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AS 2004 4489

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

vom 21. Oktober 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell)

an der medizinischen Fakultät der Universität Genf (Fakultät) fest: a. für das erste bis fünfte Studienjahr der Humanmedizin; b. für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV und der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

2. Abschnitt: Aufbau des Studiums und Ausbildungsprogramm

Art. 2 Grundstruktur

1 Dieses Modell umfasst die folgenden Einheiten:

a. Ausbildungseinheiten im ersten Studienjahr; b. problemorientierte Ausbildungseinheiten im zweiten und im dritten Studien- jahr und eine Einführung in die klinische Methodik (EKM) im vierten Stu- dienjahr; c. mehrere Ausbildungseinheiten am Krankenbett (AEK) im vierten und fünf- ten Studienjahr.

2 Die Ausbildungseinheiten bestehen aus Modulen.

SR 811.112.244

2004-1100 4489

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studienprogramm besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungs-

veranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

Art. 4 Ausbildungsprogramm 1 Im ersten Studienjahr erwerben die Studierenden Kenntnisse in den medizinischen Basiswissenschaften, mit Einbezug der Grundlagenwissenschaften (elementare Physik und Chemie), der Humanwissenschaften und der gemeinschaftsbezogenen Aspekte. 2 Im zweiten und dritten Studienjahr werden die Studierenden an Problemstellungen herangeführt, die Aspekte der medizinischen Basiswissenschaften sowie der klini- schen und der psychosozialen Wissenschaften integrieren. 3 Im vierten und fünften Studienjahr werden die Studierenden an klinische Probleme herangeführt, die häufig auftreten oder für das Verständnis grundlegender Abläufe von Erkrankungen wichtig sind. Der Kontakt zu den Patientinnen und Patienten soll ihnen ermöglichen, klinische Erfahrungen zu erwerben und die medizinischen Basiswissenschaften in die klinische Tätigkeit einzubeziehen.

3. Abschnitt: Prüfungesordnung

Art. 5 Information der Studierenden Zu Beginn jedes Studienjahres informiert die Fakultät die Studierenden schriftlich über: a. den Inhalt der Module, die für die Prüfungen relevant sind; b. den Zeitraum für die Durchführung der Prüfungen und allfälliger Teilprü- fungen; c. den genauen Ablauf der besonderen Beurteilungsverfahren, falls diese nicht dem in der AMV beschriebenen Ablauf entsprechen; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die Prüfungen; e. die Kriterien für die Vergabe der Kreditpunkte in jeder der Prüfungen; f. die Gewichtung allfälliger Teilprüfungen für die Vergabe der Kreditpunkte in der betreffenden Prüfung; g. die relative Gewichtung jeder Ausbildungseinheit, wenn sich eine Prüfung auf mehrere Ausbildungseinheiten bezieht;

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

h. die obligatorischen Lehrveranstaltungen und Begleittests der Grundaus- bildung; i. die Bedingungen für die Promotion in das nächste Studienjahr.

Art. 6 Zulassung zu den Prüfungen

1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer:

a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Ausbildungsveranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. allfällige Begleittests absolviert hat; und c. sich nach dem in der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen ange- meldet hat.

2 Ausserdem müssen die Studierenden:

a. für die Zulassung zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres:

1. im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben oder vom Leiten-

den Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon dispensiert worden sein, und

2. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung bom

19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss davon dispensiert worden sein; b. für die Zulassung zu den Prüfungen des dritten Studienjahres: im zweiten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben; c. für die Zulassung zum zweiten Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte: im dritten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben; d. für die Zulassung zu den AEK des vierten Studienjahres: die Prüfung absol- viert haben, welche die EKM abschliesst; e. für die Zulassung zu den AEK des fünften Studienjahres: die Prüfung bestanden haben, welche die EKM abschliesst.

3 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende , die den Anforderun-

gen nach den Absätzen 1 und 2 nicht genügen.

4 Der Leitende Ausschuss entscheidetüber die Zulassung zu den Prüfungen oder den

Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 7 Beurteilung der Leistungen der Studierenden

1 Während und/oder am Ende des ersten, zweiten und dritten Studienjahres werden

die Leistungen der Studierenden durch zwei Prüfungen beurteilt.

3 SR 811.112.2

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2 Im vierten und fünften Studienjahr werden die Leistungen der Studierenden durch die EKM-Prüfung und den zweiten Teil der Schlussprüfung gemäss der Verordnung vom 19. November 19804 über die Prüfungen für Ärzte beurteilt.

3 Jede Prüfung kann aus höchstens vier Teilprüfungen bestehen, diese können sich

gegenseitig kompensieren.

Art. 8 Kreditpunktesystem Jede Prüfung wird nach einem Kreditpunktesystem bewertet, dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitenden Ausschuss bezeichnet sie auf Vorschlag der Fakultät.

