beitragen, die mit dem Be- reich der Reben und der Reberzeugnisse in Verbindung stehen;

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k) zur Bekanntmachung bzw. Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes so- wie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, sozialen und umweltspezifischen Faktoren beitragen; l) die Schirmherrschaft über öffentliche oder private Veranstaltungen über- nehmen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren Zuständigkeits- bereich fällt; m) im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf einen zweckdienlichen Dialog mit den Vertretern des Sektors unterhalten und mit ihnen geeignete Überein- kommen schliessen; n) die geeignetsten Informationen sammeln, verarbeiten und verbreiten und sie übermitteln an: (i) ihre Mitglieder und Beobachter, (ii) die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, (iii) die Erzeuger, Verbraucher und anderen Beteiligten des Weinbausek- tors, (iv) die anderen interessierten Länder, (v) die Medien und im Weiteren die breite Öffentlichkeit. Zur Erleichterung dieser Informations- und Kommunikationsaufgabe ersucht die O.I.V ihre Mitglieder, die möglichen Begünstigten und gegebenenfalls die internationalen Organisationen, ihr auf der Grundlage angemessener An- fragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu stellen; o) in regelmässigen Abständen für die neuerliche Prüfung der Effizienz ihrer Strukturen und ihrer internen Verfahren sorgen.

Kapitel II: Organisation

Art. 3

1. Die Organe der O.I.V sind:

a) die Generalversammlung; b) der Präsident; c) die Vizepräsidenten; d) der Generaldirektor; e) der Exekutivausschuss; f) der Wissenschaftlich-technische Ausschuss; g) das Präsidium; h) die Kommissionen, Unterkommissionen und Expertengruppen; i) das Sekretariat.

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2. Jedes Mitglied der O.I.V ist durch Delegierte seiner Wahl vertreten. Die General- versammlung, die sich aus Delegierten zusammensetzt, die von den Mitgliedern ernannt werden, ist das Plenargremium der O.I.V Sie kann manche ihrer Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren, der aus einem Delegierten je Mitglied besteht. Der Exekutivausschuss kann – unter seiner Leitung – bestimmte administrative Routineaufgaben dem Präsidium des O.I.V übertragen, das sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der O.I.V sowie den Vorsitzenden der Kommissionen und der Unterkommissionen zusammensetzt. Der Präsident, der Erste Vizepräsident und die Kommissionsvorsitzenden sind unterschiedlicher Nationalität.

3. Die wissenschaftliche Tätigkeit der O.I.V wird im Rahmen eines von der Gene-

ralversammlung verabschiedeten Strategieplans in Expertengruppen, Unterkommis- sionen und Kommissionen, die von einem Wissenschaftlichen-technischen Aus- schuss koordiniert werden, ausgeübt. 4. Der Generaldirektor ist für die interne Verwaltung der O.I.V, die Einstellung von Personal und die Personalverwaltung verantwortlich. Die Art und Weise der Perso- naleinstellung hat nach Möglichkeit den internationalen Charakter der Organisation zu wahren.

5. Die O.I.V kann auch Beobachter aufnehmen. Die Beobachter werden zugelassen,

nachdem sie schriftlich die Bestimmungen dieses Abkommens und der daraus abgeleiteten Geschäftsordnung angenommen haben.

6. Der Sitz der Organisation ist Paris (Frankreich).

Kapitel III: Stimmrechte

Art. 4 Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmrechte, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die aufgrund von objektiven Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor berech- net werden. Diese Berechnung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 und Anhang 2, die integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens sind. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Zahl der gewichteten Stimmen. Die Aktuali- sierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor erfolgt in regelmässigen Zeitabständen gemäss den Bestimmungen von Anhang 1.

Kapitel IV: Arbeitsweise, Entscheidungsprozesse

Art. 5

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der O.I.V Sie erörtert und be-

schliesst die Regelungen bezüglich der Organisation und der Funktionsweise der O.I.V sowie die Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, technische, wirt-

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schaftliche und rechtliche Resolutionen und für die Einrichtung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen. Sie beschliesst den Haushalt der Einnah- men und Ausgaben im Rahmen der bestehenden Mittel, kontrolliert und billigt die Rechnungsaufstellungen und beschliesst die Protokolle über Kooperationen und Zusammenarbeit im Bereich der Reben und der Reberzeugnisse, die die O.I.V mit internationalen Organisationen abschliessen kann. Die Generalversammlung tritt ein Mal im Jahr zusammen. Ausserordentliche Tagungen können auf Antrag eines Drittels der O.I.V-Mitglieder einberufen werden.

