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AS 2004 4161

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 20022, beschliesst:

Art. 1

1 Das am 9. Juli 2001 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des

Europarats über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813 wird wie folgt geändert:

2bis Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.

Art. 101 Abs. 2

2 Der Verurteilte darf ohne seine Zustimmung zugeführt werden, wenn eine von der

Schweiz ratifizierte internationale Vereinbarung dies vorsieht. In diesem Fall richten sich die Voraussetzungen und Wirkungen der Zuführung ausschliesslich nach der internationalen Vereinbarung.

2001-2734 4161

Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen. BB AS 2004

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 19. Dezember 2003 Nationalrat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. April 2004 unbenützt abge-

laufen.4

2 Das Gesetz wird nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Oktober 2004

in Kraft gesetzt.

16. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2003 8247

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