AS 2004 429
Notenaustausch vom 2. Oktober 2001/12. April 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
Notenaustausch vom 2. Oktober 2001 / 12. April 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht
In Kraft getreten am 12. April 2002
Übersetzung1
Aussenministerium der Republik Polen Warschau Warschau, den 12. April 2002
Schweizerische Botschaft Warschau
Das Aussenministerium der Republik Polen versichert der Schweizerischen Bot- schaft in Warschau seiner Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note vom 2. Oktober 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: «Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Aussenministerium der Republik Lettland folgenden Vorschlag für ein Abkommen zwischen den beiden Staaten betreffend die Erleichterung des internationalen Strassengütertransports im Rahmen von Drittstaatenabkommen im Landverkehr zu unterbreiten: Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchst- zulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, räumt die Schweiz der Republik Polen folgende Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamt- gewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, ein: a) für das Jahr 2001 900 Bewilligungen, für das Jahr 2002 1800 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je 2400 Bewilligungen im grenzüberschrei- tenden Verkehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Tran- sitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind; b) die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen:
SR 0.741.619.649.1
1 Übersetzung des englischen und polnischen Originaltextes.
2003-0472 429
Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge. AS 2004 Notenaustausch mit Polen
die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Zif- fer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Franken sowie für die Jahre
2003 und 2004 je 55.– Franken.
Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekannt zu ge- ben. Falls die Regierung der Republik Polen dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Republik Polen, die mit dem Datum der Antwort- note in Kraft tritt und jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, kündbar ist. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist bis spätestens 31. Dezember 2004 befristet. Die Botschaft benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium der Republik Polen ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
In Beantwortung der Note beehrt sich das Aussenministerium der Republik Polen der Schweizerischen Botschaft mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Polen den vorgelegten Vorschlag akzeptiert und die dort aufgeführten Bedingungen für Transportabwicklung durch die Fahrzeuge mit zugelassenem Gesamtgewicht von 34 bis 40 Tonnen bewilligt. In diesem Zusammenhang bilden die zitierte Note und diese Antwort den Vertrag zwischen der Regierung der Republik Polen und der Schweizerischen Konföderation, der mit dem Tag der Erteilung dieser Antwort in Kraft tritt. Dieser Vertrag wird höchstens bis zum 31. Dezember 2004 gültig sein.
Das Aussenministerium der Republik Polen benützt diesen Anlass, der Schweizeri- schen Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.