2. Für die Gültigkeit der Beratungen ist die tatsächliche Anwesenheit von einem

Drittel der Mitglieder, die mindestens die Hälfte der gewichteten Stimmen vertreten, an den Delegiertentagungen erforderlich. Die Vertretung eines Mitgliedstaates kann der Delegation eines anderen Mitglieds übertragen werden, wobei eine Delegation jedoch nur die Vertretung eines anderen Mitglieds ausser der eigenen ausüben darf.

3. a) Beim Beschluss der Vorschläge für allgemeine, wissenschaftliche, techni-

sche, wirtschaftliche und rechtliche Resolutionen sowie für die Einrichtung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen durch die Ge- neralversammlung gilt üblicherweise das Konsensprinzip, das auch im Exe- kutivausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse in diesem Bereich zur Anwendung kommt. b) Das Konsensprinzip gilt nicht für die Wahl des Präsidenten der O.I.V, der Vorsitzenden der Kommissionen und Unterkommissionen und des General- direktors sowie für die Abstimmungen über den Haushalt und die finanziel- len Beiträge der Mitglieder. Es gilt auch nicht für andere finanzielle Ent- scheidungen wie jene, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind. c) Wenn die Generalversammlung oder der Exekutivausschuss bei der ersten Vorlage eines Resolutions- oder Entscheidungsentwurfes zu keinem Kon- sens gelangt, so ergreift der Präsident alle Initiativen zur Konsultierung der Mitglieder, um die Standpunkte bis zur nächsten Tagung der Generalver- sammlung oder des Exekutivausschusses einander anzunähern. Wenn alle Versuche zur Erlangung eines Konsenses scheitern, so kann der Präsident eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit durchführen lassen, das heisst mit zwei Dritteln plus einem der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf der Grundlage einer Stimme je Mitglied. Wenn jedoch ein Mitglied der Ansicht ist, dass seine grundlegenden einzelstaatlichen Interessen gefährdet sind, so wird die Abstimmung um ein Jahr verschoben. Wird diese Haltung später vom Minister für auswärtige Angelegenheiten oder von einer anderen zuständigen politischen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, so findet keine Abstimmung statt.

4. a) Die Wahl des Präsidenten der O.I.V, der Vorsitzenden der Kommissionen

und Unterkommissionen sowie des Generaldirektors erfolgt durch eine Ab- stimmung mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, d. h. zwei Drittel der ge- wichteten Stimmen plus eine der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, sofern sich die Hälfte plus eines der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Kandidaten ausgesprochen hat. Wenn diese Bedingungen nicht er- füllt sind, so findet innerhalb von spätestens drei Monaten eine ausser-

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ordentliche Generalversammlung statt. Während dieses Zeitraums bleibt der amtierende Präsident, die amtierenden Kommissions- und Unterkommis- sionsvorsitzende oder der amtierende Generaldirektor in seiner Funktion bzw. ihren Funktionen. b) Die Amtszeit des Präsidenten, der Kommissions- und der Unterkommis- sionsvorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Generaldirektors be- trägt fünf Jahre; er kann unter denselben Bedingungen wie bei seiner ersten Wahl für eine weitere fünfjährige Amtszeit wiedergewählt werden. Die Ge- neralversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei der Wahl jederzeit abberufen.

5. Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder

erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalver- sammlung ernennt unter denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf ge- meinsamen Vorschlag des Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V bei positi- ver Stellungnahme des Exekutivausschusses.

6. Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende

Finanzierung ist in Anhang 2 dieses Abkommens festgelegt. Die Generalversamm- lung kann sie jedoch nach Bedarf gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen gemäss denselben Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptieren. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen über- schritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) entscheidet. Französisch bleibt die Refe- renzsprache im Falle von Streitfällen mit Dritten, die nicht Mitglieder der O.I.V sind.

7. Die einzelnen Organe der O.I.V arbeiten offen und transparent.

Kapitel V: Finanzierung der O.I.V

Art. 6 1. Jedes Mitglied der O.I.V leistet einen finanziellen Beitrag, der jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt wird. Seine Höhe wird durch Anwendung der Bestimmungen in Anhang 1 und 2 dieses Abkommens ermittelt. Der finanzielle Beitrag eventueller neuer Mitglieder wird von der Generalversammlung nach den Bestimmungen in Anhang 1 und 2 dieses Abkommens festgesetzt. 2. Die finanziellen Mittel der O.I.V umfassen den jährlichen verpflichtenden Bei- trag der Mitglieder und Beobachter sowie die Erlöse aus ihren eigenen Tätigkeiten. Die verpflichtenden Beiträge werden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres an die O.I.V entrichtet. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres wird ihre Bezah- lung als verspätet angesehen.

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3. Die finanziellen Mittel der O.I.V können auch freiwillige Beiträge ihrer Mitglie- der umfassen sowie Spenden, Unterstützungszahlungen, Subventionen oder Finan- zierungen jeglicher Art durch internationale oder nationale Organisationen öffentli- cher, halböffentlicher oder privater Natur, sofern diese Finanzierungen den von der Generalversammlung gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) erstellten allgemeinen Grundsätzen entsprechen, die in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

Art. 7

1. Im Falle der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden

dessen Stimmrechte und sein Teilnahmerecht im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspen- diert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemässen Zustand herstellen können bzw., wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, das sie das Abkommen gekündigt haben. 2. Im Falle der Nichtentrichtung von drei Beiträgen hintereinander setzt der Gene- raldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Erfolgt keine Regelung innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreis- sigsten Dezember des dritten Jahres, so werden die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.

Kapitel VI: Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

Art. 8 Eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann sich unter Bedingungen, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Exekutivausschusses für jeden einzelnen Fall festgelegt werden, an der O.I.V beteiligen oder Mitglied der O.I.V werden und zur Finanzierung der Organisation beitragen.

Kapitel VII: Abänderung und Revision des Abkommens

Art. 9

1. Jedes Mitglied kann Abänderungen zum vorliegenden Abkommen vorschlagen.

Der Vorschlag ist schriftlich an den Generaldirektor zu richten. Dieser bringt ihn allen anderen Mitgliedern der Organisation zur Kenntnis. Wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung die Hälfte plus eines der Mitglieder den Vorschlag befürworten, legt ihn der Generaldirektor der ersten Gene- ralversammlung, die nach Ablauf dieser Frist stattfindet, zum Beschluss vor. Der Beschluss erfolgt mittels Konsens der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Nach ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung werden die Änderungen

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den internen Verfahren zur Annahme, Genehmigung oder Ratifizierung unterzogen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder vorgesehen sind. Sie treten am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung des Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifizierungsinstrumentes, mit dem insgesamt zwei Drittel plus eines der Mitglieder erreicht werden, in Kraft.

2. Die Revision dieses Abkommens wird von Rechts wegen eingeleitet, wenn

mindestens zwei Drittel plus eines der Mitglieder dieses Verlangen befürworten. In diesem Fall sorgt die französische Regierung für die Einberufung einer Mitglieder- konferenz innerhalb von sechs Monaten. Das Programm und die Revisionsvorschlä- ge werden den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Zusammentreten der Konferenz übermittelt. Die so einberufene Konferenz beschliesst selbst ihre Verfah- rensweise. Der Generaldirektor der O.I.V übernimmt die Funktion des Generalsekre- tärs der Konferenz.

3. Vor dem Inkrafttreten eines revidierten Abkommens bestimmt die Generalver-

sammlung der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkom- mens und der in Artikel 10 genannten Geschäftsordnung, inwieweit sich die Staaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, aber kein Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsinstrument hinterlegt haben, nach seinem Inkrafttreten an den Aktivitäten der O.I.V beteiligen können.

Kapitel VIII: Geschäftsordnung

Art. 10 Die Generalversammlung beschliesst die Geschäftsordnung der O.I.V, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Umsetzung dieses Abkommens festgelegt werden. Bis zu diesem Beschluss bleibt die Geschäftsordnung des Office Internationale de la Vigne et du Vin in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Befug- nisse und die Arbeitsweise der in den vorstehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorbehaltsvorschläge, die gegenüber diesem Abkommen vorgebracht werden können, und die Bestimmungen über die administrative und finanzielle Gebarung der O.I.V festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Dokumente an die Mitglieder der General- versammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzie- rung, vor der jeweiligen Beschlussfassung.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 11 Die O.I.V soll die notwendige Rechtspersönlichkeit erhalten und von jedem Mit- glied die Rechtsfähigkeit übertragen bekommen, die für die Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlich sein können.

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Art. 12 Vorbehaltsvorschläge zum vorliegenden Abkommen können vorgebracht werden. Sie müssen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3a) von der General- versammlung angenommen werden.

