AS 2004 4335
Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium
Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL)
vom 14. Juni 2004
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem
Mastertitel der ETHL führt.
2 Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden
Stufen dieses Studiums dar.
Art. 2 Zulassung Die Zulassung zum Bachelor- und zum Masterstudium richtet sich nach der Verord- nung vom 8. Mai 19952 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Lausanne.
Art. 3 Titel
1 Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Spezialrichtungen) die
folgenden akademischen Titel: a. Bachelor; b. Master.
2 Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der
Inhaberin. Sie ist unterschrieben vom Präsidenten oder von der Präsidentin der ETHL, vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin für akademische Angele- genheiten und vom Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fach-
SR 414.132.3
2004-1651 4335
Ausbildungsverordnung ETHL AS 2004
gebiet und – für den Master – die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhabe- rin sowie gegebenenfalls die besondere thematischen Ausrichtung.
3 Der Bachelortitel soll die Zulassung zum Masterstudium an einer anderen Hoch-
schule erleichtern. Er wird Studierenden verliehen, die sich vor dem Master- abschluss an der ETHL exmatrikulieren.
4 Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich
Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).
5 Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebie-
ten findet sich in Anhang I.
6 Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institu-
tionen wird vertraglich geregelt.
7 Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc.
oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.
Art. 4 ECTS-Kreditpunkte 1 Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationsystem (European Credit Trans- fer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.
2 Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkon-
trollverordnung ETHL vom 14. Juni 20043 angesammelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Fach zugewiesene Anzahl Kreditpunkte.
3 Die Studienpläne nach Artikel 6 Absatz 2 der Studienkontrollverordnung ETHL
sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können.
Art. 5 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte
1 Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte
gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 14. Juni 20044 und den Voll- zugsreglementen nach Artikel 6 Absatz 1 besagter Verordnung erworben hat. 2 Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer entsprechend der Studienkon- trollverordnung ETHL – zusätzlich zum Bachelor – 60 ECTS-Kreditpunkte bezie- hungsweise 90 ECTS-Kreditpunkte für die Sektionen Architektur, Bauingenieurwe- sen, Umweltwissenschaften und Umweltingenieurwesen sowie Kommunikations- systeme erworben hat sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.
3 SR 414.132.2; AS 2004 4323 4 SR 414.132.2; AS 2004 4323
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2. Abschnitt: Bachelor
Art. 6 Studienaufbau
1 Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden
Studienabschnitten: a. der Grundstufe; b. der Bachelorstufe.
2 Diese beiden Studienabschnitte müssen innerhalb von sechs Jahren erfolgreich
absolviert werden.
Art. 7 Grundstufe
1 Die Grundstufe dauert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung.
2 Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen
Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben.
3 Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.
4 Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die
Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.
Art. 8 Bachelorstufe
1 Die Bachelorstufe dauert vier Semester.
2 Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften.
3 Die maximal zulässige Studiendauer für die Bachelorstufe beträgt vier Jahre.
4 Mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten gilt die Bachelorstufe als bestan-
den. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm.
3. Abschnitt: Master
Art. 9 Studienaufbau
1 Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:
a. der Masterstufe; b. der Masterarbeit.
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2 Die maximal zulässige Studiendauer für beide Abschnitte zusammen beträgt
a. drei Jahre, wenn auf der Masterstufe 60 ECTS-Kreditpunkte benötigt wer- den; b. vier Jahre, wenn auf der Masterstufe 90 Kreditpunkte benötigt werden.
Art. 10 Masterstufe 1 Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistes- und Sozialwissenschaften.
2 Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein
Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit
90 Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.
3 Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Master-
stufe als bestanden.
Art. 11 Masterarbeit
1 Wer die Masterarbeit erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.
2 Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Master- arbeit. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion Ausnah- men gewähren.
4. Abschnitt: Studiendauer
Art. 12 Auflagen betreffend die Studiendauer 1 Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben. Eine Unterbrechung des Studi- ums zwischen der Grund und der Bachelorstufe sowie zwischen der Masterstufe und der Masterarbeit ist nicht zulässig.
2 In Abweichung von Absatz 1 kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für
akademische Angelegenheiten die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Militärdienst, geltend macht, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.
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5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 13 Mobilität
1 Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis
erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden ange- rechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studien- bereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.
2 Die Richtlinien des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische
Angelegenheiten (Internetadresse: http://daawww.epfl.ch/daa/sac/textleg.htm) sind anwendbar.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang II geregelt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.
2 Die Bachelor- und die Mastertitel werden ab dem 1. Januar 2005 verliehen.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in
Kraft.
