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AS 2004 4505

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Veterinärmedizin

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Veterinärmedizin

vom 21. Oktober 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) des

gemeinsamen fünfjährigen veterinärmedizinischen Studiengangs (Vetsuisse-Stu- diengang) an den Vetsuisse-Fakultäten der Universitäten von Bern und Zürich (Fakultäten) fest.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV.

2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums

Art. 2 Studieninhalte

1 Das Studium des gesamten Vetsuisse-Studiengangs ist modular aufgebaut.

2 Das erste Studienjahr vermittelt naturwissenschaftliche und veterinärmedizinische Grundlagen. Zudem umfasst es erste Aspekte des Tierschutzes, der wissenschaftlich fundierten Beurteilung von Fragen der Haltung und Nutzung von Tieren sowie des tierärztlichen Handelns. 3 Das zweite und das dritte Studienjahr vermitteln das tierärztliche Basiswissen. Sie bieten horizontal und vertikal integrierten, organzentrierten Unterricht, der die Verknüpfung des Wissens aus verschiedenen Fachgebieten fördert. Parallel dazu vermitteln sie nicht-organzentrierte Inhalte.

SR 811.112.41 1 SR 811.112.1

2004-1103 4505

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2004

4 Das vierte und das fünfte Studienjahr bauen auf den in den ersten drei Studienjah- ren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf und führen zum tierärztlichen Handeln hin. Im Rahmen des Mantelstudiums müssen die Studierenden aus mehre- ren Vertiefungsrichtungen (Wahlpflichtfächer) eine auswählen. Daneben werden freie Wahlfächer angeboten.

5 Im fünften Studienjahr rotieren die Studierenden nach Vorgabe der Fakultäten

zwischen den einzelnen Kliniken und Instituten der Fakultäten und absolvieren ein externes Praktikum.

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-

dungsveranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen , aus denen

die Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen Wahlpflichtfächer) sowie die freien Wahlfächer.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 4 Information der Studierenden Die Fakultäten geben den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die allfälligen ausbil- dungsbegleitenden Tests; c. das Angebot der Wahlpflichtfächer und der freien Wahlfächer; d. die Aufteilung der Beurteilungen und der Kreditpunkte auf das zweite und das dritte Studienjahr; e. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme); f. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; g. den Zeitpunkt der Teilprüfungen; h. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die Einzelprüfungen; i. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen.

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Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen

1 Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Fächer aus dem Mantelstudium besucht hat; b. die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat; c. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen an- gemeldet hat.

2 Überdies wird zu den Leistungskontrollen nur zugelassen:

a. im zweiten Studienjahr: wer im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erwor- ben hat; b. im dritten Studienjahr: wer alle Leistungskontrollen des zweiten Studienjah- res absolviert hat; c. im vierten Studienjahr: wer im zweiten und dritten Studienjahr insgesamt

120 Kreditpunkte erworben hat;

d. im fünften Studienjahr: wer im vierten Studienjahr 60 Kreditpunkte erwor- ben hat.

3 Die Fakultäten melden dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizi-

nalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht genügen.

4 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrol-

len und über den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 6 Formen der Leistungskontrollen

1 Die Leistungen der Studierenden in den einzelnen Modulen werden während und

oder am Ende des jeweiligen Studienabschnittes in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen oder praktischen Einzelprüfungen nach der AMV; dabei können in jeder Einzelprüfung höchstens vier Teilprüfungen durchgeführt werden; diese können sich gegenseitig kompensieren; b. mit von den Fakultäten inhaltlich und zeitlich definierter aktiver Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme); c. mit Lernberichten; d. mit Wahlantwortverfahren mit zusätzlichen Fragen, deren Eignung für die Leistungsbeurteilung wissenschaftlich überprüft und nachgewiesen worden ist. 2 Im Lernbericht berichten die Studierenden in Form einer strukturierten Berichter- stattung über eigene Lernerfahrungen, die sie in einem von den Fakultäten bezeich- neten Modul erworben haben.

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Art. 7 Anzahl Leistungskontrollen In den einzelnen Studienjahren ist folgende Anzahl Leistungskontrollen zu absol- vieren: a. erstes Studienjahr: fünf Kontrollen; b. zweites und drittes Studienjahr zusammengefasst: achtzehn Kontrollen; c. viertes Studienjahr: neun Kontrollen; d. fünftes Studienjahr: sechs Kontrollen.

Art. 8 Kreditpunktesystem und Promotion Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

2 Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein

Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Lernberichte werden von zwei Examinatorinnen und Examinatoren beurteilt.

4 Bei den mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein

Prüfungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.

5 Die praktischen Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvor-

sitzenden stichprobenweise beaufsichtigt.