Art. 13 Das vorliegende Abkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es unterliegt der Annahme, Genehmigung Ratifizierung oder dem Beitritt.

Art. 14 Jeder nicht in Artikel 13 dieses Abkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Französischen Republik, die die Unterzeichnerstaaten und Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens davon in Kenntnis setzt. Die O.I.V unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und alle eventuell vorgebrachten Anmerkungen. Die Mitgliedstaaten können der O.I.V ihre Stellung- nahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt rechtsgültig, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer teilt dem Staat mit, wie mit sei- nem Antrag verfahren wird. Wenn er angenommen wird, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der das vorliegende Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht unterzeichnet, kann zu jedem anderen Zeitpunkt beitreten.

Art. 15 Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, welche die Unterzeichnerstaa- ten bzw. Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens darüber in Kenntnis setzt. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden werden in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Art. 16

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Jahres nach der Hinterlegung der

einunddreissigsten Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsurkun- de in Kraft.

2. Für alle Staaten, die dieses Abkommen nach dem Datum seines Inkrafttretens

annehmen, genehmigen oder ratifizieren bzw. ihm beitreten, gilt es ab dem dreis- sigsten Tag nach der Hinterlegung der Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat.

3. Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin legt

gemäss den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 29. Novem-

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ber 1924 und der daraus abgeleiteten Geschäftsordnung fest, inwieweit die Staaten, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, aber keine Annahme-, Genehmigungs-, Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt haben, nach seinem Inkrafttreten an den Tätigkeiten der O.I.V. teilnehmen können.

Art. 17

1. Das abgeänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 wird durch einstim-

migen Beschluss der ersten Generalversammlung nach dem Inkrafttreten des vorlie- genden Abkommens unwirksam, ausser wenn alle Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens einstimmig die Bedingungen für den Ablauf der Wirksamkeit des genannten Übereinkommens beschlossen haben. 2. Die «Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» folgt in allen Rechten und Pflichten dem «Office International de la Vigne et du Vin» nach.

Art. 18 Jedes Mitglied, das Vertragspartei des vorliegenden Abkommen ist, kann das Ab- kommen mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V und die Regierung der Französischen Republik gerichteten Mitteilung kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschliessen, sich mittels eines sechs Monate vorher an den Generaldirektor der O.I.V gerichteten Mitteilung aus der Organisation zurück- zuziehen.

Art. 19 Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer des vorliegenden Ab- kommens, dessen drei Fassungen in französischer, spanischer und englischer Spra- che gleichermassen verbindlich sind.

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichner das vorliegende Abkommen zur Schaffung der Internationalen Weinorganisation («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin», O.I.V) mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris, am 3. April 2001.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anhang 1 (in Art. 4 und 6 des vorliegenden Abkommens erwähnt)

Modalitäten für die Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor

1. Objektive Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor: a) Durchschnitt der Erzeugung von Weinen, Spezialweinen, Mosten und Alko- hol mit weinbaulichem Ursprung (in Weinäquivalenten ausgedrückt) im letzten bekannten Fünfjahreszeitraum nach Eliminierung der beiden Ex- tremwerte (P); b) Durchschnitt der gesamten Weinbaufläche in den letzten drei bekannten Jah- ren (S); c) Durchschnitt des sichtbaren Verbrauchs von Weinen und Weinäquivalenten in den letzten drei bekannten Jahren (C) = (P) Produktion – (E) Exporte + (I) Importe.

2. Anwendungsformel für die Bestimmung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaates:

 P ( Mitgliedstaat ) S ( Mitgliedstaat ) C ( Mitgliedstaat )   P ( gesamt O.I.V ) S ( gesamt O.I.V ) C ( gesamt O.I.V) 

3. Die Aktualisierung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaates erfolgt:

a) zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres nach dem Beitritt eines neuen Mit- glieds; b) alle drei Jahre durch die Berücksichtigung der letzten bekannten statistischen Daten.

4. Neue Beitritte:

Die neuen Mitglieder, die der OIV in den kommenden Jahren beitreten, haben einen verpflichtenden finanziellen Beitrag zu leisten, der vollständig nach der in diesem Anhang festgelegten Anwendungsformel berechnet wird, zuzüglich der Beteiligung an der speziellen Finanzierung der Sprachen gemäss den Bedingungen von An- hang 2.