2 Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examina-

tor bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen ent- hält, werden mündliche und praktische Prüfungen von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet. 3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident oder dieStellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend. Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Ortspräsidentin oder vom Ortspräsidenten oder von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter beaufsichtigt.

Art. 10 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsergeb- nisse mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden die Prüfungser- gebnisse nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 11 Prüfungswiederholung

1 Die Prüfungen des ersten und zweiten Studienjahres können einmal wiederholt

werden; die Prüfungen der darauf folgenden Studienjahre können zweimal wieder- holt werden.

2 Vom ersten bis zum dritten Studienjahr können die Prüfungen vor dem Beginn des

folgenden Studienjahres wiederholt werden. Im vierten Studienjahr gilt dies auch für die EKM.

4 SR 811.112.2

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

Art. 12 Endgültiger Ausschluss Der endgültige Ausschluss aus dem Studiengang, nach dieser Verordnung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprèfungen (Modellstu- diengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, sofern diese im Wesentlichen der Prüfung entsprechen, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht bestanden hat.

4. Abschnitt: Besondere Prüfungsverfahren

Art. 13 Arten von Prüfungsverfahren Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19835 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizi- nalprüfungen kann die Fakultät die folgenden besonderen Verfahren anwenden: a. Wahlantwortverfahren in Verbindung mit anderen Fragetypen, deren Validi- tät zur Beurteilung der Leistung überprüft und bestätigt wurde; b. Lernbericht (Bericht); c. objektive strukturierte klinische Prüfung (OSKP); d. standardisierte mündliche Prüfung (SMP); e. computerunterstützte Prüfung (CUP)

Art. 14 Bericht 1 Die Studierenden verfassen (allein oder in einer kleinen Gruppe) einen strukturier- ten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einer von der Fakultät festgelegten Ausbildungseinheit.

2 Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren unabhängig

voneinander bewertet.

Art. 15 OSKP

1 Die OSKP dient der Beurteilung der praktischen Fertigkeiten der Studierenden.

2 Sie umfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier

Stunden. 3 Bei jeder OSKP ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte Prüfung zuständig.

4 Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin

oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.

5 SR 811.112.18

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Art. 16 SMP

1 Die SMP dient der Beurteilung des Urteilsvermögens der Studierenden sowie der

Anwendung ihrer Kenntnisse auf eine klinische Problemstellung. 2 Sie umfasst mehrere klinische Problemstellungen in schriftlicher Form; die Studie- renden müssen diese lösen und ihre Lösung mündlich darlegen.

3 Bei jeder SMP ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte

Prüfung zuständig.

4 Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin

oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.

Art. 17 CUP Die CUP können wie folgt durchgeführt werden: a. Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren können mit Computern durch- geführt werden. b. Prüfungen zur Beurteilung der Kenntnisse der Studierenden im Umgang mit Patientinnen und Patienten können mit dem Computer in Form von dynami- schen, interaktiven Simulationen der medizinischen Versorgung von Patien- tinnen und Patienten, einschliesslich Diagnose (Anamnese und zusätzliche Untersuchungen), Behandlung und Nachbetreuung, durchgeführt werden.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 18 Gebühren Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben: a. 75 Franken für jedes Modul des ersten Jahres, insgesamt 150 Franken für das erste Studienjahr; b. 130 Franken für jedes Modul des zweiten und des dritten Jahres, insgesamt

260 Franken für jedes erwähnte Studienjahr;

c. 100 Franken für die EKM.

Art. 19 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für ihre Mitwirkung bei Prüfungen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19846 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von

200 Prozent.

6 SR 811.112.11

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6. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 20

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sindlaufend auszuwerten.

2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung geltenden Rechts Die Verordnung vom 25. August 19957 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Ab dem akademischen Jahr 2004/2005 wird nur das Ausbildungsprogramm des

ersten Studienjahres gemäss dem vorliegenden Modell vermittelt.

2 Studierende, welche die im bisherigen Recht vorgesehene erste Vorprüfung vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden haben, absolvieren ihre Prü- fung nach dem neuen Recht. Es stehen ihnen zwei Versuche zu. 3 Studierende, die 2005 in das vierte Studienjahr eintreten, absolvieren die neue EKM-Prüfung. Für Studierende, die ihr viertes Studienjahr früher begonnen haben, werden die Zulassungsbedingungen für die Prüfungen des zweiten Teils der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nicht geändert.

4 Auf Antrag der Fakultät entscheidet der Leitende Ausschuss, ob die nach dem

bisherigen Recht bestandenen Prüfungen sowie die Prüfungen bzw. die Beurteilun- gen berücksichtigt werden, die im Rahmen von Modellen oder der traditionellen Studiengänge für die Medizinalberufe an anderen Fakultäten absolviert bzw. vorge- nommen wurden. Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die auf diese Ver- ordnung zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

7 AS 1995 4369

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Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin