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AS 2004 4279

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 1. Juli 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:

d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;

Art. 2 Personalverleih (Art. 2 Abs. 4 BVG)

Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19892 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unterneh- mens.

Art. 3a Mindestbetrag des versicherten Lohnes (Art. 8 BVG) 1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 18 990 Fran- ken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3165 Franken versichert werden. 2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Ver- sicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.

2004-1156 4279

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter (Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invali- denversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Arti- keln 2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt:

Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente

¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾

Art. 5 Anpassung an die AHV (Art. 9 BVG)

...4

Art. 8 Aufgehoben

Art. 9 Klammerverweis, Abs. 3–5 (Art. 11 und 56 Bst. h BVG)

3 Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre

Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.

4 Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erteilt den AHV-Ausgleichs-

kassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.

5 Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung

des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom Bundesamt vorgeschriebenen Formu- lar.

Art. 12a und 12b Aufgehoben

3 SR 831.20

4 Die im Gesetz festgehaltenen Beträge werden durch die Verordnung 2005 (O 05)

angepasst.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität (Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Wird dem Versicherten eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsor- geeinrichtung dessen Altersguthaben wie folgt in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf:

Rentenanspruch in Bruchteilen Auf Teilinvalidität entfallendes Auf weitergeführte Erwerbstätigkeit einer ganzen Rente Altersguthaben entfallendes Altersguthaben

¼ ¼ ¾ ½ ½ ½ ¾ ¾ ¼

2 Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu

behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 des FZG be- handelt.

Art. 16 Abs. 2

2 Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch die

Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinsatz nach Artikel 12 liegt.

Art. 17 Aufgehoben

Art. 18 Klammerverweis (Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)

Art. 19 Aufgehoben

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen (Art. 19 Abs. 3 BVG)

1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe

oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapi- talabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge (Art. 20a Abs. 1 Bst. c BVG)

Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.

Art. 21, 22 und 23 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2 und 3

2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim-

mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwand- lungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistun- gen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.

3 Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammen-

gerechnet.

Art. 25 Abs. 2 und 3

2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder

-kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 ATSG, Artikel 37 UVG, Artikel 39 UVG, Artikel 65 MVG oder Artikel 66 MVG vorge- nommen haben.

3 Aufgehoben

Art. 26 Bisheriger Artikel 27

Gliederungstitel vor Art. 27

7. Abschnitt: Rückgriff

Art. 27 Subrogation (Art. 34b BVG)

1 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung

solidarisch.

2 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Ver-

jährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

3 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem

Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsor- geeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.

Art. 27a Umfang (Art. 34b BVG) 1 Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begüns- tigter nach Artikel 20a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. 2 Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG so weit auf die Vorsorgeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

3 Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der

versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Arti- kel 20a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG zu befriedi- gen.

Art. 27b Gliederung der Ansprüche (Art. 34b BVG)

1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung

über.

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:

a. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfä- higkeit; b. Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.

Art. 27c Einschränkung des Rückgriffs (Art. 34b BVG) 1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwand- te in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Art. 27d Verträge (Art. 34b BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72–75 ATSG zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledi- gung der Regressfälle zu vereinfachen.

Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen (Art. 34b BVG)

Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss Artikel 34b BVG bzw. Artikel 72 ff. ATSG beteiligt, besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 27f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen (Art. 34b BVG)

Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. durch die Unfallversicherung; b. durch die Militärversicherung; c. durch die Krankenversicherung; d. durch die AHV/IV.

8. Abschnitt: Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation

Art. 27g Individueller Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG)

1 Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation hat jede austretende versicherte Person

Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln.

2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stich-

tag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden.

3 Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV 2 ermit-

telt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurücker- statten.

Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1 BVG)

1 Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in die selbe neue Vorsorgeein-

richtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum individuellen Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellun- gen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlage- technische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstel- lungen und Schwankungsreserven geleistet hat.

2 Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven

bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zustän- dige Organ der Vorsorgeeinrichtung.

3 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in

jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.

4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stich-

tag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entspre- chend angepasst werden.

5 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht

nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.

9. Abschnitt: Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

Art. 27i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41 Abs. 8 BVG)

1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder

-policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben; b. Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person; c. Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungs- dauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung; d. Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung;

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

e. Reglemente; f. wichtige Geschäftskorrespondenz; g. Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.

2 Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt wer-

den, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

Art. 27j Aufbewahrungsfrist (Art. 41 Abs. 8 BVG) 1 Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leis- tungspflicht.

2 Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorge-

leistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

3 Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vor-

sorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Über- weisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrich- tung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führt.

Art. 27k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation (Art. 41 Abs. 8 BVG)

Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.

Art. 35 Klammerverweis, Abs. 1 und 2 (Art. 53 Abs. 1 und 4, 53a und 62 Abs. 1 BVG)

1 Die Kontrollstelle muss jährlich prüfen:

a. die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten; b. die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhe- bung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens; c. die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 48f–48h sowie 49a Absätze 3 und 4.

2 Aufgehoben

Art. 37 Abs. 2 Aufgehoben

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Art. 38 und 46 Aufgehoben

Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven (Art. 65b BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstel- lungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.

Gliederungstitel vor Art. 48f 2b. Abschnitt: Loyalität in der Vermögensverwaltung

Art. 48f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile (Art. 53a Bst. a BVG)

1 Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgever-

mögen betraut sind, dürfen Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht miss- bräuchlich sind.

2 Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig

davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht: a. das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils; b. das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgeein- richtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsor- geeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung («front running»). 3 Das Tätigen von Parallelanlagen («parallel running») ist erlaubt, sofern der Vor- sorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen.

Art. 48g Persönliche Vermögensvorteile: Offenlegung (Art. 53a Bst. a und c BVG)

Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgever- mögen betraut sind, haben dem paritätischen Organ jährlich eine schriftliche Erklä- rung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke. Personen und Einrichtungen, auf welche Artikel 8 des

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Bundesgesetzes vom 8. November 19345 über die Banken und die Sparkassen anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben.

Art. 48h Anforderungen an Vermögensverwalter (Art. 53a Bst. b BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so orga- nisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g Gewähr bieten.

Art. 49a Klammerverweis, Abs. 3 und 4 (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)

3 Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von

Artikel 48f–48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforde- rungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsor- geeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen. 4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.

Art. 60c Abs. 2

2 Die Verordnung vom 17. Februar 19886 über die Verpfändung von Ansprüchen

einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.

Gliederungstitel vor Art. 62a 1a. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision

Art. 62a

1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG-

Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).

2 Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:

a. den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 der 1. BVG-Revision angewandt wird; b. die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Arti- kel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Okt. 2003 der 1. BVG-Revision);

5 SR 952.0 6 AS 1988 382

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

c. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.

1b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision

Art. 62b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943 1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjah- res haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.

2 Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem

tieferen Umwandlungssatz als 7,20 Prozent führen. 3 Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.

Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)

Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:

Jahrgang ordentliches Rentenalter Frauen Mindestumwandlungssatz Frauen

1942 64 7.20 1943 64 7.15 1944 64 7.10 1945 64 7.00 1946 64 6.95 1947 64 6.90 1948 64 6.85 1949 64 6.80

II

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2004 a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)

Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer:

Jahrgang ordentliches Rentenalter Männer Mindestumwandlungssatz Männer

1940 65 7.15 1941 65 7.10 1942 65 7.10 1943 65 7.05 1944 65 7.05 1945 65 7.00 1946 65 6.95 1947 65 6.90 1948 65 6.85 1949 65 6.80

b. Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs. 4 (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)

Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Freizügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet: a. bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten; b. nach dem 1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um 5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten. c. Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (Bst. b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision)

Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versi- cherungsjahres (Art. 18) vor dem 1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um 5,9 Prozent erhöht.

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

d. Reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d BVG-Revision)

Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

1. Juli 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 3. Oktober 19947 über die Freizügigkeit in

der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)

Art. 7 Verzugszinssatz Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG8-Mindestzinssatz plus einem Prozent.

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:

b. im Todesfall kommen die Bestimmungen von Artikel 20a BVG sinngemäss zur Anwendung.

2. Verordnung vom 22. Juni 19989 über den Sicherheitsfonds BVG

Art. 12a Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule 1 Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Arti- kel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199410 angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. 2 Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.

Art. 14 Abs. 1

1 Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG) und

die Entschädigungen an die Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG) werden durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, die anderen Leis- tungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b–g BVG) durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind.

7 SR 831.425 8 SR 831.40 9 SR 831.432.1 10 SR 831.425

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für Entschädigungen an die Ausgleichskassen

1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Alters-

struktur und für die Entschädigungen an die Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.

3. Verordnung vom 29. Juni 198311 über die Beaufsichtigung und

Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, 5 und 6

1 Das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt:

b. die Vorsorgeeinrichtungen der SBB, der Nationalbank, der Suva, und die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA).

5 Aufgehoben

6 Das Bundesamt für Sozialversicherung legt in einer Verfügung fest, ob eine Vor- sorgeeinrichtung oder eine Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, nationalen oder internationalen Charakter hat.

Art. 4b Anwendbarkeit der Vorschriften der beruflichen Vorsorge Für Einrichtungen, die keine Vorsorgeinrichtungen sind, jedoch dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, kann die Aufsichtsbehörde die Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen sinngemäss anwenden, soweit für diese Einrichtungen nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Art. 5 Aufgehoben

Art. 6 Voraussetzungen für die Registrierung Die Vorsorgeeinrichtungen, die sich registrieren lassen wollen, müssen nachweisen: a. dass sie Gewähr für die finanzielle Sicherheit bieten; b. dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für deren fach- liche Qualifikation; c. dass eine anerkannte Kontrollstelle und ein anerkannter Experte oder eine anerkannte Expertin bestellt sind;

11 SR 831.435.1

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2004

d. die Grundzüge der internen Organisation und deren Angemessenheit im Bezug auf die geplante Tätigkeit, insbesondere auch das interne Kontrollsys- tem und die Schwerpunkte der geplanten Aktivitäten.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 3bis

1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen folgende Unterlagen einreichen: ...

3bis Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Art. 8 und 9 Aufgehoben

Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Streichung und Verzicht auf Registrierung 1 Die im Register zu streichende Vorsorgeeinrichtung muss die bei ihr angeschlos- senen Arbeitgeber darüber orientieren, dass sie sich bei einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Sie meldet der Aufsichtsbehörde die bei ihr bisher angeschlossenen Arbeitgeber.

3 und 4 Aufgehoben

4. Verordnung vom 17. Oktober 198412 über die Gebühren für die

Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV)

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c Sachüberschrift: Aufgehoben

1 Gebührenpflichtig sind:

c. Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Jährliche Aufsichtsgebühr

Art. 2 Vorsorgeeinrichtungen

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich bei Vorsorgeeinrichtungen gemäss

Artikel 1 Buchstabe a und b nach der Summe der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 des Frei- zügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199313 (FZG).

12 SR 831.435.2 13 SR 831.42

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2 Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austritts- leistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.

3 Die jährlich Aufsichtsgebühr beträgt:

Ansatz in Promille Obere Limite in CHF auf reglementarische Austrittsleistungen

0.020 bis 100 000 000

0.017 ab 100 000 001 bis 1 000 000 000

0.013 ab 1 000 000 001 bis 10 000 000 000

0.008 über 10 000 000 000

Die Minimalgebühr beträgt CHF 1 000.– Die Maximalgebühr beträgt CHF 100 000.–

4 Die Aufsichtsgebühr wird neun Monate nach Geschäftsabschluss der Vorsorgeein-

richtung in Rechnung gestellt.

Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben

Art. 3 Annexeinrichtungen

1 Bei Annexeinrichtungen wird die jährliche Aufsichtsgebühr mit Ausnahme der

Anlagestiftungen nach dem verwalteten Vermögen berechnet. Als Vermögen gilt dabei die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven.

2 Bei Anlagestiftungen wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem Vermögen und

nach Anzahl Anlagegefässe berechnet. Als Vermögen gilt dabei die in der kaufmän- nischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven.

3 Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt:

Ansatz in Promille auf Vermögen Obere Limite in CHF

0.020 bis 100 000 000

0.017 ab 100 000 001 bis 1 000 000 000

0.013 ab 1 000 000 001 bis 10 000 000 000

0.008 über 10 000 000 000

Die Maximalgebühr beträgt CHF 100 000.–

4 Als Anlagegefässe gelten die bestehenden Sondervermögen. Die Grundgebühr

beträgt CHF 1 000 pro Sondervermögen.

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Gliederungstitel vor Art. 4

3. Abschnitt: Weitere Gebühren

Art. 4 Ordentliche Massnahmen

1 Eine einmalige Gebühr kann je nach Aufwand erhoben werden insbesondere für:

Franken

a. Aufsichtsübernahme (inklusive Urkundenprüfung), 1000– 5 000 Aufsichtsabgabe b. Registrierung 500– 1 000 c. Änderung oder Löschung eines Registereintrages 200– 500 (inkl. Genehmigung des Schlussberichtes) d. Urkundenänderung 500–10 000 e. Reglementsprüfung 500–10 000 f. Vertragsprüfungen 500– 800 g. Gesamtliquidation 1500–20 000 h. Teilliquidation 500–10 000 i. Fusion 1000–30 000 j. Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln 200–10 000

2 Zwischen dem Mindest- und dem Höchstansatz richten sich die Gebühren nach

dem Aufwand. Die zur Anwendung kommenden Stundensätze richten sich nach den jeweils gültigen Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung. In Einzelfällen können die Mindestansätze unterschritten werden.

Art. 5 Ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen Gibt eine Vorsorgeeinrichtung Anlass zu einer ausserordentlichen Revision, Kon- trolle oder aufwändigen Abklärungen, so wird je nach Aufwand eine Gebühr von Franken 2000 Franken bis 40 000 erhoben.

Gliederungstitel vor Art. 6

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.

14 SR 172.041.1; AS 2004 ...

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Art. 7 Jährlicher Bericht Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten.

4. Abschnitt (Art. 8-10)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 11 und Art. 11 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12 Sachüberschrift Aufgehoben

5. Verordnung vom 13. November 198515 über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:

b. im Todesfall kommen die Bestimmungen von Artikel 20a BVG sinngemäss zur Anwendung.

15 SR 831.461.3

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