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Anhang 2 (in Art. 4, 5 und 6 des vorliegenden Abkommens erwähnt)

Festlegung der Stimmrechte und der verpflichtenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und der Modalitäten für die Finanzierung der Sprachen

1. Grundstimmrechte:

Jeder Mitgliedstaat verfügt über zwei Grundstimmrechte.

2. Zusatzstimmen:

Die Gesamtzahl der Zusatzstimmen entspricht der Hälfte der Gesamtzahl der Grund- stimmrechte. Innerhalb dieses Rahmens werden die zusätzlichen Stimmrechte gege- benenfalls bestimmten Mitgliedstaaten entsprechend ihrer relativen Stellung im Weinbausektor über die Grundstimmrechte hinaus zugestanden, wobei die in An- hang 1 festgelegte Formel angewendet wird.

3. Gewichtete Stimmen:

Die Zahl der gewichteten Stimmen für jeden Mitgliedstaat entspricht der Summe der Grundstimmrechte und der eventuellen Zusatzstimmen, über die er verfügt.

4. Aufteilung der verpflichtenden Beiträge:

Der Gesamtbetrag der verpflichtenden Beiträge, die bei den Mitgliedstaaten einzu- heben sind, wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung verabschiede- ten Haushaltes berechnet. Ein Drittel des Gesamtbetrages der verpflichtenden Beiträge wird gleichmässig auf die Grundstimmrechte aufgeteilt. Zwei Drittel des Gesamtbetrages der verpflichtenden Beiträge werden nach Mass- gabe der zusätzlichen Stimmrechte aufgeteilt. Zur Erleichterung des Übergangs vom alten auf das vorliegende Abkommen darf der finanzielle Beitrag, der den zwei Grundstimmrechten jedes Mitgliedstaates ent- spricht, für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der «Beitrags- einheit», der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens einge- hoben wird. Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für die zusätzlichen Stimmrechte in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der ver- pflichtenden Beiträge, der sich aus dem verabschiedeten Haushalt ergibt, zu errei- chen.

5. Finanzierung der Sprachen:

Die Finanzierung der Sprachen wird voll und ganz durch Belastung des allgemeinen Haushaltes der O.I.V und ohne speziellen Beitrag jeder Sprachgruppe, die sich aus den Mitgliedern und Beobachtern zusammensetzt, die diese Sprachen verwenden, sichergestellt. Die Umsetzungsmodalitäten für die Sprachen werden in eigenen Bestimmungen in der Geschäftsordnung geregelt.

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Geltungsbereich des Abkommens am 11. Juni 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)

Algerien 7. April 2002 1. Januar 2004 Australien 12. Dezember 2002 1. Januar 2004 Bulgarien 25. November 2002 B 1. Januar 2004 Dänemark 8. Juli 2002 1. Januar 2004 Deutschland 17. Februar 2003 1. Januar 2004 Finnland 23. Dezember 2001 1. Januar 2004 Frankreich 29. Dezember 2003 1. Januar 2004 Griechenland 14. April 2003 1. Januar 2004 Irland 3. Juni 2003 B 1. Januar 2004 Italien 15. Januar 2003 1. Januar 2004 Kroatien 18. Januar 2002 B 1. Januar 2004 Luxemburg 22. Juli 2003 1. Januar 2004 Malta 28. Dezember 2001 B 1. Januar 2004 Marokko 12. Juni 2003 1. Januar 2004 Mazedonien 8. Mai 2002 B 1. Januar 2004 Mexiko 24. Februar 2003 1. Januar 2004 Moldova 21. März 2002 1. Januar 2004 Neuseeland 3. Dezember 2003 1. Januar 2004 Norwegen 29. Oktober 2001 1. Januar 2004 Österreich 7. August 2003 1. Januar 2004 Peru 2. April 2003 1. Januar 2004 Rumänien 5. Juli 2002 1. Januar 2004 Russland 24. August 2002 B 1. Januar 2004 Schweden 4. Juli 2001 1. Januar 2004 Schweiz 5. Juni 2003 1. Januar 2004 Serbien und Montenegro 30. Januar 2002 B 1. Januar 2004 Slowakei 17. Oktober 2001 1. Januar 2004 Slowenien 7. Januar 2002 B 1. Januar 2004 Spanien 2. August 2002 1. Januar 2004 Ungarn4 Oktober 2002 1. Januar 2004 Zypern 7. November 2002 1. Januar 2004

4 Ratifikationsdatum ist beim Depositar nicht exakt präzisiert.

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