2 Anhang II tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
14. Juni 2004 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Marcel Jufer
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Anhang I (Art. 3 Abs. 5)
Titel und Berufsbezeichnungen Bachelor und Master Abteilungen / Spezialisierungen Den Master begleitende Berufsbezeichnung
Bachelor of Science BSc Bauingenieurwesen Bauingenieur/in Master of Science MSc Civil Engineering (Dipl. Bau-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Umweltingenieurwesen Umweltingenieur/in Master of Science MSc Environmental Sciences (Dipl. Umwelt-Ing. ETH) and Engineering Bachelor of Science BSc Maschineningenieurwesen Maschineningenieur/in Master of Science MSc Mechanical Engineering (Dipl. Masch.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Mikrotechnik Mikrotechnikingenieur/in Master of Science MSc Microengineering (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Elektrotechnik Elektroingenieur/in Master of Science MSc Electrical and Electronic (Dipl. El.-Ing. ETH) Engineering Bachelor of Science BSc Kommunikationssysteme Kommunikationssystem- Master of Science MSc Communication Systems ingenieur/in (Dipl. Kom.- Syst.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Physik Wahlweise: Physiker/in Master of Science MSc Physics (Dipl. Phys. ETH) oder Physikingenieur/in (Dipl. Phys.-Ing. ETH) Bachelor of Science BSc Chemie und Chemieingenieurwesen Chemistry and Chemical Engineering Master of Science MSc Molekulare und Chemiker/in biologische Chemie (Dipl. Chem. ETH) Molecular and Biological Chemistry Master of Science MSc Chemie- und Bio- Chemieingenieur/in ingenieurwesen (Dipl. Chem.-Ing. ETH) Chemical and Bio- chemical Engineering Bachelor of Science BSc Mathematik Mathematics Master of Science MSc Mathematik Mathematiker Mathematics (Dipl. Math. ETH)
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Bachelor und Master Abteilungen / Spezialisierungen Den Master begleitende Berufsbezeichnung
Master of Science MSc Mathematische Mathematikingenieur/in Wissenschaften (Dipl. Math.-Ing. ETH) Mathematical Sciences Bachelor of Science BSc Informatik Informatikingenieur/in Master of Science MSc Computer Science (Dipl. Informatik-Ing. ETH)
Bachelor of Science BSc Werkstoffe Master of Science MSc Materials Science and Werkstoffingenieur/in Engineering (Dipl. Werkstoff-Ing. ETH) Bachelor of Arts BA Architektur Architekt/in Master of Arts MA Architecture (Dipl. Arch. ETH) Bachelor of Science BSc Biowissenschaft und Biowissenschaft und Tech- * Master of Science MSc Technologie nologie-Ingenieur/in Life Sciences and (Dipl. Biotech.-Ing. ETH) Technology * Master of Science MSc Biomediziningenieurwesen Biomedizin-Ingenieur/in Biomedical Engineering (Dipl. Biomed.-Ing. ETH) ** Master of Science MSc Technologiemanagement Ingenieur/in im Bereich und Unternehmens- Technologiemanagement führung und Unternehmensführung Management of Techno- (Dipl. Techn. Manag.-Ing. logy and Entrepreneurship ETH) * ab 2006 ** dieser Master steht nur Inhaber/innen eines MSc oder eines MA in Architektur offen
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Anhang II (Art. 14)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 8. Mai 19955 über die Zulassung
zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne In Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel
26 Absatz 1 wird der Ausdruck «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für Lehre»
durch «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt.
2. Verordnung vom 26. Januar 19986 über das Doktorat
an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird der Ausdruck «Diplom» durch «Diplom oder Master» ersetzt. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird der Ausdruck «ETH-Diplom» durch «Master ETH» ersetzt. In Artikel 6 Absatz 1 wird der Ausdruck «ETH-Diplom» durch «Diplom oder Master ETH» ersetzt. In Artikel 1 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2, Arti- kel 14, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 3 wird der Ausdruck «Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin für Lehre» durch «Vizeprä- sident bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt.
3. Verordnung vom 13. Dezember 19997 über die
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne In Artikel 7 Absatz 1 wird der Ausdruck «ETH-Diplom» durch «Diplom oder Master ETH» ersetzt. In Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Vizepräsident oder Vizepräsidentin für den Bereich Lehre» durch «Vizepräsident oder Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten» ersetzt.
5 SR 414.110.422.3 6 SR 414.133.2 7 SR 414.134.2
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