AS 2004 4475
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne
vom 21. Oktober 2004
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell)
an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne (Fakultät) fest: a. für das erste bis sechste Studienjahr der Humanmedizin; b. für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.
2 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der
AMV und der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt: Aufbau des Studiums und Ausbildungsprogramm
Art. 2 Grundstruktur
1 Dieses Modell umfasst drei Studienphasen. Eine Studienphase kann in mehrere
Studienabschnitte unterteilt werden. 2 Die Phase I entspricht dem ersten Studienjahr, die Phase II dem zweiten und drit- ten Studienjahr. Die Phase III beginnt mit dem vierten Studienjahr.
3 Alle Studienphasen und Studienabschnitte bestehen aus einzelnen Lernmodulen
(Modul). 4 Die Inhalte der Module sind in ein Kernstudium und ein Mantelstudium unterteilt.
SR 811.112.242
2004-1099 4475
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät AS 2004
Art. 3 Kern- und Mantelstudium
1 Das Studienprogramm besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.
2 Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungs-
veranstaltungen.
3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die
Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.
Art. 4 Ausbildungsprogramm
1 In der Phase I werden die Grundlagen der biomedizinischen Basiswissenschaften
und der Humanwissenschaften vermittelt.
2 Die Phase II ist ausgerichtet auf:
a. die Vermittlung der theoretischen Grundlagen der Krankheiten sowie der theoretischen und praktischen Grundlagen für die Betreuung der Patientin- nen und Patienten; und b. die Vertiefung der biomedizinischen Basiswissenschaften. 3 In der Phase III erfolgt der Einstieg in die klinischen Aufgaben mit einer theore- tischen und praktischen Vorbereitung auf die klinische Tätigkeit. Sie umfasst insbe- sondere obligatorische Praktika und Wahlpraktika.
3. Abschnitt: Prüfungsordnung
Art. 5 Information der Studierenden Zu Beginn jeder Studienphase informiert die Fakultät die Studierenden schriftlich über: a. den Inhalt der Module, die für die Prüfungen relevant sind; b. den Zeitraum für die Durchführung der Prüfungen und allfälliger Teilprü- fungen sowie die Termine der Wiederholungsprüfungen; c. die Anmeldefristen für die Prüfungen eines Studienabschnitts; d. den genauen Ablauf der besonderen Beurteilungsverfahren, falls diese nicht dem in der AMV beschriebenen Ablauf entsprechen; e. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die Prüfungen; f. die Kriterien für die Vergabe der Kreditpunkte in jeder der Prüfungen; g. die Gewichtung allfälliger Teilprüfungen für die Vergabe der Kreditpunkte in der betreffenden Prüfung; h. die Gewichtung der verschiedenen Fragen, wenn sich eine Prüfung auf meh- rere Module bezieht;
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät AS 2004
i. den Inhalt des Kern- und Mantelstudiums sowie die Art der Tests, die im Rahmen der Grundausbildung durchgeführt werden; j. die Bedingungen für die Promotion in die folgende Studienphase.
Art. 6 Zulassung zu den Prüfungen
1 Zu den Prüfungen eines Studienabschnitts wird zugelassen, wer:
a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Ausbildungsveranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat, die Tests im Rahmen der Grundausbildung absolviert hat; und b. sich nach dem in der AMV festgelegten Verfahren für alle Prüfungen eines Studienabschnitts angemeldet hat.
2 Ausserdem müssen die Studierenden:
a. für die Zulassung zu den Prüfungen der Phase II:
1. in der Phase I 60 Kreditpunkte erzielt haben,
2. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom
19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinal- prüfungen (Leitender Ausschuss) davon dispensiert worden sein, und
3. gemäss dem kantonalen Hochschulgesetz auf der Grundlage eines all-
fälligen Spezialverfahrens für die Zulassung zum Studium einen Stu- dienplatz für das zweite Studienjahr erhalten haben; b. für die Zulassung zu den Prüfungen der Phase III: die für die Phasen I und II vorgesehenen Kreditpunkte erzielt haben.
3 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 nicht genügen.
4 Der Leitende Ausschuss entscheidet, über die Zulassung zu den Prüfungen oder
den Entzug einer bereits erteiltenn Zulassung.
Art. 7 Beurteilung der Leistungen der Studierenden
1 Die Leistungen der Studierenden werden nach jedem Modul oder am Ende eines
Studienabschnitts mit einer Prüfung beurteilt.
2 Jede Prüfung kann aus höchstens vier Teilprüfungen bestehen, diese können sich
gegenseitig kompensieren.
3 Die Prüfungen werden entsprechend dem folgenden Plan verteilt:
a. Studienabschnitt I: fünf Prüfungen; b. Studienabschnitt II 1: neun Prüfungen; c. Studienabschnitt II 2: neun Prüfungen;
3 SR 811.112.2
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät AS 2004
d. Studienabschnitt III 1: fünf Prüfungen; e. Studienabschnitt III 2: zwei Prüfungen; f. Studienabschnitt III 3: zweiter und dritter Teil der Schlussprüfung gemäss den Artikeln. 13–18 der Verordnung vom 19. November 19804 über die Prüfungen für Ärzte.
Art. 8 Kreditpunktesystem Jede Prüfung wird nach einem Kreditpunktesystem, bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht.
Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitenden Ausschuss bezeichnet sie auf Vorschlag der Fakultät .
2 Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Exami-
nator bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält, werden mündliche und praktische Prüfungen jeweils von zwei Examina- torinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet. 3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend. Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Ortspräsidentin oder vom Ortspräsidenten oder von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter beaufsichtigt.
Art. 10 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergeb- nisse eines Studienabschnitts mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden die Prüfungser- gebnisse eines Studienabschnitts nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.
Art. 11 Prüfungswiederholung 1 Die Prüfungen der Phasen I und II können einmal und die Prüfungen der Phase III zweimal wiederholt werden. 2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die für einen Studienabschnitt vorgesehene Anzahl Kreditpunkte nicht erreicht haben, haben diesen nicht bestanden.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die mindestens 75 % der für einen Studienab-
schnitt vorgesehenen Anzahl Kreditpunkte erreicht haben, können die Prüfungen, die sie nicht bestanden haben, im nächsten Studienabschnitt wiederholen.
4 SR 811.112.2
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät AS 2004
4 Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 75 % der für einen Studienab-
schnitt vorgesehenen AnzahlKreditpunkte erreicht haben, müssen den betreffenden Studienabschnitt wiederholen; sie müssen jedoch nur jene Prüfungen wiederholen, in denen sie zu wenig Kreditpunkte erzielt haben.
Art. 12 Endgültiger Ausschluss Der endgültige Ausschluss aus dem Studiengang nach dieser Verordnung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstu- diengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, sofern diese im Wesentlichen der Prüfung entsprechen, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht bestanden hat.
4. Abschnitt: Besondere Prüfungsverfahren
Art. 13 Arten von Prüfungsverfahren Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19835 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizi- nalprüfungen kann die Fakultät die folgenden besonderen Verfahren anwenden: a. Wahlantwortverfahren in Verbindung mit anderen Fragetypen, deren Validi- tät zur Beurteilung der Leistung überprüft und bestätigt wurde; b. Lernbericht (Bericht); c. objektive strukturierte klinische Prüfung (OSCE).
Art. 14 Bericht 1 Die Studierenden verfassen (allein oder in einer kleinen Gruppe) einen strukturier- ten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einem von der Fakultät festgelegten Modul.
2 Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren getrennt vonein-
ander bewertet.
Art. 15 OSCE
1 Der OSCE dient der Beurteilung der praktischen Fertigkeiten der Studierenden.
2 Erumfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier
Stunden. 3 Bei jedem OSCE ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte Prüfung zuständig.
5 SR 811.112.18
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4 Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin
oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.
5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen
Art. 16 Gebühren
1 Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben:
a. 170 Franken für den Studienabschnitt I; b. 290 Franken für den Studienabschnitt II 1; c. 330 Franken für den Studienabschnitt II 2; d. 250 Franken für den Studienabschnitt III 1; e. 160 Franken für den Studienabschnitt III 2. 2 Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist die Gebühr nur für diese Prüfung zu entrichten.
Art. 17 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für idie Mitwirkung bei den Prüfungen nach dieser Verordnung, auf die sich diese Verordnung bezieht, auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19846 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenös- sischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.
6. Abschnitt: Auswertung des des Modells und Berichterstattung
Art. 18
1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.
2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.
6 SR 811.112.11
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung geltenden Rechts Die Verordnung vom 24. Oktober 19967 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne wird aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Modell gilt für die Studierenden der Studienphase I ab dem Studienjahr
2004/2005, der Studienphasen II und III ab dem Studienjahr 2005/2006. 2 Die Fakultät kann gemäss bisherigem Recht eine einzige jährliche Prüfung durch- führen, sofern parallel dazu im gleichen Jahr die vergleichbare Prüfung nach dem vorliegenden Modell durchgeführt wird.
3 Die Prüfungen nach der bisherigen Regelung finden zum letzten Mal statt:
a. die erste Vorprüfung im Bereich Human- und Zahnmedizin: im Jahr 2006; b. die zweite Vorprüfung im Bereich Human- und Zahnmedizin: im Jahr 2007; c. der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte: im Jahr 2008.
4 Studierende, die ihr Studium nach der bisherigen Regelung begonnen haben,
müssen es entsprechend dem Modell wie folgt fortsetzen: a. erste Vorprüfung im Bereich Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht bestanden: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im zweiten Studienjahr; vorbehalten Bleiben die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a; b. zweite Vorprüfung im Bereich Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht bestanden: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im dritten Studienjahr; c. ersten Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach bisherigem Rech bestanden: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im vierten Studienjahr.
5 Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3 entscheidet der Leitende Ausschuss auf
Antrag der Fakultät über die Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell.
6 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die auf diese Ver-
ordnung zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
7 AS 1999 23
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät AS 2004
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin