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Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich
Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich (VMilAk)
vom 24. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Grundausbildung sowie die Weiterbildung und Zusatz- ausbildung der Berufsoffiziere an der Militärakademie (MILAK).
Art. 2 Militärakademie
1 Die MILAK ist das schweizerische Kompetenzzentrum für Militärwissenschaften.
Sie ist eine Organisationseinheit des Kommandos Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) in der Gruppe Verteidigung des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
2 Die MILAK arbeitet beim Bachelor-Studiengang Berufsoffizier, dem Masterstu-
dium und dem Nachdiplomstudium mit der ETH Zürich zusammen.
Art. 3 Durchführung der Ausbildung
1 Die Ausbildung erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen
in- und ausländischen Institutionen.
2 Das VBS und die ETH Zürich regeln in einer Leistungsvereinbarung die Modalitä-
ten der Zusammenarbeit sowie die Abgeltung der gegenseitigen Leistungen.
Art. 4 Zulassung
1 Die Zulassungsbedingungen für Berufsoffiziere zum Bachelor-Studiengang
Berufsoffizier richten sich nach der Verordnung vom 10. September 20022 über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.
SR 414.131.1
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Militärakademie an der ETH Zürich AS 2004
2 Das VBS bewilligt die Zulassung ausländischer Militärpersonen zu den an der
MILAK stattfindenden Lehrgängen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
3 Die MILAK kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen die Teilnahme ausländi-
scher Militärpersonen ausschliessen.
2. Abschnitt: Ausbildung
Art. 5 Ziel Die Ausbildung soll die Berufsoffiziere insbesondere befähigen: a. Führungsfunktionen im In- und Ausland wahrzunehmen; b. als Ausbilder und Erzieher zu unterrichten; c. als militärwissenschaftlich geschulte Fachleute zu wirken; d. als allgemeingebildete Kader auch zu nichtmilitärischen Problemen Stellung zu nehmen.
Art. 6 Bachelor-Studiengang Berufsoffizier
1 Die Berufsoffiziere absolvieren den dreijährigen Bachelor-Studiengang Berufs-
offizier und die entsprechenden Leistungskontrollen an der ETH Zürich.
2 Für den Bachelor-Studiengang Berufsoffizier bietet die MILAK in Absprache mit
der ETH Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an: a. Menschenführung und Kommunikation; b. Strategie; c. Militärgeschichte; d. Militärsoziologie; e. Militärpsychologie und Militärpädagogik; f. Sprachen.
3 Die MILAK führt in Absprache mit der ETH Zürich das Praktikumssemester und
die entsprechenden Leistungskontrollen durch.
Art. 7 Masterstudium und Nachdiplomstudium Die MILAK kann sich an einem Masterstudium und einem Nachdiplomstudium im Rahmen der Sicherheitspolitik an der ETH Zürich beteiligen.
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Militärakademie an der ETH Zürich AS 2004
Art. 8 Diplomlehrgang
1 Die MILAK führt den einjährigen Diplomlehrgang für Berufsoffiziere durch, die
bereits über einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule verfügen.
2 Eine Diplomarbeit und die Diplomprüfung schliessen den Diplomlehrgang ab.
Art. 9 Zusatzausbildung und Weiterbildung
1 Die MILAK führt Zusatzausbildungslehrgänge für Berufsoffiziere durch.
2 Die MILAK kann Weiterbildungskurse für Berufsoffiziere durchführen.
Art. 10 Weitere Lehrgänge und Kurse Die MILAK kann weitere Lehrgänge und Kurse durchführen.
Art. 11 Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der Studienzeiten 1 Die Teilnahme an allen zum Unterricht gehörenden Lehrveranstaltungen ist obliga- torisch.
2 Absenzen bedürfen der Bewilligung des Direktors der MILAK. Ausgenommen
sind Absenzen auf Grund der ordentlichen Fortbildungsdienste. 3 Die Berufsoffiziere unterstehen für die Anrechnung der Studienzeiten an der ETH Zürich den Regelungen dieser Hochschule.
Art. 12 Lehrkörper
1 Der Lehrkörper für den Unterricht der MILAK besteht aus:
a. dem Direktor und dem Vizedirektor; b. den hauptamtlichen Dozenten und Dozentinnen der MILAK; c. den Assistenten und Assistentinnen; d. den Lehrgangskommandanten sowie den Fachlehrern und Fachlehrerinnen der MILAK.
2 Die MILAK konsultiert vor der Berufung ihrer Dozenten und Dozentinnen die
ETH Zürich. 3 Bei der Erteilung von Lehraufträgen im Bereich der Militärwissenschaften berück- sichtigt die ETH Zürich die Lehrkräfte der MILAK.
4 Die MILAK kann weitere Referenten und Referentinnen regelmässig zum Unter-
richt beiziehen.
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Militärakademie an der ETH Zürich AS 2004
Art. 13 Disziplinarrecht, Strafrecht und Disziplinarstrafrecht Die Berufsoffiziere unterstehen für Ausbildungen an der ETH Zürich in schulischen Angelegenheiten dem Disziplinarrecht der ETH Zürich. Das militärische Straf- und Disziplinarstrafrecht und das Disziplinarrecht nach dem Bundespersonalrecht blei- ben vorbehalten.
3. Abschnitt: Diplome und Zertifikate
Art. 14
1 Erfolgreiche Absolventen des Bachelor-Studiengangs Berufsoffizier erhalten ein
Diplom mit der Bezeichnung «Bachelor of Arts ETH in Staatswissenschaften» und das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenös- sische Diplom als Berufsoffizier.
2 Erfolgreiche Absolventen des Diplomlehrgangs erhalten das vom Chef der Armee
und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössische Diplom als Berufs- offizier.
3 Für die übrigen Lehrgänge und Kurse kann der Direktor der MILAK Zertifikate
abgeben.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Mai 19933 über die Militärische Führungsschule wird auf- gehoben.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1993 1840
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