Art. 10 Prüfungssessionen

1 Im ersten Studienjahr sind sämtliche Leistungskontrollen innerhalb derselben

Session zu absolvieren. Die Studierenden können zwischen folgenden beiden Mög- lichkeiten wählen: a. in der ersten Session während und/oder am Ende des Studienjahres; b. in der zweiten Session nach Bekanntgabe der Resultate der ersten Session, jedoch vor Beginn des zweiten Studienjahres. 2 In den weiteren Studienjahren müssen die Studierenden die Leistungskontrollen zu dem von der Fakultät verbindlich vorgegebenen Termin ablegen. Vorbehalten blei- ben die Bestimmungen der Artikel 40–42 AMV über Rücktritt, Verhinderung, Unterbruch oder Abbruch von Prüfungen.

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Art. 11 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Die Fakultäten teilen der jeweiligen Ortspräsidentin oder dem jeweiligen Ortsprä- sidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Gesamtergebnis der Leistungs- kontrollen eines Studienjahres den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 12 Wiederholungen 1 Eine Leistungskontrolle des ersten Studienjahres kann einmal, die Leistungskon- trollen ab dem zweiten Studienjahr können zweimal wiederholt werden.

2 Für die Wiederholung gilt:

a. im ersten Studienjahr: Wer 45 Kreditpunkte erreicht hat, muss lediglich die nicht bestandenen Einzelprüfungen wiederholen. Wer weniger als 45 Kre- ditpunkte erreicht hat, muss alle Einzelprüfungen wiederholen. b. ab dem zweiten Studienjahr: Es müssen nur die nicht bestandenen Einzel- prüfungen wiederholt werden. c. für alle Studienjahre: Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt, muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Art. 13 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 14 Gebühren

1 Für die Leistungskontrollen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a. erstes Studienjahr 400.– b. zweites Studienjahr 570.– c. drittes Studienjahr 690.– d. viertes Studienjahr 670.– e. fünftes Studienjahr 360.–

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2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig

reduziert.

Art. 15 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungskontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19842 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 16

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 1. November 19993 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern; b. Verordnung vom 3. September 20034 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an den veterinärmedizinischen Fakultä- ten der Universitäten Bern und Zürich.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Der Vetsuisse-Studiengang gilt für Studierende:

a. des zweiten Studienjahres: ab 2004/2005; b. des dritten Studienjahres: ab 2005/2006; c. des vierten Studienjahres: ab 2006/2007; d. des fünften Studienjahres: ab 2007/2008.

2 SR 811.112.11 3 AS 1999 2870 4 AS 2003 3393

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2 Für den Prüfungssitz Bern gilt:

a. Studierende, die bis Ende 2005 die zweite Vorprüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen worden sind, müssen für den Übertritt in das vierte Studienjahr nach dem Vetsuisse- Studiengang alle im neuen zweiten und dritten Studienjahr durchgeführten Leistungskontrollen erfolgreich absolviert haben. Nach bisherigem Recht bestandene vergleichbare Prüfungen werden angerechnet. Für die nach neu- em Recht noch zu absolvierenden Leistungskontrollen stehen ihnen zwei Versuche offen. b. Studierende, die bis Ende 2006 den ersten Teil der Schlussprüfung für Tier- ärzte nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen worden sind, treten in das vierte Studienjahr des Vetsuisse- Studienganges ein und absolvieren die Leistungskontrollen nach neuem Recht. Dafür stehen ihnen drei Versuche offen. c. Studierende, die bis 2007 den zweiten Teil der Schlussprüfung für Tierärzte nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausge- schlossen worden sind, treten in das vierte Studienjahr des Vetsuisse- Studienganges ein und absolvieren die Leistungskontrollen nach neuem Recht. Dafür stehen ihnen drei Versuche offen. 3 Für den Prüfungssitz Zürich gilt betreffend den Übergang von den Prüfungen nach der Verordnung vom 19. November 19805 über die Prüfungen für Tierärzte auf den Vetsuisse-Studiengang: a. Bei Studierenden, die die erste Vorprüfung bestanden haben, entscheidet der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät über die Anrechung auf den Vetsuisse-Studiengang. b. Studierende, die die zweite Vorprüfung bestanden haben, schliessen das Studium nach bisherigem Recht ab. Der erste Teil der Schlussprüfung nach bisherigem Recht wird letztmals 2007, der zweite Teil letztmals 2008 durch- geführt. c. Studierende, die bis Ende 2004 die zweite Vorprüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen worden sind, treten in das zweite Studienjahr des Vetsuisse-Studienganges ein und absolvieren sämtliche Leistungskontrollen nach neuem Recht. Dafür stehen ihnen drei Prüfungsversuche offen. Bis zum Ende des dritten Studienjahres des Vetsuisse-Studienganges müssen sie zusätzlich zu den im zweiten und im dritten Studienjahr zu absolvierenden Leistungskontrollen eine Einzel- prüfung im Fach «Allgemeine Radiologie und Strahlenschutz» bestehen.

4 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung die durch diese

Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

5 SR 811.112.4

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Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin